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    <title>Netz - Rettung - Recht (Artikel mit Tag arztrecht)</title>
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    <description>Netzleben, Rettungs- und Rechtswesen</description>
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    <pubDate>Sat, 13 Sep 2014 09:06:37 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: Netz - Rettung - Recht - Netzleben, Rettungs- und Rechtswesen</title>
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    <title>Promotion, Rezension, Zirkumzision</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1434-Promotion,-Rezension,-Zirkumzision.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Ich hatte in letzter Zeit - zwangsweise - Gelegenheit, mich mehrfach mit der rechtlichen Beurteilung der Beschneidung (Zirkumzision) bei Männern bzw. richtiger Knaben, nämlich männlichen Kindern, insbesondere aus rituellen / religiösen Gründen, also ohne medizinische Indikation, zu beschäftigen. In dem Zusammenhang habe ich dann auch mit Interesse den - m.E. aber zu weit gehenden - Beitrag von Dr. Putzke in Medizinrecht (MedR) 2008, 268 ff. gelesen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Mit noch größerem Interesse habe ich dann heute die Rezension des vorgenannten zu einer Promotion über dieses Thema in der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (&lt;a title=&quot;Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, Jahrgang 2009, S. 177 ff.&quot; href=&quot;http://www.zis-online.com/dat/artikel/2009_4_308.pdf&quot;&gt;ZIS 2009, 177 ff.&lt;/a&gt;) gelesen. Meistens sind Rezensionen ja kurz, knapp, wenig aussagekräftig und &amp;#8230; lobend. Diese hier ist nichts davon: nicht kurz, nicht knapp (ganz im Gegenteil: selbst Formalia sind ausführlich be- und ausgewertet!), durchaus aussagekräftig - und vernichtend. Wenn man davon ausgeht, daß das, was dort steht, zutrifft - und zu Zweifeln daran gibt es wenig Grund -, dann ähnelt diese Promotion eher einer (durchschnittlichen) Seminararbeit. Lesenswert.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(via &lt;a title=&quot;Wissenschaftlich ungenügend&quot; href=&quot;http://obiterdictum.wordpress.com/2009/05/28/wissenschaftlich-ungenugend/&quot;&gt;Obiter Dictum&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
 
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    <pubDate>Fri, 29 May 2009 20:35:00 +0000</pubDate>
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    <category>arztrecht</category>

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    <title>Strafantragsfrist bei postmortalem Bruch der Schweigepflicht</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1394-Strafantragsfrist-bei-postmortalem-Bruch-der-Schweigepflicht.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;Wenn man zu einer Rechtsfrage in der gebräuchlichen Kommentarliteratur nichts findet, dann ist man entweder der erste, der auf sie gestoßen ist - unwahrscheinlich -, oder sie ist so trivial, daß es bisher niemand für erforderlich hielt, etwas dazu zu schreiben - beim Umfang mancher Kommentierungen gleichfalls nicht sehr wahrscheinlich -. Nachdem aber mein erster Versuch im Usenet ergebnislos blieb, stelle ich die Frage rund um das Verhältnis der §§ 205 Abs. 2&amp;#160;S. 3, 77b Abs. 4 StGB auch hier noch einmal zur Diskussion.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Fall:&lt;/strong&gt; V vertraut seinem Anwalt A am 01.02.2008 ein privates Geheimnis an; einige Zeit danach, am 01.04.2008, verstirbt V. Der A erzählt dieses Geheimnis nach dem Tode des V - sagen wir am 02.04.2008 - an Dritte weiter. Der Sohn S des V erfährt über Umwege und daher erst deutlich später - am 01.12.2008 - von der Geschwätzigkeit des A und erstattet empört Strafanzeige und stellt zugleich Strafantrag.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Variante:&lt;/strong&gt; A erzählt vor dem Tod des V - sagen wir am 31.03.2008 - von dem Geheimnis.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Frage:&lt;/strong&gt; Kann die Straftat verfolgt werden?&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Überlegungen zur rechtlichen Lage:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt; 
&lt;li&gt;Der Brucht der anwaltlichen Schweigepflicht ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB auch nach dem Tode des Mandanten V strafbar.&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Die Straftat ist absolutes Antragsdelikt, § 205 Abs. 1&amp;#160;S. 1 StGB.&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Wenn der V nach der Tat gestorben ist (Variante), dann ist das Antragsrecht auf - u.a. - den S übergegangen, § 205 Abs. 2&amp;#160;S. 1 iVm § 77 Abs. 2 StGB. Wenn die Tat erst nach dem Tod des V überhaupt begangen wurde (Ursprungsfall), gilt diese Regelung &amp;quot;sinngemäß&amp;quot;, § 205 Abs. 2&amp;#160;S. 3 StGB.&lt;/li&gt; 
&lt;li&gt;Nun regelt § 77 Abs. 4 StGB ab, daß, wenn &amp;quot;durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen ist&amp;quot;, diese eine neue, mit dem Tod des Verletzten und damit dem Übergang des Antragsrechts beginnende dreimonatige Antragsfrist erhalten, aber die Antragsfrist spätestens sechs Monate nach dem Tode endet. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt niemand von der Tat weiß - nach sechs Monaten ist&amp;#8217;s schlicht rum.&lt;/li&gt; 
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ergebnis zur Variante:&lt;/strong&gt; Die Straftat kann nicht verfolgt werden, weil die absolute Sechs-Monats-Frist nach dem Tod des V am 01.04. verstrichen ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wie aber sieht die Sache im Ursprungsfall aus? Wie paßt die Regelung des § 77 Abs. 4 StGB zur &amp;quot;sinngemäßen&amp;quot; Anwendung der Vorschriften über den Übergang des Antragsrechts nach dem Tod des Verletzten in § 205 Abs. 2&amp;#160;S. 3 StGB? Gilt auch die sechsmonatige Frist entsprechend?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wenn nein, würden die sehr ähnlichen Fälle - Bruch der Schweigepflicht einen Tag vor und nach dem Tode - deutlich unterschiedlich behandelt. Wenn ja, liefe die Vorschrift des § 203 Abs. 4 StGB aber weitgehend leer bzw. wäre in ihrer Anwendung auf die ersten sechs Monate nach dem Tod des Mandanten beschränkt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Kommentierung in den von mir geprüften Werken - Fischer, Schönke-Schröder, Münchner Kommentar, Leipziger Kommentar und Systematischer Kommentar - schweigt sich dazu aus (es sei denn, ich hätte etwas entscheidendes übersehen), wenngleich sie sich zu anderen Problemen der beiden Vorschriften teilweise sehr ausführlich verhält. Die mir bekannte Literatur zur Frage der postmortalen Schweigepflicht führt auch nicht weiter.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Hat vielleicht ein Leser kluge Ideen, Quellen und/oder eigene Überlegungen beizusteuern?&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/d1529ac5de704613877a15bf649801db&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Mon, 06 Apr 2009 03:45:00 +0000</pubDate>
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    <category>arztrecht</category>
<category>strafrecht</category>

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    <title>Halbgötter in Weiß?</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1383-Halbgoetter-in-Weiss.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;&amp;quot;&lt;em&gt;Salus aegroti suprema lex&lt;/em&gt;&amp;quot; - das Wohl des Kranken ist das oberste Gesetz, so sagte man früher. Heute gilt allerdings der Satz&amp;#160;&amp;quot;&lt;em&gt;voluntas aegroti suprema lex&lt;/em&gt;&amp;quot; - der &lt;strong&gt;Wille&lt;/strong&gt; des Kranken ist das oberste Gesetz: nicht das medizinisch Vernünftige ist maßgebend, sondern das, was der aufgeklärte, entscheidungsfähige Patient für sich wünscht, mag es auch objektiv unvernünftig sein.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dieser Gegensatz - und auch die Änderung des ärztlichen Tuns über die Zeiten - wird schlaglichtartig beleuchtet in der Entscheidung des OLG Koblenz vom 13.07.2006 - &lt;strong&gt;5 U 290/06&lt;/strong&gt; -.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die im Jahre 1953 geborene Klägerin entband 1975, als die Uhren in der Medizin noch anders gingen, als 22jährige ihr zweites Kind per Kaiserschnitt. Der operierende Gynäkologe stellte bei der Operation Verwachsungen am Bauchfell fest, die den Wiederverschluss schwierig gestalteten, so daß zukünftige ähnliche Eingriffe, insbesondere ein weiterer Kaiserschnitt &amp;quot;deshalb&amp;#160;nicht zu empfehlen&amp;quot; seien, so wörtlich der Operationsbericht aus dem Jahre 1975. Deshalb nahm der Operateur direkt im Rahmen der Schnittentbindung des Kindes eine Sterilisation der Frau durch Durchtrennung der Eileiter vor. Eine solche Maßnahme war zuvor mit der Schwangeren nicht besprochen worden. Es konnte auch nicht mehr positiv festgestellt werden, ob der Operateur es für nötig befand, sie nach der Operation von seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Die Patientin gab jedenfalls an, jahrelang weiter Verhütungsmittel genommen zu haben, bis sie 1994 mit ihrem neuen Ehepartner einen erneuten Kinderwunsch entwickelte. Erst im Jahre 2001 habe sie von der Sterilisation erfahren.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ungeachtet dessen stellte das OLG unter Abänderung der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach fest, dass die Sterilisation nicht nur durch keine ausdrückliche Einwilligung der Patientin - mit der ja gar nicht darüber gesprochen worden war - gedeckt war, sondern auch keine hypothetische oder mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommt. Es habe einer damals so jungen Frau angesichts eines für die Lebensplanung so einschneidenden und endgültigen Eingriffes selbst überlassen bleiben müssen, ob sie sich - angesichts der durchaus bestehenden Gefahren einer erneuten Bauchoperation - für eine Sterilisation, für Verhütung oder Enthaltsamkeit entscheiden wollte, auch angesichts des Fortschritts der Medizin und in der Hoffnung auf eine spätere andere Lösungsmöglichkeit. Selbst angesichts dessen, daß auch eine spätere erneute Bauchoperation zur Sterilisation gleichfalls dieselben Risiken wie ein erneuter Kaiserschnitt in sich trage, sei die Entscheidung des Operateurs nicht zu rechtfertigen. Denn bereits damals war die Möglichkeit laparoskopischer Sterilisationen - also eines minimal-invasiven Eingriffs ohne die Eröffnung der Bauchdecke - in der Diskussion; diese wurden kurz darauf auch praktisch erprobt.&lt;/p&gt;

&lt;blockquote style=&quot;margin-right: 0px;&quot; dir=&quot;ltr&quot;&gt; 
&lt;p&gt;Die Chance, an diesem medizinischen Fortschritt teilzuhaben, durfte der damals erst 22 Jahre alten Klägerin nicht vorenthalten werden.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht verurteilte die Erben des Operateurs zu einer Schmerzensgeldzahlung von 15.000,- €.&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/8bac64f511674546865f897625e05338&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sun, 15 Mar 2009 08:38:00 +0000</pubDate>
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    <category>arztrecht</category>
<category>rechtsprechung</category>

</item>
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    <title>Unzuverlässigkeit des Heilpraktikers</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1382-Unzuverlaessigkeit-des-Heilpraktikers.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;Nachdem bereits die &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1377-Keine-Einlegung-von-Rechtsmitteln-per-E-Mail.html&quot; title=&quot;Rechtsmitteleinlegung nicht per E-Mail&quot;&gt;letzte hier vorgestellte Gerichtsentscheidung&lt;/a&gt; sich als eher wenig überraschend darstellte, gilt das auch für die heutige Entscheidung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.10.2008 - &lt;strong&gt;9&amp;#160;S 1782/08&lt;/strong&gt; - die Entscheidung der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, bestätigt, das es abgelehnt hatte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe wiederherzustellen, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzugs die Erlaubnis eines Heilpraktikers zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde widerrufen wurde. Das Regierungspräsidium hatte dem Heilpraktiker - untechnisch gesprochen - die Berufserlaubnis entzogen und zugleich angeordnet, daß dessen Widerspruch nicht wie im Verwaltungsrecht üblich aufschiebende Wirkung hat - der Heilpraktiker also bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung erst einmal weiter praktizieren darf -, sondern die Entscheidung des Regierungspräsidiums sofort zu vollziehen ist - so daß der Heilpraktiker bis zum Abschluß eines eventuellen Gerichtsverfahrens eben nicht praktizieren darf -. Dagegen hatte sich der Heilpraktiker im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt und in beiden Instanzen verloren.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dem Verfahren lag die vermutlich nicht ganz seltene Konfliktlage zwischen Heilpraktikern und alternativen Behandlungsmethoden auf der einen und Ärzten und der Schulmedizin auf der anderen Seite zugrunde. Der Heilpraktiker hatte über Jahre hinweg eine Patientin behandelt, die an Brustkrebs erkrankt war. Dabei hat er sie jedenfalls nicht ausdrücklich in ärztliche Behandlung überwiesen; nach den Angaben der - verstorbenen - Patientin und ihres Ehemannes habe er ihr vielmehr versichert, sie leide nicht an Krebs und von einem Arztbesuch dringend abgeraten: &amp;quot;Wenn Du mir nicht glaubst, dass es kein Krebs ist, dann geh&amp;#8217; zu den Ärzten; die werden die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, werden Deine Brust amputieren und dann feststellen, daß es kein Krebs war.&amp;quot; Diese Haltung änderte der Heilpraktiker auch dann nicht, als das Mammakarzinom auf 28&amp;#160;cm gewachsen und blutig aufgebrochen war.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der VGH hält dazu unter anderem fest:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote style=&quot;margin-right: 0px;&quot; dir=&quot;ltr&quot;&gt; 
&lt;p&gt;Die zentrale Anforderung an einen Heilpraktiker besteht daher im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Abwehr von Gesundheitsgefahren gerade darin, im Falle schwerwiegender Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (BVerfG, Beschl. v. 3.6.2004 - 2 BvR 1802/02). Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln eines Heilpraktikers müssen daher gewährleisten, dass der Patient nicht im Glauben bleibt, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. Denn die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung bewirkt eine zwar nur mittelbare, aber erhebliche Gesundheitsgefährdung. Als unzuverlässig ist ein Heilpraktiker daher dann anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird, wozu insbesondere auch gehört, dass er nicht dazu beiträgt, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Weiter führt der VGH aus:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote style=&quot;margin-right: 0px;&quot; dir=&quot;ltr&quot;&gt; 
&lt;p&gt;Zwar ist mit der Beschwerde vorgetragen worden, der Antragsteller [der Heilpraktiker] habe die Patientin sehr wohl über die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung aufgeklärt. Allein mit diesem Hinweis wird die ausführlich begründete Einschätzung des VG [Verwaltungsgerichts] indes nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das VG vielmehr darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei seiner ersten Befragung lediglich angegeben hatte, er habe Frau K. die Möglichkeit offen gelassen, auch einen Arzt aufzusuchen. Eine derartige Verfahrensweise genügt den dargelegten Anforderungen aber gerade nicht. Denn mit dem &amp;quot;offen lassen&amp;quot; einer ärztlichen Behandlung ist der schwer erkrankten Patientin suggeriert worden, sie könne diese auch unterlassen und allein auf die Hilfe des Antragstellers vertrauen.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Dies gilt umso mehr, als die Darstellerung der Beschwerde den Beschreibungen der Patientin und ihres Ehemannes nicht entspricht. [Diese stellen den Sachverhalt nämlich wie einleitend geschildert dar.]&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Abschließend urteilt der VGH:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote style=&quot;margin-right: 0px;&quot; dir=&quot;ltr&quot;&gt; 
&lt;p&gt;Angesichts der genannten Umstände liegen hinreichende Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass die Berufsausübung des Antragstellers eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet und ihm die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs fehlt.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Dem steht das vorgetragene Ansehen bei seinen verbliebenen Patienten nicht entgegen. Die Eignungsbeurteilung unterliegt objektiven Maßstäben und hat frei von etwaigen Wertschätzungen zu erfolgen, die im Übrigen&amp;#160;auch auf Unkenntnis oder sachfremden Erwägungen beruhen kann [sic!] (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2005 - 3&amp;#160;B 10/03 -).&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;[&amp;#8230;]&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller die Grenzen der von ihm eingesetzten Therapiemaßnahmen nach wie vor nicht erkennt und angesichts des vom Gutachterausschuss festgestellten Fehlens &amp;quot;jeglichen selbstkritischen Ansatzes&amp;quot; die dringende Gefahr begründet, dass es bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Heilpraktikern wird also noch einmal eindrücklich ins Stammbuch geschrieben, daß sie die Grenzen ihrer Kunst erkennen und beachten und im Zweifelsfall ernsthafte erkrankte Patienten einer ärztlichen Diagnostik und Therapie zuführen müssen, jedenfalls dann, wenn ihre Bemühungen wirkungslos bleiben. Nicht immer wird dies allerdings so klar zutage treten wie in diesem wirklich krassen Beispiel eines durchbrechenden Riesenkarzinoms.&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/c92e80541d514e80b2ccbba73b222b9f&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 10 Mar 2009 14:15:00 +0000</pubDate>
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    <category>arztrecht</category>
<category>rechtsprechung</category>
<category>VGH MA</category>

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