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    <title>Netz - Rettung - Recht (Artikel mit Tag VGH MA)</title>
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    <description>Bloggen seit Juni 2003</description>
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    <pubDate>Sun, 07 Sep 2014 07:57:22 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: Netz - Rettung - Recht - Bloggen seit Juni 2003</title>
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    <title>Sondersignalanlagen für Hausnotrufdienste</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1770-Sondersignalanlagen-fuer-Hausnotrufdienste.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Der &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Hausnotruf&quot; title=&quot;&quot;&gt;Hausnotrufdienst&lt;/a&gt; (HNR) ist seit vielen Jahren für ältere, kranke und/oder mobilitätseingeschränkte Menschen eine erhebliche Erleichterung bzw. ein zusätzliches Sicherheitsnetz, das nicht selten ein längeres Verbleiben in der vertrauten Umgebung ermöglicht und vor allem auch für Angehörige eine Beruhigung darstellt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Prinzip ist mehr oder weniger immer dasselbe: der Kunde erhält ein Hausnotrufgerät für seinen Telefonanschluss; zusätzlich zu dieser Basisstation gibt es Funkmelder zum Umhängen oder in der Größe einer Armbanduhr, die ebenso wie diese am Handgelenk getragen werden können. Im Notfall kann über eine Alarmtaste an der Basisstation oder über den Funkmelder Alarm ausgelöst werden. Die Basisstation wählt dann die Rufnummer der zuständigen Hausnotrufzentrale (wobei diese mittlerweile in der Regel stark zentralisiert sind), wo der Alarm registriert wird und weitere Informationen zum Kunden - Adresse, Bezugspersonen, Vorerkrankunge, … - angezeigt bzw. abgerufen werden können. Außerdem wird eine (Wechsel-)Sprechverbindung über eine Freisprechanlage am das Basisstation hergestellt, so dass eine Kommunikation möglich ist. Die Hausnotrufzentrale kann dann Angehörige oder Nachbarn verständigen oder im Notfall den Arzt oder Rettungsdienst verständigen. Oft wird auch ein eigener Bereitschaftsdienst angeboten, der sich mit Hilfe eines hinterlegten Wohnungsschlüssels Zutritt verschaffen oder die Tür für den Rettungsdienst öffnen kann; die einzelnen Angebote unterscheiden sich hier je nach Organisation oder gebuchtem Umfang stark. Optional kann die Basisstation einen sog. “Aktivitätsalarm” - richtiger wohl “Inaktivitätsalarm” - auslösen, wenn nicht in bestimmten Abständen - in der Regel rund 24 Stunden - eine Meldetaste betätigt oder das Gerät - bei längerer Abwesenheit - abgemeldet wird. So können gestürzte ältere Menschen spätestens nach ca. 24 Stunden aufgefunden werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;So wichtig der Hausnotrufdienst ist, so sehr ist er auch ein Wirtschaftsfaktor für die Hilfsorganisationen und - jedenfalls mittlerweile - auch privaten Anbieter, die in diesem Bereich tätig sind. Nicht ohne Grund wurden immer wieder Wettbewerbsverzerrungen insbesondere durch große Hilfsorganisationen, die zugleich als Leistungserbringer im Rettungsdienst und/oder Betreiber von Rettungsleitstellen tätig sind, beklagt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Nicht nur in Einzelfällen wurden in manchen Bundesländern bspw. Hausnotrufzentralen in der Rettungsleitstelle eingerichtet. Mag das unter dem Gesichtspunkt von Synergieeffekten sinnvoll und insbesondere dort, wo die Leitstelle historisch aus der Telefon- und Einsatzzentrale einer Hilfsorganisation hervorgegangen ist, auch logisch erscheinen, ist es doch auch ein erheblicher Wettbewerbsvorteil für den Leitstellenbetreiber, weil die befreundeten Hilfsorganisationen - der höfliche Ausdruck für “die Konkurrenz” - eigene Zentralen einrichten und betreiben müssen; in der Regel bestand nämlich keine Möglichkeit zur Aufschaltung fremder Hausnotrufkunden auf die Leitstelle, ja nicht einmal die Bereitschaft, über die Leitstelle die Verständigung von Bereitschaftsdiensten der jeweiligen Hilfsorganisation zu ermöglichen. Vordergründig berechtigt, ist es doch sicherlich nicht Aufgabe einer Rettungsleitstelle, für organisationsinterne Zwecke im wirtschaftlichen Eigenbetrieb der Hilfsorganisationen Verständigungsaufgaben wahrzunehmen, bekommt die Angelegenheit dann ein “G’schmäckle”, wenn diese Aufgaben für jene Organisation, die die Leitstelle betreibt, sehr wohl wahrgenommen werden. Wenn und sobald die Rettungsleitstelle aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, mit den Finanzmitteln der öffentlichen Einrichtung “Rettungsdienst” also der Hausnotrufdienst einer die Leitstelle betreibenden Hilfsorganisation quersubventioniert wird, wird die Problematik noch klarer fassbar, auch ohne dass man über die Möglichkeit nachdenkt, dass medizinische Notrufe auflaufen, während der Leitstellendisponent einen Hausnotruf seiner Hilfsorganisation abarbeitet und dadurch gebunden ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Naheliegend ist es in solchen Konstellationen auch, die hinterlegten Wohnungsschlüssel der Hausnotrufkunden in einer Rettungswache aufzubewahren, ist diese doch zumeist durchgehend besetzt und gut erreichbar. Problematisch wird es auch hier aber dann, wenn für den Hausnotruf deshalb kein eigener Bereitschaftsdienst mehr vorgehalten wird, sondern im Falle eines Falles ein gerade einsatzfreies Fahrzeug des Rettungsdienstes den Hausnotrufdienst übernimmt. Im Extremfall finanzieren die öffentliche Hand bzw. die Krankenkassen eine Rettungsleitstelle und einen Rettungswagen, die beide durch eine Hilfsorganisation betrieben werden. Dieselbe Hilfsorganisation bietet einen Hausnotrufdienst an, fragt eingehende Hausnotrufe in “ihrer” Rettungsleitstelle ab und schickt bei bestehender Notwendigkeit “ihren” Rettungswagen zum Kunden, der dann bspw. der gestürzten Person aufhilft; nur wenn alle Rettungsmittel längerfristig im Einsatz sind, muss auf Reservestrukturen zurückgegriffen werden. Zum Nulltarif gibt es dann hier, was andere Anbieter zunächst finanzieren müssen: eine Telefonzentrale samt Technik, vor allem aber eine durchgehende Besetzung derselben, und einen durchgehenden Bereitschaftsdienst mit eigenem Fahrzeug - insbesondere die Personalkosten sind hier ein ganz erheblicher Faktor. Als kostenlosen Bonus gibt es hochqualifiziertes Personal in Zentrale und Bereitschaftsdienst, das andere Anbieter für diesen Zweck in der Regel nicht finanzieren, sondern allenfalls auf ehrenamtlicher Basis stellen können, und die werbewirksame Möglichkeit, den Kunden zu versprechen, dass bei einem Hausnotruf direkt der Rettungsdienst kommt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Mögen diese Vorteile auch - zumindest in jüngerer Zeit, zumindest offiziell - durch entsprechende Umbuchungen aus den Einnahmen des Hausnotrufdienstes auf das “Konto” des Rettungsdienstes ausgeglichen werden, so dass der Dienst zumindest nicht finanziell subventioniert wird, so ist doch alleine schon die Zugriffsmöglichkeit auf Leitstelle und Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes - mag es auch gegen Kostenersatz für die bloßen Einsatzzeiten sein - ein erheblicher Wettbewerbsvorteil. Der größte Kostenfaktor sind nämlich nicht die Einsatz-, sondern die Vorhaltekosten für Telefonisten/Zentralisten und Bereitschaftsdienst. Insofern wären gleiche Voraussetzungen allenfalls dort geschaffen, wo auch alle anderen Anbieter in gleicher Weise auf Leitstellendisponenten und Rettungsfahrzeuge des großen Anbieters zurückgreifen können.
In den nördlicheren Bundesländern, wo Rettungsdienst und vor allem Leitstellen in der Regel durch die Feuerwehr oder kommunal statt durch Hilfsorganisationen betrieben werden, mag man über diese Probleme den Kopf schütteln - das gilt aber nicht unbedingt für einen weiteren Sachverhalt, bei dem nunmehr vor allem private Anbieter Wettbewerbsnachteile beklagen (und der das eigentliche Thema dieses Blogeintrags darstellt).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wenn nämlich - selten einmal - ein Hausnotrufalarm wirklich einen medizinischen Notfall darstellt (und es sich nicht um einen häuslichen Sturz, eine versehentliche Fehlauslösung oder einen 24-h-Inaktivitätsalarm handelt), können die Rettungsmaßnahmen deutlich beschleunigt werden, wenn möglichst unverzüglich der hinterlegte Wohnungsschlüssel vor Ort zur Verfügung steht. Sind die Schlüssel auf der Rettungswache hinterlegt und befindet sich der Rettungswagen bei Alarmierung auf der Wache, kann er sie mitnehmen - in allen anderen Fällen muss der Schlüssel durch einen möglicherweise vorhandenen Bereitschaftsdienst des Hausnotrufbetreibers zugebracht werden (”Schlüsselzubringer”). Das geht natürlich mit einem Dienstfahrzeug ebenso gut wie mit dem Privat-Pkw des Mitarbeiters oder einem Taxi; nicht selten greifen aber Hilfsorganisationen als HNR-Betreiber für diese Zwecke auf vorhandene Einsatzfahrzeuge mit Sondersignaleinrichtung zurück, um das zügige Zubringen des Schlüssels zu gewährleisten. Solche Fahrzeuge stehen in der Regel aufgrund der Beteiligung am Rettungsdienst (RD) und/oder Katastrophenschutz (KatS) zur Verfügung; es ist auch nicht unverbreitet, dass Hilfsorganisationen auch für ihre internen Führungsfunktionen, die ggf. in Personalunion Leitungsfunktionen in RD und/oder KatS wahrnehmen, solche Fahrzeuge vorhalten. Erfahrungsgemäß besteht häufig noch keine klare Trennung zwischen dem wirtschaftlichen Eigenbetrieb der Hilfsorganisation (bspw. im Bereich der sanitätsdienstlichen Absicherung von Veranstaltungen, dem HNR-Dienst oder der Sozialstation) und dem RD / KatS; für die Mitarbeiter sind das zumindest emotional alles “unsere Autos”, und es ist faktisch für Hilfsorganisationen auch problemlos möglich, Einsatzfahrzeuge mit Sondersignaleinrichtungen zuzulassen, obwohl diese von Anfang an primär oder ausschließlich für organisationsinterne Zwecke außerhalb von RD und KatS eingesetzt werden sollen. Gerade in größeren Städten trifft man auch nicht selten dezidierte HNR-Fahrzeuge mit Sondersignalanlage an, die auch entsprechend beschriftet sind und Tag und Nacht von einem Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes mitgeführt werden, oft auch ausgerüstet mit einem Schlüsseltresor direkt im Fahrzeug.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Manche Anbieter entlasten den Rettungsdienst auch insofern, als sie bei unklaren HNR-Alarmen - insbesondere Alarmen ohne Sprechverbindung, die einen gravierenden Notfall darstellen &lt;em&gt;können&lt;/em&gt;, weil der Kunde nach Alarmauslösung bewusstlos wurde, in der Mehrzahl der Fälle aber versehentliche Auslösungen des Funksenders außerhalb der Reichweite der Freisprecheinrichtung in der Basisstation darstellen - mit ihrem Einsatzfahrzeug erst einmal selbst mit Sondersignal (und Schlüssel) anfahren und sich einen Überblick verschaffen und nur bei Vorliegen eines medizinischen Notfalls den Rettungsdienst nachalarmieren. Ohne vertieft über die rechtlichen Implikationen des Einsatzes von Sondersignal durch diese Fahrzeuge und die im echten Notfall dadurch auftretende Alarmierungsverzögerung nachzudenken, muss man jedenfalls festhalten dass sich durch den vordergründig sinnvollen Einsatz von Sondersignalfahrzeugen für den HNR-Dienst nicht nur “optische” Vorteile im Auftreten gegenüber dem Kunden ergebe, wenn ein Pkw mit Sondersignalanlage vorfährt, der signalisiert “die Rettung ist da”, sondern dass damit auch Wettbewerbsvorteile für die Hilfsorganisationen und entsprechende Nachteile für private Anbieter verbunden sind.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Einer dieser Anbieter hat nunmehr die Initiative ergriffen und eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausstattung eines HNR-Einsatzfahrzeugs mit Sondersignalanlage beantragt. Nach der gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 3 StVZO dürfen mit Sondersignalanlagen nämlich nur versehen werden&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;ol start=&quot;2&quot;&gt;
  &lt;li&gt;&lt;p&gt;Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;&lt;p&gt;Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
  &lt;/ol&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;HNR-Fahrzeuge der Hilfsorganisationen sind offiziell in der Regel “Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes”, auch dann, wenn sie nie für andere Zwecke als den HNR-Dienst eingesetzt werden und dafür auch beschriftet und ausgestattet sind.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dieser Weg ist einem privaten Anbieter natürlich versperrt; daher bedarf er einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Landesoberbehörde, in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium. Zur Begründung hat dieser Anbieter sich darauf gestützt, dass er dieselben Dienste anbiete wie die Hilfsorganisationen und gleichfalls qualifiziertes und examiniertes Personal einsetze, so dass kein Anlass bestehe, ihn anders zu behandeln. Der Einsatz von Sondersignalfahrzeuge für den HNR-Dienst sei - wie schon angesichts des im entsprechenden Wikipedia-Artikel dargestellten Einsatzfahrzeuges ersichtlich - verbreitet und in der Öffentlichkeit anerkannt. Wenn Hilfsorganisationen “Blaulichtfahrzeuge” für den HNR-Dienst einsetzen könnten, er aber nicht, sei dies ein Wettbewerbsnachteil.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Regierungspräsidium (RP) Stuttgart hat die beantragte Ausnahmegenehmigung abgelehnt; mit seiner dagegen gerichteten Klage ist der Anbieter vor dem &lt;strong&gt;Verwaltungsgerichtshof&lt;/strong&gt; (VGH) &lt;strong&gt;Baden-Württemberg&lt;/strong&gt; als Oberverwaltungsgericht endgültig gescheitert. Mit Beschluss vom &lt;strong&gt;06.08.2014&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;10&amp;#160;S 55/13&lt;/strong&gt; - hat der VGH die Zulassung der Berufung gegen das vorangehende Urteil des VG Stuttgart abgelehnt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der VGH hält dabei zunächst fest, dass private HNR-Fahrzeuge keine Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO sind. Der Begriff “&lt;strong&gt;Fahrzeuge des Rettungsdienstes&lt;/strong&gt;” - der auch im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Sonderrechten in § 35 Abs. 5a StVO von Bedeutung ist - ist zwar bislang nicht eindeutig definiert; es ist streitig, ob damit nur solche Fahrzeuge gemeint sind, die dem Rettungsdienst nach den jeweiligen Landesrettungsdienstgesetzen zugeordnet sind, oder ob der Begriff weitergehend auszulegen ist und alle Fahrzeuge erfasst, die zur Lebens- bzw. Notfallrettung eingesetzt werden. Jedenfalls setzt auch der weite Begriff nach Auffassung des VGH aber voraus, dass die entsprechenden Fahrzeuge&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(a) einer “Rettungsorganisation” zugeordnet sind und&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(b) “deren Nutzung [&amp;#8230;] funktional und quantitativ durch Rettungseinsätze geprägt ist”.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dies sei im Gegensatz zu bspw. &lt;em&gt;First-Responder&lt;/em&gt;-Diensten im HNR-Dienst nicht der Fall.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sodann bestätigt der VGH die Auffassung des RP Stuttgart, dass “Ausnahmegenehmigungen zur Verwendung von Sondersignalen restriktiv zu erteilen seien, um Unfallgefahren nicht erheblich zu erhöhen, die öffentliche Akzeptanz von Sondersignalen zu erhalten und […] keine Präzedenzfälle zu schaffen”. Es komme nicht darauf an, ob die durch den Anbieter eingesetzten Fahrer mindestens so erfahren und sorgfältig seien wie die Fahrer der Hilfsorganisationen; Sondersignalfahrten an sich hafte eine höhere Unfallwahrscheinlichkeit an (was sicherlich zutreffend ist), so dass die Anzahl der dazu berechtigten Fahrzeuge auf das mögliche Mindestmaß zu beschränken sei, auch um Fehlgebrauch oder Missbrauch zu minimieren. Diese Beschränkung sei auch deshalb erforderlich, um die Akzeptanz der Sondersignale in der Bevölkerung nicht durch inflationären Gebrauch oder auch nur das inflationäre Auftreten entsprechend ausgestatteter Fahrzeuge im Straßenbild zu beeinträchtigen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch dass der Anbieter nach seiner Schilderung im Alarmfall schnellstmöglich die Wohnungen anfährt, sich Zutritt verschafft und dann ggf. den Rettungsdienst verständigt, sein Einsatz also der Aufgabenerfüllung in der Notfallrettung diene, begründe kein entsprechendes Bedürfnis, weil Notfalleinsätze für den HNR-Dienst nicht typisch seien:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Dass die Aufgabenerfüllung der Notfallrettung durch die Rettungsorganisationen von dieser Tätigkeit des Klägers abhängt, macht auch der Kläger nicht ernstlich geltend. Bezeichnenderweise hält der Kläger es weder für sachlich notwendig noch kostenmäßig vertretbar, in jedem Einsatzfall des Hausnotrufdienstes sogleich auch den Rettungsdienst zu alarmieren. Das Einsatzspektrum des Hausnotrufdienstes bleibt also typischerweise unterhalb der Schwelle der Notfallrettung und kann sich regelmäßig auf sonstige technische oder persönliche Hilfestellungen sowie schlicht auf Vergewisserung über das Befinden der Nutzer und den Grund einer Nichtmeldung beschränken. Mit der dahingehenden Charakterisierung des Hausnotrufdienstes wird ihm nicht, wie der Kläger meint, die bloße Funktion eines Schlüsseldienstes zugeschrieben. Dass Hausrufnotdienste eine breiter als die Notfallrettung angelegte Leistung im Vorfeld der Notfallrettung und ergänzend zu dieser erbringen mögen, rechtfertigt indes nicht die Annahme der Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, d.h. eines Anspruchs auf die Zuerkennung der Blaulichtberechtigung für die darauf typischerweise nicht angewiesene Aufgabenwahrnehmung.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;So weit - so gut.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;So richtig allerdings diese Entscheidung aus Sicht der Allgemeinheit ist, sie wird sich für die Hilfsorganisationen aller Voraussicht nach als Eigentor erweisen. Denn dem Argument “die machen das doch aus” setzt der VGH zum einen entgegen, dass der Anbieter nicht nachgewiesen habe, dass Hilfsorganisationen tatsächlich “Blaulichtautos” im HNR-Dienst einsetzen. Wenn es aber der Fall sei, dass dazu ohnehin vorhandene Notarzteinsatzfahrzeuge o.ä. eingesetzt würden, sei dies hinzunehmen, weil diese Fahrzeuge den Hilfsorganisationen eben für die Tätigkeit im Rettungsdienst oder Katastropenschutz zugewiesen seien.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das dicke Ende folgt danach:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Zum anderen ist die Ausstattung solcher Fahrzeuge der Rettungsorganisationen durch ihre primäre Zweckbestimmung als Einsatzfahrzeuge auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt. Sollte diese Zweckbestimmung für einzelne Fahrzeuge der Rettungsorganisationen fehlen bzw. entfallen sein, worauf Beschriftungen hindeuten können, oder es zu (insbesondere gegen § 38 Abs. 1 StVO verstoßende) missbräuchliche Verwendungen von Blaulicht bei reinen Hausnotrufeinsätzen kommen, hätten die zuständigen Behörden dem freilich nachzugehen und auf eine Änderung der Zulassung und Ausstattung hinzuwirken bzw. die missbräuchliche Verwendung zu unterbinden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer - unterstellt - rechtswidrigen Zulassungs- und Nutzungspraxis mit dem Ergebnis einer Ausnahmegenehmigung hat der Kläger nach dem Grundsatz „Keine Gleichheit im Unrecht“ jedenfalls nicht.&lt;/p&gt;
  
  &lt;p&gt;Der Beklagte hat im Übrigen angekündigt, dass er bei Antreffen unberechtigter Blaulichtausstattungen von Hausnotruffahrzeugen nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Beseitigung anordnen werde.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Das ist also eine ganz klare Aussage: Fahrzeuge der Hilfsorganisationen, die als reine HNR-Fahrzeuge eingesetzt werden und die gar auch so beschriftet sind, sind keine (primären) Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes mehr; entweder müssen die Sondersignalanlagen abgebaut und die Fahrzeuge anders zugelassen werden, oder es müssen die Beschriftungen entfernt und die Fahrzeuge anderweitig eingesetzt werden. Das RP Stuttgart (”der Beklagte”) hat zudem angekündigt, in solchen Fällen zukünftig bei Hausnotruffahrzeugen die Beseitigung der Sondersignaleinrichtungen anzuordnen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wer also - bspw. - in Stuttgart eines der entsprechenden Fahrzeuge sieht, kann dem Regierungspräsidium ja einmal ein Foto zukommen lassen … &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/290f8216957d465bbba06d230399eedd&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Sun, 07 Sep 2014 06:05:00 +0000</pubDate>
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    <category>rechtsprechung</category>
<category>rettungsdienst</category>
<category>verkehrsrecht</category>
<category>vgh ma</category>

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    <title>Unzuverlässigkeit des Heilpraktikers</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1382-Unzuverlaessigkeit-des-Heilpraktikers.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Nachdem bereits die &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1377-Keine-Einlegung-von-Rechtsmitteln-per-E-Mail.html&quot; title=&quot;Rechtsmitteleinlegung nicht per E-Mail&quot;&gt;letzte hier vorgestellte Gerichtsentscheidung&lt;/a&gt; sich als eher wenig überraschend darstellte, gilt das auch für die heutige Entscheidung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.10.2008 - &lt;strong&gt;9&amp;#160;S 1782/08&lt;/strong&gt; - die Entscheidung der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, bestätigt, das es abgelehnt hatte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe wiederherzustellen, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzugs die Erlaubnis eines Heilpraktikers zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde widerrufen wurde. Das Regierungspräsidium hatte dem Heilpraktiker - untechnisch gesprochen - die Berufserlaubnis entzogen und zugleich angeordnet, daß dessen Widerspruch nicht wie im Verwaltungsrecht üblich aufschiebende Wirkung hat - der Heilpraktiker also bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung erst einmal weiter praktizieren darf -, sondern die Entscheidung des Regierungspräsidiums sofort zu vollziehen ist - so daß der Heilpraktiker bis zum Abschluß eines eventuellen Gerichtsverfahrens eben nicht praktizieren darf -. Dagegen hatte sich der Heilpraktiker im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt und in beiden Instanzen verloren.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dem Verfahren lag die vermutlich nicht ganz seltene Konfliktlage zwischen Heilpraktikern und alternativen Behandlungsmethoden auf der einen und Ärzten und der Schulmedizin auf der anderen Seite zugrunde. Der Heilpraktiker hatte über Jahre hinweg eine Patientin behandelt, die an Brustkrebs erkrankt war. Dabei hat er sie jedenfalls nicht ausdrücklich in ärztliche Behandlung überwiesen; nach den Angaben der - verstorbenen - Patientin und ihres Ehemannes habe er ihr vielmehr versichert, sie leide nicht an Krebs und von einem Arztbesuch dringend abgeraten: &amp;quot;Wenn Du mir nicht glaubst, dass es kein Krebs ist, dann geh&amp;#8217; zu den Ärzten; die werden die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, werden Deine Brust amputieren und dann feststellen, daß es kein Krebs war.&amp;quot; Diese Haltung änderte der Heilpraktiker auch dann nicht, als das Mammakarzinom auf 28&amp;#160;cm gewachsen und blutig aufgebrochen war.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der VGH hält dazu unter anderem fest:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote style=&quot;margin-right: 0px;&quot; dir=&quot;ltr&quot;&gt; 
&lt;p&gt;Die zentrale Anforderung an einen Heilpraktiker besteht daher im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Abwehr von Gesundheitsgefahren gerade darin, im Falle schwerwiegender Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (BVerfG, Beschl. v. 3.6.2004 - 2 BvR 1802/02). Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln eines Heilpraktikers müssen daher gewährleisten, dass der Patient nicht im Glauben bleibt, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. Denn die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung bewirkt eine zwar nur mittelbare, aber erhebliche Gesundheitsgefährdung. Als unzuverlässig ist ein Heilpraktiker daher dann anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird, wozu insbesondere auch gehört, dass er nicht dazu beiträgt, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Weiter führt der VGH aus:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote style=&quot;margin-right: 0px;&quot; dir=&quot;ltr&quot;&gt; 
&lt;p&gt;Zwar ist mit der Beschwerde vorgetragen worden, der Antragsteller [der Heilpraktiker] habe die Patientin sehr wohl über die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung aufgeklärt. Allein mit diesem Hinweis wird die ausführlich begründete Einschätzung des VG [Verwaltungsgerichts] indes nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das VG vielmehr darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei seiner ersten Befragung lediglich angegeben hatte, er habe Frau K. die Möglichkeit offen gelassen, auch einen Arzt aufzusuchen. Eine derartige Verfahrensweise genügt den dargelegten Anforderungen aber gerade nicht. Denn mit dem &amp;quot;offen lassen&amp;quot; einer ärztlichen Behandlung ist der schwer erkrankten Patientin suggeriert worden, sie könne diese auch unterlassen und allein auf die Hilfe des Antragstellers vertrauen.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Dies gilt umso mehr, als die Darstellerung der Beschwerde den Beschreibungen der Patientin und ihres Ehemannes nicht entspricht. [Diese stellen den Sachverhalt nämlich wie einleitend geschildert dar.]&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Abschließend urteilt der VGH:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote style=&quot;margin-right: 0px;&quot; dir=&quot;ltr&quot;&gt; 
&lt;p&gt;Angesichts der genannten Umstände liegen hinreichende Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass die Berufsausübung des Antragstellers eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet und ihm die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs fehlt.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Dem steht das vorgetragene Ansehen bei seinen verbliebenen Patienten nicht entgegen. Die Eignungsbeurteilung unterliegt objektiven Maßstäben und hat frei von etwaigen Wertschätzungen zu erfolgen, die im Übrigen&amp;#160;auch auf Unkenntnis oder sachfremden Erwägungen beruhen kann [sic!] (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2005 - 3&amp;#160;B 10/03 -).&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;[&amp;#8230;]&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller die Grenzen der von ihm eingesetzten Therapiemaßnahmen nach wie vor nicht erkennt und angesichts des vom Gutachterausschuss festgestellten Fehlens &amp;quot;jeglichen selbstkritischen Ansatzes&amp;quot; die dringende Gefahr begründet, dass es bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Heilpraktikern wird also noch einmal eindrücklich ins Stammbuch geschrieben, daß sie die Grenzen ihrer Kunst erkennen und beachten und im Zweifelsfall ernsthafte erkrankte Patienten einer ärztlichen Diagnostik und Therapie zuführen müssen, jedenfalls dann, wenn ihre Bemühungen wirkungslos bleiben. Nicht immer wird dies allerdings so klar zutage treten wie in diesem wirklich krassen Beispiel eines durchbrechenden Riesenkarzinoms.&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/c92e80541d514e80b2ccbba73b222b9f&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 10 Mar 2009 14:15:00 +0000</pubDate>
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