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Sondersignalanlagen für Hausnotrufdienste

Der Hausnotrufdienst (HNR) ist seit vielen Jahren für ältere, kranke und/oder mobilitätseingeschränkte Menschen eine erhebliche Erleichterung bzw. ein zusätzliches Sicherheitsnetz, das nicht selten ein längeres Verbleiben in der vertrauten Umgebung ermöglicht und vor allem auch für Angehörige eine Beruhigung darstellt.

Das Prinzip ist mehr oder weniger immer dasselbe: der Kunde erhält ein Hausnotrufgerät für seinen Telefonanschluss; zusätzlich zu dieser Basisstation gibt es Funkmelder zum Umhängen oder in der Größe einer Armbanduhr, die ebenso wie diese am Handgelenk getragen werden können. Im Notfall kann über eine Alarmtaste an der Basisstation oder über den Funkmelder Alarm ausgelöst werden. Die Basisstation wählt dann die Rufnummer der zuständigen Hausnotrufzentrale (wobei diese mittlerweile in der Regel stark zentralisiert sind), wo der Alarm registriert wird und weitere Informationen zum Kunden - Adresse, Bezugspersonen, Vorerkrankunge, … - angezeigt bzw. abgerufen werden können. Außerdem wird eine (Wechsel-)Sprechverbindung über eine Freisprechanlage am das Basisstation hergestellt, so dass eine Kommunikation möglich ist. Die Hausnotrufzentrale kann dann Angehörige oder Nachbarn verständigen oder im Notfall den Arzt oder Rettungsdienst verständigen. Oft wird auch ein eigener Bereitschaftsdienst angeboten, der sich mit Hilfe eines hinterlegten Wohnungsschlüssels Zutritt verschaffen oder die Tür für den Rettungsdienst öffnen kann; die einzelnen Angebote unterscheiden sich hier je nach Organisation oder gebuchtem Umfang stark. Optional kann die Basisstation einen sog. “Aktivitätsalarm” - richtiger wohl “Inaktivitätsalarm” - auslösen, wenn nicht in bestimmten Abständen - in der Regel rund 24 Stunden - eine Meldetaste betätigt oder das Gerät - bei längerer Abwesenheit - abgemeldet wird. So können gestürzte ältere Menschen spätestens nach ca. 24 Stunden aufgefunden werden.

So wichtig der Hausnotrufdienst ist, so sehr ist er auch ein Wirtschaftsfaktor für die Hilfsorganisationen und - jedenfalls mittlerweile - auch privaten Anbieter, die in diesem Bereich tätig sind. Nicht ohne Grund wurden immer wieder Wettbewerbsverzerrungen insbesondere durch große Hilfsorganisationen, die zugleich als Leistungserbringer im Rettungsdienst und/oder Betreiber von Rettungsleitstellen tätig sind, beklagt.

Nicht nur in Einzelfällen wurden in manchen Bundesländern bspw. Hausnotrufzentralen in der Rettungsleitstelle eingerichtet. Mag das unter dem Gesichtspunkt von Synergieeffekten sinnvoll und insbesondere dort, wo die Leitstelle historisch aus der Telefon- und Einsatzzentrale einer Hilfsorganisation hervorgegangen ist, auch logisch erscheinen, ist es doch auch ein erheblicher Wettbewerbsvorteil für den Leitstellenbetreiber, weil die befreundeten Hilfsorganisationen - der höfliche Ausdruck für “die Konkurrenz” - eigene Zentralen einrichten und betreiben müssen; in der Regel bestand nämlich keine Möglichkeit zur Aufschaltung fremder Hausnotrufkunden auf die Leitstelle, ja nicht einmal die Bereitschaft, über die Leitstelle die Verständigung von Bereitschaftsdiensten der jeweiligen Hilfsorganisation zu ermöglichen. Vordergründig berechtigt, ist es doch sicherlich nicht Aufgabe einer Rettungsleitstelle, für organisationsinterne Zwecke im wirtschaftlichen Eigenbetrieb der Hilfsorganisationen Verständigungsaufgaben wahrzunehmen, bekommt die Angelegenheit dann ein “G’schmäckle”, wenn diese Aufgaben für jene Organisation, die die Leitstelle betreibt, sehr wohl wahrgenommen werden. Wenn und sobald die Rettungsleitstelle aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, mit den Finanzmitteln der öffentlichen Einrichtung “Rettungsdienst” also der Hausnotrufdienst einer die Leitstelle betreibenden Hilfsorganisation quersubventioniert wird, wird die Problematik noch klarer fassbar, auch ohne dass man über die Möglichkeit nachdenkt, dass medizinische Notrufe auflaufen, während der Leitstellendisponent einen Hausnotruf seiner Hilfsorganisation abarbeitet und dadurch gebunden ist.

Naheliegend ist es in solchen Konstellationen auch, die hinterlegten Wohnungsschlüssel der Hausnotrufkunden in einer Rettungswache aufzubewahren, ist diese doch zumeist durchgehend besetzt und gut erreichbar. Problematisch wird es auch hier aber dann, wenn für den Hausnotruf deshalb kein eigener Bereitschaftsdienst mehr vorgehalten wird, sondern im Falle eines Falles ein gerade einsatzfreies Fahrzeug des Rettungsdienstes den Hausnotrufdienst übernimmt. Im Extremfall finanzieren die öffentliche Hand bzw. die Krankenkassen eine Rettungsleitstelle und einen Rettungswagen, die beide durch eine Hilfsorganisation betrieben werden. Dieselbe Hilfsorganisation bietet einen Hausnotrufdienst an, fragt eingehende Hausnotrufe in “ihrer” Rettungsleitstelle ab und schickt bei bestehender Notwendigkeit “ihren” Rettungswagen zum Kunden, der dann bspw. der gestürzten Person aufhilft; nur wenn alle Rettungsmittel längerfristig im Einsatz sind, muss auf Reservestrukturen zurückgegriffen werden. Zum Nulltarif gibt es dann hier, was andere Anbieter zunächst finanzieren müssen: eine Telefonzentrale samt Technik, vor allem aber eine durchgehende Besetzung derselben, und einen durchgehenden Bereitschaftsdienst mit eigenem Fahrzeug - insbesondere die Personalkosten sind hier ein ganz erheblicher Faktor. Als kostenlosen Bonus gibt es hochqualifiziertes Personal in Zentrale und Bereitschaftsdienst, das andere Anbieter für diesen Zweck in der Regel nicht finanzieren, sondern allenfalls auf ehrenamtlicher Basis stellen können, und die werbewirksame Möglichkeit, den Kunden zu versprechen, dass bei einem Hausnotruf direkt der Rettungsdienst kommt.

Mögen diese Vorteile auch - zumindest in jüngerer Zeit, zumindest offiziell - durch entsprechende Umbuchungen aus den Einnahmen des Hausnotrufdienstes auf das “Konto” des Rettungsdienstes ausgeglichen werden, so dass der Dienst zumindest nicht finanziell subventioniert wird, so ist doch alleine schon die Zugriffsmöglichkeit auf Leitstelle und Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes - mag es auch gegen Kostenersatz für die bloßen Einsatzzeiten sein - ein erheblicher Wettbewerbsvorteil. Der größte Kostenfaktor sind nämlich nicht die Einsatz-, sondern die Vorhaltekosten für Telefonisten/Zentralisten und Bereitschaftsdienst. Insofern wären gleiche Voraussetzungen allenfalls dort geschaffen, wo auch alle anderen Anbieter in gleicher Weise auf Leitstellendisponenten und Rettungsfahrzeuge des großen Anbieters zurückgreifen können.

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Sonder- und Wegerechte im Straßenverkehr: rote Ampeln

Für eine Einführung in das Thema insbesondere aus Sicht der nichtpolizeilichen Behörden und Organisation mit Sicherheitsaufgaben (BOS) darf ich auf meinen Beitrag "Sonderrechte und Wegerecht" verweisen.

Kurz gefaßt bezeichnet man mit "Sonderrechten" im Straßenverkehr die Befugnisse aus § 35 StVO, mit denen bestimmte Organisationen oder Fahrzeuge von den Bestimmungen der StVO - also den Verkehrsregeln - unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder zur Gänze befreit werden. Mit "Wegerecht" pflegt man im straßenverkehrsrechtlichen Kontext die in § 38 StVO geregelte Verpflichtung zu bezeichnen, Fahrzeugen mit eingeschalteten blauen Kennleuchten und (!) eingeschaltetem Einsatzhorn unverzüglich freie Bahn zu schaffen. Beides ist im Grundsatz voneinander unabhängig, wenn auch in der Regel nur die Fahrzeuge mit blauen Rundumkennleuchten und Einsatzhorn ausgerüstet sind, die auch Sonderrechte in Anspruch nehmen können.

In einer Diskussion im Usenet wurde nunmehr kürzlich die Frage aufgeworfen, ob Fahrzeuge mit (eingeschränkten) Sonderrechten, bspw. Straßenreinigungsfahrzeuge oder Schneepflüge, auch rote Ampeln ignorieren dürfen, und wie es insoweit mit Fahrzeugen aussieht, die zwar mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, aber nicht in § 35 StVO genannt werden, denen also keine Sonderrechte zukommen. Die Ergebnisse möchte ich hier kurz zusammenfassen.

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Geschlossene Verbände im Straßenverkehr

Aufgrund einer Anfrage per E-Mail habe ich mich gestern einmal einige Stunden mit der Rechtslage rund um geschlossene Verbände im Straßenverkehr, deren Kennzeichnung und Genehmigungs(pflicht) - für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - beschäftigt. Dabei sind aber durchaus noch Fragen offen geblieben …

Was ist ein geschlossener Verband?

Ein geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Personen- oder Fahrzeugmehrheit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 27 StVO Rn. 5). Der geschlossene Verband wird wie ein einzelnes Fahrzeug behandelt; namentlich dürfen andere Verkehrsteilnehmer den Verband nicht unterbrechen, und wenn das erste Fahrzeug eines Verbandes berechtigt in eine Kreuzung u.ä. eingefahren ist, dann dürfen alle weiteren Fahrzeuge folgen, auch wenn mittlerweile eigentlich vorfahrtsberechtigter Verkehr naht oder eine Lichtzeichenanlage auf Rot gewechselt hat.

Regelungen zu dieser Materie finden sich in § 27 StVO, § 29 Abs. 2 S. 2 StVO und § 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO.

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