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    <title>Netz - Rettung - Recht - Blick in die Welt</title>
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    <description>Netzleben, Rettungs- und Rechtswesen</description>
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    <pubDate>Mon, 17 Sep 2018 04:08:23 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: Netz - Rettung - Recht - Blick in die Welt - Netzleben, Rettungs- und Rechtswesen</title>
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    <title>Fakten, Fakten, Fakten - BILD Dir Deine Meinung!</title>
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            <category>Blick in die Welt</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Das &lt;a href=&quot;https://bildblog.de/&quot; title=&quot;BILDblog&quot;&gt;BILDblog&lt;/a&gt; beschäftigt sich seit 2004 mit dem, was bei der BILD-Zeitung als &amp;#8220;Journalismus&amp;#8221; gilt, und das sieht erwartungsgemäß ungefähr so aus, wie sich die BILD liest.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Oder mit den eigenen Worten des BILDblogs aus einen Anfangszeiten:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Was passiert hier?&lt;/p&gt;
  
  &lt;p&gt;Was heute in der &amp;#8220;Bild&amp;#8221;-Zeitung steht, steht morgen überall. Vielleicht sollte man sich also mal genauer anschauen, was sie schreibt. Die kleinen Merkwürdigkeiten und das große Schlimme.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;&lt;!-- s9ymdb:636 --&gt;&lt;img class=&quot;serendipity_image_center&quot; width=&quot;333&quot; height=&quot;102&quot;  src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/articles/2018/logo-bildblog.png&quot;  style=&quot;border: none;&quot; alt=&quot;&quot;&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Seit 2009 sind auch andere Medien Thema des Blogs, sein zentraler Fokus ist aber immer noch die BILD samt ihren Ablegern. Dabei geht das &amp;#8220;Watchblog&amp;#8221; folgendermaßen vor:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Wir dokumentieren die kleinen Merkwürdigkeiten und das große Schlimme der Medien. Dabei zeigen wir tagesaktuell sachliche Fehler, Sinnentstellendes und bewusst Irreführendes in den Berichterstattungen auf. Wir weisen auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen und andere journalistische Unzulänglichkeiten hin und beschäftigen uns mit dem Selbstverständnis der Medien und ihrer Wechselwirkung untereinander.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Die auf diese Aufgaben verwendete Mühe ist sehr löblich, und deshalb hat das BILDblog auch seit vielen Jahren einen festen Platz in meinem Feedreader.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Doch wer die Medien - und insbesondere &amp;#8220;Medien&amp;#8221; wie die BILD mit einer (jedenfalls historisch gesehen) bestimmten politischen Ausrichtung - kritisch beobachtet, der sollte sich hüten, von der Kritik unzutreffender Fakten und sinnentstellender Darstellung auf die Kritik einer bestimmten Weltsicht überzugehen. Natürlich kann man die redaktionelle Linie der BILD - oder der taz - ablehnen; zwischen verschiedenen Meinungen und Ansichten auf der einen und &amp;#8220;fake news&amp;#8221; auf der anderen Seite besteht aber ein ebenso großer wie wichtiger Unterschied. Ich habe in den letzten Monaten den Eindruck, dass dem BILDblog diese Unterscheidung nicht immer so gut gelingt wie früher.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ungeachtet dessen müssen Faktenchecker - und diejenigen, die &amp;#8220;sachliche Fehler, Sinnentstellendes und bewusst Irreführendes&amp;#8221; aufzeigen wollen - insbesondere einem zentralen Anspruch genügen: ihre eigene Darstellung muss zutreffend, ihre Fakten müssen richtig sein. Jedenfalls im Fall &amp;#8220;&lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Sami_A.&quot; title=&quot;&quot;&gt;Sami A.&lt;/a&gt;&amp;#8221; ist das BILDblog diesem Anspruch nicht gerecht geworden.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;was-das-bildblog-schreibt&quot;&gt;Was das BILDblog schreibt&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;In dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://bildblog.de/100041/wie-bild-mit-einer-vorverurteilung-den-rechtsstaat-in-verruf-bringt/&quot; title=&quot;Wie &amp;#8220;Bild&amp;#8221; mit einer Vorverurteilung den Rechtsstaat in Verruf bringt &amp;mdash; BILDblog&quot;&gt;&lt;em&gt;Wie &amp;#8220;Bild&amp;#8221; mit einer Vorverurteilung den Rechtsstaat in Verruf bringt&lt;/em&gt;&lt;/a&gt; vom 15.08.2018 schreibt BILDblog-Autor Moritz Tschermak unter anderem:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Das Problem dabei: Sami A. ist kein Terrorist. Jedenfalls wurde er nie als Mitglied einer terroristischen Vereinigung verurteilt. [&amp;#8230;]&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Nun ja, das scheint mir doch eine etwas sehr enge Auslegung des Begriffs zu sein. Auch die noch nicht gefassten - korrekt muss man natürlich sagen: mutmaßlichen - Mitglieder der RAF wurden und werden in den Medien und im allgemeinen Sprachgebrauch als &amp;#8220;Terroristen&amp;#8221; bezeichnet, und das gilt natürlich auch für Beate Z. und die verstorbenen Uwe. B. und Uwe M., die beiden anderen Mitglieder des NSU, obschon die Verurteilung der erstgenannten noch nicht rechtskräftig ist und die beiden letztgenannten niemals wegen der ihnen zur Last gelegten Taten verurteilt werden können. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind wichtig, man kann sie aber auch ad absurdum führen.&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Die Berichterstattung der &amp;#8220;Bild&amp;#8221;-Redaktion zum Fall von Sami A., die man wohlwollend als schlampig und ungenau bezeichnen kann und weniger wohlwollend als böswillig falsch, ist gleich doppelt problematisch: Sie erklärt einen Mann zum Terroristen, der rechtlich gesehen keiner ist. Und vielleicht noch schlimmer: Sie hinterlässt bei der Leserschaft den falschen Eindruck, dass der Staat überlegt, einen verurteilten Terroristen nach Deutschland zurückzuholen.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Auch hier: eine eigenartige Formulierung. Ich glaube kaum, dass es der Leserschaft entscheidend darauf ankommt, ob es sich um einen &lt;em&gt;verurteilten&lt;/em&gt; Terroristen handelt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch rechtlich geht es dabei um Fragen der Gefahrenabwehr, nicht der Strafverfolgung - also nicht um das Vorliegen einer Verurteilung als Terrorist (rechtlich gesprochen: wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung), sondern um die Gefahr der Begehung zukünftiger terroristischer Straftaten. Dabei ist es natürlich von Bedeutung, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit oder zumindest die Nähe zu einer terroristischen Vereinigung nachgewiesen werden kann.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Für das BILDblog ist das nicht der Fall:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Mittendrin in diesem Hin und Her, ab März 2006, gibt es Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen Sami A. wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Er soll um die Jahrtausendwende mehrere Monate im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan gewesen sein und dort eine militärische Ausbildung der Terrororganisation al-Qaida durchlaufen haben. Anschließend soll er zum Mitglied der Leibgarde Osama bin Ladens aufgestiegen sein. Sami A. bestreitet all das. Das Verfahren gegen ihn wird im Jahr 2007 eingestellt, da die Ermittlungsergebnisse nicht für eine Anklageerhebung reichen.&lt;/p&gt;
  
  &lt;p&gt;Sami A. ist also kein verurteilter Terrorist. Ihm wurde auch nie von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht nachgewiesen, Leibwächter Osama bin Ladens gewesen zu sein. Er ist laut Behörden ein islamistischer Gefährder.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Fakt soll also sein, dass Sami A. nicht als Terrorist verurteilt wurde und ihm auch nicht durch ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft nachgewiesen worden ist, dass er Leibwächter Osama bin Ladens gewesen sei. Ersteres ist richtig; letzteres aber ist falsch und damit ein &amp;#8220;sachlicher Fehler&amp;#8221;.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dem Leser nahegelegt wird auch, dass der Generalbundesanwalt Sami A. die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht nachweisen und die Vorwürfe, er habe um die Jahrtausendwende eine militärische Ausbildung der Terrororganisation &lt;em&gt;al-Qaida&lt;/em&gt; durchlaufen und sei anschließend zum Mitglied der Leibgarde Osama bin Ladens aufgestiegen, nicht belegen konnte. Daran ist richtig, dass das Ermittlungsverfahren 2007 eingestellt wurde, da die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben. &amp;#8220;Irreführend&amp;#8221; ist aber der gezogene oder doch jedenfalls insinuierte Schluss, dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und die Tätigkeit als Osamas Leibwächter nicht nachgewiesen wurden. Darauf haben sich die Ermittlungen nämlich aus Rechtsgründen gar nicht erstrecken können.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;wie-die-fakten-sind&quot;&gt;Wie die Fakten sind&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Sami A. hat die deutsche Justiz - insbesondere die Verwaltungsgerichtsbarkeit - schon länger beschäftigt. Seiner - durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit als rechtswidrig beurteilten - Abschiebung (also der Entfernung aus dem Territorium der Bundesrepublik) im Juli 2018 ging - sachlogisch - zuvor eine Ausweisung (also die Hinausweisung) voraus. Die &lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Ausweisung&quot; title=&quot;&quot;&gt;Ausweisung&lt;/a&gt; ist ein Verwaltungsakt, die &lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Abschiebung_(Recht)&quot; title=&quot;&quot;&gt;Abschiebung&lt;/a&gt; dessen zwangsweiser Vollzug.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In seinem Urteil vom 15.04.2015 hat der 17. Senat des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster unter dem Aktenzeichen 17&amp;#160;A 1245/11 dabei folgendes festgestellt:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Kläger Ende 1999 / Anfang 2000 die terroristische Organisation al-Qaida unterstützt hat, indem er sich in einem von ihr betriebenen Lager in Afghanistan einer militärischen Ausbildung unterzogen und zeitweilig der Leibgarde von Usama bin Laden angehört hat.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Das OVG &lt;em&gt;hat&lt;/em&gt; mithin nachgewiesen, dass Sami A. um die Jahrtausendwende eine militärische Ausbildung der Terrororganisation &lt;em&gt;al-Qaida&lt;/em&gt; durchlaufen hat und zeitweilig Mitglied der Leibgarde (&amp;#8220;Leibwächter&amp;#8221;) Osama bin Ladens war. Wie es zu dieser Feststellung gekommen ist, lässt sich den &lt;a href=&quot;https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/17_A_1245_11_Urteil_20150415.html&quot; title=&quot;302 Found&quot;&gt;Urteilsgründen&lt;/a&gt; entnehmen; im Wesentlichen stützt sich das Gericht dabei auf die Ergebnisse aus dem Al-Tawhid-Prozess vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. III–VI 13/03). Dieses Urteil des OVG Münster hatte dann auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestand (Beschluss vom 11.08.02015, Az. 1&amp;#160;B 37.15).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(Diese Sachlage ist offenbar auch der Anwältin von Sami A. in ihrem &lt;a href=&quot;https://www.swp.de/politik/inland/_dieser-mann-war-nie-gefaehrlich_-27391346.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;Interview&lt;/a&gt; entfallen.)&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Man kann freilich der Auffassung sein, das Urteil des OVG Münster aus dem Jahre 2015 sei falsch. Man kann hingegen nicht behaupten, es habe nie ein Gericht festgestellt, dass Sami A. in einem Lager der &lt;em&gt;al-Qaida&lt;/em&gt; ausgebildet wurde und zur Leibgarde Osama bin Ladens gehörte, oder diese Vorwürfe seien völlig unbewiesen. (Und aus neuerer Zeit gibt es bekanntlich weitere Vorwürfe der Sicherheitsbehörden.)&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Und was ist nun mit dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts? Nun, &amp;#8220;um die Jahrtausendwende&amp;#8221;, als sich Sami A. nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in einem &lt;em&gt;al-Qaida&lt;/em&gt;-Lager (&amp;#8220;Terrorcamp&amp;#8221;, würde die BILD wohl schreiben) aufhielt, war die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung wie der* al-Qaida* in Deutschland noch nicht strafbar; § 129b StGB ist erst mit Wirkung vom 30.08.2002 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, nach 9/11. Daher war dieser Zeitraum für die strafrechtlichen Ermittlungen nicht von Bedeutung. Und für die Zeit danach war ein Tatnachweis - also die weitere Zugehörigkeit zu &lt;em&gt;al-Qaida&lt;/em&gt; oder einer anderen terroristischen Vereinigung - nicht mit einer zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;fakten-fakten-fakten-checken&quot;&gt;Fakten, Fakten, Fakten checken&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Das ist übrigens kein Geheimwissen; man kann es nachlesen. Vieles davon findet sich bereits im Wikipedia-Artikel zu Sami A.; das Urteil des OVG und des BVerwG sind kostenlos und ohne Anmeldung im Netz verfügbar. Frühere Gesetzesfassungen des StGB finden sich ebenfalls mit Synopsen und Verweisen auf das jeweilige Änderungsgesetz ebenfalls frei im Netz. Und die Wikipedia verlinkt auf die &lt;a href=&quot;https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-988.pdf&quot; title=&quot;&quot;&gt;schriftliche Fassung&lt;/a&gt; des mündlichen Berichts des Ministers für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, die all das enthält, was ich zuvor dargestellt habe.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Insofern gilt: wer Fakten checken und einen &amp;#8220;Spin&amp;#8221; kritisieren will, sollte es selbst besser machen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die BILD-Schlagzeile &amp;#8220;Kommt Terrorist Sami A. jetzt zurück nach Deutschland?&amp;#8221; ist nämlich tatsächlich näher an der Wahrheit als die Behauptungen des BILDblogs - oder jedenfalls nicht weiter entfernt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(Das ändert im Übrigen - man sollte es gar nicht erst erwähnen müssen - nichts daran, dass seine Abschiebung als rechtswidrig beurteilt und seine Rückholung nach Deutschland daher notwendig ist. Auch &amp;#8220;Gefährder&amp;#8221; und - frühere - Angehörige von Terrorgruppen haben ein Recht, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, in dem ihnen Folter und Tod drohen.)&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/2ab34a82618f41b69a4cf38f522e52d5&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Fri, 07 Sep 2018 05:36:00 +0000</pubDate>
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    <title>Spieler- und Jugendschutz in Spielhallen</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1856-Spieler-und-Jugendschutz-in-Spielhallen.html</link>
            <category>Blick in die Welt</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Nicht selten scheint &amp;#8220;der Staat&amp;#8221; ein gespaltenes Verhältnis zu schädlichen bzw. selbstschädigenden Verhaltensweisen zu zeigen - so besteuert er Tabakerzeugnisse (nicht zu verwechseln mit &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Rauchwaren&quot; title=&quot;&quot;&gt;Rauchwaren&lt;/a&gt;!) und Alkohol und generiert auf diese Weise Einnahmen, versucht aber zugleich, die Jugend (und zunehmend auch die erwachsene Bevölkerung) vor den schädlichen Folgen des Tabak- und des übermäßigen Alkoholkonsums zu bewahren. (Andererseits übt er so natürlich auch eine steuernde Wirkung nicht nur auf das Preisniveau aus.) Ähnlich sieht es im Umgang mit dem Glücksspiel aus: der Staat konzessioniert oder betreibt Spielbanken und/oder Lotterien bzw. verdient an diesen mit, versucht aber andererseits - auch dies zunehmend -, durch entsprechende Regelungen der Spielsucht entgegenzuwirken.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;War dies in früheren Zeiten im wesentlichen auf die strafrechtlichen Vorschriften der §§ 284, 285 StGB beschränkt, so benennt der &amp;#8220;Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland&amp;#8221; mit dem neckischen Kürzel &lt;em&gt;GlüStV&lt;/em&gt; bzw. der aktuelle &lt;em&gt;Erste GlüÄndStV&lt;/em&gt; die Verhinderung des &amp;#8220;Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht&amp;#8221; als das erste seiner gleichrangigen Ziele, gefolgt von dem Ziel, &amp;#8220;den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken&amp;#8221; und &amp;#8220;den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten&amp;#8221;. Infolgedessen sehen der Staatsvertrag und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht nur umfangreiche Aufklärungspflichten (§ 7 GlüÄndStV), sondern auch ein zentrales Sperrsystem zum Schutz der Spieler vor ihrer möglichen Spielsucht vor.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;So verlangt bspw. das Bremische Spielhallengesetz (BremSpielhG)&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;eine Ausweis- oder vergleichbare Kontrolle zur Gewährleistung der Volljährigkeit der Spieler vor Gewährung des Zutritts zur Spielhalle (§ 3 BremSpielhG) und&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;die Einführung umfangreicher Maßnahmen zum Spielerschutz (§ 4 BremSpielhG)&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;und verbietet (§ 6 BremSpielhG) u.a.&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;den Ausschank von alkoholischen Getränken oder das Angebot von Speisen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Gewährung von Kredit und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Gestattung einer Spielteilnahme Spielsüchtiger.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Nun ist bekanntlich die Schaffung von Regelungen gut, aber deren tatsächliche Umsetzung bleibt entscheidend. Also stellt sich die Frage, inwieweit Spielhallenbetreiber diese zum einen teilweise sehr bürokratischen und zum anderen ihren Geschäftsinteressen zuwiderlaufenden Vorgaben wirklich umsetzen. Dieser Frage ist das Institut für Psychologie und Kognitionsforschung der Universität Bremen mit einer in &lt;a href=&quot;http://econtent.hogrefe.com/doi/abs/10.1024/0939-5911.a000344&quot; title=&quot;301 Moved Permanently&quot;&gt;&amp;#8220;Sucht&amp;#8221; 2015, 9-18&lt;/a&gt; veröffentlichen Studie nachgegangen. Es wurden im Rahmen des experimentellen Praktikums innerhalb des Psychologie-Studiums Studenten als Testspieler in insgesamt 29 (auswertbaren) Fällen in verschiedenen Spielhallen eingesetzt.
Bei einem ersten Aufenthalt in einer Spielhalle sollten die Testspieler vor allem gesehen werden und nach dem Verspielen des mitgeführten Geldes mit einer Bemerkung in der Art von &amp;#8220;Das war&amp;#8217;s für heute, hab&amp;#8217; mal wieder keine Kohle mehr&amp;#8221; einen ersten Hinweis auf ein problematisches Spielverhalten geben. Beim zweiten Besuch sollten sie sich auffällig verhalten (Selbstgespräche, Flüche, Verzweiflung bei Verlusten, keine Freude bei Gewinnen) und nach einer knappen Stunde die Spielhalle mit dem Bemerken verlassen, sie hätten eigentlich weniger spielen wollen, aber wieder alles verzockt und müssten zur Bank, Nachschub holen. Mit weiteren 30,- € unter der Bemerkung zurückgekehrt, das sei ihr letztes Geld, sie wüssten nicht, wo das alles enden soll, sollten sie dann im weiteren Verlauf ein Telefongespräch mit Freund/Freundin vortäuschen, bei dem sie behaupteten, noch auf der Arbeit zu sein. Nach dem Verspielen des Geldes sollte das Personal um 50,- € Kredit gebeten werden und zugleich geäußert werden, man habe manchmal das Gefühl, das Spielen nicht mehr unter Kontrolle zu haben, verbunden mit der Frage, ob dagegen nicht etwas getan werden könne. Wenn in diesem Gespräch keine Selbstsperre vorgeschlagen wurde, sollte konkret nach dieser Möglichkeit gefragt und die Sperre dann durchgeführt werden. In einem dritten Versuch sollte 14 Tage später geprüft werden, ob die Sperre durch die vorgeschriebenen Kontrollen auch durchgesetzt wird.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Ergebnisse waren wenig überraschend, aber auch wenig überzeugend.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Nur in 76% der 111 prüfbaren Besuche von Testspielern und Beobachtern fanden Ausweiskontrollen statt; begrenzt auf den ersten Besuch und die Testspieler fanden nur in 39% der Fälle Kontrollen statt, wobei die Wahrscheinlichkeit bei jüngeren Testspielern höher war. Statistisch signifikant überdurchschnittlich war die Kontrolldichte aber nur bei Spielhallen mit nur einer Konzession, an Wochenenden und in der zweiten Monatshälfte.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auf die Bemerkung am Ende des ersten Besuches gab es in 79% der Fälle keine Reaktion und ansonsten nur allgemeine Bemerkungen der Art, man könne nicht immer gewinnen; nur in einem Fall wurde nachgefragt, ob alles okay sei. Die Bemerkung am zweiten Tag, der Testspieler müsse Nachschub an der Bank holen, führte in 83% der Fälle zu keiner Reaktion oder nur zu einer Wegbeschreibung zur Bank, in 17% der Fälle wurde angeboten, den Automaten freizuhalten (einmal zusammen mit der Wegbeschreibung), und nur in einem Fall wurde dem Testspieler vom Weiterspielen abgeraten. Nach der Rückkehr führte die Bemerkung, das sei jetzt das letzte Geld, in 50% zu keiner oder einer gleichgültigen Reaktion (&amp;#8220;Es zwingt Dich ja keiner, zu spielen&amp;#8221;); in 36% wurde dem Testspieler immerhin Glück gewünscht oder er erhielt Tipps zum Spiel. Nur in 3&amp;#160;Fällen (115) wurde besorgt oder kritisch nachgefragt. Das nachfolgende vorgetäuschte Telefongespräch mit einer nahestehenden Person, bei dem diese belogen wurde, führte in 3&amp;#160;Fällen (11%) zu einem Hinweis auf das Handyverbot in der Spielhalle und sonst zu keiner Reaktion.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Bitte, 50&amp;#160;€ Kredit zu geben, wurde in 83% der Fälle klar abgelehnt; in zwei Fällen wurde der Weg zu einem Leihhaus beschrieben, in einem weiteren Fall wurde auf den Chef verwiesen, der dies anbiete. Nur in zwei Fällen erfolgte die Empfehlung, eine Pause zu machen oder Hilfe zu suchen. Die offene Frage, ob man gegen einen möglichen Kontrollverlust etwas tun könne, führte nur in 5&amp;#160;Fällen (18%) zu einem Hinweis auf die Möglichkeit der Spielersperre, einmal verbunden mit dem Hinweis, eine solche Sperre sei aufwendig und letztlich sinnlos, weil dann anderswo gespielt werden könne. In den übrigen Fällen gab es keinerlei Empfehlung dieser Art, einmal verbunden mit der bemerkenswerten Äußerung, da könne man nichts machen, in der entsprechenden Spielhalle hätten Leute schon Tausende verspielt. Immerhin gab es in 10&amp;#160;Fällen (36%) Infomaterial zur Suchtberatung. Das Ergebnis einer konkreten Nachfrage nach einer Sperrmöglichkeit war nicht viel besser; in 19&amp;#160;Fällen (66%) wurde der Wunsch ignoriert oder es folgten fehlerhafte Informationen, bspw. dergestalt, dass eine Sperre in der entsprechenden Spielhallte nicht möglich sei oder dass es bei Verstößen des Spielers gegen die Sperre zu Bußgeldern käme. Nur in 18&amp;#160;Fällen (62%) konnte am Ende des Gesprächs eine Spielsperre, ein Hausverbot oder ähnliches erreicht werden, teilweise nach erheblichem Aufwand wie bis zu dreimaligen Besuchen, dem Aufsuchen anderer Standorte oder der Vorlage weiterer Passfotos.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Von den 18 Sperren oder anderweitigen Abmachungen wurden 15 nach zwei Wochen überprüft. Nur in zwei Fällen (13%) kam es zu einem Ausschluss vom Spiel; in den 13 anderen Fällen (87%) konnte problemlos wieder gespielt werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Man darf wohl als Fazit festhalten, dass die Compliance hier noch Potential hat &amp;#8230;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/ed7ff466cbe844da964edd2514833645&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Thu, 28 May 2015 06:02:25 +0000</pubDate>
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    <title>Der Tanz um das Tanzverbot</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1838-Der-Tanz-um-das-Tanzverbot.html</link>
            <category>Blick in die Welt</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Alle Jahre kommt nicht nur - dem &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Alle_Jahre_wieder&quot; title=&quot;&quot;&gt;Liedgut&lt;/a&gt; nach - das Christuskind, sondern auch die Diskussion um und der Protest gegen das Tanzverbot an den stillen Tagen der Karwoche vor Ostern, namentlich am Karfreitag, aber teilweise auch am Karsamstag und Gründonnerstag.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In einer pluralistischen Gesellschaft, so ist zu &lt;a href=&quot;http://www.piratenpartei-stuttgart.de/piraten-tanzen-gegen-das-tanzverbot/&quot; title=&quot;&quot;&gt;lesen&lt;/a&gt;, seien &amp;#8220;stille Feiertage&amp;#8221; nicht mehr zeitgemäß. Allgemeine Handlungsfreiheit und negative Religionsfreiheit sowie die Trennung von Kirche und Staat sprächen gegen das Konzept der stillen Feiertage; niemand zwinge gläubige Christen, zu tanzen, aber deswegen müsse es den anderen nicht verboten werden - jedenfalls nicht dort, wo sie nicht unmittelbar eine Andacht stören. Demgegenüber wird die hohe Bedeutung des Osterfestes, der &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Triduum_Sacrum&quot; title=&quot;&quot;&gt;Heiligen Woche&lt;/a&gt;, zu der neben dem Ostersonntag eben auch die Kartage gehören, für die christlichen Kirchen betont, die christlich-abendländische Tradition hochgehalten und argumentiert, es sei wohl nicht zuviel verlangt, an einem Tag (oder auch zwei oder drei Tagen) auf das Tanzvergnügen zu verzichten. Momente des stillen Innehaltens, der Besinnung, schadeten gerade in der heutigen Zeit sicherlich nicht. Und wer unbedingt tanzen wolle, der könne dann wohl auch arbeiten gehen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Tatsächlich klingt die Diskussion oft nicht nur nach Prinzipienreiterei, sondern wirkt sogar einigermaßen skurril, als hätte sich die lust- und menschenfeindliche (und im Zweifel katholische) Kirche wieder einmal gegen freiheitliche Menschen verschworen, um das schöne lange Wochenende zu usurpieren und allen Bürgern den Spaß zu verderben. Dem ist allerdings, historisch gesehen, ganz offensichtlich nicht so - Karfreitag (und Ostermontag) sind nicht &amp;#8220;einfach so&amp;#8221; arbeitsfreie Tage und gesetzliche Feiertage, sondern sie sind es gerade deswegen, weil das &lt;em&gt;Triduum Sacrum&lt;/em&gt; ein kirchliches Hochfest ist. Und weil sich diese Feiertage nur aus dieser - christlichen - Tradition begründen, sind sie auch so ausgestaltet, wie es der Tradition entspricht. Sicherlich kommen die Feiertage allen Menschen zugute: gläubigen Christen, die sie begehen, wie auch solchen, deren Verbindung zur Kirche sich im wesentlichen mit dem Steuereinzug erschöpft, aber auch Menschen anderen Bekenntnisses und solchen, die jede Religion ablehnen. Sicherlich kann man diskutieren, ob gesetzliche Feiertage (nur) an christlichen Hochfesten noch zeitgemäß sind und ab wann - oder in welchem Umfang - auch hohe Festtage anderer Religionen (und Weltanschauungsgemeinschaften) zu berücksichtigen sind. Widersinnig ist es aber, die Beibehaltung der Feiertage zu fordern, sie andererseits aber ihres Sinnes und ihrer Grundlage entkleiden zu wollen - sich (den Pelz) zu waschen und dabei zugleich trocken zu bleiben geht nun einmal nicht, wie schon die Redensart sagt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Es ist ja nun auch nicht so, dass der kirchenferne Mensch durch die Osterfeiertage nur Nachteile hätte - er mag mit dem Fest nichts anfangen können, aber er gewinnt dennoch zwei freie Tage, umso mehr, als ihn keine kirchlichen und religiösen Pflichten binden. Ist das nicht den Verzicht auf Party und Tanzvergnügen an zwei (oder drei) Tagen wert? Es ist ja nun auch nicht so, als könne man an diesen Tagen nichts anderes tun als gerade zu tanzen oder würde mit einer ins einzelne gehenden Reglementierung des öffentlichen Lebens konfrontiert, wie beispielsweise während des &lt;a href=&quot;http://www.haaretz.com/jewish-world/jewish-world-features/.premium-1.650114&quot; title=&quot;&quot;&gt;&lt;em&gt;Pessach&lt;/em&gt; in Israel&lt;/a&gt;. Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul, sagt der Volksmund - ich persönlich würde für einige zusätzliche freie Tage gerne auch größere Einschränkungen auf mich nehmen und auf Fernsehen oder das Internet verzichten: unter dem Strich ist freie Zeit immer noch ein Gewinn.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Interessant auch, dass - nach meiner Wahrnehmung entsprechender öffentlicher Äußerungen, gestützt durch eine längere Recherche bei Google - die Diskussion sich immer nur um das Osterfest und ganz konkret Karfreitag dreht; dabei sind das nicht die einzigen &amp;#8220;stillen Tage&amp;#8221;. Auch am Totensonntag - in erster Linie ein Gedenktag in den evangelischen Kirchen und damit gleichfalls christlich geprägt - und am Volkstrauertag - ein rein staatlicher Gedenktag - sind in allen Bundesländern Tanzverbote bestimmt, die zumeist in der Nacht zwischen 2 Uhr und 4 Uhr beginnen und bis Mitternacht andauern. Von einem Protest dagegen habe ich noch nichts gehört, obschon die Argumente sich nahezu eins zu eins übertragen ließen; strenggenommen lassen sich Verbote an säkularen Gedenktagen eher schwerer begründen, weil das Argument der Ausübung der Religionsfreiheit fehlt. Ob das wirklich nur daran liegt, dass man am Freitag vor einem langen Wochenende besser Party machen kann als an einem Sonntag, auf den am Montag dann wieder ein Arbeitstag folgt?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Es könnte daher manchmal der böse Verdacht aufkommen,  dass es weniger um das Tanzverbot an sich als vielmehr um dessen religiösen Hintergrund geht und weniger Saturday Night Fever als vielmehr das Ausleben von Kirchenfeindlichkeit den Hintergrund des Streites bildet. Und das macht die Diskussion leider keineswegs besser.&lt;/p&gt;
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    <pubDate>Sat, 04 Apr 2015 14:30:00 +0000</pubDate>
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