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Vom Schwurgericht zur Schwurgerichtskammer

Bereits vor einer knappen Woche hatte ich einige Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit in Strafsachen gemacht und dabei auch die Schwurgerichtskammer erwähnt, die heute aber in der Sache letztlich nichts anderes als eine Strafkammer mit besonderem Zuständigkeitskatalog ist, die sich nur insofern von anderen Strafkammern unterscheidet, als die sonst mögliche Besetzungsreduktion (Wegfall eines Berufsrichters) nicht möglich ist. Mit einem "Schwurgericht" hat das eigentlich nichts mehr zu tun; die Bezeichnung ist daher historisch geprägt. Aber wie muß man sich denn das "Schwurgericht" historisch vorstellen?

Der Sache nach war das "Schwurgericht" ursprünglich ein Geschworenengericht. Geschworene sind wie Schöffen auch Laienrichter, also Männer und Frauen "aus dem Volk" ohne juristische Ausbildung. Sie unterscheiden sich aber von Schöffen dadurch, daß Geschworene unabhängig von den Berufsrichtern und für diese bindend über einen Teil der zur Entscheidung stehenden Sache - in der Regel die Schuldfrage - entscheiden, während das endgültige Urteil durch die Berufsrichter ohne Mitwirkung der Geschworenen ergeht und in der Regel dann das Strafmaß festsetzt. Schöffen hingegen entscheiden mit den Berufsrichtern gemeinsam über die gesamte Entscheidungsfrage, also über Schuld und Strafe (wobei im deutschen System jeweils eine Verurteilung ohne mindestens einen Schöffen nicht möglich ist).

Historisch gesehen stand am Anfang der Geschichte eine Phase von 45 Jahren (1879 bis 1924) mit einem "echten" Schwurgericht in diesem Sinne; darauf folgten 51 weitere Jahre mit einem Schwurgericht, das sich tatsächlich als großes Schöffengericht darstellte, und seit 1975 haben wir den heutigen Zustand, in dem das Schwurgericht nichts anderes als eine Spezialstrafkammer ist.

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