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LILO makes the difference

Dieser Tage war mal wieder ein Kernelupdate einzuspielen. Normalerweise mache ich das Maschine für Maschine, um bei möglicherweise auftretenden Problemen nur ein System bis zur Lösung lahmzulegen, und eigentlich nie abend, wenn ich eigentlich nur noch ins Bett gehen sollte. Dieses Mal dachte ich mir, das könne ich "noch eben schnell" erledigen - famous last words. Und weil es schnell gehen sollte, habe ich den Update-Prozess mehr oder weniger gleichzeitig gestartet und die ersten beiden Maschinen dann auch parallel rebootet. Während ich dann darauf wartete, daß sie ordnungsgemäß wieder hochkommen, hatte ich die übrigen Updates durchlaufen lassen.

Nur … kamen die beiden rebooteten Maschinen nicht wieder hoch. Nada. Und natürlich handelte es sich dabei um gehostete Server, und natürlich um ältere solche, die über keine remote console verfügen. Nicht, daß mir das zwingend geholfen hätte.

Also hilft nur fluchen und ein Reboot in das sog. Rettungssystem, ein Minimal-Linux, das eine Untersuchung des Systems erlaubt. Und während ich noch grübelte und in den Logs nach möglichen Ursachen suchte, kam mir auch schon ein Gedanke - beides waren Altsysteme, die als Bootloader noch mit LILO, nicht grub, ausgestattet sind. Und ich konnte mich jedenfalls nicht bewußt erinnern, beim Upgrade irgendwelchen Output von LILO gesehen zu haben … Also die Partitionen ins Rettungssystem mounten, in das Echtsystem chrooten, lilo ausführen, unmounten, das Echtsystem rebooten und das beste hoffen.

Und, siehe da: das war die Lösung.

Jetzt frage ich mich nur: War das immer schon so, daß man bei einem Debian nach dem Kernelupdate von Hand lilo ausführen mußte? Oder wurde das früher - unter Sarge oder Lenny - nicht automatisch von einem postinstall-Script gemacht? *kopfkratz* Und wenn letzteres: wie stelle ich dieses Verhalten wieder her?

Vom Schwurgericht zur Schwurgerichtskammer

Bereits vor einer knappen Woche hatte ich einige Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit in Strafsachen gemacht und dabei auch die Schwurgerichtskammer erwähnt, die heute aber in der Sache letztlich nichts anderes als eine Strafkammer mit besonderem Zuständigkeitskatalog ist, die sich nur insofern von anderen Strafkammern unterscheidet, als die sonst mögliche Besetzungsreduktion (Wegfall eines Berufsrichters) nicht möglich ist. Mit einem "Schwurgericht" hat das eigentlich nichts mehr zu tun; die Bezeichnung ist daher historisch geprägt. Aber wie muß man sich denn das "Schwurgericht" historisch vorstellen?

Der Sache nach war das "Schwurgericht" ursprünglich ein Geschworenengericht. Geschworene sind wie Schöffen auch Laienrichter, also Männer und Frauen "aus dem Volk" ohne juristische Ausbildung. Sie unterscheiden sich aber von Schöffen dadurch, daß Geschworene unabhängig von den Berufsrichtern und für diese bindend über einen Teil der zur Entscheidung stehenden Sache - in der Regel die Schuldfrage - entscheiden, während das endgültige Urteil durch die Berufsrichter ohne Mitwirkung der Geschworenen ergeht und in der Regel dann das Strafmaß festsetzt. Schöffen hingegen entscheiden mit den Berufsrichtern gemeinsam über die gesamte Entscheidungsfrage, also über Schuld und Strafe (wobei im deutschen System jeweils eine Verurteilung ohne mindestens einen Schöffen nicht möglich ist).

Historisch gesehen stand am Anfang der Geschichte eine Phase von 45 Jahren (1879 bis 1924) mit einem "echten" Schwurgericht in diesem Sinne; darauf folgten 51 weitere Jahre mit einem Schwurgericht, das sich tatsächlich als großes Schöffengericht darstellte, und seit 1975 haben wir den heutigen Zustand, in dem das Schwurgericht nichts anderes als eine Spezialstrafkammer ist.

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Aufräumen schafft Platz

/ lief voll.

Aufräumen hilft.

Nach dem - inzwischen auf allen Rechnern abgeschlossenen - Upgrade auf Debian Lenny beklagte ich unter anderem ein Volllaufen des Root-Filesystems auf einer Maschine, das ich damals bei der Einrichtung etwas arg knapp bemessen hatte. Mittlerweile stellte sich heraus, dass der verbliebene Platz noch nicht einmal mehr für das Einspielen von Kernel-Updates ausreichte; so geht das natürlich auf Dauer nicht.

Auf der Suche nach einer Lösung stellte ich dann - glücklicherweise - fest, dass der große Platzverbrauch seine Ursache vor allem darin hatte, dass von allen jemals aktiv gewesen Kernel noch die zugehörigen Module auf der Platte lagen, insgesamt vier Verzeichnisse voll. Nach Beseitigung eines dieser Modul-Verzeichnisse (zugehörig zu einem schon weggeputzten Kernel - sah es mit dem Platz dann schon viel, viel besser aus, und auch das Kernel-Update ließ sich brav installieren.

So soll es sein. :-)

Kumulieren und Panaschieren in Baden, Pfalz und Württemberg

Als neu hinzugezogenem Baden-Württemberger drängt sich mir am heutigen Wahlsonntag ein Vergleich des baden-württembergischen zum mir bisher vertrauten rheinland-pfälzischen Kommunalwahlrecht auf, bei dem das erstere allerdings nicht besonders gut abschneidet.

In Rheinland-Pfalz gibt es bei der Kommunalwahl einen - großen - Wahlzettel, der alle Kandidaten, nach Listen geordnet, enthält. Dieser wird erst im Wahllokal ausgehändigt. Auf dem Wahlzettel kann man nun eine Liste ankreuzen und/oder auf einzelne Kandidaten bis zu drei Stimmen verteilen und/oder einzelne Kandidaten ausstreichen. Kreuzt man nur eine Liste an, enthält jeder Kandidat eine Stimme, beginnend mit dem Listenplatz 1, es sei denn, der Kandidat wurde gestrichen. Zuvor werden aber die einzeln vergebenen Stimmen ausgewertet; die Liste erhält sozusagen nur den Rest, und wenn man auch Kandidaten anderer Listen angekreuzt hat (panaschieren) oder bestimmten Kandidaten zwei oder drei Stimmen gegeben hat (kumulieren), dann gehen die Kandidaten am Ende der angekreuzten Liste eben leer aus. Dieses Wahlsystem ist für den Wähler sehr bequem; er kann auswählen, welche Kandidaten er wählen möchte, und diesen eine, zwei oder drei Stimmen geben, bis alle Stimmen verteilt sich, oder er kann sagen "Die restlichen Stimmen soll dann die Liste X erhalten" und zudem dort noch Kandidaten, die er nun gar nicht wählen möchte, streichen. Das ermöglicht die Listenwahl ebenso einfach wie die Wahl einzelner Kandidaten (also die komplette Verteilung aller einzelnen Stimmen) und auch jede Variante dazwischen, bspw. das Ausstreichen einzelner Kandidaten aus der gewählten Liste ("alle, aber nicht den") oder die gemischte Personen- und Listenwahl ("Herrn Müller und Frau Maier mit jeweils drei Stimmen, den Rest bekommt die Liste Y").

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Größer, höher, leckerer?

Sirup und mehr Sirup.

Nachdem der den Genuß komplettierende Vanille-Sirup immer so schnell leer war (und er auch in den Geschäften hier schwer zu bekommen ist - teilweise wird die Marke gar nicht geführt, teilweise ist die Geschmacksrichtung Vanille ausverkauft), bedurfte es entschiedener Maßnahmen. :-)

Wo die neue Flasche jetzt definitiv höher und damit auch größer ist, stellt sich natürlich die Frage: Ist ihr Inhalt auch leckerer? Jedenfalls fällt er geschmacklich nicht ab, und das soll ja schon genügen.

Der Verteidiger und seine Vollmacht

Der Beschuldigte im Strafverfahren kann sich eines Verteidigers bedienen; dazu erteilt er einem Rechtsanwalt eine entsprechende Vollmacht. Dieser Verteidiger hat dann recht umfangreiche Rechte, unter anderem auch das der Akteneinsicht. Andererseits kann er Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte für seinen Mandanten entgegen nehmen - was durchaus sinnvoll ist, denn die Kommunikation mit dem Beschuldigten soll nach Einschaltung eines Verteidigers ja über diesen laufen und nicht an ihm vorbei, damit der Verteidiger über den Stand des Verfahrens jederzeit informiert ist. Darüber hinaus regelt § 145a StPO, daß nach Einschaltung eines Verteidigers Zustellungen auch an diesen statt an den Beschuldigten (oder Angeklagten) erfolgen können; so soll die ordnungsgemäße Zustellung von Entscheidungen, aber auch Ladungen sichergestellt werden. Da mit dieser Möglichkeit der Zustellung an den Verteidiger Nachteile für den Beschuldigten verbunden sind - nämlich der Beginn von Fristen, ohne daß ihn persönlich das entsprechende Schriftstück erreicht hat -, darf kein Zweifel darüber bestehen, ob der betreffende Rechtsanwalt nun sein Verteidiger ist oder nicht; daher setzt § 145a StPO voraus, daß sich die Verteidigervollmacht bei der Akte befindet, damit im Zweifel kontrolliert werden kann, ob der Verteidiger nun bevollmächtigt war oder nicht. Das Vorhandensein der Vollmach genügt aber; diese muß keine Zustellungsvollmacht enthalten, denn der Verteidiger, dessen Vollmacht bei den Akten ist, gilt nach § 145a StPO gerade auch ohne entsprechende Regelung in der Vollmacht als zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt. Sonst könnte der Beschuldigte ja in Versuchung kommen, eine Vollmacht ohne Zustellvollmacht zu erteilen und sich dann, wenn Not besteht, strategisch "unerreichbar" machen und damit den Fortgang des Strafverfahrens behindern oder vereiteln ("untertauchen").

Manche Verteidiger versuchen dennoch, im Sinne ihres Mandanten, aber sicherlich nicht im Sinne der Rechtspflege diese Regelung dadurch zu unterlaufen, daß sie zwar erklären, es bestehe ein Mandatsverhältnis, und darauf gestützt alle Verteidigerrechte wahrnehmen wollen, sich andererseits aber standhaft weigern, eine (schriftliche) Vollmacht vorzulegen, um so wirksame Zustellungen an sie zu vereiteln. Best of both worlds, sozusagen.

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Bäcker, Bäcker und kein Ende

Der Fall des "Bäckers von S." hat in den letzten Jahren einiges an öffentlichem Aufsehen gefunden.

Es geht dabei um einen brutalen Banküberfall im Oktober 2004 in einem kleinen Ort in der Nähe von Heilbronn, bei dem der Täter den allein anwesenden Bankangestellten unter Vorhalt einer Waffe in einen Nebenraum führte, ihm dort von hinten mit wuchtigen Schlägen den Schädel zertrümmerte, dann ein hereinkommendes Ehepaar überwältigte, den Mann über einen Stuhl warf und ihm mit aufgesetzter Waffe den Kopf schoß und auf dessen Ehefrau gleichfalls zwei Schüsse abgab. Die Ehefrau verstarb, die beiden anderen Opfer überlebten schwer verletzt. Schnell richtete der Verdacht sich auf den Bäcker des kleinen Ortes; die überlebenden Zeugen identifizierten ihn, teilweise spontan, man fand einen Geldbetrag in ungefährer Höhe der Tatbeute versteckt bei dem hochverschuldeten Verdächtigen bzw. dieser hatte unmittelbar nach der Tat entsprechende Einzahlungen vorgenommen, man fand eine mögliche Blutspur eines Opfers in seinem Fahrzeug, er hatte eine Waffe vom Typ der Tatwaffe früher in Besitz gehabt und dann angeblich verloren, er hatte Gummistiefel eines seltenen Typs, deren Spuren man im Blut der Opfer fand gekauft, und man fand - deutlich später - in seinem Jagdrevier eine Feuerstelle mit verbrannten Papieren, die ihm zuzuordnen waren, sowie Gummiresten genau in der Zusammensetzung der Stiefel. Überdies hatte er sich nach der Tat völlig unvermittelt mitten am Tage umgezogen und seine Kleidung waschen lassen. Trotz alledem sprach ihn das Landgericht Heilbronn am 21.04.2006 vom Vorwurf des Mordes und versuchten Mordes und der übrigen Delikte frei; es stützte sich dabei vor allem auf ein von ihm erstelltes Zeitraster, in dessen Kern eine Zeugenaussage stand, nach der der Angeklagte genau zur Tatzeit den Zeugen grüßte.

Wer die Unzuverlässigkeit von Zeugenaussagen, insbesondere im Hinblick auf minutengenaue (!) zeitliche Abläufe, kennt, wird sich nicht wundern, daß der Bundesgerichtshof das Urteil aufhob und den Fall an das Landgericht Stuttgart zurückverwies. Dieses verurteilte ihn sodann am 10.04.2008 zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest, was eine Entlassung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe ausschließt. Am 02.12.2008 - 1 StR 541/08 - verwarf der BGH die Revision der Verteidigung.

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Verweisung von allgemeiner Strafkammer ans Schwurgericht

Die sachliche Zuständigkeit in Strafsachen ist für Neueinsteiger ins Strafprozeßrecht nicht ganz leicht zu durchschauen, denn sie ergibt sich zwar aus dem Gesetz (konkret: dem Gerichtsverfassungsgesetz), aber nur durch Verweisungen und das Zusammenwirken verschiedener Normen. So kann man § 74 Abs. 1 GVG entnehmen, daß die Landgerichte erstinstanzlich immer dann zuständig sind, wenn weder Amtsgerichte noch Oberlandesgerichte zuständig sind - was nur begrenzt weiterhilft. Aus § 24 GVG erfährt man dann die Zuständigkeit der Amtsgerichte (und im weiteren noch die dortige Aufteilung zwischen Strafrichter und Schöffengericht, die auch sehr genaues Lesen der Norm erfordert, uns hier aber nicht weiter interessieren soll) und aus § 120 GVG die (sehr seltene) erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, die insbesondere in gravierenden Staatsschutzsachen, namentlich in Fällen des Terrorismus, Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.

Demnach sind - wenn wir die nicht besonders praxisrelevante Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in der ersten Instanz einmal genauso ausklammern wie die Frage des Jugendrechts - bei den Landgerichten in Strafsachen die Großen Strafkammern zur Entscheidung berufen, wenn

  • mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu rechnen ist,
  • der Fall besonders umfangreich oder besonders bedeutend ist oder eine besondere Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen zu berücksichtigen ist oder
  • die Staatsschutzstrafkammer oder das Schwurgericht zuständig ist.

Die Großen Strafkammern unterteilen sich dann - wiederum unter Außerachtlassung der Jugendkammern - in allgemeine Strafkammern, Staatsschutzstrafkammern (in der Diktion des Gesetzes nicht so benannt, sondern nur als "Strafkammer nach § 74a GVG" referenziert), Wirtschaftsstrafkammern (§ 74c GVG) und Schwurgerichtskammern (§ 74 Abs. 2 GVG), die auch in dieser "Rangfolge" stehen, d.h. die Zuständigkeit des Schwurgerichts geht der der Wirtschaftsstrafkammer vor, diese wiederum der der Staatsschutzstrafkammer, und die allgemeinen Strafkammern sind nur für Fälle zuständig, für die keine dieser besonderen Strafkammern zusätzlich ist.

Die Zuständigkeit des Schwurgerichts - früher einmal tatsächlich eine Art Geschworenengericht, wie wir es aus amerikanischen Fernsehserien kennen, heute nur noch eine Große Strafkammer, die sich nur durch ihre Zuständigkeit und die verpflichtende "große" Fünferbesetzung (drei Berufsrichter, zwei Schöffen) von allgemeinen Strafkammern unterscheidet, die im Regelfall in der "kleinen" Besetzung (§ 76 Abs. 2 GVG) mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen verhandeln - umfaßt versuchte und vollendete Tötungsdelikte und solche mit Todesfolge, allerdings nicht abstrakt definiert, sondern aus einem umfangreichen Katalog (was dazu führt, daß Straftaten mit Todesfolge aus dem Nebenstrafrecht wie zum Beispiel die Abgabe von Betäubungsmitteln mit Todesfolge nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht erfaßt werden).

Nicht immer werden Anklagen an das "richtige" Gericht erhoben; abgesehen von Irrtümern und Versehen ist die Ursache dafür entweder eine abweichende rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft auf der einen und des Gerichts auf der anderen Seite oder neue Erkenntnisse zum tatsächlichen Tathergang. So kann bspw. das Einstechen auf einen anderen Menschen mit einem großen Messer neben einer gefährlichen Körperverletzung (zuständig Strafrichter oder Schöffengericht, jedenfalls das Amtsgericht) auch einen versuchten Totschlag darstellen (zuständig eine Große Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht); ob ein hinreichender Tatverdacht eines versuchten Tötungsdelikts besteht, hängt zum einen davon ab, was tatsächlich geschehen ist (und was man davon weiß), zum anderen aber auch davon, wie man dieses tatsächliche Geschehen rechtlich bewertet, ob man nämlich einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz bejaht. Es kann durchaus sein, daß sich die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts insofern unterscheiden. In solchen Fällen kann das Gericht die Sache entweder noch vor Beginn der Hauptverhandlung (bindend) vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnen oder einem Gericht höherer Ordnung zur Übernahme vorlegen (§ 209 StPO) oder, wenn die Hauptverhandlung schon begonnen hat, (in jedem Fall bindend) an das zuständige Gericht verweisen (§ 270 StPO).

Jedenfalls bei einer Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung gilt auch hier die bereits skizzierte Rangfolge vom Strafrichter über das Schöffengericht und über die allgemeine Strafkammer, die Staatsschutzstrafkammer, die Wirtschaftskammer bis hin zum Schwurgericht (§ 209a StPO). Der BGH (Urteil vom 11.12.2008 - 4 StR 376/08 -) hat sich nunmehr mit der Frage beschäftigt, wie dies nach Beginn der Hauptverhandlung aussieht, wenn eine allgemeine Strafkammer die Zuständigkeit des Schwurgerichts für eröffnet hält.

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2. Staatsexamen Herbst 2009

Nachdem mir heute morgen wieder bewußt wurde, daß ab heute bis zum 16.06.2009 in Baden-Württemberg die Klausuren des zweiten Staatsexamens, Termin Herbst 2009, geschrieben werden, wünsche ich allen angehenden Volljurist(inn)en für die Aufsichtsarbeiten viel Glück und Erfolg!

(Umso leichteren Herzens, als ich diesmal nicht Aufsicht führe. Ha. ;-))

Strafbarkeitslücken bei der Domainbestellung?

Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 21.01.2009 - 2 Ss 155/08 -) hatte sich als Revisionsgericht mit der Frage zu befassen, ob die Bestellung von Domains bei einem Provider im Rahmen eines laufenden bzw. bereits gekündigten Vertragsverhältnisses in der Absicht, diese nicht zu bezahlen (und bei völlig fehlender Zahlungsfähigkeit) strafbar ist oder nicht.

Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der Angeklagte seit 2002 bei einem Provider mehrfach Webhosting-Verträge abgeschlossen hatte, bei denen der Angeklagte auch Domains bestellte, die der Provider dann bei der Registrierungsstelle auf diesen registrieren ließ und dieser - oder seinem Vorleister gegenüber - bezahlte. Er stellte diese Leistungen dann dem Angeklagten in Rechnung. Bei der ersten Anmeldung hatte der Angeklagte seine Bankverbindung anzugeben und eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Es wurde für ihn dann ein Account angelegt, über den solche Bestellungen vollautomatisiert veranlasst werden konnten; eine weitere (Bonitäts-)Prüfung erfolgte nicht, wie der Angeklagte wußte. Im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung kam es zu Unstimmigkeiten; der Angeklagte wiederrief seine Einzugsermächtigungen, der Provider kündigte im Juli/August 2003 alle bestehenden Verträge. Dennoch loggte sich der Angeklagte vom 08.12.2003 bis 21.02.2004 in seinen dortigen Account ein und bestellte in 11 einzelnen Handlungen eine Vielzahl von Domains, für die Kosten in Höhe von 83.374,- € anfielen, die er weder bezahlen konnte noch wollte.

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