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    <title>Netz - Rettung - Recht - Von Rechts wegen</title>
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    <description>Bloggen seit Juni 2003</description>
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    <pubDate>Tue, 16 Oct 2018 07:32:33 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: Netz - Rettung - Recht - Von Rechts wegen - Bloggen seit Juni 2003</title>
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    <title>Anonyme Klingelschilder - ein Schildbürgerstreich?</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/2113-Anonyme-Klingelschilder-ein-Schildbuergerstreich.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Am Freitag berichtete der Heise-Newsticker unter der Überschrift &amp;#8220;&lt;a href=&quot;https://www.heise.de/newsticker/meldung/Anonymer-Wohnen-mit-DSGVO-Wiener-Mieter-kriegen-Klingelschilder-ohne-Namen-4190060.html&quot; title=&quot;302 Found&quot;&gt;Anonymer Wohnen mit DSGVO: Wiener Mieter kriegen Klingelschilder ohne Namen&lt;/a&gt;&amp;#8221; darüber, dass die kommunale Hausverwaltung in Wien bei allen von ihnen vermieteten Wohnungen die Namen vom Klingelschild entferne, weil sich ein Mieter wegen des Datenschutzes beschwert habe.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;a class=&quot;serendipity_image_link&quot;  href=&#039;https://www.heise.de/newsticker/meldung/Anonymer-Wohnen-mit-DSGVO-Wiener-Mieter-kriegen-Klingelschilder-ohne-Namen-4190060.html&#039;&gt;&lt;!-- s9ymdb:655 --&gt;&lt;img class=&quot;serendipity_image_center&quot; width=&quot;662&quot; height=&quot;276&quot;  src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/articles/2018/klingelschilder-dsgvo.png&quot;  alt=&quot;&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auf den ersten Blick ein Schildbürgerstreich, geradezu typisch für den Umgang mit und die Folgen der DSGVO.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auf den zweiten Blick sieht die Sache doch etwas anders aus, finde ich.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;anwendbarkeit-der-dsgvo&quot;&gt;Anwendbarkeit der DSGVO&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Zunächst einmal: ist die DSGVO überhaupt anwendbar?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;a class=&quot;serendipity_image_link&quot;  href=&#039;https://twitter.com/MalteEngeler/status/1050767292437602305&#039;&gt;&lt;!-- s9ymdb:656 --&gt;&lt;img class=&quot;serendipity_image_center&quot; width=&quot;631&quot; height=&quot;296&quot;  src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/articles/2018/klingelschilder-keine-dsgvo.png&quot;  alt=&quot;&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Teilweise wurde das mit der Begründung bezweifelt, dass Klingelschilder kein &amp;#8220;Dateisystem&amp;#8221; im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSGVO darstellen würden und die DSGVO daher gar nicht anwendbar sei. Das allerdings erscheint mir unvertretbar. Nicht nur, dass ein Klingeltableau an einer größeren Wohnanlage, auf dem sich die Nummern aller Wohnungen finden, verbunden jeweils mit dem Namen des Mieters oder Bewohners, durchaus ein Dateisystem sein können, nämlich eine nach den Wohnungsnummern geordnete Liste der Mieter: es kommt doch ersichtlich gar nicht darauf an, ob die Klingelschilder selbst eine Datei darstellen, sondern ob die Datenverarbeitung durch die Vermietungsgesellschaft der DSGVO unterliegt. Und das tut sie ganz sicherlich, weil eine Vermietungsgesellschaft, die rund 2.000 Wohnanlagen mit rund 220.000 Wohnungen verwaltet, dies vermittels eines IT-Systems tun wird. In diesem System wird sie - neben vielen anderen Daten - auch die Zuordnung der Namen der Mieter zu den Wohnungen erfasst haben, und unter Zuhilfenahme dieses Systems wird sie für die Herstellung und die Anbringung der Klingelschilder sorgen. Diese Datenverarbeitung unterliegt ohne Zweifel der DSGVO, und die Herstellung und Anbringung der Schilder stellt dann eine Verarbeitung der dort gespeicherten Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Jedes andere Ergebnis muss letztlich auch skurril erscheinen. Man stelle sich vor, die Meldebehörde würde losziehen und an jede Haustür einen Ausdruck mit den Namen aller dort gemeldeten Personen aufhängen. Das wäre dann (der Ausdruck selbst ist ja ersichtlich kein Dateisystem) keine der DSGVO unterliegende Datenverarbeitung? Wohl kaum.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Man wird sich also durchaus - und zu Recht - mit dem Regelungswerk der DSGVO auseinandersetzen müssen.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;einwilligung-oder-wahrnehmung-berechtigter-interessen-&quot;&gt;Einwilligung oder Wahrnehmung berechtigter Interessen?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Die zweite Frage ist dann, ob nicht ein Erlaubnistatbestand vorliegt; man könnten an die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO denken:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Allerdings muss man sich dann fragen, welches berechtigte Interesse der Vermieter haben sollte, den Namen seines Mieters an der Klingel zu vermerken. In Frage kommen daher am ehesten die berechtigten Interessen Dritter in Form der Öffentlichkeit, der Postzustellunternehmen usw. Auch hier muss man sich aber m.E. nicht nur fragen, ob für Postzusteller nicht ein Namensschild am Briefkasten genügt (das offenbar nicht im Streit steht), sondern auch, weshalb diese ein berechtigtes Interesse haben sollten, den Mieter einer Wohnung namentlich zu kennen, &lt;em&gt;ohne dass dieser zugestimmt hat&lt;/em&gt; oder gar gegen seinen Willen - denn das (die fehlende Zustimmung im Sinne einer Einwilligung durch den Mieter) ist ja gerade die Kennzeichnung des Rückgriffs auf berechtigte Interessen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ich halte es daher für ausgesprochen naheliegend, in diesem Fall eine Einwilligung des Mieters zu verlangen. Die Einholung einer solchen Einwilligung ist problemlos - bei Abschluss des Mietvertrages - möglich, und es gibt wenig Anlass, einem Mieter, der seinen Namen eben nicht an der Klingel sehen will, auf die Möglichkeit eines begründeten Opt-Outs zu verweisen. Das erhält der Mehrzahl der Mieter die bequeme Möglichkeit, sich nicht um Klingel- und Briefkastenschilder kümmern zu müssen; es sorgt auch weiterhin für ein einheitliches optisches Bild, wenn die Beschilderung zentral hergestellt wird; und es ermöglicht dem Mieter, eine bewusste Entscheidung zu treffen, ob er öffentlich machen möchte, dass er dort wohnt (und zudem in welcher Wohnung, denn es scheint nach der Berichterstattung nicht bloß um Namensschilder zu gehen, sondern um Namensschilder neben der ohnehin vorhandenen Wohnungsnummer).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Und ist das nicht genau das, was die DSGVO erreichen will: die Möglichkeit des Mieters, des Verbrauchers, des Bürgers, selbst zu entscheiden, was mit seinen Daten geschehen soll, insbesondere dann, wenn es keine nachvollziehbaren Interessen Dritter gibt, die er im Regelfall hinnehmen müsste?&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;die-dsgvo-tut-genau-das-was-sie-soll-&quot;&gt;Die DSGVO tut genau das, was sie soll.&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Auf den zweiten Blick halte ich es daher für richtig und wichtig, dem Mieter die Entscheidung darüber zu überlassen, ob sein Name an der Klingel stehen soll, und ggf. - wenn ja - welche(r) Namen. Die Mehrheit wird diesen Service wollen, aber Anlass zu einer &amp;#8220;Zwangsbeglückung&amp;#8221; gibt es m.E. nicht. Es handelt sich daher aus meiner Sicht um ein gutes Beispiel für die Erreichung richtiger und wichtiger Ziele durch die DSGVO.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;small&gt;(Im Ergebnis wird es übrigens wenig Unterschied machen, ob man auf eine Einwilligung setzt oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen annimmt. Auch im letzteren Fall muss man den Mieter nämlich informieren und ihm ein Widerspruchsrecht einräumen; da ist es sinnvoller, ihn stattdessen um seine Einwilligung zu bitten. Die Geltendmachung berechtigter Interessen scheint mir vor allem dann erforderlich zu sein, wenn Daten bereits verarbeitet werden, ohne dass vorher überhaupt eine Einwilligung eingeholt werden kann, oder wenn tatsächlich im Raum steht, dass die Datenverarbeitung auch gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen erfolgen soll, also auch nach Prüfung eines Widerspruchs die Interessen des Verarbeiters oder eines Dritten den Interessen des Betroffenen vorgehen sollen. Und hier wird man kaum sagen können, dass ein Mieter es in der Regel dulden muss, dass sein Vermieter seinen Namen an der Klingel anbringt, auch wenn er das nicht will.)&lt;/small&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die praktische Umsetzung ist natürlich eine andere Frage. 220.000 Klingelschilder zu entfernen und die Mieter darauf zu verweisen, selbst wieder ein Schild anzubringen, wenn sie das möchten, ist unsinnig - weil es nicht im Sinne der weit überwiegenden Mehrzahl der Betroffenen sein wird, die dieses Schild gerade haben wollen werden, weil es unnötigen Aufwand für Vermietungsgesellschaft und Mieter nach sich zieht und weil Klingelschilder größerer Wohnananlagen, die jeder Mieter selbst beschriftet, üblicherweise ganz grauenhaft anzusehen sind.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Insofern gilt, wie so oft: Die DSGVO mag manchmal unnötig umständlich sein, aber sie führt zu richtigen Ergebnissen. Und ihre Umsetzung erfolgt - durch die Datenverarbeiter - furchtbar schlecht.&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/7aa5f52c4fd24bcebf52079a67c707a0&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Sat, 13 Oct 2018 09:06:00 +0000</pubDate>
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    <category>dsgvo</category>

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    <title>Fakten, Fakten, Fakten - BILD Dir Deine Meinung!</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/2100-Fakten,-Fakten,-Fakten-BILD-Dir-Deine-Meinung!.html</link>
            <category>Blick in die Welt</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;Das &lt;a href=&quot;https://bildblog.de/&quot; title=&quot;BILDblog&quot;&gt;BILDblog&lt;/a&gt; beschäftigt sich seit 2004 mit dem, was bei der BILD-Zeitung als &amp;#8220;Journalismus&amp;#8221; gilt, und das sieht erwartungsgemäß ungefähr so aus, wie sich die BILD liest.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Oder mit den eigenen Worten des BILDblogs aus einen Anfangszeiten:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Was passiert hier?&lt;/p&gt;
  
  &lt;p&gt;Was heute in der &amp;#8220;Bild&amp;#8221;-Zeitung steht, steht morgen überall. Vielleicht sollte man sich also mal genauer anschauen, was sie schreibt. Die kleinen Merkwürdigkeiten und das große Schlimme.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;&lt;!-- s9ymdb:636 --&gt;&lt;img class=&quot;serendipity_image_center&quot; width=&quot;333&quot; height=&quot;102&quot;  src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/articles/2018/logo-bildblog.png&quot;  style=&quot;border: none;&quot; alt=&quot;&quot;&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Seit 2009 sind auch andere Medien Thema des Blogs, sein zentraler Fokus ist aber immer noch die BILD samt ihren Ablegern. Dabei geht das &amp;#8220;Watchblog&amp;#8221; folgendermaßen vor:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Wir dokumentieren die kleinen Merkwürdigkeiten und das große Schlimme der Medien. Dabei zeigen wir tagesaktuell sachliche Fehler, Sinnentstellendes und bewusst Irreführendes in den Berichterstattungen auf. Wir weisen auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen und andere journalistische Unzulänglichkeiten hin und beschäftigen uns mit dem Selbstverständnis der Medien und ihrer Wechselwirkung untereinander.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Die auf diese Aufgaben verwendete Mühe ist sehr löblich, und deshalb hat das BILDblog auch seit vielen Jahren einen festen Platz in meinem Feedreader.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Doch wer die Medien - und insbesondere &amp;#8220;Medien&amp;#8221; wie die BILD mit einer (jedenfalls historisch gesehen) bestimmten politischen Ausrichtung - kritisch beobachtet, der sollte sich hüten, von der Kritik unzutreffender Fakten und sinnentstellender Darstellung auf die Kritik einer bestimmten Weltsicht überzugehen. Natürlich kann man die redaktionelle Linie der BILD - oder der taz - ablehnen; zwischen verschiedenen Meinungen und Ansichten auf der einen und &amp;#8220;fake news&amp;#8221; auf der anderen Seite besteht aber ein ebenso großer wie wichtiger Unterschied. Ich habe in den letzten Monaten den Eindruck, dass dem BILDblog diese Unterscheidung nicht immer so gut gelingt wie früher.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ungeachtet dessen müssen Faktenchecker - und diejenigen, die &amp;#8220;sachliche Fehler, Sinnentstellendes und bewusst Irreführendes&amp;#8221; aufzeigen wollen - insbesondere einem zentralen Anspruch genügen: ihre eigene Darstellung muss zutreffend, ihre Fakten müssen richtig sein. Jedenfalls im Fall &amp;#8220;&lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Sami_A.&quot; title=&quot;&quot;&gt;Sami A.&lt;/a&gt;&amp;#8221; ist das BILDblog diesem Anspruch nicht gerecht geworden.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;was-das-bildblog-schreibt&quot;&gt;Was das BILDblog schreibt&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;In dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://bildblog.de/100041/wie-bild-mit-einer-vorverurteilung-den-rechtsstaat-in-verruf-bringt/&quot; title=&quot;Wie &amp;#8220;Bild&amp;#8221; mit einer Vorverurteilung den Rechtsstaat in Verruf bringt &amp;mdash; BILDblog&quot;&gt;&lt;em&gt;Wie &amp;#8220;Bild&amp;#8221; mit einer Vorverurteilung den Rechtsstaat in Verruf bringt&lt;/em&gt;&lt;/a&gt; vom 15.08.2018 schreibt BILDblog-Autor Moritz Tschermak unter anderem:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Das Problem dabei: Sami A. ist kein Terrorist. Jedenfalls wurde er nie als Mitglied einer terroristischen Vereinigung verurteilt. [&amp;#8230;]&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Nun ja, das scheint mir doch eine etwas sehr enge Auslegung des Begriffs zu sein. Auch die noch nicht gefassten - korrekt muss man natürlich sagen: mutmaßlichen - Mitglieder der RAF wurden und werden in den Medien und im allgemeinen Sprachgebrauch als &amp;#8220;Terroristen&amp;#8221; bezeichnet, und das gilt natürlich auch für Beate Z. und die verstorbenen Uwe. B. und Uwe M., die beiden anderen Mitglieder des NSU, obschon die Verurteilung der erstgenannten noch nicht rechtskräftig ist und die beiden letztgenannten niemals wegen der ihnen zur Last gelegten Taten verurteilt werden können. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind wichtig, man kann sie aber auch ad absurdum führen.&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Die Berichterstattung der &amp;#8220;Bild&amp;#8221;-Redaktion zum Fall von Sami A., die man wohlwollend als schlampig und ungenau bezeichnen kann und weniger wohlwollend als böswillig falsch, ist gleich doppelt problematisch: Sie erklärt einen Mann zum Terroristen, der rechtlich gesehen keiner ist. Und vielleicht noch schlimmer: Sie hinterlässt bei der Leserschaft den falschen Eindruck, dass der Staat überlegt, einen verurteilten Terroristen nach Deutschland zurückzuholen.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Auch hier: eine eigenartige Formulierung. Ich glaube kaum, dass es der Leserschaft entscheidend darauf ankommt, ob es sich um einen &lt;em&gt;verurteilten&lt;/em&gt; Terroristen handelt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch rechtlich geht es dabei um Fragen der Gefahrenabwehr, nicht der Strafverfolgung - also nicht um das Vorliegen einer Verurteilung als Terrorist (rechtlich gesprochen: wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung), sondern um die Gefahr der Begehung zukünftiger terroristischer Straftaten. Dabei ist es natürlich von Bedeutung, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit oder zumindest die Nähe zu einer terroristischen Vereinigung nachgewiesen werden kann.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Für das BILDblog ist das nicht der Fall:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Mittendrin in diesem Hin und Her, ab März 2006, gibt es Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen Sami A. wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Er soll um die Jahrtausendwende mehrere Monate im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan gewesen sein und dort eine militärische Ausbildung der Terrororganisation al-Qaida durchlaufen haben. Anschließend soll er zum Mitglied der Leibgarde Osama bin Ladens aufgestiegen sein. Sami A. bestreitet all das. Das Verfahren gegen ihn wird im Jahr 2007 eingestellt, da die Ermittlungsergebnisse nicht für eine Anklageerhebung reichen.&lt;/p&gt;
  
  &lt;p&gt;Sami A. ist also kein verurteilter Terrorist. Ihm wurde auch nie von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht nachgewiesen, Leibwächter Osama bin Ladens gewesen zu sein. Er ist laut Behörden ein islamistischer Gefährder.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Fakt soll also sein, dass Sami A. nicht als Terrorist verurteilt wurde und ihm auch nicht durch ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft nachgewiesen worden ist, dass er Leibwächter Osama bin Ladens gewesen sei. Ersteres ist richtig; letzteres aber ist falsch und damit ein &amp;#8220;sachlicher Fehler&amp;#8221;.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dem Leser nahegelegt wird auch, dass der Generalbundesanwalt Sami A. die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht nachweisen und die Vorwürfe, er habe um die Jahrtausendwende eine militärische Ausbildung der Terrororganisation &lt;em&gt;al-Qaida&lt;/em&gt; durchlaufen und sei anschließend zum Mitglied der Leibgarde Osama bin Ladens aufgestiegen, nicht belegen konnte. Daran ist richtig, dass das Ermittlungsverfahren 2007 eingestellt wurde, da die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben. &amp;#8220;Irreführend&amp;#8221; ist aber der gezogene oder doch jedenfalls insinuierte Schluss, dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und die Tätigkeit als Osamas Leibwächter nicht nachgewiesen wurden. Darauf haben sich die Ermittlungen nämlich aus Rechtsgründen gar nicht erstrecken können.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;wie-die-fakten-sind&quot;&gt;Wie die Fakten sind&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Sami A. hat die deutsche Justiz - insbesondere die Verwaltungsgerichtsbarkeit - schon länger beschäftigt. Seiner - durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit als rechtswidrig beurteilten - Abschiebung (also der Entfernung aus dem Territorium der Bundesrepublik) im Juli 2018 ging - sachlogisch - zuvor eine Ausweisung (also die Hinausweisung) voraus. Die &lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Ausweisung&quot; title=&quot;&quot;&gt;Ausweisung&lt;/a&gt; ist ein Verwaltungsakt, die &lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Abschiebung_(Recht)&quot; title=&quot;&quot;&gt;Abschiebung&lt;/a&gt; dessen zwangsweiser Vollzug.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In seinem Urteil vom 15.04.2015 hat der 17. Senat des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster unter dem Aktenzeichen 17&amp;#160;A 1245/11 dabei folgendes festgestellt:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Kläger Ende 1999 / Anfang 2000 die terroristische Organisation al-Qaida unterstützt hat, indem er sich in einem von ihr betriebenen Lager in Afghanistan einer militärischen Ausbildung unterzogen und zeitweilig der Leibgarde von Usama bin Laden angehört hat.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Das OVG &lt;em&gt;hat&lt;/em&gt; mithin nachgewiesen, dass Sami A. um die Jahrtausendwende eine militärische Ausbildung der Terrororganisation &lt;em&gt;al-Qaida&lt;/em&gt; durchlaufen hat und zeitweilig Mitglied der Leibgarde (&amp;#8220;Leibwächter&amp;#8221;) Osama bin Ladens war. Wie es zu dieser Feststellung gekommen ist, lässt sich den &lt;a href=&quot;https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/17_A_1245_11_Urteil_20150415.html&quot; title=&quot;302 Found&quot;&gt;Urteilsgründen&lt;/a&gt; entnehmen; im Wesentlichen stützt sich das Gericht dabei auf die Ergebnisse aus dem Al-Tawhid-Prozess vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. III–VI 13/03). Dieses Urteil des OVG Münster hatte dann auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestand (Beschluss vom 11.08.02015, Az. 1&amp;#160;B 37.15).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(Diese Sachlage ist offenbar auch der Anwältin von Sami A. in ihrem &lt;a href=&quot;https://www.swp.de/politik/inland/_dieser-mann-war-nie-gefaehrlich_-27391346.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;Interview&lt;/a&gt; entfallen.)&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Man kann freilich der Auffassung sein, das Urteil des OVG Münster aus dem Jahre 2015 sei falsch. Man kann hingegen nicht behaupten, es habe nie ein Gericht festgestellt, dass Sami A. in einem Lager der &lt;em&gt;al-Qaida&lt;/em&gt; ausgebildet wurde und zur Leibgarde Osama bin Ladens gehörte, oder diese Vorwürfe seien völlig unbewiesen. (Und aus neuerer Zeit gibt es bekanntlich weitere Vorwürfe der Sicherheitsbehörden.)&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Und was ist nun mit dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts? Nun, &amp;#8220;um die Jahrtausendwende&amp;#8221;, als sich Sami A. nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in einem &lt;em&gt;al-Qaida&lt;/em&gt;-Lager (&amp;#8220;Terrorcamp&amp;#8221;, würde die BILD wohl schreiben) aufhielt, war die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung wie der* al-Qaida* in Deutschland noch nicht strafbar; § 129b StGB ist erst mit Wirkung vom 30.08.2002 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, nach 9/11. Daher war dieser Zeitraum für die strafrechtlichen Ermittlungen nicht von Bedeutung. Und für die Zeit danach war ein Tatnachweis - also die weitere Zugehörigkeit zu &lt;em&gt;al-Qaida&lt;/em&gt; oder einer anderen terroristischen Vereinigung - nicht mit einer zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;fakten-fakten-fakten-checken&quot;&gt;Fakten, Fakten, Fakten checken&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Das ist übrigens kein Geheimwissen; man kann es nachlesen. Vieles davon findet sich bereits im Wikipedia-Artikel zu Sami A.; das Urteil des OVG und des BVerwG sind kostenlos und ohne Anmeldung im Netz verfügbar. Frühere Gesetzesfassungen des StGB finden sich ebenfalls mit Synopsen und Verweisen auf das jeweilige Änderungsgesetz ebenfalls frei im Netz. Und die Wikipedia verlinkt auf die &lt;a href=&quot;https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-988.pdf&quot; title=&quot;&quot;&gt;schriftliche Fassung&lt;/a&gt; des mündlichen Berichts des Ministers für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, die all das enthält, was ich zuvor dargestellt habe.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Insofern gilt: wer Fakten checken und einen &amp;#8220;Spin&amp;#8221; kritisieren will, sollte es selbst besser machen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die BILD-Schlagzeile &amp;#8220;Kommt Terrorist Sami A. jetzt zurück nach Deutschland?&amp;#8221; ist nämlich tatsächlich näher an der Wahrheit als die Behauptungen des BILDblogs - oder jedenfalls nicht weiter entfernt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(Das ändert im Übrigen - man sollte es gar nicht erst erwähnen müssen - nichts daran, dass seine Abschiebung als rechtswidrig beurteilt und seine Rückholung nach Deutschland daher notwendig ist. Auch &amp;#8220;Gefährder&amp;#8221; und - frühere - Angehörige von Terrorgruppen haben ein Recht, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, in dem ihnen Folter und Tod drohen.)&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/2ab34a82618f41b69a4cf38f522e52d5&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Fri, 07 Sep 2018 05:36:00 +0000</pubDate>
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    <title>Serendipity und die DSGVO</title>
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Nach meiner &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/2083-dsgvo-fur-blogger-und-webseitenbetreiber.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;Empfehlung&lt;/a&gt;, auf welchem Weg man sein Blog am besten für die DSGVO &amp;#8220;fit&amp;#8221; machen kann, will ich heute aufzeigen, wie Sie &lt;a href=&quot;https://docs.s9y.org/&quot; title=&quot;Serendipity -  A reliable, secure and extensible PHP blog | Serendipity Blog System&quot;&gt;&lt;em&gt;Serendipity&lt;/em&gt;&lt;/a&gt; dabei unterstützt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Entwickler haben dafür nämlich extra ein neues Plugin &lt;a href=&quot;http://spartacus.s9y.org/index.php?mode=bygroups_event_en#serendipity_event_dsgvo_gdpr&quot; title=&quot;301 Moved Permanently&quot;&gt;&lt;em&gt;DSGVO / GDPR: General Data Protection Regulation&lt;/em&gt;&lt;/a&gt; (&lt;code&gt;serendipity_event_dsgvo_gdpr&lt;/code&gt;) geschaffen. Dieses sollten Sie sich zunächst - über &lt;em&gt;Spartacus&lt;/em&gt; - installieren.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;datenschutzerkl-rung&quot;&gt;Datenschutzerklärung&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Danch bietet das Plugin Ihnen als erstes die Möglichkeit, eine &lt;strong&gt;Datenschutzerklärung&lt;/strong&gt; zu erstellen. Für diesen Zweck wird bereits eine Darstellung der von &lt;em&gt;Serendipity&lt;/em&gt; verarbeiteten Daten mitgeliefert, einschließlich einer Schnittstelle, über die installierte Plugins über die wiederum von ihnen verarbeiteten Daten informieren können. Sie werden dennoch nicht umhin kommen, sich noch etwas näher mit der Materie zu beschäftigen - schon weil eine Datenschutzerklärung natürlich nicht nur aus einer Auflistung der verarbeiteten Daten bestehen kann, aber auch, weil noch nicht jedes Plugin diese Schnittstelle auch nutzt. Sie können aber die erstellte Liste immerhin automatisch in Ihre Datenschutzerklärung übernehmen und dann die notwendigen weiteren Informationen ergänzen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;[&lt;strong&gt;Ergänzung:&lt;/strong&gt; Die Anzeige der von Plugins verarbeiteten Daten benötigt mindestens &lt;em&gt;Serendipity 2.1.3&lt;/em&gt;.]&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wenn Sie bereits über eine Datenschutzerklärung verfügen oder eine eigene statische Seite dafür verwenden wollen, können Sie statt der Verwendung dieses Formulars auch einfach einen Link zu Ihrer eigenen Erklärung vorgeben.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;cookie-consent&quot;&gt;Cookie Consent&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;&lt;code&gt;serendipity_event_dsgvo_gdpr&lt;/code&gt; unterstützt jetzt das Einblenden einer Information über die Verwendung von Cookies, mit einem Link zu Ihrer Datenschutzerklärung und einem Button, um die Information wieder auszublenden. Verwendet wird dabei die Lösung von &lt;a href=&quot;https://cookieconsent.insites.com/&quot; title=&quot;&quot;&gt;&lt;em&gt;Cookie Consent&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sie sollten den Text dabei vielleicht etwas anpassen, um Missverständnisse zu vermeiden - es handelt sich ja um einen Hinweis, nicht um die Einholung einer Einwilligung (denn die Cookies werden auch ohne Einwilligung gesetzt). Daher erscheint mir &amp;#8220;Verstanden!&amp;#8221; passender zu sein als &amp;#8220;Akzeptiert!&amp;#8221;, aber das ist Geschmackssache. (&lt;strong&gt;Nachtrag&lt;/strong&gt;: Die von mir vorgeschlagene Einstellung ist seit August 2018 der neue Default.)&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;kommentare&quot;&gt;Kommentare&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Schließlich können Sie - wichtig! - die bei der Abgabe von Kommentaren automatisch gespeicherte IP-Adresse der Kommentatoren anonymisieren. Dies gilt allerdings nicht rückwirkend; dafür müssten Sie von Hand auf die Datenbanktabellen zugreifen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch ermöglicht das Plugin Ihnen, bei der Abgabe eines Kommentars die Einwilligung des Nutzers zur Speicherung und Veröffentlichung einzuholen und dabei auf die Datenschutzerklärung zu verweisen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Last but not least können Sie in die Fußzeile Ihres Blogs einen Link zur Datenschutzerklärung aufnehmen lassen, wenn Sie dies nicht bereits anderweitig (bspw. über ein &lt;em&gt;HTML Nugget&lt;/em&gt; in der Seitenleiste) gelöst haben.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;em&gt;[Bedauerlicherweise wurde dieser Beitrag erst nachträglich im August 2018 veröffentlicht.]&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/a2d60a97af3c4fd39a81244d3ceea4c7&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 May 2018 07:05:00 +0000</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://netz-rettung-recht.de/archives/2084-guid.html</guid>
    <category>datenschutz</category>
<category>dsgvo</category>
<category>s9y</category>

</item>
<item>
    <title>DSGVO für Blogger und Webseitenbetreiber</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/2083-DSGVO-fuer-Blogger-und-Webseitenbetreiber.html</link>
            <category>Netzleben</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
    <comments>https://netz-rettung-recht.de/archives/2083-DSGVO-fuer-Blogger-und-Webseitenbetreiber.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/2082-die-datenschutzgrundverordnung-DSGVO.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;Vergangene Woche&lt;/a&gt; hatte ich mich zur &lt;em&gt;Datenschutzgrundverordnung&lt;/em&gt; geäußert, die am Freitag in Kraft getreten ist. Doch wie soll man als Blogger und Webseitenbetreiber nun damit umgehen? Wie macht man seine Webpräsenz &amp;#8220;fit für die DSGVO&amp;#8221;?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Damit hat sich &lt;em&gt;Lutz Donnerhacke&lt;/em&gt; bereits &lt;a href=&quot;https://lutz.donnerhacke.de/ger/Blog/Der-praktische-Weg-zur-DSGVO&quot; title=&quot;Der praktische Weg zur DSGVO / Blog / Privat - Lutz Donnerhacke&quot;&gt;beschäftigt&lt;/a&gt; und auch &amp;#8220;seinen&amp;#8221; Weg &lt;a href=&quot;https://lutz.donnerhacke.de/ger/Blog/DSGVO-am-Beispiel-des-eigenen-Blogs&quot; title=&quot;DSGVO am Beispiel des eigenen Blogs / Blog / Privat - Lutz Donnerhacke&quot;&gt;am Beispiel seines Blogs&lt;/a&gt; dargestellt. Das entspricht auch der Vorgehensweise, die ich für mich gewählt habe und die ich empfehlen würde.
Dazu gehören mehrere Schritte - die sinnvollerweise mit einer &lt;strong&gt;Bestandsaufnahme&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Bewertung&lt;/strong&gt; beginnen und mit der &lt;strong&gt;Erstellung der Datenschutzerklärung&lt;/strong&gt; schließen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der gerne gelesene umgekehrte Weg ist von vornherein zum Scheitern verurteilt: wie soll ich meine Nutzer darüber informieren, welche Daten ich wozu erhebe, wie verarbeite und wie lange speichere, wenn ich das (a) oft selbst nicht sicher und vollständig weiß und (b) noch nicht durchdacht habe? Das bloße Einkopieren unverstandener langer Texte ist dabei - wie beim Programmieren und der Erstellung eigener Webseiten - nicht der richtige Weg, schon deshalb, weil ja nicht über irgendwelche denkbaren Datenverarbeitungen zu informieren ist, sondern über diejenigen, die tatsächlich stattfinden, und zwar möglichst präzise.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;bestandsaufnahme&quot;&gt;Bestandsaufnahme&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Der erste Schritt ist dabei auch der schwierigste und langwierigste: die Bestandsaufnahme, welche Daten ich erhebe, verarbeite, speichere, übertrage und veröffentliche. Je geringer meine technischen Kenntnisse, je mehr Funktionen und Plugins ich für meine Webseite, mein CMS, mein Blog installiert habe, je länger die Installation &amp;#8220;organisch gewachsen&amp;#8221; - vielleicht gar gewuchert ist -, desto schwerer wird dieser Schritt fallen. Es nützt ja aber nun alles nichts - irgendwann muss man sich damit beschäftigen (und auch einmal aufräumen); warum nicht jetzt?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In der Folge möchte ich dazu eine kleine Checkliste bringen, sicherlich nicht vollständig, teilweise auch mit sich überschneidenden Punkten, aber jedenfalls ein Ansatz, nach dem Sie vorgehen können:&lt;/p&gt;

&lt;h4 id=&quot;logfiles&quot;&gt;Logfiles&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;Fangen wir vorne an: Webseiten werden in der Regel mit Browsern abgerufen. Dabei muss der Webserver technisch zwingend die IP-Adresse, die Internet-Adresse des Browsers (oder eines vorgeschalteten Proxys oder Gateways oder &amp;#8230;) erfahren, damit er die abgerufene Webseite nach dort übermitteln kann. Daneben schickt ihm der Browser aber noch weitere Informationen mit, so zum Beispiel seine eigene Kennung und die Webseite, von der er &amp;#8220;gekommen&amp;#8221; ist. Diese Informationen werden üblicherweise in einem Logfile gespeichert und sind schon aufgrund der übermittelten IP-Adresse personenbezogen oder doch personenbeziehbar; das ist jedenfalls die Auslegung der Datenschutzaufsichtsbehörden und die naheliegende Lesart der DSGVO. Außerdem gibt es anderweitige Möglichkeiten, wie solche Einträge personenbeziehbar werden können, bspw. durch die Verwendung eines Kontakt- oder Kommentarformulars, das sich über den Zeitpunkt des Aufrufs dann mit der IP-Adresse verknüpfen lässt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wer seinen eigenen Webserver betreibt, ist fein raus - er kann nachschauen und konfigurieren, welche Daten erfasst und wie lange sie gespeichert werden. Wer seine Webseiten bei einem Webspace-Anbieter hostet oder gar nur ein fertiges CMS oder Blog benutzt, wird seinen Anbieter danach fragen müssen, denn es handelt sich dann entweder um einen Fall der Auftragsverarbeitung (für die dann noch ein Vertrag geschlossen werden muss) oder um eine gemeinsame Verantwortung für die Datenverarbeitung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Alle diese Erkenntnisse müssen dann dokumentiert werden: Was wird gespeichert? Von wem? Wie lange?&lt;/p&gt;

&lt;h4 id=&quot;nachgeladene-ressourcen&quot;&gt;Nachgeladene Ressourcen&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;Eine Webseite besteht nicht nur aus Text - sie enthält in der Regel auch nähere Anweisungen zur Darstellung ihrer Inhalte durch Stylesheets (CSS), Bilder oder Grafiken oder Logos, heutzutage oft auch Javascript für verschiedene Funktionalitäten, vielleicht auch Webfonts, also nachgeladene Schriften, oder sie bindet gar externe Ressourcen wie Videos (samt Abspielfunktion), ein Kommentarsystem, Interaktionsmöglichkeiten sozialer Netzwerke usw. ein.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Diese Ressourcen werden nicht selten von externen Quellen nachgeladen. Dabei erhält die externe Quelle (zumindest!) die IP-Adresse des Nutzers, denn dessen Browser muss die Ressource ja laden. Man kann sich nun auf den Standpunkt stellen, damit habe man als Webseitenbetreiber nichts zu tun, es handele sich quasi nur um eine Art Link, dem der Browser des Benutzers folge, und wer das nicht wolle, müsse das eben unterbinden (was technisch möglich ist) - das geht dann aber doch etwas an der Realität und den Kenntnissen des durchschnittlichen Nutzers vorbei. Datenschutzrechtlich jedenfalls wird das Einbinden solcher Ressourcen, die der Browser des Nutzers in der Regel ohne Nachfrage nachlädt, regelmäßig als Datenübertragung an den Bereitsteller der Ressource aufgefasst.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Man sollte jetzt annehmen, als Webseitenbetreiber wisse man, was man so an externen Ressourcen nachlädt &amp;#8230; erfahrungsgemäß ist das aber spätestens bei der Nutzung fertiger Softwarepakete wie eines Blogsystems oder eines CMS nicht immer der Fall. Dann wird man nicht umhin kommen, selbst nachzuspüren und zu dokumentieren, was die verwendete Software so treibt. Lutz Donnerhacke beschreibt, &lt;a href=&quot;https://lutz.donnerhacke.de/ger/Blog/DSGVO-am-Beispiel-des-eigenen-Blogs#eztoc87790_1&quot; title=&quot;DSGVO am Beispiel des eigenen Blogs / Blog / Privat - Lutz Donnerhacke&quot;&gt;wie das geht&lt;/a&gt;; dabei darf man aber nicht übersehen, dass bestimmte Seiten des eigenen Blogs oder der Webpräsenz ggf. noch zusätzliche Ressourcen nachladen, bspw. das Kontaktformular oder Seiten, auf denen Videos o.ä. eingebunden werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch hier sind alle Ressourcen zu notieren: Was wird von wo geladen? Wer ist der Anbieter? Wo befindet der Anbieter sich - in Deutschland, innerhalb der EU, im EU-Ausland? Hat er eine eigene Datenschutzerklärung?&lt;/p&gt;

&lt;h4 id=&quot;eingebundene-inhalte&quot;&gt;Eingebundene Inhalte&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;Oft werden nicht nur Ressourcen nachgeladen, sondern komplette Funktionen eingebunden: Kommentarsysteme (wie von &lt;em&gt;Disqus&lt;/em&gt;), Spamfilter (wie von &lt;em&gt;Akismet&lt;/em&gt;), CAPTCHAs (wie &lt;em&gt;ReCaptcha&lt;/em&gt;), aber auch &lt;em&gt;Youtube&lt;/em&gt;- oder &lt;em&gt;Vimeo&lt;/em&gt;-Videos, Karten von &lt;em&gt;Google Maps&lt;/em&gt; oder Buttons oder Plugins von sozialen Netzwerken. Dabei ist dann zu berücksichtigen, dass in der Regel nicht nur die IP-Adresse des Besuchers &amp;#8220;übermittelt&amp;#8221; wird, sondern die eingebundenen Funktionen teilweise umfangreiche weitere Daten erheben und übermitteln. Hier ist besondere Sorgfalt bei der Recherche geboten, zumal die Datenübermittlung nicht selten ins EU-Ausland erfolgen wird.&lt;/p&gt;

&lt;h4 id=&quot;cookies&quot;&gt;Cookies&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;Cookies sind kleine, von Ihrer Webseite oder Ihrem Blog auf dem lokalen Rechner des Besuchers gespeicherte Dateien, die der Browser automatisch beim Aufruf der Webseite oder des Blogs wieder an den Webserver übermittelt. Das kann technisch zwingend sein, wenn man sich zum Beispiel irgendwo eingeloggt hat. Es kann ein Komfortmerkmal sein, wenn man bspw. seine bevorzugten Einstellungen für Kommentare oder das Aussehen der Webseite für den nächsten Besuch speichern kann. Und mit Cookies lassen sich Benutzer natürlich auch - über verschiedene Webseiten hinweg - verfolgen, also tracken, was die Werbeindustrie - einschließlich Google und (anderer) sozialer Netzwerke - weidlich ausnutzt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Hier gilt deshalb noch mehr als bei den eingebundenen Ressourcen: Sie werden schauen müssen, was Ihre Webseite, Ihr CMS, Ihr Blog und die installierten Plugins so tun. Manchmal kann das einigermaßen augenöffnend sein &amp;#8230; Auch hier hat Lutz Donnerhacke dankenswerterweise &lt;a href=&quot;https://lutz.donnerhacke.de/ger/Blog/DSGVO-am-Beispiel-des-eigenen-Blogs#eztoc87790_1&quot; title=&quot;DSGVO am Beispiel des eigenen Blogs / Blog / Privat - Lutz Donnerhacke&quot;&gt;die Vorgehensweise beschrieben&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;

&lt;h4 id=&quot;statistik-tracking-und-werbung&quot;&gt;Statistik, Tracking und Werbung&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;Nutzen Sie statistische Auswertungen Ihrer Logfiles oder Statistikdienste wie &lt;em&gt;Google Analytics&lt;/em&gt;? Binden Sie gar Werbung ein?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dann sollten Sie das ebenfalls dokumentieren.&lt;/p&gt;

&lt;h4 id=&quot;kommentare-und-kontaktformulare&quot;&gt;Kommentare und Kontaktformulare&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;Wenn Sie Kommentare Ihrer Nutzer und ein Kontaktformular anbieten, werden Sie die entsprechenden Daten vermutlich speichern und/oder sich (bspw. per Mail) übermitteln lassen. Gerade in Blogs sind hiermit oft auch weitere Funktionalitäten verbunden: es wird die IP-Adresse zusammen mit dem Kommentar gespeichert, es werden Avatare von Drittanbietern eingebunden, oder es werden Dienste wie &lt;em&gt;Akismet&lt;/em&gt; oder &lt;em&gt;ReCaptcha&lt;/em&gt; genutzt, die weitergehende Daten erheben und übermitteln.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Hier ist also besondere Sorgfalt geboten, weil zur Datenerhebung und -speicherung auch oft umfangreiche Datenübermittlungen und eine Veröffentlichung der Daten (Kommentare!) treten.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Denken Sie in diesem Zusammenhang auch daran, dass auch eine an Sie übermittelte E-Mail ja vermutlich in ihrem E-Mail-Client gespeichert wird. Auch dabei gehen Sie mit personenbezogenen Daten um. Die DSGVO gilt keineswegs nur für Webseiten!&lt;/p&gt;

&lt;h4 id=&quot;weitergehende-anwendungen&quot;&gt;Weitergehende Anwendungen&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;Wenn Sie nicht nur eine Webseiten oder ein Blog betreiben, sondern darüber hinaus weitere Dienste wie ein Webforum, einen Newsletter oder eine Mailingliste (mit Webarchiv?), eine Teilnehmerdatenbank oder gar einen Onlineshop anbieten, werden Sie auch insoweit erfassen müssen, mit welchen personenbezogenen Daten Sie umgehen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Verengen Sie dabei Ihren Fokus nicht nur auf Webseiten! Wenn Sie bspw. im Vorstand eines Vereins tätig sind, dann sind Ihre Webseiten aller Voraussicht nach Ihr geringstes Problem - schließlich haben Sie vermutlich eine Mitgliederdatenbank und eine Buchführung, machen, sammeln und veröffentlichen Fotos, berichten über Vereinsereignisse unter Namensnennung &amp;#8230; Da eröffnet sich ein weites Feld.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;bewertung&quot;&gt;Bewertung&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Sie wissen nun hoffentlich, welche Daten Sie erheben, speichern, verarbeiten, übermitteln und veröffentlichen. Nun ist die Zeit gekommen, sich für jede einzelne Datenverarbeitung zu vergegenwärtigen, &lt;strong&gt;warum&lt;/strong&gt; Sie diese Daten verarbeiten: zu welchem Zweck werden sie erhoben, warum und wie lange gespeichert, warum und an wen übermittelt? All das werden Sie nämlich in Ihrer Datenschutzerklärung darlegen und unter Heranziehung datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestände begründen müssen. Außerdem müssen Sie zwingend eine Liste der Datenverarbeitungstätigkeiten führen (Art. 30 DSGVO). Diese Liste müssen Sie zwar nicht veröffentlichen, aber auf Aufforderung vorlegen können. Schon das erfordert die genannte Bestandsaufnahme.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In einem ersten Schritt sollte sie daher Ihre Liste, die Sie im Rahmen der Bestandsaufnahme erstellt haben, kritisch durchgehen und sich dabei jeweils fragen, ob die jeweilige Datenverarbeitung wirklich notwendig ist. Je weniger Daten Sie erheben und speichern und vor allem je weniger Daten Sie an Dritte übermitteln oder veröffentlichen, desto kürzer werden Ihre Liste über Verarbeitungstätigkeiten und Ihre Datenschutzerklärung, und desto weniger Hirnschmalz müssen Sie in die Suche nach Erlaubnistatbeständen investieren.&lt;/p&gt;

&lt;h4 id=&quot;auf-zum-fr-hjahrsputz-&quot;&gt;Auf zum Frühjahrsputz!&lt;/h4&gt;

&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Brauchen Sie wirklich Logfiles? Wie lange? Kann man sie anonymisieren?&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Brauchen Sie alle diese Ressourcen und Funktionen, die Sie nachladen? Kann man Ressourcen - Schriften, CSS, Javascript - nicht auch selbst ausliefern, statt sie von Drittanbietern nachzuladen?&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Welche Plugins in Ihrem Blog benötigen Sie wirklich? Lassen sich unnötige oder aus Datenschutzsicht kritische Funktionen deaktivieren?&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Muss es &lt;em&gt;Google Analytics&lt;/em&gt; sein? Müssen oder wollen Sie umfangreiche statistische Auswertungen vornehmen?&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Gibt es für eingebundene Funktionen datenschutzfreundlichere Alternativen, wie bspw. das &lt;a href=&quot;https://github.com/heiseonline/shariff&quot; title=&quot;GitHub - heiseonline/shariff: 👮 Shariff enables website users to share their favorite content without compromising their privacy. · GitHub&quot;&gt;Shariff-Projekt&lt;/a&gt; zum &amp;#8220;Teilen&amp;#8221; von Inhalten in sozialen Netzwerken statt der Einbindung von Buttons der sozialen Netzwerke?&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;h4 id=&quot;erlaubnistatbest-nde-suchen&quot;&gt;Erlaubnistatbestände suchen&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;Alle Datenverarbeitungen, die jetzt noch übrig sind, müssen Sie begründen und rechtfertigen können. Denn jede (!) Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung oder Veröffentlichung personenbezogener Daten erfordert die Heranziehung eines der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgezählten Erlaubnistatbestände. Sie müssen nun also für jede verbleibende Datenverarbeitung darstellen, auf welcher &lt;strong&gt;Rechtsgrundlage&lt;/strong&gt; sie diese Verarbeitung vornehmen. Dabei sollten Sie nach Möglichkeit die jeweilige Rechtsgrundlage durch Nennung der konkreten Erlaubnisnorm aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO klar bezeichnen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der scheinbare Joker ist dabei die &lt;strong&gt;Einwilligung&lt;/strong&gt; des Betroffenen (Art. 7 DSGVO), weil sie zunächst jede Datenverarbeitung ohne weitere Abwägung rechtfertigt - sie ist jedoch mit großen praktischen und rechtlichen Nachteilen verbunden. Ein &lt;em&gt;praktischer&lt;/em&gt; Nachteil ist, dass die Einwilligung nunmehr in der Regel ausdrücklich erklärt werden muss - und natürlich eine vorherige Information darüber erfordert, worin eingewilligt wird. Formulierungen der Art wie &amp;#8220;mit dem Aufruf meiner Webseiten stimmen Sie &amp;#8230; zu&amp;#8221; oder &amp;#8220;mit dem Absenden eines Kommentares willigen Sie in die Speicherung und Veröffentlichung ein&amp;#8221; genügen den Anforderungen der DSGVO nicht. Der &lt;em&gt;rechtliche&lt;/em&gt; Nachteil der Einwilligung ist, dass sie jederzeit widerrufen werden kann - und wenn Sie dann keine andere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung haben, müssen Sie die Daten löschen! Was wird das für ein Spaß, nachträglich (!) in Ihren Logfiles oder Ihrer Statistikanwendung einzelne Datensätze zu löschen oder all denen, denen die Daten übermittelt wurden - &lt;em&gt;Akismet&lt;/em&gt;, &lt;em&gt;ReCaptcha&lt;/em&gt;, &lt;em&gt;Google Analytics&lt;/em&gt; &amp;#8230; - mitzuteilen, dass die Daten nunmehr auch dort zu löschen sind (Art. 19 DSGVO). Außerdem gilt für aufgrund einer Einwilligung vom Nutzer übermittelte Daten das Übertragungsrecht aus Art. 20 DSGVO: Sie müssen die Daten nicht nur ggf. löschen, sondern auch an den Nutzer herausgeben. Hinzu kommt das Koppelungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO): Sie dürfen die Zustimmung zu einer über das zur Erbringung Ihres Angebots notwendige Maß hinausgehenden Datenverarbeitung nicht dadurch erzwingen, dass Sie - &amp;#8220;friss oder stirb!&amp;#8221; - die Zustimmung verlangen und sonst ihr Angebot nicht zugänglich machen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Richtigerweise sollte man sich daher nur dann auf die Einwilligung eines Nutzers stützen, wenn sich kein anderer Erlaubnistatbestand findet. Das wird im Bereich privater Webseiten und Blogs vor allem die Veröffentlichung von Kommentaren betreffen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Davon abgesehen wird in der Regel die &lt;strong&gt;Wahrung der berechtigten Interessen&lt;/strong&gt; nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO die geeignete Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung sein. In diesem Fall müssen Sie sich dann allerdings zusätzlich überlegen, welches Interesse Sie für die Datenverarbeitung geltend machen können, und warum diese Interessen Ihrerseits ein entgegenstehendes Interesse des Nutzers überwiegen. Das erfordert ein wenig Gehirnschmalz - aber Sie haben ja bereits darüber nachgedacht, warum Sie die Daten wirklich brauchen, nicht wahr? Beachten Sie dabei, dass sich natürlich nicht jede Datenverarbeitung mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigen lässt, und dass Ihre Interessen gegen die Interessen der Betroffenen abgewogen werden müssen. Im Zweifel werfen Sie einen Blick auf die Verarbeitungsgrundsätze in Art. 5 DSGVO und denken insbesondere an den Grundsatz der Datenminimierung! So wird wenig gegen die kurzfristige Speicherung von Logfiles sprechen - vieles aber gegen deren langfristige oder gar dauerhafte Aufbewahrung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In Ausnahmefällen - insbesondere dann, wenn Sie über Ihre Webseiten weitere Dienste oder Dienstleistungen anbieten - werden auch die Erlaubnistatbestände der Verarbeitung zur Anbahnung oder Durchführung eines Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO) in Betracht kommen.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;datenschutzerkl-rung-erstellen&quot;&gt;Datenschutzerklärung erstellen&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Nun wissen Sie, welche Daten Sie erheben, und Sie haben sich auch Gedanken darüber gemacht, warum Sie das tun und auf welche Erlaubnistatbestände Sie sich stützen können. Dann ist jetzt der Zeitpunkt gekommen, das alles aufzuschreiben - das ist zugleich Ihr Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO - und Ihre &lt;strong&gt;Datenschutzerklärung&lt;/strong&gt; zu erstellen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Aus Art. 13 DSGVO ergibt sich, was in einer Datenschutzerklärung enthalten sein muss:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Ihr Name und Ihre Kontaktdaten als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher (Art. 13 Abs. 1 lit. a) DSGVO),&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Informationen über die Rechte der Betroffenen (Art. 13 Abs. 2 lit. b)-d) DSGVO),&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;und für alle verarbeiteten (erhobenen, gespeicherten, übermittelten, veröffentlichten) Daten jeweils&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;welche Daten warum auf welcher Rechtsgrundlage erhoben werden (Art. 13 Abs. 1 lit. c) DSGVO),&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;im Falle der Wahrnehmung berechtigter Interessen diese Interessen (Art. 13 Abs. 1 lit. d) DSGVO),&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;bei der Speicherung von Daten die Speicherdauer (Art. 13 Abs. 2 lit. a) DSGVO), und&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;bei der Übermittlung von Daten deren Empfänger (Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO), insbesondere bei Übermittlung ins EU-Ausland (Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO).&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Die Darstellung muss dabei &amp;#8220;in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache&amp;#8221; erfolgen (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Das erfordert eine sinnvolle Gliederung und Zusammenstellung der Daten nach passenden Kategorien.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Empfehlen kann ich für diesen Zweck den &lt;a href=&quot;https://datenschutz-generator.de/&quot; title=&quot;Datenschutzerklärung Generator - kostenlos &amp;amp; DSGVO sicher&quot;&gt;&lt;strong&gt;Datenschutz-Generator&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke. Hier können Sie sich - für Privatpersonen kostenlos - eine Datenschutzerklärung aus einer Vielzahl von Textbausteinen zusammenklicken. Gehen Sie das Ergebnis aber am besten noch einmal kritisch durch! Manches erfordert eine Anpassung an Ihre konkrete Situation, und manchmal erscheint mir die Darstellung unnötig lang und komplex zu sein &amp;#8230;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Datenschutzerklärung sollten Sie - analog zu Ihrem Impressum - nach Möglichkeit von jeder Seite Ihrer Webpräsenz aus verlinken, am besten möglichst weit oben, und so, dass man das Ziel des Links auch erkennen kann; als Text empfiehlt sich - trotz der Länge - &amp;#8220;Datenschutz(erklärung)&amp;#8221;.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;abschlussarbeiten&quot;&gt;Abschlussarbeiten&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Nun haben Sie es fast geschafft!&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Vergessen Sie aber bitte nicht, dass zum Datenschutz auch die Datensicherheit gehört, also der &amp;#8220;technische Datenschutz&amp;#8221; oder - im Duktus der DSGVO - der &amp;#8220;Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen&amp;#8221; (Art. 25 DSGVO). So gehört die Verschlüsselung des Datenverkehrs bspw. per HTTPS heute zum Stand der Technik; &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1903-SSLTLS-mit-Lets-Encrypt.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;Let&amp;#8217;s Encrypt&lt;/a&gt; macht es (auch für Sie!) möglich. Auch müssen Sie installierte Webapplikationen - Ihr &lt;em&gt;Wordpress&lt;/em&gt;, Ihr &lt;em&gt;Serendipity&lt;/em&gt;, Ihr CMS - regelmäßig updaten und auch sonst auf den Stand der Sicherheit und Technik achtgeben. Das gilt auch für den Umgang mit Ihren Passwörtern.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Bedenken Sie auch Ihre Pflichten zur Erteilung von Auskunft oder zur Löschung von Daten. Machen Sie sich Gedanken, wie Sie diesen Pflichten im Zweifel nachkommen können.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dann sind Sie wirklich &amp;#8220;fit&amp;#8221; für die DSGVO.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;em&gt;[Bedauerlicherweise wurde dieser Beitrag erst nachträglich im August 2018 veröffentlicht.]&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/851bb4a0e0c747edb241da857e683342&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Mon, 28 May 2018 05:34:00 +0000</pubDate>
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    <category>datenschutz</category>
<category>dsgvo</category>

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    <title>Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)</title>
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            <category>Netzleben</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Seit Monaten wirft die &lt;em&gt;Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG&lt;/em&gt;, kurz &lt;a href=&quot;https://dejure.org/gesetze/DSGVO&quot; title=&quot;Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - dejure.org&quot;&gt;Datenschutzgrundverordnung&lt;/a&gt;, insbesondere in der Berichterstattung immer dräuendere Schatten voraus. Vorwürfe werden erhoben - zu kompliziert, zu bürokratisch -,  es heißt, man hänge wie üblich die Kleinen und lasse die Großen laufen, und das Ende von Blogs und privaten bzw. Vereinswebsites wird prophezeit.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Kurz vor dem Inkrafttreten der Verordnung - genauer: vor dem Beginn ihrer innerdeutschen Anwendbarkeit - am 25.05.2018 will auch ich noch ein paar Gedanken zu dem Thema loswerden.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;datenschutzrecht-an-und-f-r-sich&quot;&gt;Datenschutzrecht an und für sich&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Dabei will ich mein gestörtes Verhältnis zum Datenschutzrecht an sich nicht verhehlen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Wichtigkeit datenschutzrechtlicher Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und der Bürger und Verbraucher, insbesondere in einer immer &amp;#8220;digitaleren&amp;#8221;, vernetzteren Welt, soll dabei keineswegs bestritten werden; und spezialgesetzliche Datenschutzregelungen - wo man sie denn findet - lassen sich nach meiner Erfahrung auch recht gut handhaben. Das (bisherige) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Landesdatenschutzgesetze (LDSG) scheinen mir jedoch vor allem sehr breite, allgemeinplatzartige Generalklauseln zu enthalten, die auf der einen Seite Selbstverständliches normieren und andererseits in der Praxis nur schwer auf die völlig verschiedenartigen Bereiche anzuwenden sind, die sie regeln sollen. Durch die teilweise einigermaßen weltfremd wirkende Auslegung durch Datenschutzbehörden und das Potential des Datenschutzrechts für Kampagnen - d.h. als Vehikel, um damit letztlich andere Ziele zu erreichen - wird die Lage nach meinem Empfinden nicht besser.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Im Ergebnis nehme ich Datenschutzrecht daher bisher vor allem als Verhinderungsrecht wahr, das sich der Umsetzung eigentlich ganz einfacher Prozesse (&amp;#8220;das müsste doch ganz selbstverständlich möglich sein!&amp;#8221;) als Hindernis in den Weg stellt, ohne dabei aber im Gegenzug tatsächlich wirksam Daten zu schützen oder auch nur vor unbefugten Zugriffen zu sichern. Ich hatte jedenfalls nicht den Eindruck, dass der Datenhunger großer Internetkonzerne wie Facebook oder Google durch datenschutzrechtliche Vorschriften gezähmt worden wäre oder es eine wirksame Handhabe gegeben hätte, festzustellen, wer wirklich welche Daten von mir und über mich erhebt, speichert, weitergibt und veröffentlicht - oder gar dagegen einzuschreiten. Zusendungen unerwünschter E-Mails (&amp;#8220;Spam&amp;#8221;) oder die unzulässige Veröffentlichung privater Informationen (&amp;#8220;Doxing&amp;#8221;) bekämpft man nach meinem Eindruck (wenn überhaupt) juristisch nicht mit dem Datenschutzrecht, sondern unmittelbar unter Berufung auf das allg. Persönlichkeitsrecht, als ob es das BDSG nicht gäbe. Und auch die technische Datensicherheit (letztlich fast noch wichtiger: dass Facebook, Google und Amazon vieles über mich wissen, ist das eine; alle diese Daten in den Händen Unbefugter oder veröffentlicht zu sehen, nochmals etwas ganz anderes) scheint mir durch die Datenschutzgesetzgebung bisher keinen Deut besser geworden zu sein. Weder habe ich den Eindruck, dass getroffene Maßnahmen und das tatsächliche Vorgehen im Alltag wirksam überprüft würden, noch sehe ich spürbare Sanktionen, die ein hohes Datenschutzniveau aus wirtschaftlicher erstrebenswert machen würden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Insofern erscheinen mir die gefühlt geringen Erfolge durch den beträchtlichen Aufwand und die damit verbundenen Einschränkungen sehr (zu?) teuer bezahlt.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;was-ndert-sich-durch-die-dsgvo-&quot;&gt;Was ändert sich durch die DSGVO?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Doch zurück zur Datenschutzgrundverordnung - einer europäischen Verordnung, die ohne Notwendigkeit einer Umsetzung in deutsches Recht unmittelbare Geltung entfaltet. Damit ist bereits eine Neuerung beschrieben: es gilt jetzt unmittelbar europäisches Recht, das nicht nur in der Formulierung, sondern auch in der Art und Weise der Rechtssetzung für den deutschen Rechtsanwender ungewohnt ist. So beginnt die DSGVO mit 173 (!) &amp;#8220;Erwägungsgründen&amp;#8221;, die wichtige Hintergründe und Auslegungshinweise für den eigentlichen Text der Verordnung geben - aber ohne jede unmittelbar erkennbare Untergliederung und daher einigermaßen schwer überschaubar.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Zudem galt das BDSG bisher nur nachrangig; spezialgesetzliche Regelungen in Fachgesetzen gingen seinen Vorschriften vor. Mit der DSGVO ändert sich das: sie gilt vorrangig und kann nur dort und nur insoweit ergänzt werden, wie sie den nationalen Gesetzgebern ausdrückliche Spielräume offenlässt. Das führt zum einen zu mehr Generalklauseln und weniger spezifischen Vorschriften für bestimmte Themenbereiche - was die Rechtsanwendung aus meiner Sicht nicht einfacher macht - und bedingt andererseits, dass das neue BDSG nur noch Zusatzregelungen enthält, also nur mit der DSGVO zusammen sinnvoll gelesen werden kann. Auch das scheint mir die Materie nicht übersichtlicher zu machen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Natürlich bringt die DSGVO darüber hinaus auch inhaltlich einige wichtige Neuerungen:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Sie schreibt in Art. 13, 14 DSGVO umfangreiche Informationspflichten fest, die bei jeder Datenverarbeitung zu erfüllen sind. Hierin dürfte wohl die umfassendste und für die Praxis am schwierigsten umzusetzende Neuerung liegen.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;In dieselbe Richtung gehen umfangreiche(re) Dokumentations- und Nachweispflichten.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Die Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen sind weitgehender und umfangreicher geworden. Neu ist bspw. das Recht auf Erhalt einer Kopie der verarbeiteten Daten, das unter bestimmten Umständen bestehende Recht auf Übertragbarkeit bzw. Übertragung aller gespeicherten Daten oder die Pflicht zur Weitergabe von Löschungsaufforderungen an andere Datenverarbeiter.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Auch haben die Datenschutzbehörden (schärfere) Zähne bekommen: die möglichen Bußgelder wurden weit erhöht.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Dessen ungeachtet bringt die DSGVO für deutsche Anwender aber letztlich gar nicht &lt;em&gt;so&lt;/em&gt; viel Neues: für den eigentlichen Umgang mit personenbezogenen Daten ändert sich nicht viel. Wer die - bereits hohen - Anforderungen des bisherigen deutschen Datenschutzrechts erfüllt hat, wird ein wenig nacharbeiten müssen, aber nichts von Grund auf neues schaffen müssen. Schwieriger wird es natürlich, wenn sich die Befassung mit dem Datenschutz bislang auf das Einkopieren eines vorgefertigten Disclaimers beschränkt hat.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;dsgvo-f-r-alle-&quot;&gt;DSGVO für alle?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Der mir am häufigsten begegnende Kritikpunkt gegen die DSGVO ist dabei der, dass insbesondere an den &amp;#8220;kleinen Mann&amp;#8221;, also bspw. an Blogger, Webseitenbetreiber, kleine Vereine und Einzelunternehmen, unverhältnismäßig hohe Ansprüche gestellt werden. Diese Kritik erscheint mir aber nicht wirklich schlüssig - denn die Gefahr für meine Daten, meine Persönlichkeitsrechte, ist ja nicht davon abhängig, wie &amp;#8220;groß&amp;#8221; die Institution ist, die meine Daten verarbeitet, oder ob sie dies kommerziell oder nicht-kommerziell tut.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Jeder, der meine Mailadresse oder meine Postanschrift erhält oder speichert, kann damit Schindluder treiben oder sie aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen an unbefugte Dritte oder die Öffentlichkeit gelangen lassen. Wenn jemand mich auf der Straße oder einer Veranstaltung fotografiert, dann mache ich mir über die weitere Verwendung dieser Fotos ganz unabhängig davon Gedanken, ob das eine Privatperson tut, ein professioneller Fotograf oder ein großes Unternehmen - im Zweifel mache ich mir bei der Privatperson sogar &lt;em&gt;mehr&lt;/em&gt; Gedanken. Und ob Inhalte aus einem Forum, einem sozialen Netzwerk oder einer anderen Community gegen meinen Willen verwendet werden, ist völlig unabhängig davon, ob diese Community von einer Privatperson, einem Verein oder einem multinationalen Unternehmen betrieben wird.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wichtig ist daher m.E. nicht, wie &amp;#8220;groß&amp;#8221; oder &amp;#8220;kommerziell&amp;#8221; der Datenverarbeiter ist, sondern wie viele und welche Daten er erhebt und wie er sie verbinden und auswerten kann. Natürlich geht das eine oft mit dem anderen Hand in Hand. Dessen ungeachtet ist es mir persönlich jedoch tendenziell weniger wichtig, was Facebook oder Twitter vielleicht alles über mich wissen (aber nicht mit anderen teilen), als was mit meinen persönlichen Daten in meinem näheren Umfeld geschieht. Oder anders gewendet: ich mache mir mehr Gedanken über von Dritten auf WhatsApp hochgeladene Adressbücher und von ihnen bei Facebook oder Instagram geteilte Schnappschüsse von mir als über die vielfältigen Informationen, die Google über mich sammelt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Insofern halte ich den Ansatz der DSGVO im Grundsatz für konsequent - was nicht bedeutet, dass nicht die eine oder andere Anforderung mir (weit) überzogen erscheint; dann aber eben nicht nur für den Privatanwender, sondern für alle.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Oder, in &lt;a href=&quot;https://blog.hommel-net.de/archives/476-Ein-paar-Gedanken-zur-DSGVO.html&quot; title=&quot;Ein paar Gedanken zur DSGVO | Hommel-Net Weblog&quot;&gt;Marios Worten&lt;/a&gt;:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Und ja, inzwischen bin ich für mich selbst zu den Schluss gekommen, dass der Benutzer beim Besuch meiner privaten Seite die gleichen Rechte beim Schutz seiner personenbezogenen Daten hat, als wenn er zu Google, Facebook oder Twitter surft.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;h3 id=&quot;reichweite-der-dsgvo&quot;&gt;Reichweite der DSGVO&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Doch halt - betrifft die DSGVO überhaupt private Blogs und Webseiten? Heißt es nicht in Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Doch, schon - aber diese Ausnahmevorschrift (die auch bereits für das alte BDSG galt) ist eng auszulegen. Wer eine weltweit abrufbare Webseite publiziert und sich damit an die Allgemeinheit wendet, geht eben gerade keiner &lt;em&gt;ausschließlich&lt;/em&gt; &amp;#8220;persönlichen&amp;#8221; oder &amp;#8220;familiären&amp;#8221; Tätigkeit nach. Diese Ausschlussklausel erfasst vielmehr in erster Linie Datensammlungen wie das private Adress- und Telefonbuch (das ansonsten auch in Papierform dem alten BDSG und der neuen DSGVO unterliegen würde, nämlich als &amp;#8220;nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind&amp;#8221;) oder das Familienalbum.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Webseitenbetreiber oder Blogger können sich darauf allenfalls dann berufen, wenn sie nur für sich alleine oder ihre Familie schreiben; möglicherweise erfordert das überdies eine entsprechende Zugangsbeschränkung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;So jedenfalls wird man die DSGVO im Regelfall nicht los.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;risiken-f-r-webseitenbetreiber&quot;&gt;Risiken für Webseitenbetreiber&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Und nun? Droht ein &lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Harmagedon&quot; title=&quot;&quot;&gt;Armageddon&lt;/a&gt;? Sollte ich mein Blog, meine Webseite rechtzeitig vor dem 25. Mai abschalten?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wohl kaum.&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Wer bislang seine Pflichten erfüllt hat, hat u.a. bereits eine Datenschutzerklärung und muss diese allenfalls überarbeiten - und am besten zuvor überdenken, welche Daten warum eigentlich erfasst werden. Der Aufwand ist dann einigermaßen überschaubar, und vor allem hat man sich dann ja auch schon einmal mit dem Thema beschäftigt und kann dies wieder tun.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Wer bislang seine Pflichten nicht erfüllt hat &amp;#8230; hätte das schon tun sollen, und sollte es auch jetzt tun, muss aber kaum mit anderen Konsequenzen rechnen als bisher.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;In beiden Fällen gibt es sehr wohl einen Grund, das Thema möglichst bald anzugehen - aber keinen, in Panik zu verfallen und alles abzuschalten. Denn was soll sich geändert haben, das nun plötzlich ein hektisches Agieren erforderlich wird, obwohl der möglicherweise rechtswidrige Zustand schon jahrelang bestand?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Richtig ist freilich, dass sich datenschutzrechtliche Verstöße im Zeitalter der DSGVO aufgrund der dort normierten Informationspflichten leichter &amp;#8220;von außen&amp;#8221; feststellen lassen - denn was der Webseitenbetreiber oder Blogger tatsächlich an Daten erfasst und was er mit ihnen tut, sieht man kaum, ob es aber eine Datenschutzerklärung gibt (und was ggf. in dieser drinsteht), das kann man schnell nachsehen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch hier stellt sich aber die Frage nach den damit verbundenen Risiken.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bußgelder&lt;/strong&gt; drohen jetzt - drohten aber auch schon zuvor. Die massive Erhöhung der Bußgeldrahmen wird den privaten Nutzer wenig betreffen, denn weder die Schwere des Verstoßes noch seine persönlichen Verhältnisse haben sich ja wesentlich geändert. Außerdem haben die Aufsichtsbehörden bereits angekündigt, mit Augenmaß vorzugehen - und, offen gesagt, trotz aller Aufstockungen auch nicht annähernd das nötige Personal, sich jetzt hunderte, tausende oder zigtausende private Webseiten vorzuknöpfen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Abmahnungen&lt;/strong&gt; - und Unterlassungsklagen - waren ebenfalls bereits zuvor möglich. Vor allem aber sollte man einmal in Ruhe darüber nachdenken, ob und wer denn überhaupt abmahnen kann. Nicht nur, dass umstritten ist, ob die Vorschriften der DSGVO überhaupt Marktverhaltensregeln darstellen, die eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erlauben - es müsste auch erst einmal ein Wettbewerber vorhanden sein, der auf wettbewerbsrechtlicher Basis abmahnen kann. Die wenigstens privaten Blogger oder Webseitenbetreiber werden in einem Wettbewerbsverhältnis zu anderen stehen &amp;#8230; Die Abmahnung durch einen entsprechenden (Verbraucherschutz-)Verband erscheint ebenso wenig wahrscheinlich, zumal diese Verbände ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse handeln (müssen).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Es wirkt mithin recht unwahrscheinlich, dass der &amp;#8220;kleine Mann&amp;#8221; mit bedrohlichen Folgen rechnen muss, wenn er die Vorschriften der DSGVO für seine Webpräsenz oder sein Blog nicht ganz rechtzeitig oder nicht vollständig umgesetzt hat - was allerdings kein Argument dafür sein sollte, die Sache noch länger schleifen zu lassen. (Und dabei auch direkt an das Impressum denken, das jedenfalls nach § 55 Abs. 1 RStV nahezu immer erforderlich ist - und auch hier drohen für eine solche Unterlassung Bußgelder!)&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Anders allerdings kann die Sache für kleine Vereine und Firmen oder Selbständige aussehen, und natürlich auch für diejenigen, die das Bloggen (neben-)beruflich betreiben und damit (teilweise nicht wenig) Geld verdienen. Dann aber sollte auch eine entsprechende rechtliche Beratung möglich und erschwinglich sein.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;em&gt;[Bedauerlicherweise wurde dieser Beitrag erst nachträglich im August 2018 veröffentlicht.]&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
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    <pubDate>Tue, 22 May 2018 06:02:00 +0000</pubDate>
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    <category>datenschutz</category>
<category>dsgvo</category>

</item>
<item>
    <title>Sanitätsdienstliche Versorgung von Bagatellverletzungen aus rechtlicher Sicht</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1847-Sanitaetsdienstliche-Versorgung-von-Bagatellverletzungen-aus-rechtlicher-Sicht.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;Ich hatte bereits &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1846-38.-Notfallmedizinische-Tagung-in-Mannheim.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;angedeutet&lt;/a&gt;, dass ich mit einem der Vorträge auf der &lt;strong&gt;Notfallmedizinischen Tagung&lt;/strong&gt; der Johanniter am vergangenen Samstag inhaltlich nicht einverstanden war. Es ging dort um die rechtliche Frage, inwieweit der nicht-ärztliche Helfer im Sanitätsdienst, gerade auf einem größeren Einsatz wie bspw. dem anstehenden Deutschen Evangelischen Kirchentag, bei Bagatellverletzungen helfen &amp;#8220;darf&amp;#8221;.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Als Eckpunkte des rechtlichen Dürfens wurden das &lt;em&gt;Heilpraktikergesetz&lt;/em&gt; - und damit die Frage nach der Ausübung der ärztlichen Heilkunde bzw. dem Arztvorbehalt -, das &lt;em&gt;Strafgesetzbuch&lt;/em&gt; - und damit die Frage nach der rechtfertigenden Einwilligung in den Heileingriff, der sich als tatbestandliche Körperverletzung darstellt - und am Rande auch das &lt;em&gt;Arzneimittelrecht&lt;/em&gt; korrekt identifiziert. Waren die Aussagen im Ergebnis auch im wesentlichen richtig, konnte ich jedoch der Einzeldarstellung aus rechtlicher Sicht oft nicht folgen - ein verbreitetes Problem fachfremd gehaltener Vorträge zu Rechtsfragen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch wer die Rechtslage ausreichend kennt, um in der Praxis weitgehend richtig zu handeln, kann deshalb noch nicht zwingend auch die theoretische Struktur und Dogmatik erfassen und anderen verständlich darstellen oder gar schwierige rechtliche Zweifelsfragen und Nachfragen aus dem Publikum richtig einordnen. Zudem ist es im Regelfall nicht möglich, allein aus dem Wortlaut des Gesetzes die rechtliche Beurteilung umfassend zu erschließen - und es ist didaktisch allenfalls bei einem Vortrag für Juristen sinnvoll, vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen oder sich gar auf dessen Projektion an die Wand zu beschränken.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Es wäre deshalb durchaus wünschenswert, rechtliche Themen auch von - mit der Materie vertrauten - Juristen darstellen zu lassen, was leider nicht nur in der ärztlichen, rettungsdienstlichen oder sanitätsdienstlichen Aus- und Fortbildung immer noch nicht den Regelfall darstellt. Medizinische Themen werden ja auch von ärztlichen Koryphäen oder erfahrenen nicht-ärztlichen Praktikern dargestellt und nicht von Juristen, die bspw. durch Arzthaftungsprozesse ein wenig medizinische Luft geschnuppert haben &amp;#8230;&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;der-arztvorbehalt-im-sanit-tsdienstlichen-einsatz&quot;&gt;Der Arztvorbehalt im sanitätsdienstlichen Einsatz&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;§ 1 HeilprG unterwirft die Ausübung der Heilkunde durch den Nicht-Arzt einem Erlaubnisvorbehalt - neben dem Arzt darf nur der Heilpraktiker die Heilkunde ausüben - und definiert &amp;#8220;Heilkunde&amp;#8221; zugleich folgendermaßen:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Die wesentliche - und vor allem unter dem Stichwort der &amp;#8220;Not- oder Regelkompetenz&amp;#8221; des Rettungsassistenten und nunmehr Notfallsanitäters im Rettungsdienst seit Jahren diskutierte - Frage ist daher zum einen, wann es sich um die Ausübung von Heilkunde handelt, und zum anderen, wann ein solcher Verstoß gegen das (strafbewehrte) Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkunde (durch Notstand) gerechtfertigt ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die in der Veranstaltung gegebene Antwort auf die erste Frage, ein ehrenamtlicher Einsatz im Sanitätsdienst sei mangels Entlohnung keine &amp;#8220;berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit&amp;#8221; im Sinne des Gesetzes, so dass sich die Frage des Arztvorbehalts nicht stelle, ist aus rechtlicher Sicht &lt;strong&gt;nicht haltbar&lt;/strong&gt;. Das ergibt sich schon aus einer kurzen Kontrollüberlegung - wäre das Merkmal &amp;#8220;berufs- oder gewerbsmäßig&amp;#8221; als &amp;#8220;im Rahmen einer bezahlten Tätigkeit&amp;#8221; auszulegen, bedeutete dies, dass jedermann jede Art von ärztlicher Behandlung - einschließlich von Operationen - durchführen dürfte, so lange er dafür kein Geld nimmt (und selbst dann, wenn seine Organisation dafür durchaus bezahlt wird, wie das bei sanitätsdienstlichen Großeinsätzen der Regelfall sein dürfte).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dieser Befund bestätigt sich auch bei der rechtlichen Betrachtung: &amp;#8220;berufs- und gewerbsmäßig&amp;#8221; ist nicht nur eine auf Dauer angelegte oder gar hauptberufliche Ausübung der Heilkunde; auch eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Vielmehr sind alle Tätigkeiten erfasst, die in der Absicht erfolgen, sie in dieser Weise zu wiederholen und so zu einer entweder dauernden (Neben-)Tätigkeit oder doch zu einer zumindest wiederholten Beschäftigung zu machen (vgl. dazu Haage, Heilpraktikergesetz, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 7 mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Das entspricht dem Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes, nämlich die Bevölkerung vor &amp;#8220;Quacksalberei&amp;#8221; zu schützen, unabhängig davon, ob diese haupt- oder nebenberuflich, zum Broterwerb oder aus weltanschaulichem Sendungsbewusstsein, erfolgt. Eine Tätigkeit im Sanitäts- wie im Rettungsdienst unterfällt dieser Definition. Ausgenommen aus dem Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes sind so vor allem Behandlungen im familiären Bereich oder die (nicht organisierte!) Hilfeleistung in einem Notfall, bspw. im Rahmen der Ersten Hilfe.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dennoch ist die Behandlung von Bagatellverletzungen im Sanitätsdienst im Ergebnis unproblematisch. Das liegt daran, dass die scheinbar umfassende Definition des § 1 Abs. 2 HeilprG in verfassungskonformer Auslegung einzuschränken ist auf solche Tätigkeiten, die &amp;#8220;ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordern&amp;#8221; und bei denen &amp;#8220;die Behandlung bei einer generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise der Tätigkeit gerade gesundheitliche Schäden verursachen kann&amp;#8221; (Haage, Heilpraktikergesetz, § 1 Rn. 10 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Mithin liegt die Sachlage im Sanitätsdienst nicht anders als im Rettungsdienst: das Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkunde &amp;#8220;sperrt&amp;#8221; nur invasive Maßnahmen, die dann der Rechtfertigung nach Notstandsgesichtspunkten bedürfen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Ergebnis ist also richtig, nur der Weg dorthin falsch - weshalb auch eine Diskussion über die Frage, wann denn ein bezahlter Sanitätsdienst mit ehrenamtlich tätigen Helfern &amp;#8220;berufs- oder gewerbsmäßig&amp;#8221; ist und ob es dafür auf das Wissen oder den Eindruck des Patienten oder die Tatsachenlage ankommt, letztlich überflüssig ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch die dem Publikum abschließend mitgegebene Faustregel &amp;#8220;Behandlungen, die wir auch in der Familie oder bei Freunden durchführen, dürfen wir auch dem Hilfesuchenden anbieten, wenn die Situation passt&amp;#8221; ist daher aus rechtlicher Sicht nicht richtig, weil sie den Unterschied zwischen der (nicht dem Arztvorbehalt unterfallenden) Hilfeleistung im sozialen Nahbereich und der (tatbestandsmäßigen) Ausübung der Heilkunde im organisierten Sanitäts- und Rettungsdienst übersieht.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;die-einwilligung-in-behandlungsma-nahmen&quot;&gt;Die Einwilligung in Behandlungsmaßnahmen&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Richtig dargestellt hingegen war die Problematik der rechtfertigenden Einwilligung in (nicht notwendig ärztliche) Heileingriffe, nunmehr - mit Wirkung auch für das Strafrecht (vgl. Lechner: &amp;#8220;Die Auswirkungen des Patientenrechtegesetzes auf den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht - eine strafrechtliche Analyse&amp;#8221; in MedR 2013, 429) - kodifiziert in §§ 630d, 630e BGB. Auf die Frage, inwiefern überhaupt ein Behandlungsvertrag zwischen dem (durch den Veranstalter bezahlten und gestellten!) Sanitätspersonal und dem Patienten zustandekommt, will ich dabei nicht eingehen, weil es im Ergebnis darauf nicht ankommt, nachdem der Gesetzgeber im wesentlichen nur bestehendes Richterrecht kodifiziert hat.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der daraus gezogene Schluss, dass letztlich auch beim Kleben eines Pflasters (fachlich korrekter: Wundschnellverbandes) eine Aufklärung und die Dokumentation der Einwilligung und damit auch die Erfassung der Personalien des Patienten erforderlich sei, überzeugt mich aus praktischen Gesichtspunkten allerdings nicht.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Dokumentation der Versorgung von Bagatellverletzungen (genanntes Beispiel: Schürfwunde) auf einem Einsatzprotokoll mit den Personalien des Patienten und - nur dann ja sinnvoll - eine stichwortartige Zusammenfassung des Inhalts der Aufklärung erscheint mir gerade die Art von praxisfremder Erwägung zu sein, die man Juristen gerne (und nicht selten mit Recht) vorzuwerfen pflegt. Nicht selten wird sich schon die Frage nach dem tatbestandlichen Vorliegen einer Körperverletzung stellen; soweit nicht die körperliche Integrität verletzt und keine Gegenstände oder Substanzen in den Körper eingebracht werden, dürfte es daran fehlen. Weder das Kleben von Pflastern noch das - korrekt durchgeführte - Kühlen einer Verletzung sind tatbestandliche Körperverletzungen; beim Kühlen wird das nur dann zu bejahen sein, wenn es tatsächlich zu einer Gesundheitsschädigung führt. Dann aber liegt ohnehin regelmäßig eine nicht mehr gerechtfertigte Körperverletzung vor, weil die Maßnahme nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft - oder der Ersten Hilfe oder der sanitäts- oder rettungsdienstlichen Versorgung - entsprechend durchgeführt wurde. Allenfalls mag man beim Aufbringen von Wunddesinfektionsmitteln, Heilsalben o.ä. die Notwendigkeit einer weitergehenden Aufklärung (vor allem aber wohl Anamneseerhebung) und deren Dokumentation sehen. Vertritt man diese Auffassung allerdings, stellt sich direkt die Folgefrage, welcher Helfer im Sanitätsdienst denn wohl in der Lage sein wird, die Indikationen, Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen der verwendeten Substanzen in der dann erforderlichen Weise auch wirklich darzustellen und damit die geforderte Aufklärung auch fachlich zu leisten. Ich würde annehmen: kaum je einer &amp;#8230;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Insoweit würde ich weiterhin an meiner persönlichen Auffassung festhalten, dass in der Praxis die Dokumentation einfacher Versorgungsleistungen auf einer bloßen Liste genügt, die neben Verdachtsdiagnose oder Anamnese und Therapie (jeweils in Stichworten) Datum und Uhrzeit der Maßnahme, ggf. noch geschätztes Alter und Geschlecht des Patienten erfasst. Dies genügt in der Regel auch ohne die Erfassung der Personalien zur späteren Identifikation des Patienten - der ja zunächst selbst die Versorgung seiner Verletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt durch bestimmtes Personal belegen muss. Angesichts der m.E. zu vernachlässigenden mediko-legalen Risiken bei einfachen Versorgungsleistungen würde ich Zeit und Aufwand daher lieber in eine korrekte Aufklärung und Einwilligung bei invasiven Maßnahmen - und deren Dokumentation - investieren. Dort liegt genug im argen - auch im Rettungsdienst oder der Klinik (oder gar in niedergelassener Praxis!), auch im ärztlichen Bereich.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;das-arzneimittelgesetz-im-sanit-tseinsatz&quot;&gt;Das Arzneimittelgesetz im Sanitätseinsatz&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Das Arzneimittelrecht hat - mit Ausnahme des Betäubungsmittelrechts, das allerdings gar nicht zur Sprache kam - keine besondere Relevanz im Sanitäts- oder Rettungseinsatz; die entsprechenden Fragen stellen sich eher bei der Beschaffung von Arzneimitteln.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Trotzdem ist es aus rechtlicher Sicht &lt;strong&gt;unzutreffend&lt;/strong&gt;, dass das Arzneimittelgesetz im wesentlichen nur Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Arzneimitteln regele und daher im Sanitätseinsatz unbeachtlich sei, weil alle dort vorhandenen Arzneimittel ja bereits in den Verkehr gebracht seien. Das ist nämlich so nicht richtig; das Arzneimittelrecht regelt sehr wohl auch die Abgabe bereits einmal in den Verkehr gebrachter Arzneimittel - indem es sie verbietet. Denn das Apothekenmonopol bzw. das alleinige Dispensierrecht der Apotheker betrifft nicht nur die &lt;em&gt;erste&lt;/em&gt; Abgabe an den Endverbraucher, sondern &lt;em&gt;jede&lt;/em&gt; Abgabe an den Endverbraucher. Daher ist zumindest die berufs- oder gewerbsmäßige Abgabe von Arzneimitteln - und ja: das umfasst jedenfalls den Arzt, aber wohl wiederum auch den Sanitätsdienst - nicht nur verboten, sondern auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bedroht oder gar strafbar, je nachdem.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Richtig ist daher, dass die Anwendung von Arzneimitteln oder deren Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch (an Ort und Stelle) im Sanitätsdienst arzneimittelrechtlich unbedenklich ist, solange es sich nicht um Betäubungsmittel handelt, dass eine Abgabe - also die Mitgabe unter Verschaffung einer eigenen Besitzposition - aber nicht erfolgen darf. Diese Unterscheidung aber fand im Vortrag leider gar nicht erst statt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulässigkeit stellt sich im Sanitätsdienst beim Umgang mit Arzneimitteln freilich immer noch die weitere Frage, wann denn die Schwelle zur Ausübung der Heilkunde überschritten wird, weil die Verabreichung von Arzneimitteln spezifisch ärztlich-medizinische Kenntnisse erfordert und sie gesundheitliche Schäden verursachen kann. Mir scheint, dass diese Schwelle recht schnell zu überschreiten ist - und zumindest die Verabreichung von Kopfschmerztabletten (als beliebtes Beispiel) wird, wenn sie denn eine Ausübung der Heilkunde darstellen sollte, regelmäßig nicht unter Notstandsgesichtspunkten zu rechtfertigen sein.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;fazit&quot;&gt;Fazit&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Es geht mir bei meinen Bemerkungen gewiss nicht darum, einen - sicherlich mit erheblichem Aufwand vorbereiteten - Vortrag schlecht zu machen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sehr wohl ist es mir allerdings ein Anliegen, zum einen falsche Aussagen richtigzustellen und zum anderen - erneut - das Bewusstsein dafür zu wecken, dass Rechtsfragen auch am besten von Juristen dargestellt werden sollten, jedenfalls dann, wenn eine gewisse fachliche Tiefe (wie auf einer Tagung oder Fortbildung) erreicht werden soll und Rechtsfragen nicht nur am Rande erörtert oder als Anknüpfungspunkt für eine schwerpunktmäßig anderweitige Darstellung verwendet werden sollen. Zum Beispiel über die &lt;a href=&quot;http://rettrecht.de/&quot; title=&quot;301 Moved Permanently&quot;&gt;Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienstrecht&lt;/a&gt; sind entsprechend - juristisch wie rettungsdienstlich - qualifizierte Referenten auch zu finden.&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/1f35672adf4747b3bc5c001f3c51d4e1&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Wed, 22 Apr 2015 06:30:00 +0000</pubDate>
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    <category>juh</category>

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    <title>Sondersignalanlagen für Hausnotrufdienste</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1770-Sondersignalanlagen-fuer-Hausnotrufdienste.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Der &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Hausnotruf&quot; title=&quot;&quot;&gt;Hausnotrufdienst&lt;/a&gt; (HNR) ist seit vielen Jahren für ältere, kranke und/oder mobilitätseingeschränkte Menschen eine erhebliche Erleichterung bzw. ein zusätzliches Sicherheitsnetz, das nicht selten ein längeres Verbleiben in der vertrauten Umgebung ermöglicht und vor allem auch für Angehörige eine Beruhigung darstellt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Prinzip ist mehr oder weniger immer dasselbe: der Kunde erhält ein Hausnotrufgerät für seinen Telefonanschluss; zusätzlich zu dieser Basisstation gibt es Funkmelder zum Umhängen oder in der Größe einer Armbanduhr, die ebenso wie diese am Handgelenk getragen werden können. Im Notfall kann über eine Alarmtaste an der Basisstation oder über den Funkmelder Alarm ausgelöst werden. Die Basisstation wählt dann die Rufnummer der zuständigen Hausnotrufzentrale (wobei diese mittlerweile in der Regel stark zentralisiert sind), wo der Alarm registriert wird und weitere Informationen zum Kunden - Adresse, Bezugspersonen, Vorerkrankunge, … - angezeigt bzw. abgerufen werden können. Außerdem wird eine (Wechsel-)Sprechverbindung über eine Freisprechanlage am das Basisstation hergestellt, so dass eine Kommunikation möglich ist. Die Hausnotrufzentrale kann dann Angehörige oder Nachbarn verständigen oder im Notfall den Arzt oder Rettungsdienst verständigen. Oft wird auch ein eigener Bereitschaftsdienst angeboten, der sich mit Hilfe eines hinterlegten Wohnungsschlüssels Zutritt verschaffen oder die Tür für den Rettungsdienst öffnen kann; die einzelnen Angebote unterscheiden sich hier je nach Organisation oder gebuchtem Umfang stark. Optional kann die Basisstation einen sog. “Aktivitätsalarm” - richtiger wohl “Inaktivitätsalarm” - auslösen, wenn nicht in bestimmten Abständen - in der Regel rund 24 Stunden - eine Meldetaste betätigt oder das Gerät - bei längerer Abwesenheit - abgemeldet wird. So können gestürzte ältere Menschen spätestens nach ca. 24 Stunden aufgefunden werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;So wichtig der Hausnotrufdienst ist, so sehr ist er auch ein Wirtschaftsfaktor für die Hilfsorganisationen und - jedenfalls mittlerweile - auch privaten Anbieter, die in diesem Bereich tätig sind. Nicht ohne Grund wurden immer wieder Wettbewerbsverzerrungen insbesondere durch große Hilfsorganisationen, die zugleich als Leistungserbringer im Rettungsdienst und/oder Betreiber von Rettungsleitstellen tätig sind, beklagt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Nicht nur in Einzelfällen wurden in manchen Bundesländern bspw. Hausnotrufzentralen in der Rettungsleitstelle eingerichtet. Mag das unter dem Gesichtspunkt von Synergieeffekten sinnvoll und insbesondere dort, wo die Leitstelle historisch aus der Telefon- und Einsatzzentrale einer Hilfsorganisation hervorgegangen ist, auch logisch erscheinen, ist es doch auch ein erheblicher Wettbewerbsvorteil für den Leitstellenbetreiber, weil die befreundeten Hilfsorganisationen - der höfliche Ausdruck für “die Konkurrenz” - eigene Zentralen einrichten und betreiben müssen; in der Regel bestand nämlich keine Möglichkeit zur Aufschaltung fremder Hausnotrufkunden auf die Leitstelle, ja nicht einmal die Bereitschaft, über die Leitstelle die Verständigung von Bereitschaftsdiensten der jeweiligen Hilfsorganisation zu ermöglichen. Vordergründig berechtigt, ist es doch sicherlich nicht Aufgabe einer Rettungsleitstelle, für organisationsinterne Zwecke im wirtschaftlichen Eigenbetrieb der Hilfsorganisationen Verständigungsaufgaben wahrzunehmen, bekommt die Angelegenheit dann ein “G’schmäckle”, wenn diese Aufgaben für jene Organisation, die die Leitstelle betreibt, sehr wohl wahrgenommen werden. Wenn und sobald die Rettungsleitstelle aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, mit den Finanzmitteln der öffentlichen Einrichtung “Rettungsdienst” also der Hausnotrufdienst einer die Leitstelle betreibenden Hilfsorganisation quersubventioniert wird, wird die Problematik noch klarer fassbar, auch ohne dass man über die Möglichkeit nachdenkt, dass medizinische Notrufe auflaufen, während der Leitstellendisponent einen Hausnotruf seiner Hilfsorganisation abarbeitet und dadurch gebunden ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Naheliegend ist es in solchen Konstellationen auch, die hinterlegten Wohnungsschlüssel der Hausnotrufkunden in einer Rettungswache aufzubewahren, ist diese doch zumeist durchgehend besetzt und gut erreichbar. Problematisch wird es auch hier aber dann, wenn für den Hausnotruf deshalb kein eigener Bereitschaftsdienst mehr vorgehalten wird, sondern im Falle eines Falles ein gerade einsatzfreies Fahrzeug des Rettungsdienstes den Hausnotrufdienst übernimmt. Im Extremfall finanzieren die öffentliche Hand bzw. die Krankenkassen eine Rettungsleitstelle und einen Rettungswagen, die beide durch eine Hilfsorganisation betrieben werden. Dieselbe Hilfsorganisation bietet einen Hausnotrufdienst an, fragt eingehende Hausnotrufe in “ihrer” Rettungsleitstelle ab und schickt bei bestehender Notwendigkeit “ihren” Rettungswagen zum Kunden, der dann bspw. der gestürzten Person aufhilft; nur wenn alle Rettungsmittel längerfristig im Einsatz sind, muss auf Reservestrukturen zurückgegriffen werden. Zum Nulltarif gibt es dann hier, was andere Anbieter zunächst finanzieren müssen: eine Telefonzentrale samt Technik, vor allem aber eine durchgehende Besetzung derselben, und einen durchgehenden Bereitschaftsdienst mit eigenem Fahrzeug - insbesondere die Personalkosten sind hier ein ganz erheblicher Faktor. Als kostenlosen Bonus gibt es hochqualifiziertes Personal in Zentrale und Bereitschaftsdienst, das andere Anbieter für diesen Zweck in der Regel nicht finanzieren, sondern allenfalls auf ehrenamtlicher Basis stellen können, und die werbewirksame Möglichkeit, den Kunden zu versprechen, dass bei einem Hausnotruf direkt der Rettungsdienst kommt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Mögen diese Vorteile auch - zumindest in jüngerer Zeit, zumindest offiziell - durch entsprechende Umbuchungen aus den Einnahmen des Hausnotrufdienstes auf das “Konto” des Rettungsdienstes ausgeglichen werden, so dass der Dienst zumindest nicht finanziell subventioniert wird, so ist doch alleine schon die Zugriffsmöglichkeit auf Leitstelle und Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes - mag es auch gegen Kostenersatz für die bloßen Einsatzzeiten sein - ein erheblicher Wettbewerbsvorteil. Der größte Kostenfaktor sind nämlich nicht die Einsatz-, sondern die Vorhaltekosten für Telefonisten/Zentralisten und Bereitschaftsdienst. Insofern wären gleiche Voraussetzungen allenfalls dort geschaffen, wo auch alle anderen Anbieter in gleicher Weise auf Leitstellendisponenten und Rettungsfahrzeuge des großen Anbieters zurückgreifen können.
In den nördlicheren Bundesländern, wo Rettungsdienst und vor allem Leitstellen in der Regel durch die Feuerwehr oder kommunal statt durch Hilfsorganisationen betrieben werden, mag man über diese Probleme den Kopf schütteln - das gilt aber nicht unbedingt für einen weiteren Sachverhalt, bei dem nunmehr vor allem private Anbieter Wettbewerbsnachteile beklagen (und der das eigentliche Thema dieses Blogeintrags darstellt).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wenn nämlich - selten einmal - ein Hausnotrufalarm wirklich einen medizinischen Notfall darstellt (und es sich nicht um einen häuslichen Sturz, eine versehentliche Fehlauslösung oder einen 24-h-Inaktivitätsalarm handelt), können die Rettungsmaßnahmen deutlich beschleunigt werden, wenn möglichst unverzüglich der hinterlegte Wohnungsschlüssel vor Ort zur Verfügung steht. Sind die Schlüssel auf der Rettungswache hinterlegt und befindet sich der Rettungswagen bei Alarmierung auf der Wache, kann er sie mitnehmen - in allen anderen Fällen muss der Schlüssel durch einen möglicherweise vorhandenen Bereitschaftsdienst des Hausnotrufbetreibers zugebracht werden (”Schlüsselzubringer”). Das geht natürlich mit einem Dienstfahrzeug ebenso gut wie mit dem Privat-Pkw des Mitarbeiters oder einem Taxi; nicht selten greifen aber Hilfsorganisationen als HNR-Betreiber für diese Zwecke auf vorhandene Einsatzfahrzeuge mit Sondersignaleinrichtung zurück, um das zügige Zubringen des Schlüssels zu gewährleisten. Solche Fahrzeuge stehen in der Regel aufgrund der Beteiligung am Rettungsdienst (RD) und/oder Katastrophenschutz (KatS) zur Verfügung; es ist auch nicht unverbreitet, dass Hilfsorganisationen auch für ihre internen Führungsfunktionen, die ggf. in Personalunion Leitungsfunktionen in RD und/oder KatS wahrnehmen, solche Fahrzeuge vorhalten. Erfahrungsgemäß besteht häufig noch keine klare Trennung zwischen dem wirtschaftlichen Eigenbetrieb der Hilfsorganisation (bspw. im Bereich der sanitätsdienstlichen Absicherung von Veranstaltungen, dem HNR-Dienst oder der Sozialstation) und dem RD / KatS; für die Mitarbeiter sind das zumindest emotional alles “unsere Autos”, und es ist faktisch für Hilfsorganisationen auch problemlos möglich, Einsatzfahrzeuge mit Sondersignaleinrichtungen zuzulassen, obwohl diese von Anfang an primär oder ausschließlich für organisationsinterne Zwecke außerhalb von RD und KatS eingesetzt werden sollen. Gerade in größeren Städten trifft man auch nicht selten dezidierte HNR-Fahrzeuge mit Sondersignalanlage an, die auch entsprechend beschriftet sind und Tag und Nacht von einem Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes mitgeführt werden, oft auch ausgerüstet mit einem Schlüsseltresor direkt im Fahrzeug.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Manche Anbieter entlasten den Rettungsdienst auch insofern, als sie bei unklaren HNR-Alarmen - insbesondere Alarmen ohne Sprechverbindung, die einen gravierenden Notfall darstellen &lt;em&gt;können&lt;/em&gt;, weil der Kunde nach Alarmauslösung bewusstlos wurde, in der Mehrzahl der Fälle aber versehentliche Auslösungen des Funksenders außerhalb der Reichweite der Freisprecheinrichtung in der Basisstation darstellen - mit ihrem Einsatzfahrzeug erst einmal selbst mit Sondersignal (und Schlüssel) anfahren und sich einen Überblick verschaffen und nur bei Vorliegen eines medizinischen Notfalls den Rettungsdienst nachalarmieren. Ohne vertieft über die rechtlichen Implikationen des Einsatzes von Sondersignal durch diese Fahrzeuge und die im echten Notfall dadurch auftretende Alarmierungsverzögerung nachzudenken, muss man jedenfalls festhalten dass sich durch den vordergründig sinnvollen Einsatz von Sondersignalfahrzeugen für den HNR-Dienst nicht nur “optische” Vorteile im Auftreten gegenüber dem Kunden ergebe, wenn ein Pkw mit Sondersignalanlage vorfährt, der signalisiert “die Rettung ist da”, sondern dass damit auch Wettbewerbsvorteile für die Hilfsorganisationen und entsprechende Nachteile für private Anbieter verbunden sind.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Einer dieser Anbieter hat nunmehr die Initiative ergriffen und eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausstattung eines HNR-Einsatzfahrzeugs mit Sondersignalanlage beantragt. Nach der gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 3 StVZO dürfen mit Sondersignalanlagen nämlich nur versehen werden&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;ol start=&quot;2&quot;&gt;
  &lt;li&gt;&lt;p&gt;Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;&lt;p&gt;Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
  &lt;/ol&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;HNR-Fahrzeuge der Hilfsorganisationen sind offiziell in der Regel “Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes”, auch dann, wenn sie nie für andere Zwecke als den HNR-Dienst eingesetzt werden und dafür auch beschriftet und ausgestattet sind.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dieser Weg ist einem privaten Anbieter natürlich versperrt; daher bedarf er einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Landesoberbehörde, in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium. Zur Begründung hat dieser Anbieter sich darauf gestützt, dass er dieselben Dienste anbiete wie die Hilfsorganisationen und gleichfalls qualifiziertes und examiniertes Personal einsetze, so dass kein Anlass bestehe, ihn anders zu behandeln. Der Einsatz von Sondersignalfahrzeuge für den HNR-Dienst sei - wie schon angesichts des im entsprechenden Wikipedia-Artikel dargestellten Einsatzfahrzeuges ersichtlich - verbreitet und in der Öffentlichkeit anerkannt. Wenn Hilfsorganisationen “Blaulichtfahrzeuge” für den HNR-Dienst einsetzen könnten, er aber nicht, sei dies ein Wettbewerbsnachteil.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Regierungspräsidium (RP) Stuttgart hat die beantragte Ausnahmegenehmigung abgelehnt; mit seiner dagegen gerichteten Klage ist der Anbieter vor dem &lt;strong&gt;Verwaltungsgerichtshof&lt;/strong&gt; (VGH) &lt;strong&gt;Baden-Württemberg&lt;/strong&gt; als Oberverwaltungsgericht endgültig gescheitert. Mit Beschluss vom &lt;strong&gt;06.08.2014&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;10&amp;#160;S 55/13&lt;/strong&gt; - hat der VGH die Zulassung der Berufung gegen das vorangehende Urteil des VG Stuttgart abgelehnt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der VGH hält dabei zunächst fest, dass private HNR-Fahrzeuge keine Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO sind. Der Begriff “&lt;strong&gt;Fahrzeuge des Rettungsdienstes&lt;/strong&gt;” - der auch im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Sonderrechten in § 35 Abs. 5a StVO von Bedeutung ist - ist zwar bislang nicht eindeutig definiert; es ist streitig, ob damit nur solche Fahrzeuge gemeint sind, die dem Rettungsdienst nach den jeweiligen Landesrettungsdienstgesetzen zugeordnet sind, oder ob der Begriff weitergehend auszulegen ist und alle Fahrzeuge erfasst, die zur Lebens- bzw. Notfallrettung eingesetzt werden. Jedenfalls setzt auch der weite Begriff nach Auffassung des VGH aber voraus, dass die entsprechenden Fahrzeuge&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(a) einer “Rettungsorganisation” zugeordnet sind und&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(b) “deren Nutzung [&amp;#8230;] funktional und quantitativ durch Rettungseinsätze geprägt ist”.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dies sei im Gegensatz zu bspw. &lt;em&gt;First-Responder&lt;/em&gt;-Diensten im HNR-Dienst nicht der Fall.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sodann bestätigt der VGH die Auffassung des RP Stuttgart, dass “Ausnahmegenehmigungen zur Verwendung von Sondersignalen restriktiv zu erteilen seien, um Unfallgefahren nicht erheblich zu erhöhen, die öffentliche Akzeptanz von Sondersignalen zu erhalten und […] keine Präzedenzfälle zu schaffen”. Es komme nicht darauf an, ob die durch den Anbieter eingesetzten Fahrer mindestens so erfahren und sorgfältig seien wie die Fahrer der Hilfsorganisationen; Sondersignalfahrten an sich hafte eine höhere Unfallwahrscheinlichkeit an (was sicherlich zutreffend ist), so dass die Anzahl der dazu berechtigten Fahrzeuge auf das mögliche Mindestmaß zu beschränken sei, auch um Fehlgebrauch oder Missbrauch zu minimieren. Diese Beschränkung sei auch deshalb erforderlich, um die Akzeptanz der Sondersignale in der Bevölkerung nicht durch inflationären Gebrauch oder auch nur das inflationäre Auftreten entsprechend ausgestatteter Fahrzeuge im Straßenbild zu beeinträchtigen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch dass der Anbieter nach seiner Schilderung im Alarmfall schnellstmöglich die Wohnungen anfährt, sich Zutritt verschafft und dann ggf. den Rettungsdienst verständigt, sein Einsatz also der Aufgabenerfüllung in der Notfallrettung diene, begründe kein entsprechendes Bedürfnis, weil Notfalleinsätze für den HNR-Dienst nicht typisch seien:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Dass die Aufgabenerfüllung der Notfallrettung durch die Rettungsorganisationen von dieser Tätigkeit des Klägers abhängt, macht auch der Kläger nicht ernstlich geltend. Bezeichnenderweise hält der Kläger es weder für sachlich notwendig noch kostenmäßig vertretbar, in jedem Einsatzfall des Hausnotrufdienstes sogleich auch den Rettungsdienst zu alarmieren. Das Einsatzspektrum des Hausnotrufdienstes bleibt also typischerweise unterhalb der Schwelle der Notfallrettung und kann sich regelmäßig auf sonstige technische oder persönliche Hilfestellungen sowie schlicht auf Vergewisserung über das Befinden der Nutzer und den Grund einer Nichtmeldung beschränken. Mit der dahingehenden Charakterisierung des Hausnotrufdienstes wird ihm nicht, wie der Kläger meint, die bloße Funktion eines Schlüsseldienstes zugeschrieben. Dass Hausrufnotdienste eine breiter als die Notfallrettung angelegte Leistung im Vorfeld der Notfallrettung und ergänzend zu dieser erbringen mögen, rechtfertigt indes nicht die Annahme der Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, d.h. eines Anspruchs auf die Zuerkennung der Blaulichtberechtigung für die darauf typischerweise nicht angewiesene Aufgabenwahrnehmung.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;So weit - so gut.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;So richtig allerdings diese Entscheidung aus Sicht der Allgemeinheit ist, sie wird sich für die Hilfsorganisationen aller Voraussicht nach als Eigentor erweisen. Denn dem Argument “die machen das doch aus” setzt der VGH zum einen entgegen, dass der Anbieter nicht nachgewiesen habe, dass Hilfsorganisationen tatsächlich “Blaulichtautos” im HNR-Dienst einsetzen. Wenn es aber der Fall sei, dass dazu ohnehin vorhandene Notarzteinsatzfahrzeuge o.ä. eingesetzt würden, sei dies hinzunehmen, weil diese Fahrzeuge den Hilfsorganisationen eben für die Tätigkeit im Rettungsdienst oder Katastropenschutz zugewiesen seien.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das dicke Ende folgt danach:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Zum anderen ist die Ausstattung solcher Fahrzeuge der Rettungsorganisationen durch ihre primäre Zweckbestimmung als Einsatzfahrzeuge auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt. Sollte diese Zweckbestimmung für einzelne Fahrzeuge der Rettungsorganisationen fehlen bzw. entfallen sein, worauf Beschriftungen hindeuten können, oder es zu (insbesondere gegen § 38 Abs. 1 StVO verstoßende) missbräuchliche Verwendungen von Blaulicht bei reinen Hausnotrufeinsätzen kommen, hätten die zuständigen Behörden dem freilich nachzugehen und auf eine Änderung der Zulassung und Ausstattung hinzuwirken bzw. die missbräuchliche Verwendung zu unterbinden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer - unterstellt - rechtswidrigen Zulassungs- und Nutzungspraxis mit dem Ergebnis einer Ausnahmegenehmigung hat der Kläger nach dem Grundsatz „Keine Gleichheit im Unrecht“ jedenfalls nicht.&lt;/p&gt;
  
  &lt;p&gt;Der Beklagte hat im Übrigen angekündigt, dass er bei Antreffen unberechtigter Blaulichtausstattungen von Hausnotruffahrzeugen nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Beseitigung anordnen werde.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Das ist also eine ganz klare Aussage: Fahrzeuge der Hilfsorganisationen, die als reine HNR-Fahrzeuge eingesetzt werden und die gar auch so beschriftet sind, sind keine (primären) Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes mehr; entweder müssen die Sondersignalanlagen abgebaut und die Fahrzeuge anders zugelassen werden, oder es müssen die Beschriftungen entfernt und die Fahrzeuge anderweitig eingesetzt werden. Das RP Stuttgart (”der Beklagte”) hat zudem angekündigt, in solchen Fällen zukünftig bei Hausnotruffahrzeugen die Beseitigung der Sondersignaleinrichtungen anzuordnen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wer also - bspw. - in Stuttgart eines der entsprechenden Fahrzeuge sieht, kann dem Regierungspräsidium ja einmal ein Foto zukommen lassen … &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/290f8216957d465bbba06d230399eedd&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Sun, 07 Sep 2014 06:05:00 +0000</pubDate>
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    <category>rechtsprechung</category>
<category>rettungsdienst</category>
<category>verkehrsrecht</category>
<category>vgh ma</category>

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    <title>Sonder- und Wegerechte im Straßenverkehr: rote Ampeln</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1682-Sonder-und-Wegerechte-im-Strassenverkehr-rote-Ampeln.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;&lt;em&gt;Für eine Einführung in das Thema insbesondere aus Sicht der nichtpolizeilichen Behörden und Organisation mit Sicherheitsaufgaben (BOS) darf ich auf meinen Beitrag &amp;quot;&lt;a title=&quot;Sonderrechte und Wegerecht&quot; href=&quot;http://th-h.de/infos/jura/sonderwegerecht.php&quot;&gt;Sonderrechte und Wegerecht&lt;/a&gt;&amp;quot; verweisen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Kurz gefaßt bezeichnet man mit &amp;quot;Sonderrechten&amp;quot; im Straßenverkehr die Befugnisse aus § 35 StVO, mit denen bestimmte Organisationen oder Fahrzeuge von den Bestimmungen der StVO - also den Verkehrsregeln - unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder zur Gänze befreit werden. Mit &amp;quot;Wegerecht&amp;quot; pflegt man im straßenverkehrsrechtlichen Kontext die in § 38 StVO geregelte Verpflichtung zu bezeichnen, Fahrzeugen mit eingeschalteten blauen Kennleuchten und (!) eingeschaltetem Einsatzhorn unverzüglich freie Bahn zu schaffen. Beides ist im Grundsatz voneinander unabhängig, wenn auch in der Regel nur die Fahrzeuge mit blauen Rundumkennleuchten und Einsatzhorn ausgerüstet sind, die auch Sonderrechte in Anspruch nehmen können.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In einer Diskussion im Usenet wurde nunmehr kürzlich die &lt;a title=&quot;GoogleGroups&quot; href=&quot;http://groups.google.com/group/de.soc.recht.strassenverkehr/browse_frm/thread/cc1b6340b2777b3a/&quot;&gt;Frage&lt;/a&gt; aufgeworfen, ob Fahrzeuge mit (eingeschränkten) Sonderrechten, bspw. Straßenreinigungsfahrzeuge oder Schneepflüge, auch rote Ampeln ignorieren dürfen, und wie es &lt;a title=&quot;GoogleGroups&quot; href=&quot;https://groups.google.com/group/de.soc.recht.strassenverkehr/browse_frm/thread/21363e26c03574a1&quot;&gt;insoweit&lt;/a&gt; mit Fahrzeugen aussieht, die zwar mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, aber nicht in § 35 StVO genannt werden, denen also keine Sonderrechte zukommen. Die Ergebnisse möchte ich hier kurz zusammenfassen.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Kehrmaschinen, Schneepflüge und rote Ampeln&lt;br /&gt;&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Der Einsatz von Fahrzeugen der Straßenreinigung und von Schneepflügen ist in § 35 Abs. 6 StVO folgendermaßen geregelt:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und 
Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch 
weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen 
Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung 
zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert [&amp;#8230;]&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Nach Auffassung des &lt;strong&gt;Thüringer Oberlandesgerichts&lt;/strong&gt; umfasst diese Befugnis &amp;quot;zu allen Zeiten [zu] fahren&amp;quot; nicht nur eine Befreiung von tageszeitabhängigen Fahrverboten, sondern auch das Recht, zu fahren, obwohl eine rotes Licht zeigende Lichtzeichenanlage dem entgegensteht. Voraussetzung ist allerdings, daß der Einsatz des Straßenreinigungs- oder Schneeräumfahrzeugs das &amp;quot;erfordert&amp;quot;, was im Regelfall nicht gegeben sein wird.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die wesentlichen Erwägungen der Entscheidung vom 10.08.1999 - &lt;strong&gt;3 U 1357/97&lt;/strong&gt; -, die sich mit der Frage eines Zusammenstoßes zwischen Straßenbahn und Kehrmaschine auf einer ampelgeregelten Kreuzung befasste, bei der die Kehrmaschine bei Grün eingefahren war und bei Rot weiterkehrte, waren folgende:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Bei der Abwägung fiel zunächst maßgeblich ins Gewicht, dass der Kehrmaschine als Sonderrechtsfahrzeug i.S.v. § 35 Abs. 6 StVO ungeachtet der abweichenden Lichtzeichenregelung zum Zeitpunkt der Kollision und entgegen der - nicht näher begründeten - Auffassung der Beklagten im Kreuzungsbereich der Vorrang zukam, so dass der Fahrer der Kehrmaschine im Grundsatz davon ausgehen durfte, dass ihm die anderen Verkehrsteilnehmer einschließlich der Straßenbahnführer den Vorrang einräumen würden. &lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;[&amp;#8230;]&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Allerdings handelte es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um ein Sonderrechtsfahrzeug gem. § 35 Abs. 6 StVO, welches zum Unfallzeitpunkt im Einsatz war und dementsprechend auch das ihm eingeräumte Sonderrecht in Anspruch nehmen durfte. Nach § 35 Abs. 6 StVO dürfen u.a. Fahrzeuge, die der Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt waren (Straßenwartungsfahrzeug im Einsatz) hat die Beweisaufnahme erster Instanz zweifelsfrei ergeben. [&amp;#8230;]&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;§ 35 Abs. 6 StVO gewährt den Straßenwartungsfahrzeugen nun allerdings keine allgemeine Befreiung von den Verkehrsvorschriften [&amp;#8230;], sondern nur in dem durch ihren Einsatz erforderlichen Umfang. So kann man Straßendienstfahrzeuge nicht grundsätzlich von der Wartepflicht nach § 8 StVO oder bei Rotlicht ausnehmen, da ihr Einsatz ein Abweichen von der Wartepflicht nicht zwingend erfordert [&amp;#8230;]. Ein bei Grünlicht begonnener Kehrvorgang im Kreuzungsbereich soll durch den Fahrer des Sonderrechtsfahrzeuges aber auch dann beendet werden können, wenn die Lichtzeichenanlage inzwischen erneut umgeschaltet hat und nunmehr dem Querverkehr freie Fahrt gewährt [&amp;#8230;]. Dem schließt sich der Senat mit Blick auf die Zweckbestimmung einer Kehrmaschine an, zumal anderenfalls ein mehrfaches Einfahren in den Kreuzungsbereich erforderlich wäre, man von dem Fahrer der Kehrmaschine also hätte verlangen müssen, zunächst nur eine Hälfte der Kreuzung&amp;#160; zu reinigen, den Kreuzungsbereich sodann zu verlassen und den Wendevorgang erst in der gegenüberliegenden Straße zu vollziehen, um anschließend bei Grünlicht erneut in den Kreuzungsbereich einzufahren. Dass ein solches Verhalten zweckmäßiger bzw. weniger gefahrenträchtig wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Ein Wendevorgang auf der angrenzenden Straße wäre mit ähnlichen Gefahren verbunden wie ein einheitlicher Kehrvorgang im Kreuzungsbereich. Im Übrigen würde man die Sonderrechte des § 35 Abs. 6 StVO bei einer solchen Betrachtungsweise zu stark einschränken. &lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;h3&gt;Wegerechtsfahrzeuge ohne Sonderrechte und rote Ampeln&lt;br /&gt;&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt; &lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Welche Fahrzeuge mit blauen Rundumkennleuchten und Einsatzhorn ausgerüstet werden dürfen, ist in § 52 StVZO geregelt. Nicht alle dort genannten Kraftfahrzeuge sind auch solche, denen Sonderrechte nach § 35 StVO zukommen; das gilt bspw. für die in § 52 Abs. 3 Nr. 3 StVZO genannten &amp;quot;Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen 
öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, 
einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind&amp;quot;. Daneben gibt es noch den gar nicht seltenen Fall, dass Fahrzeuge aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO mit entsprechenden Einrichtungen versehen sind (Fahrzeuge der Straßenmeistereien auf Bundesautobahnen und Fahrzeuge der Energie- und Gasversorgungsunternehmen haben bspw. nicht selten - auch zusätzlichen zu gelben Rundumkennleuchten - blaue Kennleuchten und ein Einsatzhorn verbaut).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wenn diese Fahrzeuge ihre Warneinrichtungen - berechtigt - in Betrieb nehmen, ist ihnen unverzüglich freie Bahn zu schaffen; sie haben also Vorrang unter Außerkraftsetzung der üblichen Vorfahrtsregeln. Berechtigt sie das aber auch, rote Ampeln zu ignorieren, oder müssen sie mit Blaulicht und Tatü-tata auf Grün warten? Der &lt;strong&gt;Bundesgerichtshof&lt;/strong&gt; hat sich bereits in den 70er Jahren (Urteil vom 17.12.1974 - &lt;strong&gt;VI ZR 207/73&lt;/strong&gt; -) bezüglich eines Krankenwagens - Sonderrechte für Fahrzeuge des Rettungsdienstes gab es damals noch nicht - für ersteres entschieden:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
&lt;p&gt;b) War der Fahrer des Klägers jedoch, wie zugunsten der Revision angenommen werden soll, nicht allgemein gemäß § 35 StVO in dieser Weise von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, sondern führte er nur ein &amp;quot;Wegerechtsfahrzeug&amp;quot;, das lediglich das Wegevorrecht des § 38 StVO (früher: § 48 Abs 3 StVO) genoß, weil es mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein durfte (§§ 52 Abs 3 Nr 4, 55 Abs 3 StVZO), ohne zu den in § 35 StVO erwähnten Fahrzeugen von Trägern hoheitlicher Aufgaben zu gehören, so standen ihm jedenfalls beim Überfahren der Kreuzung dieselben Rechte zu wie einem Sonderrechtsfahrzeug. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäß § 38 Abs 1 Satz 2 StVO hatten ihm alle übrigen Fahrzeuge sofort &amp;quot;freie Bahn zu schaffen&amp;quot;, da er Schwerverletzte transportierte und deshalb Blaulicht und Einsatzhorn verwenden durfte und eingeschaltet hatte. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sich dieses Gebot etwa nur an die nicht bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wendet, wie die Revision unter Bezugnahme auf die im Berufungsurteil angeführten Rechtsprechungsnachweise (vor allem wohl KG VRS 24, 70, 71) zu meinen scheint (vgl Schmitt DAR 1973, 57, 58). Normadressat sind vielmehr nach dem (gegenüber § 48 Abs 3 StVO aF klareren) Wortlaut des § 38 Abs 1 Satz 2 StVO nF alle übrigen Verkehrsteilnehmer. Die sogenannten Wegerechtsfahrzeuge werden dadurch zwar nicht von der Beachtung aller Verkehrsvorschriften befreit. Sie dürfen deshalb grundsätzlich zB nicht gegen eine Einbahnstraße fahren, keine Straßenbahn links überholen und nicht auf der Autobahn wenden, soweit dies nicht, was allerdings oft der Fall sein kann, durch einen übergesetzlichen Notstand (vgl § 12 OWiG) geboten ist (vgl OLG Frankfurt Verk Mitt 1959, 66; Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht § 38 StVO (neu) Anm 2). Die Vorschrift des § 38 Abs 1 Satz 2 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechtes (so OLG Braunschweig VRS 29, 230; OLG Hamm VRS 6, 62; anscheinend auch Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl, Bd III § 38 StVO Rdn 5 und Möhl/Rüth, StVO u StGB, § 38 StVO Rdn 5; vgl auch Schmitt aaO, der nur den Vertrauensgrundsatz einschränken will, welcher sonst dem Vorfahrtberechtigten zusteht). Sie läßt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt, gestattet also auch nicht ohne weiteres, bei rotem Ampellicht weiterzufahren (vgl auch Staatssekretär Wittrock in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 28. April 1967, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 5. Wahlperiode, Stenographische Berichte Bd 64, S 5015). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Jedoch werden, wie der III. Zivilsenat in BGHZ 20, 290 bereits zu § 48 Abs 3 StVO aF ausgeführt hat, die allgemeinen Maßstäbe dahingehend abgewandelt, daß die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben (vgl auch BGHZ 37, 336, 338). Das nach § 38 StVO bevorrechtigte Fahrzeug darf, falls die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben, diese dann aber auch in Anspruch nehmen, wenn sich sein Fahrer davon überzeugt hat, daß alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben. Der Fahrer eines Wegerechtsfahrzeugs darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darauf vertrauen, daß ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird (vgl BGH Urteil vom 11. Januar 1971 - III ZR 191/67 = LM StVO § 48 Nr 6 = NJW 1971, 516). Damit wirkt sich diese Regelung im Ergebnis als Vorfahrt aus (vgl Krumme, KVR von A-Z, &amp;quot;Vorfahrt; bevorrechtigte Fahrzeuge&amp;quot; Erläuterung 1 Bl 8 R). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Berufungsgericht geht deshalb zutreffend davon aus, daß der Pflicht der Verkehrsteilnehmer, den Wegerechtsfahrzeugen freie Bahn zu schaffen, das Recht des Fahrers eines solchen Fahrzeuges entspricht, die ihm tatsächlich gewährte (wenn auch nicht rechtlich zustehende) Vorfahrt in Anspruch zu nehmen. Dies muß, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, auch gelten, wenn die Vorfahrtregelung an einer Kreuzung durch Lichtzeichenanlagen getroffen wird (anders Müller, StVO, 4. Aufl § 38 Anm 2a). Es erschiene in der Tat widersinnig, wenn die an sich Vorfahrtberechtigten den Wegerechtsfahrzeugen freie Bahn schaffen müßten, das Wegerechtsfahrzeug aber die freie Bahn wegen seiner Bindung an die Straßenverkehrsordnung auf keinen Fall ausnützen dürfte, sondern seinerseits vor der Rotampel warten müßte (vgl dazu OLG Celle VersR 1964, 1151, 1152; Schmitt aaO S 59). Nur solche Auslegung entspricht dem Sinn des § 38 StVO. Er gestattet in seinem Absatz 1 Satz 1 die Verwendung des blauen Blinklichts zusammen mit dem Einsatzhorn nur, wenn höchste Eile geboten ist, um zB Menschenleben zu retten. Mit dem an die Abgabe dieses Warnsignals geknüpften Gebot des § 38 Abs 1 Satz 2 StVO an alle übrigen Verkehrsteilnehmer, &amp;quot;sofort freie Bahn zu schaffen&amp;quot;, will der Gesetzgeber vermeiden, daß die höchsteilige Fahrt eines Wegerechtsfahrzeugs aufgehalten oder verzögert wird. Dann darf es aber für ein solches Fahrzeug auch vor einer Rotampel keinen Aufenthalt geben - vorausgesetzt allerdings, daß die anderen Verkehrsteilnehmer die Kreuzung freihalten (vgl auch Schmitt aaO S 59). Obwohl Wegerechtsfahrzeuge von den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht grundsätzlich befreit sind, dürfen sie doch, soweit sie darauf vertrauen können, daß&amp;#160; der (an sich bevorrechtigte) Verkehr seiner Pflicht aus § 38 Abs 1 Satz 2 StVO nachkommt, ihre Fahrt ohne Rücksicht darauf fortsetzen, daß ihnen eigentlich geboten wäre, anzuhalten, und zwar gleichgültig, ob dieses Gebot durch die allgemeine Regelung in § 8 StVO, durch Vorschriftzeichen (zB Zeichen 205, 206, 208 der StVO nF) oder durch Lichtzeichen ausgesprochen wird (vgl auch OLG Karlsruhe VersR 1974, 39; KG VRS 32, 291; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl, § 38 StVO Rdn 10). &lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Einsatzfahrzeuge mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn dürfen daher - auch ohne daß ihnen Sonderrechte zukommen - rote Ampeln überfahren.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sie dürfen jedoch nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit übertreten, Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung befahren, entgegen der örtlichen Regelung abbiegen oder auch nur am Einsatzort unter Mißachtung der Verkehrsregeln halten und parken (!), es sei denn, sie verfügen zugleich über eine umfassende Ausnahmegenehmigung auch nach § 46 Abs. 2 StVO oder es liegen die Voraussetzungen des § 16 OWiG vor.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;em&gt;(Danke an &lt;a href=&quot;https://groups.google.com/group/de.soc.recht.strassenverkehr/msg/b0a909a2365a533e&quot; title=&quot;GoogleGroups&quot;&gt;Henning Koch&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://groups.google.com/group/de.soc.recht.strassenverkehr/msg/51b217034dad5b26&quot; title=&quot;GoogleGroups&quot;&gt;Udo Burkhard&lt;/a&gt; für ihre Beiträge in &lt;a href=&quot;https://groups.google.com/group/de.soc.recht.strassenverkehr/&quot; title=&quot;GoogleGroups&quot;&gt;de.soc.recht.strassenverkehr&lt;/a&gt;)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/530b9716dfc642dcad77fed299613e91&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Sun, 20 Feb 2011 10:35:04 +0000</pubDate>
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    <category>bgh</category>
<category>rechtsprechung</category>
<category>verkehrsrecht</category>

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    <title>Fachtag Schulsanitätsdienst</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1638-Fachtag-Schulsanitaetsdienst.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Am vergangenen Wochenende hatte ich auf Einladung des Jugendrotkreuzes im DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.die Gelegenheit als Referent am &lt;a title=&quot;Fachtag 2010 &amp;quot;Rotes Kreuz gestaltet Schule!&amp;quot;&quot; href=&quot;http://www.jrk-rlp.de/index.php?id=news&amp;amp;tx_ttnews[tt_news]=32&amp;amp;cHash=795903d5e9&quot;&gt;Fachtag 2010&lt;/a&gt; unter dem Titel &amp;quot;Rotes Kreuz gestaltet Schule!&amp;quot; teilzunehmen und die Grundlagen der im Schulsanitätsdienste für die Sanitäter, aber vor allem auch die betreuenden Lehrer und die Koordinatoren relevanten Rechtsfragen zu erläutern.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sehr gefreut hat mich dabei nicht nur die recht große Teilnehmerzahl - trotz der &lt;a title=&quot;Einladung und Programm&quot; href=&quot;http://www.jrkcms.de/jrkrlp/fileadmin/user_upload/10-Vorlagenbilder/Materialien/Bildung/FachtagDRKSchule10_Einladung.pdf&quot;&gt;Vielzahl&lt;/a&gt; an interessanten Workshops, die angeboten wurden -, sondern auch die rege Beteiligung mit (durchaus auch kritischen) Fragen und Rückfragen und die teilweise lebhafte Diskussion der Teilnehmer auch mit- und untereinander. Insgesamt hat mir die Veranstaltung nicht zuletzt wegen der guten (und sicherlich aufwendigen) Organisation gut gefallen, und bei einer eventuellen Wiederholung wäre ich gerne wieder mit dabei (dann vielleicht mit etwas weniger Schlafmangel &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt;).&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 30 Nov 2010 20:59:00 +0000</pubDate>
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    <category>drk</category>
<category>jrk</category>

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    <title>&quot;Woche der Justiz&quot; in Baden-Württemberg</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1610-Woche-der-Justiz-in-Baden-Wuerttemberg.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;Wie &lt;a title=&quot;Blick hinter die Kulissen: Woche der Justiz&quot; href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1606-Blick-hinter-die-Kulissen-Woche-der-Justiz.html&quot;&gt;vor rund drei Wochen&lt;/a&gt; schon angekündigt hat heute die &amp;quot;&lt;a href=&quot;http://www.woche-der-justiz.de/&quot; title=&quot;&quot;&gt;Woche der Justiz&lt;/a&gt;&amp;quot; in Baden-Württemberg &lt;a title=&quot;Presseerklärung des Justizministeriums vom 12.07.2010&quot; href=&quot;http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1256636/index.html&quot;&gt;begonnen&lt;/a&gt;. Noch bis Samstag können Interessierte in rund 800 Veranstaltungen verschiedenster Art hinter die Kulissen des Justizbetriebs schauen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ich kann nur - nochmals - dazu aufrufen, diese Chance auch zu nutzen.&lt;/p&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 12 Jul 2010 15:57:27 +0000</pubDate>
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    <title>Blick hinter die Kulissen: Woche der Justiz</title>
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            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;In der Woche vom &lt;strong&gt;12.07.-17.07.2010&amp;#160;&lt;/strong&gt;bieten sich den Bürgern in Baden-Württemberg die Möglichkeit, einmal einen Blick - oder auch mehrere - hinter die Kulissen der Justiz zu werfen: in diesem Zeitraum findet nämlich die (meines Wissens nach 2005) zweite Auflage der &amp;quot;&lt;a title=&quot;JuM Ba-Wü: Woche der Justiz&quot; href=&quot;http://woche-der-justiz.de/&quot;&gt;Woche der Justiz&lt;/a&gt;&amp;quot; statt, in der eine Vielzahl von informatioven Veranstaltungen angeboten werden, von Vorträgen über Führungen und nachgespielte Gerichtsverhandlungen bis hin zur Kommentierung und Erläuterung &amp;quot;echter&amp;quot; Gerichtstermine (die ja in der Regel öffentlich sind, jedoch ohne daß dem interessierten Zuschauer eine Einführung geboten würde oder nachher Gelegenheit zu Fragen bestünde).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Neben örtlichen Aushängen und Ankündigungen kann man sich auf den Webseiten des Justizministeriums Baden-Württemberg auch eine landesweite &lt;a title=&quot;JuM Ba-Wü: Woche der Justiz - Veranstaltungsübersicht&quot; href=&quot;http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1255454/WdJ%202010%20Veranstaltungsuebersicht%20Stand%201406.pdf&quot;&gt;Gesamtübersicht&lt;/a&gt; der Veranstaltungen herunterladen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Für alle die, die in Baden-Württemberg oder in der Nähe der Landesgrenzen wohnen und am Rechtswesen interessiert sind, kann ich die Teilnahme an den Veranstaltungen nur empfehlen.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sun, 20 Jun 2010 09:30:00 +0000</pubDate>
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    <title>Geschlossene Verbände im Straßenverkehr</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1588-Geschlossene-Verbaende-im-Strassenverkehr.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Aufgrund einer Anfrage per E-Mail habe ich mich gestern einmal einige Stunden mit der Rechtslage rund um geschlossene Verbände im Straßenverkehr, deren Kennzeichnung und Genehmigungs(pflicht) - für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - beschäftigt. Dabei sind aber durchaus noch Fragen offen geblieben &amp;#8230;&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Was ist ein geschlossener Verband?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Ein geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Personen- oder Fahrzeugmehrheit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 27 StVO Rn. 5). Der geschlossene Verband wird wie ein einzelnes Fahrzeug behandelt; namentlich dürfen andere Verkehrsteilnehmer den Verband nicht unterbrechen, und wenn das erste Fahrzeug eines Verbandes berechtigt in eine Kreuzung u.ä. eingefahren ist, dann dürfen alle weiteren Fahrzeuge folgen, auch wenn mittlerweile eigentlich vorfahrtsberechtigter Verkehr naht oder eine Lichtzeichenanlage auf Rot gewechselt hat.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Regelungen zu dieser Materie finden sich in § 27 StVO, § 29 Abs. 2&amp;#160;S. 2 StVO und § 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Kennzeichnung geschlossener Verbände&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Wegen dieser besonderen Behandlung geschlossener Verbände - die vermutlich ohnehin kaum ein Verkehrsteilnehmer kennt - müssen sie als solche deutlich erkennbar sein. Klassischerweise werden alle Fahrzeuge des Verbandes daher mit einer blauen Flagge vorne links gekennzeichnet und fahren mit Abblendlicht; das letzte Fahrzeug führt eine grüne Flagge und ist ggf. mit gelber Rundumkennleuchte oder Warnblinker kenntlich gemacht. So kennt man das auch von militärischen Verbänden (die wohl mit am häufigsten im geschlossenen Verband fahren dürften); ähnlich machen das auch die Polizei, der Katastrophenschutz und andere Hilfsorganisationen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Nun ist es aber zunehmend seltener, daß solche Organisationen mit eigens entwickelten Sonderfahrzeugen unterwegs sind; zunehmend finden auch bei den BOS Fahrzeugmodelle &amp;quot;von der Stange&amp;quot; Verwendung, und die haben regelmäßig schlicht keine Flaggenhalterung, womit sich die Frage stellt, ob man geschlossene Verbände zwingend mit Flaggen kennzeichnen muß oder ob - und wenn ja, wie - das auch anders geht. Insbesondere wäre interessant, ob es nicht bspw. bei einer Hilfsorganisation genügt, wenn die Fahrzeuge einheitlich weiß oder elfenbeinfarben sind, die Organisationsbeschriftung tragen, mit Blaulichtern ausgestattet sind und dann mit Abblendlicht fahren.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Verpflichtung ist die Kennzeichnung durch die farbigen Flaggen nicht; sie hat sich nur eingebürgert. Entscheidend ist aber (nur), daß der geschlossene Verband für andere Verkehrsteilnehmer unzweideutig als ein solcher zu erkennen ist, damit sie sich entsprechend verhalten können.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die VwV zu § 27 StVO führt dazu aus:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Bei geschlossenen Verbänden ist besonders darauf zu achten, dass sie geschlossen bleiben; bei Verbänden von Kraftfahrzeug auch darauf, daß alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksame Hinweise auf ihre Verbandszugehörigkeit führen.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Das hilft noch nicht wirklich weiter; sehr viel mehr läßt sich allerdings zu dem Thema kaum finden. Obergerichtlich - durch das &lt;strong&gt;BayObLG&lt;/strong&gt; (Beschluss vom &lt;strong&gt;06.05.1974&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;RReg 1 St 541/74 OWi&lt;/strong&gt; -) - entschieden ist nur, daß Abblendlicht alleine zur Kennzeichnung nicht genügt:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Nach § 27 Abs 3&amp;#160;S 1 StVO ist ein Verband nur dann &amp;quot;geschlossen&amp;quot;, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als solcher erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden ist diese Voraussetzung, wie S 2 der angeführten Vorschrift ausdrücklich bestimmt, nur dann gegeben, wenn jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet ist. Das AG, das keine Feststellungen über eine etwaige weitergehende Kennzeichnung getroffen hat, meint, diesem Erfordernis sei hier bereits dadurch genügt, daß, obwohl heller Tag, an sämtlichen Fahrzeugen das Abblendlicht eingeschaltet gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Begründung zu § 27 Abs 3 StVO (VkBl 1970, 797, 814) führt aus, die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband sei &amp;quot;durch Bewimpelung jedes einzelnen Fahrzeugs oder auf ähnliche Weise&amp;quot; zu unterstreichen. Auch das Schrifttum hält, soweit es sich mit dieser Frage befaßt, Fahnen, Wimpel oder eine ähnliche Kennzeichnung für erforderlich (Möhl aaO Rdnr 3; Cramer aaO Rdnr 12; Mühlhaus, StVO 3. Aufl Anm 2a; Krumme-Sanders-Mayr, Straßenverkehrsrecht Anm 2; Drees-Kuckuck-Werny, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl Anm 1, je zu § 27 StVO). Lediglich Cramer (aaO) erwähnt daneben die Möglichkeit einer Kennzeichnung durch &amp;quot;einheitliche Beleuchtung&amp;quot;, will aber diese (auch bei Tag) nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit einer Numerierung der Fahrzeuge genügen lassen. Hiernach wird die Einschaltung des Abblendlichts durchwegs nicht als eine dem § 27 Abs 3&amp;#160;S 2 StVO genügende Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband angesehen. Dem ist beizutreten.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt; In derselben Entscheidung betont das BayObLG die Notwendigkeit der Eindeutigkeit und Unmißverständlichkeit der Kennzeichnung:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Dies macht es notwendig, an die in § 27 Abs 3&amp;#160;S 2 StVO gerade aus diesem Grund vorgeschriebene Kennzeichnung der Verbandszugehörigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Kennzeichnung muß daher in einer Weise erfolgen, die die Zugehörigkeit der Fahrzeuge zu einem geschlossenen Verband nicht nur als möglich erscheinen läßt, die Zugehörigkeit vielmehr in einer Weise unmißverständlich zum Ausdruck bringt, bei der sich anderen Verkehrsteilnehmern ohne besondere Überlegung die Erkenntnis aufdrängt, daß es sich um einen geschlossenen Verband handelt. Die Einschaltung des Abblendlichts reicht hierfür auch bei Tag nicht aus, sondern ist lediglich geeignet, die auf andere Weise kenntlich gemachte Verbandszugehörigkeit noch zu verdeutlichen. Daß Kraftfahrzeuge mit eingeschaltetem Abblendlicht fahren, obwohl die derzeitige Beleuchtungsverhältnisse hierzu keinen Anlaß geben, kommt erfahrungsgemäß verhältnismäßig häufig vor und kann die verschiedensten Gründe haben. Von einem Verkehrsteilnehmer, der wahrnimmt, daß an einem Fahrzeug oder auch an mehreren Fahrzeugen unter Tags das Abblendlicht eingeschaltet ist, kann aber nicht verlangt werden, daß er Überlegungen darüber anstellt, welcher der unterschiedlichen dafür in Betracht kommenden Gründe, von denen die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband nur einer ist, im konkreten Fall wirklich gegeben ist. Die Einschaltung des Abblendlichts bringt daher für sich allein diese Zugehörigkeit noch nicht unmißverständlich zum Ausdruck. &lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Aus dieser Entscheidung, die sich auf einen Konvoi von Bundeswehrfahrzeugen bezog, kann man aber - so meine ich - verallgemeinern, daß auch ein einheitliches Aussehen der Fahrzeuge (Farbe, ggf. Typ, Organisationskennzeichnung, Blaulicht) nicht genügt, weder alleine noch im Zusammenhang mit Abblendlicht. Denn die gleiche Farbe kann m.E. schon deshalb nicht genügen, weil die Gleichfarbigkeit von Fahrzeugen überhaupt nichts über ihre Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband aussagt. Auch die einheitliche Kennzeichnung der Fahrzeuge als solche einer Hilfsorganisation (soweit da überhaupt eine optisch erkennbare Einheitlichkeit gegeben ist &amp;#8230;) und das vorhandene Blaulicht sagen nichts darüber aus, ob es sich um einen geschlossenen Verband handelt. Einsatzfahrzeuge könenn durchaus im Konvoi fahren, ohne daß 
deshalb ein geschlossener Verband vorliegen müßte. Schließlich hätte das BayObLG, wenn eine solche Gleichartigkeit ausreichen würde, eine andere Entscheidung fällen müssen, denn auch Fahrzeuge der Bundeswehr sind farblich einheitlich gehalten und durch Organisationskennzeichen ausgewiesen. Würde die angedachte Einheitlichkeit genügen, so bedürfte es bei den für das Führen geschlossener Verbände in 
erster Linie in Betracht kommenden Organisationen wie der Bundeswehr, den Polizeien, 
Feuerwehren und HiOrgs im übrigen niemals einer besonderen Kennzeichnung. Dies kann angesichts der Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen &amp;quot;normalen&amp;quot; Verkehrsteilnehmern und einem geschlossenen Verband nicht richtig sein.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Denkbar wäre hingegen außer einer Kennzeichnung mit Fahnen (oder Stoffstücken oder &amp;#8230;) bspw. hinreichend große, auffällig in der Heckscheibe angebrachte Plakate und/oder insbesondere die Verwendung von &amp;quot;Sonderbeleuchtungen&amp;quot;, namentlich das Einschalten der blauen Rundumkennleuchten an den Fahrzeugen (zulässig nach § 38 Abs. 2 StVO). Letzteres dürfte sogar ganz besonders geeignet sein, um warnend auf das den Verkehrsteilnehmern in der Regel leider nicht bekannte &amp;quot;Vorrecht&amp;quot; von geschlossenen Verbänden aufmerksam zu machen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Verhalten geschlossener Verbände&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Mehr als die optische Kennzeichnung ist das Verhalten, insbesondere das Zusammenhalten des Verbandes Gegenstand der Rechtsprechung geworden. Es genügt nämlich nicht, daß die einzelnen Fahrzeuge des Verbandes entsprechend gekennzeichnet sind; der Verband muss auch geschlossen bleiben und dementsprechend möglichst geringe Abstände einhalten (die auf der Autobahn deutlich größer sein dürfen, innerorts aber den Sicherheitsabstand allenfalls marginal überschreiten dürfen). Ansonsten werden die &amp;quot;Nachzügler&amp;quot; wartepflichtig.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Entscheidungen dazu haben unter anderem das &lt;strong&gt;OLG Nürnberg&lt;/strong&gt; mit Urteil vom &lt;strong&gt;01.03.1978&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;4 U 100/77&lt;/strong&gt; -, das &lt;strong&gt;LG Verden&lt;/strong&gt; mit Urteil vom &lt;strong&gt;02.02.1989&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;Ns Ds 2 Js 100396/88&lt;/strong&gt; -, das &lt;strong&gt;Schleswig-Holsteinische OLG&lt;/strong&gt; mit Urteil vom &lt;strong&gt;31.07.1991&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;9 U 133/89&lt;/strong&gt; - und das &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;/strong&gt; mit Urteil vom &lt;strong&gt;05.02.2004&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;22 U 95/03&lt;/strong&gt; - und Beschluss vom &lt;strong&gt;14.09.2006&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;12 U 190/05&lt;/strong&gt; - getroffen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Daneben ist der Verband namentlich an Einmündungen und Kreuzungen ggf. durch Posten zu sichern. Die Verantwortung dafür obliegt dem Verbandsführer.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Entscheidungen hierzu lassen sich beim &lt;strong&gt;BGH&lt;/strong&gt; (Urteil vom &lt;strong&gt;05.10.1972&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;III ZR 189/70&lt;/strong&gt; -), beim &lt;strong&gt;LG Rottweil&lt;/strong&gt; (Urteil vom &lt;strong&gt;23.04.1986&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;2&amp;#160;O 256/86&lt;/strong&gt; -) und beim &lt;strong&gt;OLG Karlsruhe&lt;/strong&gt; (Urteil vom &lt;strong&gt;08.11.1990&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;1 U 185/90&lt;/strong&gt; -) nachlesen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Anmeldung geschlossener Verbände&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Geschlossene Verbände nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch und bedürfen daher grundsätzlich der Genehmigung (§ 29 Abs. 2&amp;#160;S. 2 StVO); die BOS sind mit Verbänden von bis zu 30 Fahrzeugen davon aber unter den Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO) befreit. Interessant daher vor allem die Frage, wie es dann mit der Notwendigkeit der Anmeldung bei geplanten Einsätzen oder bei Übungen besteht.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Grundsätzlich sind - entschieden für die Feuerwehren - auch Übungen hoheitliche Tätigkeit; die Frage kann daher nur sein, ob auch die Durchführung von Übungen &amp;quot;zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist&amp;quot;, wie § 35 Abs. 1 StVO voraussetzt. Für Einsatzübungen wird das im Schrifttum (Krumme, DAR 1975, 152; auch Hentschel, a.a.O., § 35) und von der Rechtsprechung (&lt;strong&gt;LG Heidelberg&lt;/strong&gt;, Urteil vom &lt;strong&gt;25.02.1987&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;3&amp;#160;O 186/86&lt;/strong&gt; -) bestätigt, weil es erforderlich sei, auch die Anfahrt zur Einsatzstelle unter Ernstfallbedingungen zu üben. Meines Erachtens läßt sich das aber nicht auf Übungen mit motorisierten Marsch übertragen, denn die Übungen an sich sind regelmäßig durchaus vorausgeplant, so daß kein Grund besteht, warum sie nicht zuvor genehmigt werden könnten.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Interessant auch die Frage, ob diese Genehmigungen - namentlich für im Katastrophenschutz tätige Hilfsorganisationen - kostenpflichtig sind. Nach § 6a StVG i.V.m. der &lt;em&gt;Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)&lt;/em&gt; dürfte das wohl der Fall sein; einschlägig ist vermutlich die Gebührenziffer 263 mit einer Rahmengebühr von 10,20&amp;#160;€ bis 767,- €. Keiner der Kostenbefreiungstatbestände des § 5 GebOSt scheint mir insoweit einschlägig zu sein:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; 1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; des Bundes getragen werden;&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; 2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts,&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; verwaltet werden;&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;&lt;br /&gt;[&amp;#8230;]&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Für Feuerwehren - oder das THW - sieht das natürlich anders aus.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Feedback erbeten&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Oder wie sieht das die werte Leserschaft? Gibt es Meinungen, Quellen, Fundstellen zu den Fragen der (minimal erforderlich) Kennzeichnung von geschlossenen Verbänden und der Notwendigkeit der Anmeldung derselben, namentlich bei Übungen des Katastrophenschutzes, und den dafür anfallenden Kosten?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Über Rückmeldungen dazu - sei es als Kommentar, sei es per Mail, sei es sonstwie - würde ich mich freuen!&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/692f8175ef984cca8322fdeb9f6feb25&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Sat, 15 May 2010 06:10:00 +0000</pubDate>
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    <category>rettungsdienst</category>
<category>verkehrsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>Erhöhtes Strafübel durch mehrere Gesamtstrafen</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1574-Erhoehtes-Strafuebel-durch-mehrere-Gesamtstrafen.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;Allgemeine Ausführungen zur Problematik der &lt;a title=&quot;Gesamtstrafenbildung bei lebenslanger Freiheitsstrafe&quot; href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1536-Haerteausgleich-fuer-unterbliebene-Gesamtstrafenbildung-bei-lebenslanger-Freiheitsstrafe.html&quot;&gt;Gesamtstrafenbildung&lt;/a&gt; hatte ich bereits Anfang Februar gemacht, dabei aber zur &lt;strong&gt;Zäsurwirkung&lt;/strong&gt; eines rechtskräftigen Strafurteils nicht viel gesagt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Darunter ist zu verstehen, daß ein rechtskräftiges Strafurteil sozusagen einen Einschnitt, eine Zäsur, bildet, und verschiedene nacheinander begangene Straftaten so voneinander trennt, daß für diese keine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Denn bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung soll der Angeklagte nicht besser gestellt werden als er es gewesen wäre, wenn alle von ihm begangenen Straftaten jeweils zur Zeit eines jeden Urteiles vollumfänglich bekannt gewesen wären. Daher werden die Einzelstrafen ggf. abschnittsweise zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ein Beispiel - die Taten (und Urteile) folgen folgendermaßen aufeinander:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt; 
&lt;li&gt;Tat &lt;strong&gt;1&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Tat &lt;strong&gt;2&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Urteil 1 (über Tat &lt;strong&gt;2&lt;/strong&gt;): &lt;u&gt;Einzelstrafe&lt;/u&gt; für Tat 2&amp;#160;&lt;em&gt;(später einbezogen in Urteil 4)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Tat &lt;strong&gt;3&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Tat &lt;strong&gt;4&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Tat &lt;strong&gt;5&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Urteil 2 (über Tat &lt;strong&gt;4&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;5&lt;/strong&gt;): Einzelstrafen für Taten 4 und 5, zusammengeführt zu einer &lt;u&gt;Gesamtstrafe&lt;/u&gt; &lt;em&gt;(später einbezogen in Urteil 3)&lt;/em&gt;&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Urteil 3 (über Tat &lt;strong&gt;3&lt;/strong&gt;): Einzelstrafe für Tat 3, zusammengeführt mit den Einzelstrafen aus dem Urteil 2 zu einer neuen &lt;u&gt;Gesamtstrafe&lt;/u&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Tat &lt;strong&gt;6&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Urteil 4 (über Tat &lt;strong&gt;1&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;6&lt;/strong&gt;): Einzelstrafe für Tat 1, zusammengeführt mit der Einzelstrafe aus dem Urteil 1 zu einer &lt;u&gt;Gesamtstrafe&lt;/u&gt;; weitere &lt;u&gt;Einzelstrafe&lt;/u&gt; für die Tat 6&lt;br /&gt;&lt;/li&gt; 
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Bei den beiden ersten Urteilen ist die Sache noch einfach: Im ersten Urteil wird nur eine Einzelstrafe (für Tat 2) gebildet, im zweiten Urteil eine Gesamstrafe, gebildet aus den Einzelstrafen für die Taten 4 und 5. Im Urteil 3 ist nun aber nicht nur eine Einzelstrafe für die Tat 3 auszuurteilen, sondern zugleich mit den Einzelstrafe für die Taten 3 und 4 (aus dem Urteil 2) unter Auflösung der dort bisher gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Und in Urteil 4 sind schließlich wiederum zwei Einzelstrafen für die Taten 1 und 6 auszuurteilen; danach ist dann aus den Einzelstrafen für die Tat 1 und der Einzelstrafe für die Tat 2 (aus dem Urteil 1) eine Gesamtstrafe und daneben eine weitere Einzelstrafe für die Tat 6 auszuurteilen. In diesem Urteil werden also nebeneinander zwei Verurteilungen ausgesprochen. Am Ende bleiben demnach zwei Gesamtstrafen (aus den Urteilen 3 und 4) und eine Einzelstrafe (aus dem Urteil 4); diese drei Strafen sind zu vollstrecken.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Natürlich gilt das vorstehende nur, wenn alle Strafen nicht vollstreckt waren und alle Urteile bereits rechtskräftig &amp;#8230; ansonsten kann man den Fall noch beliebig verkomplizieren. &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Diese Zäsurwirkung kann also dazu führen, daß in einem Urteil mehrere einzelne (Gesamt-)Strafen festzusetzen sind:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt; 
&lt;li&gt;Taten 1-3&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Taten 4-6&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Urteil 1 (über Taten 1-3)&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Taten 7-9&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Urteil 2 (über Taten 4-9)&lt;/li&gt; 
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Im Urteil 2 sind jetzt zwei Gesamtstrafen zu bilden: einmal für die Taten 1-6 (unter Einbeziehung des Urteils 1 und der dort gebildeten Gesamtstrafe) und einmal für die Taten 7-9. Da kann durchaus einiges zusammenkommen, weil die Gesamtstrafe sich ja durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe ergeben, und diese Einzelstrafe(n) pflegen gerade bei Wiederholungstätern bereits an und für sich recht hoch zu sein. Dieses besondere Strafübel, daß durch das Zusammentreffen mehrerer Gesamtstrafen entsteht, ist bei der Strafzumessung gesondert zu berücksichtigen, wie der &lt;strong&gt;BGH &lt;/strong&gt;in einer Entscheidung vom 22.07. 2009 - &lt;strong&gt;5 StR 243/09&lt;/strong&gt; - ausgeführt hat.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Vorinstanz, das Landgericht Dresden, hatte (in einer Fallgestaltung wie zuvor dargestellt) den Angeklagten wegen Diebstahls in 13&amp;#160;Fällen und eines versuchten Diebstahls unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einem früheren Urteil (gebildet aus Einzelstrafen von 4, 5 und 8 Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und zugleich wegen neun weiterer Diebstähle und eines weiteren versuchten Diebstahls zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Zudem stand der Angeklagte offenbar unter (Reststrafen-)Bewährung. Bei dem abzusehenden Widerruf wären dann insgesamt annähernd 9 Jahre Freiheitsstrafe zu vollstrecken gewesen (7 Jahre 2 Monate aus den beiden Gesamatstrafen und die Reststrafe, deren Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde). Außerdem kamen noch einige weitere Besonderheiten hinzu - so ein ungewöhnlich lange während Berufungsverfahren mit einer Dauer von zweieinhalb Jahren, das erst dazu führte, daß die ersten &amp;quot;neuen&amp;quot; Diebstähle (oben im Beispiel Taten 4-6) vor dem ersten Urteil lagen, und eine spürbare Erhöhung der Einsatzstrafen -, die den BGH dann schließlich zur Aufhebung des Urteils wegen fehlerhaften Gesamtstrafenbildung brachten (als erfolgreiche Strafmaßrevision ein absoluter Ausnahmefall, weil die Strafzumessung in der Regel das kaum überprüfbare Privileg des erkennenden Gerichts ist):&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;2. Die Gesamtstrafenaussprüche haben keinen Bestand. Es ist zu besorgen, dass das LG das hohe Gesamtstrafübel nicht zureichend bedacht hat.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Die StrK hat zu Recht dem Urteil des LG Dresden vom 13. 6. 2006 Zäsurwirkung zuerkannt und so zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angekl. ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen [&amp;#8230;].&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Diesem rechtlichen Maßstab werden die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil nicht vollständig gerecht. Zwar hat das LG die nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels in den Blick genommen. Von einem Ausgleich dessen hat es indes abgesehen, weil die einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen (4, 5 und 8 Monate) &amp;quot;keineswegs geringfügig&amp;quot; waren und der Angekl. seine Diebstahlshandlungen in den Fällen II.15 bis II.24 nur wenige Wochen nach der zäsurbedingenden Verurteilung fortgesetzt habe.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Diese – im Ansatz zutreffenden – Erörterungen greifen hier zu kurz. Insbesondere auch mit Rücksicht auf einen drohenden Widerruf der Aussetzung einer beträchtlichen Reststrafe war die vom LG vorgenommene Gesamtstrafenbildung noch näher zu erörtern. Die StrK hat nicht erkennen lassen, dass sie sich des danach drohenden, insgesamt fast 9 Jahre dauernden Freiheitsentzugs als hier bestimmenden Umstands bewusst gewesen ist. Zudem hat sie eine beträchtliche Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafen (jeweils 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe) bei vergleichsweise eher geringen Einzel- und Gesamtschäden (insgesamt kaum mehr als 20000&amp;#160;€) vorgenommen. Zwei Besonderheiten kommen hinzu:&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Die zur Bildung von zwei Gesamtstrafen nötigende Zäsur ist durch eine ganz ungewöhnliche Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem LG Dresden von etwa 2½ Jahren zwischen der amtsgerichtlichen Verurteilung vom 24. 1. 2005 und dem Berufungsurteil hervorgerufen worden. Bei gewöhnlicher Verfahrensdauer hätte das Berufungsverfahren vor dem hier abgeurteilten ersten Einbruch (Fall II.1, 30. 12. 2006) abgeschlossen sein müssen. Diese Besonderheit bedurfte der Erörterung und Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtstrafen.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Nichts anderes gilt für den markanten Unterschied zwischen der massiven Bestrafung des Angekl. und der überaus milden Sanktion gegen seinen an sämtlichen Taten beteiligten Mittäter, auf dessen Geständnis die StrK die Überführung des Angekl. gestützt und den es zu 2 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt hat. Eine derart signifikante Diskrepanz der Sanktionen ist jedenfalls erörterungsbedürftig.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/e09989b285964370954449ee9a3864a5&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Wed, 28 Apr 2010 05:00:00 +0000</pubDate>
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    <category>bgh</category>
<category>rechtsprechung</category>
<category>strafrecht</category>

</item>
<item>
    <title>Volle Übernahme der Verantwortung für die Revisionsbegründung</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1573-Volle-UEbernahme-der-Verantwortung-fuer-die-Revisionsbegruendung.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;Bereits in der &lt;a title=&quot;Eigenhändige Unterzeichnung der Revisionsbegründung&quot; href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1558-Eigenhaendige-Unterzeichnung-der-Revisionsbegruendung.html&quot;&gt;vergangenen Woche&lt;/a&gt; hatte ich geschildert, daß die erfolgversprechende Durchführung der Revision eine Kunst für sich ist, schon im formalen Bereich. Und dazu gehört nicht nur, daß die Revisionsbegründungsschrift eigenhändig von einem Verteidiger oder einem - sonst bevollmächtigten - Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß; dieser Rechtsanwalt muß auch die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernehmen, also voll &amp;quot;hinter ihr stehen&amp;quot;. Ist das nicht der Fall, so ist die Revision - wiederum - unzulässig.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In einem durch das &lt;strong&gt;OLG Rostock&lt;/strong&gt; am 20.07.2009 - &lt;strong&gt;1 Ss 191/ 09 I 65/09&lt;/strong&gt; - entschiedenen Fall schätzte die Verteidigerin die Erfolgschancen einer Revision offenbar anders ein als ihr Mandant (und vermutlich, wie nicht selten, realistischer &amp;#8230;) und machte dies durch die Formulierung deutlich, sie lege &amp;quot;auf Wunsch des Angeklagten&amp;quot; Revision ein. Obwohl sie dann in der Revisionsbegründung ausdrücklich betonte, &amp;quot;vorbehaltslos&amp;quot; die allgemeine Sachrüge zu erheben (wobei das das formale Minimum einer Revisionsbegründung ausmacht und inhaltlich nicht wirklich eine Begründung darstellt), genügte das dem Oberlandesgericht nicht:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Dem Formerfordernis des § 345 II StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist u.a. nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat [&amp;#8230;]. Das ist hier nicht der Fall.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Schon in der Revisionseinlegungsschrift vom 11. 3. 2009 hat die Verteidigerin Veranlassung zu dem Hinweis gesehen, sie tue dies (nur) &amp;quot;auf Wunsch des Angekl.&amp;quot; und damit zumindest anklingen lassen, dass sie selbst nicht hinter dem Rechtsmittel steht.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Die diesbezüglich hervorgerufenen Zweifel werden durch die Begründungsschrift vom 30. 4. 2009 nicht ausgeräumt. Zwar wird darin nun &amp;quot;vorbehaltlos&amp;quot; die allgemeine Sachrüge erhoben. Wenigstens das musste indes auch geschehen, um das Rechtsmittel nicht allein wegen Fehlens jeglicher Begründung unzulässig werden zu lassen (§ 345 I 1, § 346 I StPO). Allein aus der Tatsache, dass die Revision trotz der bei ihrer Einlegung zum Ausdruck gebrachten Zweifel nachfolgend in einem separaten Schriftsatz jedenfalls noch mit der allgemeinen Sachrüge zulässig begründet worden ist, kann deshalb nicht gefolgert werden, die Verteidigerin stehe nunmehr doch wieder persönlich hinter dem Rechtsmittel. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob das erklärtermaßen lediglich auf Wunsch des Mandanten eingelegte Rechtsmittel sogleich oder erst durch weiteren Schriftsatz in einer lediglich den Mindestanforderungen genügenden Weise begründet wird.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Dafür, dass sich die ursprüngliche Einstellung der Verteidigerin nicht geändert hat, könnte vorliegend auch sprechen, dass die &amp;quot;allgemeine&amp;quot; Verfahrensrüge bereits wieder nicht dem Formerfordernis des § 344 II 2 StPO genügt, was belegt, dass eine intensive Befassung mit der Revision seit deren Einlegung nicht mehr stattgefunden hat.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Obwohl die Frist des § 349 III StPO noch nicht abgelaufen ist, war der Senat nicht gehindert, bereits jetzt über das unzulässige Rechtsmittel zu befinden. Die Möglichkeit zur Abgabe einer fristgebundenen Gegenerklärung dient allein der Gewährung rechtlichen Gehörs, bevor auf der Grundlage der Stellungnahme der GenStA eine regelmäßig nicht mehr weiter begründete Entscheidung nach § 349 II StPO ergeht. Im Falle einer hier zu treffenden Entschließung nach § 349 I StPO ist eine vorherige Anhörung des Revisionsführers dagegen weder von Gesetzes wegen noch sonst geboten, zumal auch die Zuschrift der GenStA sich dazu gerade nicht verhält.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Daher wurde die Revision als unzulässig verworfen.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/3cf37c54e662434098d3d82e22bc0308&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Wed, 21 Apr 2010 05:00:00 +0000</pubDate>
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    <category>rechtsprechung</category>
<category>strafrecht</category>

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    <title>Eigenhändige Unterzeichnung der Revisionsbegründung</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1558-Eigenhaendige-Unterzeichnung-der-Revisionsbegruendung.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Die Revision ist - im Gegensatz zur Berufung - ein Rechtsmittel, mit dem nicht die tatsächlichen Feststellungen zur erneuten Überprüfung gestellt, sondern allein rechtliche Fehler gerügt werden können; das können Verstöße gegen Formvorschriften sein, gedankliche Fehler bei der Beweiswürdigung oder auch Fehler bei der rechtlichen Würdigung (wie zum Beispiel die Frage, wann der &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1553-Besitz-von-Kinderpornographie-durch-Ablegen-im-RAM.html&quot; title=&quot;Besitz von Kinderpornographie durch Ablegen im RAM&quot;&gt;Besitz von Kinderpornographie&lt;/a&gt; gegeben ist oder unternommen wird). Eine erneute Beweisaufnahme findet vor dem Revisionsgericht aber nicht mehr statt; es arbeitet nur mit dem Akten. Auch eine Hauptverhandlung wird in der Regel vor der Entscheidung nicht durchgeführt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wegen dieser Konzentration auf Rechtsfragen kann die Revisionsbegründung - an die schon hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision hohe Anforderungen gestellt werden - nur durch einen Verteidiger, einen anderen Rechtsanwalt oder (durch den Angeklagten selbst) zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; letzteres bedeutet dann nicht, dass der Rechtspfleger in der Rechtsantragsstelle bloß die Ausführungen des Angeklagten &amp;quot;nach Diktat&amp;quot; zu schreiben hätte, sondern vielmehr, dass er dessen Ausführungen in ein sinnvolles rechtliches Gewand kleidet.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Daß man sehr vorsichtig sein muß bei der Einhaltung dieser Formalien belegt eine - schon etwas ältere - Entscheidung des &lt;strong&gt;Oberlandesgerichts Hamm&lt;/strong&gt; (vom &lt;strong&gt;15.07.2008&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;4 Ss 257/08&lt;/strong&gt; -), der zugrunde lag, daß der beigeordnete (Pflicht-)Verteidiger die Revisionsbegründungsschrift offenbar rechtzeitig diktiert hatte, sie aber nicht mehr (rechtzeitig vor Fristablauf) unterschreiben konnte, nachdem sein Diktat niedergeschrieben worden war. Daher unterzeichnete - wie nicht unüblich - ein anderer Rechtsanwalt (vermutlich aus derselben Kanzlei) mit dem Zusatz &amp;quot;für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt XYZ&amp;quot;. Das aber führte zur Verwerfung der Revision als unzulässig ohne jede Prüfung in der Sache:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Die Revision ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist. Nach § STPO § 345 STPO § 345 Absatz II StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem RA unterzeichneten Schrift begründet werden. Diese Unterschrift des Verteidigers oder RA ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt [&amp;#8230;]. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig [&amp;#8230;]. Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist wie folgt unterschrieben:&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;&amp;quot;N Rechtsanwalt (für den nach Diktat verreisten RA T2)&amp;quot;&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Diese Form der Unterschrift mit dem entsprechenden Zusatz lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende RA nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat [&amp;#8230;].&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Hier kommt hinzu, dass RA T2 dem Angekl. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des RA N durch RA T2 ausschließt. Es bestehen somit erhebliche Bedenken, dass RA N überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angekl. zu begründen.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit und Bevollmächtigung des unterzeichnenden RA führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unlässigkeit der Revision.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/1a50e8a0f4ee4fa9922ba96f6d0edcbe&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Wed, 14 Apr 2010 05:00:00 +0000</pubDate>
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    <category>rechtsprechung</category>
<category>strafrecht</category>

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