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Bäcker, Bäcker und kein Ende

Der Fall des "Bäckers von S." hat in den letzten Jahren einiges an öffentlichem Aufsehen gefunden.

Es geht dabei um einen brutalen Banküberfall im Oktober 2004 in einem kleinen Ort in der Nähe von Heilbronn, bei dem der Täter den allein anwesenden Bankangestellten unter Vorhalt einer Waffe in einen Nebenraum führte, ihm dort von hinten mit wuchtigen Schlägen den Schädel zertrümmerte, dann ein hereinkommendes Ehepaar überwältigte, den Mann über einen Stuhl warf und ihm mit aufgesetzter Waffe den Kopf schoß und auf dessen Ehefrau gleichfalls zwei Schüsse abgab. Die Ehefrau verstarb, die beiden anderen Opfer überlebten schwer verletzt. Schnell richtete der Verdacht sich auf den Bäcker des kleinen Ortes; die überlebenden Zeugen identifizierten ihn, teilweise spontan, man fand einen Geldbetrag in ungefährer Höhe der Tatbeute versteckt bei dem hochverschuldeten Verdächtigen bzw. dieser hatte unmittelbar nach der Tat entsprechende Einzahlungen vorgenommen, man fand eine mögliche Blutspur eines Opfers in seinem Fahrzeug, er hatte eine Waffe vom Typ der Tatwaffe früher in Besitz gehabt und dann angeblich verloren, er hatte Gummistiefel eines seltenen Typs, deren Spuren man im Blut der Opfer fand gekauft, und man fand - deutlich später - in seinem Jagdrevier eine Feuerstelle mit verbrannten Papieren, die ihm zuzuordnen waren, sowie Gummiresten genau in der Zusammensetzung der Stiefel. Überdies hatte er sich nach der Tat völlig unvermittelt mitten am Tage umgezogen und seine Kleidung waschen lassen. Trotz alledem sprach ihn das Landgericht Heilbronn am 21.04.2006 vom Vorwurf des Mordes und versuchten Mordes und der übrigen Delikte frei; es stützte sich dabei vor allem auf ein von ihm erstelltes Zeitraster, in dessen Kern eine Zeugenaussage stand, nach der der Angeklagte genau zur Tatzeit den Zeugen grüßte.

Wer die Unzuverlässigkeit von Zeugenaussagen, insbesondere im Hinblick auf minutengenaue (!) zeitliche Abläufe, kennt, wird sich nicht wundern, daß der Bundesgerichtshof das Urteil aufhob und den Fall an das Landgericht Stuttgart zurückverwies. Dieses verurteilte ihn sodann am 10.04.2008 zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest, was eine Entlassung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe ausschließt. Am 02.12.2008 - 1 StR 541/08 - verwarf der BGH die Revision der Verteidigung.

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