Skip to content

Anonyme Klingelschilder - ein Schildbürgerstreich?

Am Freitag berichtete der Heise-Newsticker unter der Überschrift “Anonymer Wohnen mit DSGVO: Wiener Mieter kriegen Klingelschilder ohne Namen” darüber, dass die kommunale Hausverwaltung in Wien bei allen von ihnen vermieteten Wohnungen die Namen vom Klingelschild entferne, weil sich ein Mieter wegen des Datenschutzes beschwert habe.

Auf den ersten Blick ein Schildbürgerstreich, geradezu typisch für den Umgang mit und die Folgen der DSGVO.

"Anonyme Klingelschilder - ein Schildbürgerstreich?" vollständig lesen

Fakten, Fakten, Fakten - BILD Dir Deine Meinung!

Das BILDblog beschäftigt sich seit 2004 mit dem, was bei der BILD-Zeitung als “Journalismus” gilt, und das sieht erwartungsgemäß ungefähr so aus, wie sich die BILD liest.

Oder mit den eigenen Worten des BILDblogs aus einen Anfangszeiten:

Was passiert hier?

Was heute in der “Bild”-Zeitung steht, steht morgen überall. Vielleicht sollte man sich also mal genauer anschauen, was sie schreibt. Die kleinen Merkwürdigkeiten und das große Schlimme.

Seit 2009 sind auch andere Medien Thema des Blogs, sein zentraler Fokus ist aber immer noch die BILD samt ihren Ablegern. Dabei geht das “Watchblog” folgendermaßen vor:

Wir dokumentieren die kleinen Merkwürdigkeiten und das große Schlimme der Medien. Dabei zeigen wir tagesaktuell sachliche Fehler, Sinnentstellendes und bewusst Irreführendes in den Berichterstattungen auf. Wir weisen auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen und andere journalistische Unzulänglichkeiten hin und beschäftigen uns mit dem Selbstverständnis der Medien und ihrer Wechselwirkung untereinander.

"Fakten, Fakten, Fakten - BILD Dir Deine Meinung!" vollständig lesen

Serendipity und die DSGVO

Nach meiner Empfehlung, auf welchem Weg man sein Blog am besten für die DSGVO “fit” machen kann, will ich heute aufzeigen, wie Sie Serendipity dabei unterstützt.

Die Entwickler haben dafür nämlich extra ein neues Plugin DSGVO / GDPR: General Data Protection Regulation (serendipity_event_dsgvo_gdpr) geschaffen. Dieses sollten Sie sich zunächst - über Spartacus - installieren.

"Serendipity und die DSGVO" vollständig lesen

DSGVO für Blogger und Webseitenbetreiber

Vergangene Woche hatte ich mich zur Datenschutzgrundverordnung geäußert, die am Freitag in Kraft getreten ist. Doch wie soll man als Blogger und Webseitenbetreiber nun damit umgehen? Wie macht man seine Webpräsenz “fit für die DSGVO”?

Damit hat sich Lutz Donnerhacke bereits beschäftigt und auch “seinen” Weg am Beispiel seines Blogs dargestellt. Das entspricht auch der Vorgehensweise, die ich für mich gewählt habe und die ich empfehlen würde.

"DSGVO für Blogger und Webseitenbetreiber" vollständig lesen

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Seit Monaten wirft die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, kurz Datenschutzgrundverordnung, insbesondere in der Berichterstattung immer dräuendere Schatten voraus. Vorwürfe werden erhoben - zu kompliziert, zu bürokratisch -, es heißt, man hänge wie üblich die Kleinen und lasse die Großen laufen, und das Ende von Blogs und privaten bzw. Vereinswebsites wird prophezeit.

Kurz vor dem Inkrafttreten der Verordnung - genauer: vor dem Beginn ihrer innerdeutschen Anwendbarkeit - am 25.05.2018 will auch ich noch ein paar Gedanken zu dem Thema loswerden.

"Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)" vollständig lesen

Sanitätsdienstliche Versorgung von Bagatellverletzungen aus rechtlicher Sicht

Ich hatte bereits angedeutet, dass ich mit einem der Vorträge auf der Notfallmedizinischen Tagung der Johanniter am vergangenen Samstag inhaltlich nicht einverstanden war. Es ging dort um die rechtliche Frage, inwieweit der nicht-ärztliche Helfer im Sanitätsdienst, gerade auf einem größeren Einsatz wie bspw. dem anstehenden Deutschen Evangelischen Kirchentag, bei Bagatellverletzungen helfen “darf”.

Als Eckpunkte des rechtlichen Dürfens wurden das Heilpraktikergesetz - und damit die Frage nach der Ausübung der ärztlichen Heilkunde bzw. dem Arztvorbehalt -, das Strafgesetzbuch - und damit die Frage nach der rechtfertigenden Einwilligung in den Heileingriff, der sich als tatbestandliche Körperverletzung darstellt - und am Rande auch das Arzneimittelrecht korrekt identifiziert. Waren die Aussagen im Ergebnis auch im wesentlichen richtig, konnte ich jedoch der Einzeldarstellung aus rechtlicher Sicht oft nicht folgen - ein verbreitetes Problem fachfremd gehaltener Vorträge zu Rechtsfragen.

Auch wer die Rechtslage ausreichend kennt, um in der Praxis weitgehend richtig zu handeln, kann deshalb noch nicht zwingend auch die theoretische Struktur und Dogmatik erfassen und anderen verständlich darstellen oder gar schwierige rechtliche Zweifelsfragen und Nachfragen aus dem Publikum richtig einordnen. Zudem ist es im Regelfall nicht möglich, allein aus dem Wortlaut des Gesetzes die rechtliche Beurteilung umfassend zu erschließen - und es ist didaktisch allenfalls bei einem Vortrag für Juristen sinnvoll, vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen oder sich gar auf dessen Projektion an die Wand zu beschränken.

Es wäre deshalb durchaus wünschenswert, rechtliche Themen auch von - mit der Materie vertrauten - Juristen darstellen zu lassen, was leider nicht nur in der ärztlichen, rettungsdienstlichen oder sanitätsdienstlichen Aus- und Fortbildung immer noch nicht den Regelfall darstellt. Medizinische Themen werden ja auch von ärztlichen Koryphäen oder erfahrenen nicht-ärztlichen Praktikern dargestellt und nicht von Juristen, die bspw. durch Arzthaftungsprozesse ein wenig medizinische Luft geschnuppert haben …

"Sanitätsdienstliche Versorgung von Bagatellverletzungen aus rechtlicher Sicht" vollständig lesen

Sondersignalanlagen für Hausnotrufdienste

Der Hausnotrufdienst (HNR) ist seit vielen Jahren für ältere, kranke und/oder mobilitätseingeschränkte Menschen eine erhebliche Erleichterung bzw. ein zusätzliches Sicherheitsnetz, das nicht selten ein längeres Verbleiben in der vertrauten Umgebung ermöglicht und vor allem auch für Angehörige eine Beruhigung darstellt.

Das Prinzip ist mehr oder weniger immer dasselbe: der Kunde erhält ein Hausnotrufgerät für seinen Telefonanschluss; zusätzlich zu dieser Basisstation gibt es Funkmelder zum Umhängen oder in der Größe einer Armbanduhr, die ebenso wie diese am Handgelenk getragen werden können. Im Notfall kann über eine Alarmtaste an der Basisstation oder über den Funkmelder Alarm ausgelöst werden. Die Basisstation wählt dann die Rufnummer der zuständigen Hausnotrufzentrale (wobei diese mittlerweile in der Regel stark zentralisiert sind), wo der Alarm registriert wird und weitere Informationen zum Kunden - Adresse, Bezugspersonen, Vorerkrankunge, … - angezeigt bzw. abgerufen werden können. Außerdem wird eine (Wechsel-)Sprechverbindung über eine Freisprechanlage am das Basisstation hergestellt, so dass eine Kommunikation möglich ist. Die Hausnotrufzentrale kann dann Angehörige oder Nachbarn verständigen oder im Notfall den Arzt oder Rettungsdienst verständigen. Oft wird auch ein eigener Bereitschaftsdienst angeboten, der sich mit Hilfe eines hinterlegten Wohnungsschlüssels Zutritt verschaffen oder die Tür für den Rettungsdienst öffnen kann; die einzelnen Angebote unterscheiden sich hier je nach Organisation oder gebuchtem Umfang stark. Optional kann die Basisstation einen sog. “Aktivitätsalarm” - richtiger wohl “Inaktivitätsalarm” - auslösen, wenn nicht in bestimmten Abständen - in der Regel rund 24 Stunden - eine Meldetaste betätigt oder das Gerät - bei längerer Abwesenheit - abgemeldet wird. So können gestürzte ältere Menschen spätestens nach ca. 24 Stunden aufgefunden werden.

So wichtig der Hausnotrufdienst ist, so sehr ist er auch ein Wirtschaftsfaktor für die Hilfsorganisationen und - jedenfalls mittlerweile - auch privaten Anbieter, die in diesem Bereich tätig sind. Nicht ohne Grund wurden immer wieder Wettbewerbsverzerrungen insbesondere durch große Hilfsorganisationen, die zugleich als Leistungserbringer im Rettungsdienst und/oder Betreiber von Rettungsleitstellen tätig sind, beklagt.

Nicht nur in Einzelfällen wurden in manchen Bundesländern bspw. Hausnotrufzentralen in der Rettungsleitstelle eingerichtet. Mag das unter dem Gesichtspunkt von Synergieeffekten sinnvoll und insbesondere dort, wo die Leitstelle historisch aus der Telefon- und Einsatzzentrale einer Hilfsorganisation hervorgegangen ist, auch logisch erscheinen, ist es doch auch ein erheblicher Wettbewerbsvorteil für den Leitstellenbetreiber, weil die befreundeten Hilfsorganisationen - der höfliche Ausdruck für “die Konkurrenz” - eigene Zentralen einrichten und betreiben müssen; in der Regel bestand nämlich keine Möglichkeit zur Aufschaltung fremder Hausnotrufkunden auf die Leitstelle, ja nicht einmal die Bereitschaft, über die Leitstelle die Verständigung von Bereitschaftsdiensten der jeweiligen Hilfsorganisation zu ermöglichen. Vordergründig berechtigt, ist es doch sicherlich nicht Aufgabe einer Rettungsleitstelle, für organisationsinterne Zwecke im wirtschaftlichen Eigenbetrieb der Hilfsorganisationen Verständigungsaufgaben wahrzunehmen, bekommt die Angelegenheit dann ein “G’schmäckle”, wenn diese Aufgaben für jene Organisation, die die Leitstelle betreibt, sehr wohl wahrgenommen werden. Wenn und sobald die Rettungsleitstelle aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, mit den Finanzmitteln der öffentlichen Einrichtung “Rettungsdienst” also der Hausnotrufdienst einer die Leitstelle betreibenden Hilfsorganisation quersubventioniert wird, wird die Problematik noch klarer fassbar, auch ohne dass man über die Möglichkeit nachdenkt, dass medizinische Notrufe auflaufen, während der Leitstellendisponent einen Hausnotruf seiner Hilfsorganisation abarbeitet und dadurch gebunden ist.

Naheliegend ist es in solchen Konstellationen auch, die hinterlegten Wohnungsschlüssel der Hausnotrufkunden in einer Rettungswache aufzubewahren, ist diese doch zumeist durchgehend besetzt und gut erreichbar. Problematisch wird es auch hier aber dann, wenn für den Hausnotruf deshalb kein eigener Bereitschaftsdienst mehr vorgehalten wird, sondern im Falle eines Falles ein gerade einsatzfreies Fahrzeug des Rettungsdienstes den Hausnotrufdienst übernimmt. Im Extremfall finanzieren die öffentliche Hand bzw. die Krankenkassen eine Rettungsleitstelle und einen Rettungswagen, die beide durch eine Hilfsorganisation betrieben werden. Dieselbe Hilfsorganisation bietet einen Hausnotrufdienst an, fragt eingehende Hausnotrufe in “ihrer” Rettungsleitstelle ab und schickt bei bestehender Notwendigkeit “ihren” Rettungswagen zum Kunden, der dann bspw. der gestürzten Person aufhilft; nur wenn alle Rettungsmittel längerfristig im Einsatz sind, muss auf Reservestrukturen zurückgegriffen werden. Zum Nulltarif gibt es dann hier, was andere Anbieter zunächst finanzieren müssen: eine Telefonzentrale samt Technik, vor allem aber eine durchgehende Besetzung derselben, und einen durchgehenden Bereitschaftsdienst mit eigenem Fahrzeug - insbesondere die Personalkosten sind hier ein ganz erheblicher Faktor. Als kostenlosen Bonus gibt es hochqualifiziertes Personal in Zentrale und Bereitschaftsdienst, das andere Anbieter für diesen Zweck in der Regel nicht finanzieren, sondern allenfalls auf ehrenamtlicher Basis stellen können, und die werbewirksame Möglichkeit, den Kunden zu versprechen, dass bei einem Hausnotruf direkt der Rettungsdienst kommt.

Mögen diese Vorteile auch - zumindest in jüngerer Zeit, zumindest offiziell - durch entsprechende Umbuchungen aus den Einnahmen des Hausnotrufdienstes auf das “Konto” des Rettungsdienstes ausgeglichen werden, so dass der Dienst zumindest nicht finanziell subventioniert wird, so ist doch alleine schon die Zugriffsmöglichkeit auf Leitstelle und Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes - mag es auch gegen Kostenersatz für die bloßen Einsatzzeiten sein - ein erheblicher Wettbewerbsvorteil. Der größte Kostenfaktor sind nämlich nicht die Einsatz-, sondern die Vorhaltekosten für Telefonisten/Zentralisten und Bereitschaftsdienst. Insofern wären gleiche Voraussetzungen allenfalls dort geschaffen, wo auch alle anderen Anbieter in gleicher Weise auf Leitstellendisponenten und Rettungsfahrzeuge des großen Anbieters zurückgreifen können.

"Sondersignalanlagen für Hausnotrufdienste" vollständig lesen

Sonder- und Wegerechte im Straßenverkehr: rote Ampeln

Für eine Einführung in das Thema insbesondere aus Sicht der nichtpolizeilichen Behörden und Organisation mit Sicherheitsaufgaben (BOS) darf ich auf meinen Beitrag "Sonderrechte und Wegerecht" verweisen.

Kurz gefaßt bezeichnet man mit "Sonderrechten" im Straßenverkehr die Befugnisse aus § 35 StVO, mit denen bestimmte Organisationen oder Fahrzeuge von den Bestimmungen der StVO - also den Verkehrsregeln - unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder zur Gänze befreit werden. Mit "Wegerecht" pflegt man im straßenverkehrsrechtlichen Kontext die in § 38 StVO geregelte Verpflichtung zu bezeichnen, Fahrzeugen mit eingeschalteten blauen Kennleuchten und (!) eingeschaltetem Einsatzhorn unverzüglich freie Bahn zu schaffen. Beides ist im Grundsatz voneinander unabhängig, wenn auch in der Regel nur die Fahrzeuge mit blauen Rundumkennleuchten und Einsatzhorn ausgerüstet sind, die auch Sonderrechte in Anspruch nehmen können.

In einer Diskussion im Usenet wurde nunmehr kürzlich die Frage aufgeworfen, ob Fahrzeuge mit (eingeschränkten) Sonderrechten, bspw. Straßenreinigungsfahrzeuge oder Schneepflüge, auch rote Ampeln ignorieren dürfen, und wie es insoweit mit Fahrzeugen aussieht, die zwar mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, aber nicht in § 35 StVO genannt werden, denen also keine Sonderrechte zukommen. Die Ergebnisse möchte ich hier kurz zusammenfassen.

"Sonder- und Wegerechte im Straßenverkehr: rote Ampeln" vollständig lesen

Fachtag Schulsanitätsdienst

Am vergangenen Wochenende hatte ich auf Einladung des Jugendrotkreuzes im DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.die Gelegenheit als Referent am Fachtag 2010 unter dem Titel "Rotes Kreuz gestaltet Schule!" teilzunehmen und die Grundlagen der im Schulsanitätsdienste für die Sanitäter, aber vor allem auch die betreuenden Lehrer und die Koordinatoren relevanten Rechtsfragen zu erläutern.

Sehr gefreut hat mich dabei nicht nur die recht große Teilnehmerzahl - trotz der Vielzahl an interessanten Workshops, die angeboten wurden -, sondern auch die rege Beteiligung mit (durchaus auch kritischen) Fragen und Rückfragen und die teilweise lebhafte Diskussion der Teilnehmer auch mit- und untereinander. Insgesamt hat mir die Veranstaltung nicht zuletzt wegen der guten (und sicherlich aufwendigen) Organisation gut gefallen, und bei einer eventuellen Wiederholung wäre ich gerne wieder mit dabei (dann vielleicht mit etwas weniger Schlafmangel :-)).

"Woche der Justiz" in Baden-Württemberg

Wie vor rund drei Wochen schon angekündigt hat heute die "Woche der Justiz" in Baden-Württemberg begonnen. Noch bis Samstag können Interessierte in rund 800 Veranstaltungen verschiedenster Art hinter die Kulissen des Justizbetriebs schauen.

Ich kann nur - nochmals - dazu aufrufen, diese Chance auch zu nutzen.

Blick hinter die Kulissen: Woche der Justiz

In der Woche vom 12.07.-17.07.2010 bieten sich den Bürgern in Baden-Württemberg die Möglichkeit, einmal einen Blick - oder auch mehrere - hinter die Kulissen der Justiz zu werfen: in diesem Zeitraum findet nämlich die (meines Wissens nach 2005) zweite Auflage der "Woche der Justiz" statt, in der eine Vielzahl von informatioven Veranstaltungen angeboten werden, von Vorträgen über Führungen und nachgespielte Gerichtsverhandlungen bis hin zur Kommentierung und Erläuterung "echter" Gerichtstermine (die ja in der Regel öffentlich sind, jedoch ohne daß dem interessierten Zuschauer eine Einführung geboten würde oder nachher Gelegenheit zu Fragen bestünde).

Neben örtlichen Aushängen und Ankündigungen kann man sich auf den Webseiten des Justizministeriums Baden-Württemberg auch eine landesweite Gesamtübersicht der Veranstaltungen herunterladen.

Für alle die, die in Baden-Württemberg oder in der Nähe der Landesgrenzen wohnen und am Rechtswesen interessiert sind, kann ich die Teilnahme an den Veranstaltungen nur empfehlen.

Geschlossene Verbände im Straßenverkehr

Aufgrund einer Anfrage per E-Mail habe ich mich gestern einmal einige Stunden mit der Rechtslage rund um geschlossene Verbände im Straßenverkehr, deren Kennzeichnung und Genehmigungs(pflicht) - für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - beschäftigt. Dabei sind aber durchaus noch Fragen offen geblieben …

Was ist ein geschlossener Verband?

Ein geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Personen- oder Fahrzeugmehrheit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 27 StVO Rn. 5). Der geschlossene Verband wird wie ein einzelnes Fahrzeug behandelt; namentlich dürfen andere Verkehrsteilnehmer den Verband nicht unterbrechen, und wenn das erste Fahrzeug eines Verbandes berechtigt in eine Kreuzung u.ä. eingefahren ist, dann dürfen alle weiteren Fahrzeuge folgen, auch wenn mittlerweile eigentlich vorfahrtsberechtigter Verkehr naht oder eine Lichtzeichenanlage auf Rot gewechselt hat.

Regelungen zu dieser Materie finden sich in § 27 StVO, § 29 Abs. 2 S. 2 StVO und § 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO.

"Geschlossene Verbände im Straßenverkehr" vollständig lesen

Erhöhtes Strafübel durch mehrere Gesamtstrafen

Allgemeine Ausführungen zur Problematik der Gesamtstrafenbildung hatte ich bereits Anfang Februar gemacht, dabei aber zur Zäsurwirkung eines rechtskräftigen Strafurteils nicht viel gesagt.

Darunter ist zu verstehen, daß ein rechtskräftiges Strafurteil sozusagen einen Einschnitt, eine Zäsur, bildet, und verschiedene nacheinander begangene Straftaten so voneinander trennt, daß für diese keine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Denn bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung soll der Angeklagte nicht besser gestellt werden als er es gewesen wäre, wenn alle von ihm begangenen Straftaten jeweils zur Zeit eines jeden Urteiles vollumfänglich bekannt gewesen wären. Daher werden die Einzelstrafen ggf. abschnittsweise zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen.

Ein Beispiel - die Taten (und Urteile) folgen folgendermaßen aufeinander:

  • Tat 1
  • Tat 2
  • Urteil 1 (über Tat 2): Einzelstrafe für Tat 2 (später einbezogen in Urteil 4)
  • Tat 3
  • Tat 4
  • Tat 5
  • Urteil 2 (über Tat 4 und 5): Einzelstrafen für Taten 4 und 5, zusammengeführt zu einer Gesamtstrafe (später einbezogen in Urteil 3)
  • Urteil 3 (über Tat 3): Einzelstrafe für Tat 3, zusammengeführt mit den Einzelstrafen aus dem Urteil 2 zu einer neuen Gesamtstrafe
  • Tat 6
  • Urteil 4 (über Tat 1 und 6): Einzelstrafe für Tat 1, zusammengeführt mit der Einzelstrafe aus dem Urteil 1 zu einer Gesamtstrafe; weitere Einzelstrafe für die Tat 6

Bei den beiden ersten Urteilen ist die Sache noch einfach: Im ersten Urteil wird nur eine Einzelstrafe (für Tat 2) gebildet, im zweiten Urteil eine Gesamstrafe, gebildet aus den Einzelstrafen für die Taten 4 und 5. Im Urteil 3 ist nun aber nicht nur eine Einzelstrafe für die Tat 3 auszuurteilen, sondern zugleich mit den Einzelstrafe für die Taten 3 und 4 (aus dem Urteil 2) unter Auflösung der dort bisher gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Und in Urteil 4 sind schließlich wiederum zwei Einzelstrafen für die Taten 1 und 6 auszuurteilen; danach ist dann aus den Einzelstrafen für die Tat 1 und der Einzelstrafe für die Tat 2 (aus dem Urteil 1) eine Gesamtstrafe und daneben eine weitere Einzelstrafe für die Tat 6 auszuurteilen. In diesem Urteil werden also nebeneinander zwei Verurteilungen ausgesprochen. Am Ende bleiben demnach zwei Gesamtstrafen (aus den Urteilen 3 und 4) und eine Einzelstrafe (aus dem Urteil 4); diese drei Strafen sind zu vollstrecken.

Natürlich gilt das vorstehende nur, wenn alle Strafen nicht vollstreckt waren und alle Urteile bereits rechtskräftig … ansonsten kann man den Fall noch beliebig verkomplizieren. :-)

"Erhöhtes Strafübel durch mehrere Gesamtstrafen" vollständig lesen

Volle Übernahme der Verantwortung für die Revisionsbegründung

Bereits in der vergangenen Woche hatte ich geschildert, daß die erfolgversprechende Durchführung der Revision eine Kunst für sich ist, schon im formalen Bereich. Und dazu gehört nicht nur, daß die Revisionsbegründungsschrift eigenhändig von einem Verteidiger oder einem - sonst bevollmächtigten - Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß; dieser Rechtsanwalt muß auch die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernehmen, also voll "hinter ihr stehen". Ist das nicht der Fall, so ist die Revision - wiederum - unzulässig.

In einem durch das OLG Rostock am 20.07.2009 - 1 Ss 191/ 09 I 65/09 - entschiedenen Fall schätzte die Verteidigerin die Erfolgschancen einer Revision offenbar anders ein als ihr Mandant (und vermutlich, wie nicht selten, realistischer …) und machte dies durch die Formulierung deutlich, sie lege "auf Wunsch des Angeklagten" Revision ein. Obwohl sie dann in der Revisionsbegründung ausdrücklich betonte, "vorbehaltslos" die allgemeine Sachrüge zu erheben (wobei das das formale Minimum einer Revisionsbegründung ausmacht und inhaltlich nicht wirklich eine Begründung darstellt), genügte das dem Oberlandesgericht nicht:

Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

Dem Formerfordernis des § 345 II StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist u.a. nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat […]. Das ist hier nicht der Fall.

Schon in der Revisionseinlegungsschrift vom 11. 3. 2009 hat die Verteidigerin Veranlassung zu dem Hinweis gesehen, sie tue dies (nur) "auf Wunsch des Angekl." und damit zumindest anklingen lassen, dass sie selbst nicht hinter dem Rechtsmittel steht.

Die diesbezüglich hervorgerufenen Zweifel werden durch die Begründungsschrift vom 30. 4. 2009 nicht ausgeräumt. Zwar wird darin nun "vorbehaltlos" die allgemeine Sachrüge erhoben. Wenigstens das musste indes auch geschehen, um das Rechtsmittel nicht allein wegen Fehlens jeglicher Begründung unzulässig werden zu lassen (§ 345 I 1, § 346 I StPO). Allein aus der Tatsache, dass die Revision trotz der bei ihrer Einlegung zum Ausdruck gebrachten Zweifel nachfolgend in einem separaten Schriftsatz jedenfalls noch mit der allgemeinen Sachrüge zulässig begründet worden ist, kann deshalb nicht gefolgert werden, die Verteidigerin stehe nunmehr doch wieder persönlich hinter dem Rechtsmittel. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob das erklärtermaßen lediglich auf Wunsch des Mandanten eingelegte Rechtsmittel sogleich oder erst durch weiteren Schriftsatz in einer lediglich den Mindestanforderungen genügenden Weise begründet wird.

Dafür, dass sich die ursprüngliche Einstellung der Verteidigerin nicht geändert hat, könnte vorliegend auch sprechen, dass die "allgemeine" Verfahrensrüge bereits wieder nicht dem Formerfordernis des § 344 II 2 StPO genügt, was belegt, dass eine intensive Befassung mit der Revision seit deren Einlegung nicht mehr stattgefunden hat.

Obwohl die Frist des § 349 III StPO noch nicht abgelaufen ist, war der Senat nicht gehindert, bereits jetzt über das unzulässige Rechtsmittel zu befinden. Die Möglichkeit zur Abgabe einer fristgebundenen Gegenerklärung dient allein der Gewährung rechtlichen Gehörs, bevor auf der Grundlage der Stellungnahme der GenStA eine regelmäßig nicht mehr weiter begründete Entscheidung nach § 349 II StPO ergeht. Im Falle einer hier zu treffenden Entschließung nach § 349 I StPO ist eine vorherige Anhörung des Revisionsführers dagegen weder von Gesetzes wegen noch sonst geboten, zumal auch die Zuschrift der GenStA sich dazu gerade nicht verhält.

Daher wurde die Revision als unzulässig verworfen.

Eigenhändige Unterzeichnung der Revisionsbegründung

Die Revision ist - im Gegensatz zur Berufung - ein Rechtsmittel, mit dem nicht die tatsächlichen Feststellungen zur erneuten Überprüfung gestellt, sondern allein rechtliche Fehler gerügt werden können; das können Verstöße gegen Formvorschriften sein, gedankliche Fehler bei der Beweiswürdigung oder auch Fehler bei der rechtlichen Würdigung (wie zum Beispiel die Frage, wann der Besitz von Kinderpornographie gegeben ist oder unternommen wird). Eine erneute Beweisaufnahme findet vor dem Revisionsgericht aber nicht mehr statt; es arbeitet nur mit dem Akten. Auch eine Hauptverhandlung wird in der Regel vor der Entscheidung nicht durchgeführt.

Wegen dieser Konzentration auf Rechtsfragen kann die Revisionsbegründung - an die schon hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision hohe Anforderungen gestellt werden - nur durch einen Verteidiger, einen anderen Rechtsanwalt oder (durch den Angeklagten selbst) zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; letzteres bedeutet dann nicht, dass der Rechtspfleger in der Rechtsantragsstelle bloß die Ausführungen des Angeklagten "nach Diktat" zu schreiben hätte, sondern vielmehr, dass er dessen Ausführungen in ein sinnvolles rechtliches Gewand kleidet.

Daß man sehr vorsichtig sein muß bei der Einhaltung dieser Formalien belegt eine - schon etwas ältere - Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vom 15.07.2008 - 4 Ss 257/08 -), der zugrunde lag, daß der beigeordnete (Pflicht-)Verteidiger die Revisionsbegründungsschrift offenbar rechtzeitig diktiert hatte, sie aber nicht mehr (rechtzeitig vor Fristablauf) unterschreiben konnte, nachdem sein Diktat niedergeschrieben worden war. Daher unterzeichnete - wie nicht unüblich - ein anderer Rechtsanwalt (vermutlich aus derselben Kanzlei) mit dem Zusatz "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt XYZ". Das aber führte zur Verwerfung der Revision als unzulässig ohne jede Prüfung in der Sache:

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist. Nach § STPO § 345 STPO § 345 Absatz II StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem RA unterzeichneten Schrift begründet werden. Diese Unterschrift des Verteidigers oder RA ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt […]. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig […]. Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist wie folgt unterschrieben:

"N Rechtsanwalt (für den nach Diktat verreisten RA T2)"

Diese Form der Unterschrift mit dem entsprechenden Zusatz lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende RA nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat […].

Hier kommt hinzu, dass RA T2 dem Angekl. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des RA N durch RA T2 ausschließt. Es bestehen somit erhebliche Bedenken, dass RA N überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angekl. zu begründen.

Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit und Bevollmächtigung des unterzeichnenden RA führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unlässigkeit der Revision.