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    <title>Netz - Rettung - Recht - Blaulicht</title>
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    <description>Netzleben, Rettungs- und Rechtswesen</description>
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    <pubDate>Thu, 19 May 2022 05:29:06 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: Netz - Rettung - Recht - Blaulicht - Netzleben, Rettungs- und Rechtswesen</title>
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    <title>LstSim, der Leitstellensimulator</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/2418-LstSim,-der-Leitstellensimulator.html</link>
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            <category>Netzleben</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://lstsim.de/&quot; title=&quot;LstSim.de – Leitstellensimulator&quot;&gt;&lt;strong&gt;LstSim&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;, den &lt;strong&gt;Leitstellensimulator&lt;/strong&gt;, habe ich nicht nur im letzten Linkdump in der neuen Kategorie &lt;strong&gt;&amp;#8220;Kennen Sie schon…?&amp;#8221;&lt;/strong&gt; &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/2415-Wellenreiten-042022.html#kennen-sie-schon-&quot; title=&quot;&quot;&gt;vorgestellt&lt;/a&gt;; ich hatte bereits vor 11 Jahren, anno 2011, über eine frühere Version &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1661-Netter-Zeitkiller-Leitstellensimulator.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;berichtet&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;

&lt;figure class=&quot;serendipity_imageComment_center&quot; style=&quot;width: 1891px&quot;&gt;&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_img&quot;&gt;&lt;!-- s9ymdb:1308 --&gt;&lt;img class=&quot;serendipity_image_center&quot; width=&quot;1891&quot; height=&quot;916&quot;  src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/articles/2022/lstsim.jpg&quot; title=&quot;LstSim&quot; alt=&quot;&quot;&gt;&lt;/div&gt;&lt;figcaption class=&quot;serendipity_imageComment_txt&quot;&gt;Ein Screenshot eines laufenden Spiels.&lt;/figcaption&gt;&lt;/figure&gt;

&lt;p&gt;Das Browserpsiel lässt den Spieler die Aufgaben eines Mitarbeiters in einer &lt;em&gt;Integrierten Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst&lt;/em&gt; (ILS) übernehmen. Über das Telefon kommen Notrufe herein, zu denen entsprechende Einsatzfahrzeuge disponiert werden müssen; die Fahrzeuge melden ihren Status über das Funkmeldesystem (FMS) und geben Rückmeldungen. Dazu gibt es eine Übersicht über die verfügbaren Fahrzeuge (und ihren Status), eine Einsatzübersicht, eine Karte mit Feuer- und Rettungswachen, Krankenhäusern, Einsatzstellen und Krankenhäusern und, natürlich, haufenweise vorbestellte Krankentransporte.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der Clou: die Karten sind reale Karten, und auch die Krankenhäuser, Rettungswachen, Fahrzeuge usw. sind liebevoll den realen Verhältnissen angepasst, was verfügbare Einsatzmittel, deren Stationierung, Funkrufnamen, Schichtzeiten usw. betrifft. Besonders interessant ist der Simulator damit natürlich für diejenigen, die den &amp;#8220;Blaulichtbereich&amp;#8221; aus eigener aktueller oder früherer, hauptberuflicher, nebenberuflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit kennen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ein klares Spielziel gibt es nicht; zur Verfügung stehen verschiedene Statistiken und Auszeichnungen, und natürlich gehört es zum Ehrgeiz dazu, jeden Einsatz möglichst schnell, effizient und mit den notwendigen Einsatzmitteln (aber auch nicht mehr) zu beschicken, im Krankentransport Wartezeiten zu vermeiden und Überstunden der Besatzungen zu minimieren. Dabei genügt es nicht, immer einfach den Einsatzmittelvorschlag zu übernehmen oder schlicht immer den nächsten KTW zu entsenden; ein wenig Vorplanung ist angesagt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Damals, 2011, gab es deutlich weniger Funktionen - so fehlten zumindest die Krankentransporte, und ich bin mir auch nicht sicher, inwieweit Feuerwehr und Polizei schon eine Rolle spielten -, und es war nur der Bereich der ILS Ludwigsburg in Baden-Württemberg verfügbar. Mittlerweile kann man sich eine Vielzahl von Leitstellenbereichen aussuchen, wobei es hilft, wenn man sich örtlich und in der Struktur etwas auskennt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ich habe daher an einem der letzten Wochenenden fast einen Tag damit verbracht, die &lt;a href=&quot;https://lstsim.de/leitstellen/54364/&quot; title=&quot;Alle Leitstellen – LstSim.de&quot;&gt;ILS Ludwigshafen&lt;/a&gt; - mein altes &amp;#8220;Einsatzgebiet&amp;#8221; während meiner Tätigkeit im Rettungsdienst - durch drei 24-h-Schichten zu betreuen. Nichts besonderes, aber nett und ungeahnt fesselnd, insbesondere, wenn man zu der Thematik einen gewissen Bezug hat.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Angucken und ausprobieren kostet nichts und wird empfohlen.&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/4f9a31ef7aa9458289d785496f54dab2&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Tue, 10 May 2022 05:15:00 +0000</pubDate>
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    <category>spiele</category>

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    <title>Einmal alles tauschen, bitte!</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/2149-Einmal-alles-tauschen,-bitte!.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;It&amp;#8217;s that time of the year again: wie &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1805-Alle-vier-Jahre-wieder-....html&quot; title=&quot;&quot;&gt;vor vier Jahren&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1658-Einmal-umwaelzen,-bitte!.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;vor acht Jahren&lt;/a&gt; bin ich wieder einmal die Verfalldaten der sterilen Medizinprodukte und der Arzneimittel aus meiner kleinen Notfalltasche durchgegangen. Die Arzneimittel waren mittlerweile alle abgelaufen (ein Problem der Beschaffung in der Apotheke, oder jedenfalls in der hiesigen Apotheke: das Datum liegt eigentlich nie mehr als 2-3 Jahre in der Zukunft), die Medizinprodukte meistens gerade noch oder sogar noch fast ein Jahr haltbar.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ich habe dennoch alles durchgetauscht - und habe mir für Ende 2022 die nächste Durchsicht vorgemerkt.&lt;/p&gt;

&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_center&quot; style=&quot;width: 1447px&quot;&gt;&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_img&quot;&gt;&lt;!-- s9ymdb:679 --&gt;&lt;img class=&quot;serendipity_image_center&quot; width=&quot;1447&quot; height=&quot;1024&quot;  src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/articles/2019/2019-01-09-rescuebag.jpg&quot;  alt=&quot;&quot;&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_txt&quot;&gt;Ein Stapel Austauschmaterial.&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;
 
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    <pubDate>Thu, 17 Jan 2019 09:00:00 +0000</pubDate>
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    <title>OFIRTA 2016</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1961-OFIRTA-2016.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Am 19.11.2016 war ich zum ersten Mal Zuhörer beim &lt;em&gt;Odenwälder First Responder Tag&lt;/em&gt;, kurz &lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://www.ofirta.com/&quot; title=&quot;&quot;&gt;OFIRTA&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;, einer von der LNA-Gruppe des Neckar-Odenwald-Kreises und dem &lt;em&gt;Förderverein Notfallseelsorge und Notfallnachsorgedienst im Neckar-Odenwald-Kreis&lt;/em&gt; veranstalteten offenen Fortbildung (nicht nur) für Angehörige von First-Responder-Gruppen in der Buchener Stadthalle.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In diesem Jahr ging es - dem Titel nach - um &amp;#8220;Dialog und Kommunikation als Schlüssel zum Erfolg&amp;#8221;; tatsächlich aber (und das war auch der Hauptgrund für meine Anreise) war die Veranstaltung ziemlich &amp;#8220;polizeilastig&amp;#8221;.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Nach der Begrüßung durch den Motor und Organisator der Veranstaltung, Priv.-Doz. Dr. &lt;a href=&quot;https://www.xing.com/profile/Harald_Genzwuerker&quot; title=&quot;&quot;&gt;Harald Genzwürker&lt;/a&gt;, und den Grußworten der Politik und Verwaltung machte Ministerialdirigent Hermann Schröder aus dem baden-württembergischen Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration, wo er die  Abteilung Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement leitet. Er verwies auf die Aufnahme der First Responder in das Landesrettungsdienstgesetz und die so gesicherte rechtliche Stellung und kündigte eine demnächst zu erwartende Rechtsverordnung über Ausbildung, Ausrüstung und Alarmierung der First Responder an.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Danach präsentierte Kriminaloberkommissar Michael Henk von der Kriminalinspektion 8 (Kriminaltechnik) des Polizeipräsidiums Heilbronn dem Auditorium einen ganz anderen Blick aus seiner Sicht auf einen typischen Einsatzort des Rettungsdienstes: nämlich als Tatort. Er warb - unter Berücksichtigung der Prioritäten des Rettungsdienstes - um Berücksichtigung einiger einfacher Regeln für den Umgang mit einem solchen potentiellen Tatort, für möglichst spurenschonendes Arbeiten unter Minimierung von Veränderungen und um deren Dokumentation, im Optimalfall durch ein schnell &amp;#8220;geschossenes&amp;#8221; Foto der Antreffsituation. An einem Fallbeispiel eines realen Tötungsdelikts, bei dem eine solche Dokumentation durch die ersteintreffenden Kräfte vorgenommen worden war, stellte er die Wichtigkeit dieses Vorgehens und die möglichen Fehlschlüsse aus einem unerkannt veränderten Tatort vor.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In einem weiteren, sehr spannenden Vortrag stellte ein &lt;em&gt;Medic&lt;/em&gt; des Spezialeinsatzkommandos der Polizei Baden-Württemberg (Direktion Spezialeinheiten des Polizeipräsidiums Einsatz) das taktisch-medizinische Vorgehen der Einheit vor, insbesondere auch im Hinblick auf die mögliche Zusammenarbeit mit Kräften des Rettungsdienstes, die nach Sicherung der Einsatzstelle die durch die Einsatzkräfte begonnene Versorgung zu übernehmen haben und sich dabei mit - im zivilen Rettungsdienst - ungewohnten Verletzungsmustern durch Waffen- und Sprengmitteleinwirkung, einer ungewohnten Einsatzumgebung mit &amp;#8220;Men in Black&amp;#8221; und ungewohnten Verbandmitteln und Medizinprodukten konfrontiert sehen können.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Daran schloss sich eine Darstellung der Einsatzkonzeption für die polizeiliche Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst bei Geiselnahmen oder Amoklagen durch Polizeihauptkommissar Manfred Röckel, Einsatztrainer beim Polizeipräsidium Heilbronn, an, der auch die neu auf allen Einsatzfahrzeugen zur Verfügung stehende besondere Zusatzausrüstung der Polizei des Landes Baden-Württemberg für solche Lagen demonstrierte.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Abgerundet wurde die sehr interessante Veranstaltung durch Vorträge zur &amp;#8220;Interkulturellen Kompetenz&amp;#8221; und den Gefahren durch den &amp;#8220;stillen Killer&amp;#8221; Kohlenmonoxid.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wer sich den nächsten Termin direkt vormerken will: der siebte OFIRTA wird am &lt;strong&gt;25.11.2017&lt;/strong&gt; in der Stadthalle Buchen stattfinden.&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/acc85931e4e840b5b5d746ab1c0920cb&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Sat, 26 Nov 2016 19:30:00 +0000</pubDate>
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    <title>Sanitätsdienstliche Versorgung von Bagatellverletzungen aus rechtlicher Sicht</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1847-Sanitaetsdienstliche-Versorgung-von-Bagatellverletzungen-aus-rechtlicher-Sicht.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Ich hatte bereits &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1846-38.-Notfallmedizinische-Tagung-in-Mannheim.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;angedeutet&lt;/a&gt;, dass ich mit einem der Vorträge auf der &lt;strong&gt;Notfallmedizinischen Tagung&lt;/strong&gt; der Johanniter am vergangenen Samstag inhaltlich nicht einverstanden war. Es ging dort um die rechtliche Frage, inwieweit der nicht-ärztliche Helfer im Sanitätsdienst, gerade auf einem größeren Einsatz wie bspw. dem anstehenden Deutschen Evangelischen Kirchentag, bei Bagatellverletzungen helfen &amp;#8220;darf&amp;#8221;.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Als Eckpunkte des rechtlichen Dürfens wurden das &lt;em&gt;Heilpraktikergesetz&lt;/em&gt; - und damit die Frage nach der Ausübung der ärztlichen Heilkunde bzw. dem Arztvorbehalt -, das &lt;em&gt;Strafgesetzbuch&lt;/em&gt; - und damit die Frage nach der rechtfertigenden Einwilligung in den Heileingriff, der sich als tatbestandliche Körperverletzung darstellt - und am Rande auch das &lt;em&gt;Arzneimittelrecht&lt;/em&gt; korrekt identifiziert. Waren die Aussagen im Ergebnis auch im wesentlichen richtig, konnte ich jedoch der Einzeldarstellung aus rechtlicher Sicht oft nicht folgen - ein verbreitetes Problem fachfremd gehaltener Vorträge zu Rechtsfragen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch wer die Rechtslage ausreichend kennt, um in der Praxis weitgehend richtig zu handeln, kann deshalb noch nicht zwingend auch die theoretische Struktur und Dogmatik erfassen und anderen verständlich darstellen oder gar schwierige rechtliche Zweifelsfragen und Nachfragen aus dem Publikum richtig einordnen. Zudem ist es im Regelfall nicht möglich, allein aus dem Wortlaut des Gesetzes die rechtliche Beurteilung umfassend zu erschließen - und es ist didaktisch allenfalls bei einem Vortrag für Juristen sinnvoll, vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen oder sich gar auf dessen Projektion an die Wand zu beschränken.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Es wäre deshalb durchaus wünschenswert, rechtliche Themen auch von - mit der Materie vertrauten - Juristen darstellen zu lassen, was leider nicht nur in der ärztlichen, rettungsdienstlichen oder sanitätsdienstlichen Aus- und Fortbildung immer noch nicht den Regelfall darstellt. Medizinische Themen werden ja auch von ärztlichen Koryphäen oder erfahrenen nicht-ärztlichen Praktikern dargestellt und nicht von Juristen, die bspw. durch Arzthaftungsprozesse ein wenig medizinische Luft geschnuppert haben &amp;#8230;&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;der-arztvorbehalt-im-sanit-tsdienstlichen-einsatz&quot;&gt;Der Arztvorbehalt im sanitätsdienstlichen Einsatz&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;§ 1 HeilprG unterwirft die Ausübung der Heilkunde durch den Nicht-Arzt einem Erlaubnisvorbehalt - neben dem Arzt darf nur der Heilpraktiker die Heilkunde ausüben - und definiert &amp;#8220;Heilkunde&amp;#8221; zugleich folgendermaßen:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Die wesentliche - und vor allem unter dem Stichwort der &amp;#8220;Not- oder Regelkompetenz&amp;#8221; des Rettungsassistenten und nunmehr Notfallsanitäters im Rettungsdienst seit Jahren diskutierte - Frage ist daher zum einen, wann es sich um die Ausübung von Heilkunde handelt, und zum anderen, wann ein solcher Verstoß gegen das (strafbewehrte) Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkunde (durch Notstand) gerechtfertigt ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die in der Veranstaltung gegebene Antwort auf die erste Frage, ein ehrenamtlicher Einsatz im Sanitätsdienst sei mangels Entlohnung keine &amp;#8220;berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit&amp;#8221; im Sinne des Gesetzes, so dass sich die Frage des Arztvorbehalts nicht stelle, ist aus rechtlicher Sicht &lt;strong&gt;nicht haltbar&lt;/strong&gt;. Das ergibt sich schon aus einer kurzen Kontrollüberlegung - wäre das Merkmal &amp;#8220;berufs- oder gewerbsmäßig&amp;#8221; als &amp;#8220;im Rahmen einer bezahlten Tätigkeit&amp;#8221; auszulegen, bedeutete dies, dass jedermann jede Art von ärztlicher Behandlung - einschließlich von Operationen - durchführen dürfte, so lange er dafür kein Geld nimmt (und selbst dann, wenn seine Organisation dafür durchaus bezahlt wird, wie das bei sanitätsdienstlichen Großeinsätzen der Regelfall sein dürfte).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dieser Befund bestätigt sich auch bei der rechtlichen Betrachtung: &amp;#8220;berufs- und gewerbsmäßig&amp;#8221; ist nicht nur eine auf Dauer angelegte oder gar hauptberufliche Ausübung der Heilkunde; auch eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Vielmehr sind alle Tätigkeiten erfasst, die in der Absicht erfolgen, sie in dieser Weise zu wiederholen und so zu einer entweder dauernden (Neben-)Tätigkeit oder doch zu einer zumindest wiederholten Beschäftigung zu machen (vgl. dazu Haage, Heilpraktikergesetz, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 7 mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Das entspricht dem Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes, nämlich die Bevölkerung vor &amp;#8220;Quacksalberei&amp;#8221; zu schützen, unabhängig davon, ob diese haupt- oder nebenberuflich, zum Broterwerb oder aus weltanschaulichem Sendungsbewusstsein, erfolgt. Eine Tätigkeit im Sanitäts- wie im Rettungsdienst unterfällt dieser Definition. Ausgenommen aus dem Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes sind so vor allem Behandlungen im familiären Bereich oder die (nicht organisierte!) Hilfeleistung in einem Notfall, bspw. im Rahmen der Ersten Hilfe.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dennoch ist die Behandlung von Bagatellverletzungen im Sanitätsdienst im Ergebnis unproblematisch. Das liegt daran, dass die scheinbar umfassende Definition des § 1 Abs. 2 HeilprG in verfassungskonformer Auslegung einzuschränken ist auf solche Tätigkeiten, die &amp;#8220;ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordern&amp;#8221; und bei denen &amp;#8220;die Behandlung bei einer generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise der Tätigkeit gerade gesundheitliche Schäden verursachen kann&amp;#8221; (Haage, Heilpraktikergesetz, § 1 Rn. 10 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Mithin liegt die Sachlage im Sanitätsdienst nicht anders als im Rettungsdienst: das Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkunde &amp;#8220;sperrt&amp;#8221; nur invasive Maßnahmen, die dann der Rechtfertigung nach Notstandsgesichtspunkten bedürfen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Ergebnis ist also richtig, nur der Weg dorthin falsch - weshalb auch eine Diskussion über die Frage, wann denn ein bezahlter Sanitätsdienst mit ehrenamtlich tätigen Helfern &amp;#8220;berufs- oder gewerbsmäßig&amp;#8221; ist und ob es dafür auf das Wissen oder den Eindruck des Patienten oder die Tatsachenlage ankommt, letztlich überflüssig ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch die dem Publikum abschließend mitgegebene Faustregel &amp;#8220;Behandlungen, die wir auch in der Familie oder bei Freunden durchführen, dürfen wir auch dem Hilfesuchenden anbieten, wenn die Situation passt&amp;#8221; ist daher aus rechtlicher Sicht nicht richtig, weil sie den Unterschied zwischen der (nicht dem Arztvorbehalt unterfallenden) Hilfeleistung im sozialen Nahbereich und der (tatbestandsmäßigen) Ausübung der Heilkunde im organisierten Sanitäts- und Rettungsdienst übersieht.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;die-einwilligung-in-behandlungsma-nahmen&quot;&gt;Die Einwilligung in Behandlungsmaßnahmen&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Richtig dargestellt hingegen war die Problematik der rechtfertigenden Einwilligung in (nicht notwendig ärztliche) Heileingriffe, nunmehr - mit Wirkung auch für das Strafrecht (vgl. Lechner: &amp;#8220;Die Auswirkungen des Patientenrechtegesetzes auf den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht - eine strafrechtliche Analyse&amp;#8221; in MedR 2013, 429) - kodifiziert in §§ 630d, 630e BGB. Auf die Frage, inwiefern überhaupt ein Behandlungsvertrag zwischen dem (durch den Veranstalter bezahlten und gestellten!) Sanitätspersonal und dem Patienten zustandekommt, will ich dabei nicht eingehen, weil es im Ergebnis darauf nicht ankommt, nachdem der Gesetzgeber im wesentlichen nur bestehendes Richterrecht kodifiziert hat.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der daraus gezogene Schluss, dass letztlich auch beim Kleben eines Pflasters (fachlich korrekter: Wundschnellverbandes) eine Aufklärung und die Dokumentation der Einwilligung und damit auch die Erfassung der Personalien des Patienten erforderlich sei, überzeugt mich aus praktischen Gesichtspunkten allerdings nicht.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Dokumentation der Versorgung von Bagatellverletzungen (genanntes Beispiel: Schürfwunde) auf einem Einsatzprotokoll mit den Personalien des Patienten und - nur dann ja sinnvoll - eine stichwortartige Zusammenfassung des Inhalts der Aufklärung erscheint mir gerade die Art von praxisfremder Erwägung zu sein, die man Juristen gerne (und nicht selten mit Recht) vorzuwerfen pflegt. Nicht selten wird sich schon die Frage nach dem tatbestandlichen Vorliegen einer Körperverletzung stellen; soweit nicht die körperliche Integrität verletzt und keine Gegenstände oder Substanzen in den Körper eingebracht werden, dürfte es daran fehlen. Weder das Kleben von Pflastern noch das - korrekt durchgeführte - Kühlen einer Verletzung sind tatbestandliche Körperverletzungen; beim Kühlen wird das nur dann zu bejahen sein, wenn es tatsächlich zu einer Gesundheitsschädigung führt. Dann aber liegt ohnehin regelmäßig eine nicht mehr gerechtfertigte Körperverletzung vor, weil die Maßnahme nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft - oder der Ersten Hilfe oder der sanitäts- oder rettungsdienstlichen Versorgung - entsprechend durchgeführt wurde. Allenfalls mag man beim Aufbringen von Wunddesinfektionsmitteln, Heilsalben o.ä. die Notwendigkeit einer weitergehenden Aufklärung (vor allem aber wohl Anamneseerhebung) und deren Dokumentation sehen. Vertritt man diese Auffassung allerdings, stellt sich direkt die Folgefrage, welcher Helfer im Sanitätsdienst denn wohl in der Lage sein wird, die Indikationen, Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen der verwendeten Substanzen in der dann erforderlichen Weise auch wirklich darzustellen und damit die geforderte Aufklärung auch fachlich zu leisten. Ich würde annehmen: kaum je einer &amp;#8230;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Insoweit würde ich weiterhin an meiner persönlichen Auffassung festhalten, dass in der Praxis die Dokumentation einfacher Versorgungsleistungen auf einer bloßen Liste genügt, die neben Verdachtsdiagnose oder Anamnese und Therapie (jeweils in Stichworten) Datum und Uhrzeit der Maßnahme, ggf. noch geschätztes Alter und Geschlecht des Patienten erfasst. Dies genügt in der Regel auch ohne die Erfassung der Personalien zur späteren Identifikation des Patienten - der ja zunächst selbst die Versorgung seiner Verletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt durch bestimmtes Personal belegen muss. Angesichts der m.E. zu vernachlässigenden mediko-legalen Risiken bei einfachen Versorgungsleistungen würde ich Zeit und Aufwand daher lieber in eine korrekte Aufklärung und Einwilligung bei invasiven Maßnahmen - und deren Dokumentation - investieren. Dort liegt genug im argen - auch im Rettungsdienst oder der Klinik (oder gar in niedergelassener Praxis!), auch im ärztlichen Bereich.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;das-arzneimittelgesetz-im-sanit-tseinsatz&quot;&gt;Das Arzneimittelgesetz im Sanitätseinsatz&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Das Arzneimittelrecht hat - mit Ausnahme des Betäubungsmittelrechts, das allerdings gar nicht zur Sprache kam - keine besondere Relevanz im Sanitäts- oder Rettungseinsatz; die entsprechenden Fragen stellen sich eher bei der Beschaffung von Arzneimitteln.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Trotzdem ist es aus rechtlicher Sicht &lt;strong&gt;unzutreffend&lt;/strong&gt;, dass das Arzneimittelgesetz im wesentlichen nur Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Arzneimitteln regele und daher im Sanitätseinsatz unbeachtlich sei, weil alle dort vorhandenen Arzneimittel ja bereits in den Verkehr gebracht seien. Das ist nämlich so nicht richtig; das Arzneimittelrecht regelt sehr wohl auch die Abgabe bereits einmal in den Verkehr gebrachter Arzneimittel - indem es sie verbietet. Denn das Apothekenmonopol bzw. das alleinige Dispensierrecht der Apotheker betrifft nicht nur die &lt;em&gt;erste&lt;/em&gt; Abgabe an den Endverbraucher, sondern &lt;em&gt;jede&lt;/em&gt; Abgabe an den Endverbraucher. Daher ist zumindest die berufs- oder gewerbsmäßige Abgabe von Arzneimitteln - und ja: das umfasst jedenfalls den Arzt, aber wohl wiederum auch den Sanitätsdienst - nicht nur verboten, sondern auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bedroht oder gar strafbar, je nachdem.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Richtig ist daher, dass die Anwendung von Arzneimitteln oder deren Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch (an Ort und Stelle) im Sanitätsdienst arzneimittelrechtlich unbedenklich ist, solange es sich nicht um Betäubungsmittel handelt, dass eine Abgabe - also die Mitgabe unter Verschaffung einer eigenen Besitzposition - aber nicht erfolgen darf. Diese Unterscheidung aber fand im Vortrag leider gar nicht erst statt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulässigkeit stellt sich im Sanitätsdienst beim Umgang mit Arzneimitteln freilich immer noch die weitere Frage, wann denn die Schwelle zur Ausübung der Heilkunde überschritten wird, weil die Verabreichung von Arzneimitteln spezifisch ärztlich-medizinische Kenntnisse erfordert und sie gesundheitliche Schäden verursachen kann. Mir scheint, dass diese Schwelle recht schnell zu überschreiten ist - und zumindest die Verabreichung von Kopfschmerztabletten (als beliebtes Beispiel) wird, wenn sie denn eine Ausübung der Heilkunde darstellen sollte, regelmäßig nicht unter Notstandsgesichtspunkten zu rechtfertigen sein.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;fazit&quot;&gt;Fazit&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Es geht mir bei meinen Bemerkungen gewiss nicht darum, einen - sicherlich mit erheblichem Aufwand vorbereiteten - Vortrag schlecht zu machen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sehr wohl ist es mir allerdings ein Anliegen, zum einen falsche Aussagen richtigzustellen und zum anderen - erneut - das Bewusstsein dafür zu wecken, dass Rechtsfragen auch am besten von Juristen dargestellt werden sollten, jedenfalls dann, wenn eine gewisse fachliche Tiefe (wie auf einer Tagung oder Fortbildung) erreicht werden soll und Rechtsfragen nicht nur am Rande erörtert oder als Anknüpfungspunkt für eine schwerpunktmäßig anderweitige Darstellung verwendet werden sollen. Zum Beispiel über die &lt;a href=&quot;http://rettrecht.de/&quot; title=&quot;301 Moved Permanently&quot;&gt;Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienstrecht&lt;/a&gt; sind entsprechend - juristisch wie rettungsdienstlich - qualifizierte Referenten auch zu finden.&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/1f35672adf4747b3bc5c001f3c51d4e1&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Wed, 22 Apr 2015 06:30:00 +0000</pubDate>
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    <title>38. Notfallmedizinische Tagung in Mannheim</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1846-38.-Notfallmedizinische-Tagung-in-Mannheim.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;Am vergangenen Samstag fand zum 38. Mal die &lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://www.johanniter.de/die-johanniter/johanniter-unfall-hilfe/juh-vor-ort/lv-baden-wuerttemberg/nachrichten/verletzungen-von-banal-bis-fatal/&quot; title=&quot;301 Moved Permanently&quot;&gt;Notfallmedizinische Tagung&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt; des Landesverbandes Baden-Württemberg der Johanniter im Großen Saal des Mannheimer &lt;a href=&quot;http://www.theresienkrankenhaus.de/&quot; title=&quot;301 Moved Permanently&quot;&gt;Theresienkrankenhauses&lt;/a&gt; (TKH) statt, die in diesem Jahr unter dem Leitthema &amp;#8220;&lt;strong&gt;Verletzungen – von banal bis fatal&lt;/strong&gt;&amp;#8221; stand. Wie in den letzten Jahren war der Saal sehr gut gefüllt und die Organisation hervorragend, auch dank der Unterstützung durch das Krankenhaus und vor allem durch &lt;strong&gt;Schwester Oberin Walburgis&lt;/strong&gt;, die nunmehr seit über 50 Jahren im TKH tätig ist und sich mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jedes Jahr neu um den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung und der Verpflegung kümmert.
Thematisch spannte der Tag den traumatologischen Bogen von Bagatellverletzungen bis hin zum Großschadensfall.&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Der erste Vortrag unter dem Titel &lt;strong&gt;&amp;#8220;Können Sie sich das mal anschauen?&amp;#8221; - Bagatellverletzungen im Sanitätsdienst&lt;/strong&gt; war an diesem Tag für mich - leider - die einzige Enttäuschung, nachdem der (ärztliche) Referent sich dem Thema nicht aus medizinischer Sicht näherte, sondern sich (ausschließlich) mit den rechtlichen Voraussetzungen der Hilfeleistung im Sanitätsdienst beschäftigte. Das ist allerdings kein einfaches Thema und dementsprechend ohne einen Überblick über das Zusammenwirken der einzelnen Normen und die dahinterstehende Dogmatik nur anhand des Textes der Rechtsvorschriften weder didaktisch gut vermittelbar noch immer richtig zu erfassen.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Es folgte unter der Überschrift &lt;strong&gt;&amp;#8220;Wenn ein Pflaster nicht reicht &amp;#8230;&amp;#8221;&lt;/strong&gt; ein Überblick über die &lt;strong&gt;Grundsätze der Wundversorgung&lt;/strong&gt; sowohl im allgemeinen wie auch im speziellen unter Darstellung aktueller klinischer Standards, zugeschnitten auf die Erstmaßnahmen im Sanitäts- und Rettungsdienst. &lt;strong&gt;Dr. Jens Vater&lt;/strong&gt;, Regionalverbandsarzt des RV Ostwürttemberg, verband Altbekanntes aus der Ersten Hilfe geschickt mit der Darstellung klinischer und rettungsdienstlicher Vorgehensweisen.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Auf die Wundversorgung folgte der Vortrag &lt;strong&gt;&amp;#8220;Das muss wohl geröntgt werden!&amp;#8221;&lt;/strong&gt; zur &lt;strong&gt;Erstversorgung von Frakturen&lt;/strong&gt; durch &lt;strong&gt;Dr. Reiner Stupp&lt;/strong&gt;, Leitender Arzt der Notaufnahme in den Neckar-Odenwald-Kliniken Mosbach, deren Ärztlicher Direktor &lt;strong&gt;PD Dr. Genzwürker&lt;/strong&gt; als Landesarzt der Johanniter durch die wesentlich von ihm organisierte Veranstaltung führte. Der Schwerpunkt der Darstellung lag neben der Versorgung von Frakturen vor allem auch auf deren Diagnostik, insbesondere durch radiologische Untersuchungen - ein spannender und reich bebildeter Einblick in die Erkennung typischer knöcherner Verletzungen durch klinische Untersuchungen, deren Bestätigung durch bildgebende Diagnostikverfahren und dann die notwendige Vorgehensweise bei der Erstversorgung, insbesondere durch die achsengerechte Reposition, ergänzt um einige einleitende Worte zu den Grundlagen und der Geschichte der Radiologie.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Als letzter vor der Mittagspause sprach dann &lt;strong&gt;Prof. Dr. Erik Popp&lt;/strong&gt;, der Leiter der Sektion Notfallmedizin der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums Heidelberg, über &lt;strong&gt;prioritätenorientierte Taumaversorgung&lt;/strong&gt;: &lt;strong&gt;&amp;#8220;Die Zeit läuft!&amp;#8221;&lt;/strong&gt; Ausgehend von der Schwierigkeit der Einhaltung einer &amp;#8220;Golden Hour of Trauma&amp;#8221; - soll ein Schädeltrauma nach 60 Minuten im CT sein, bleibt eine notärztliche Versorgungszeit von oft nur 15 Minuten vor Ort - und den Ergebnissen der Berliner Untersuchung zur Vermeidbarkeit des Todeseintritts bei Traumata - nach der immerhin über 15% der verstorbenen Patienten möglicherweise (rund 10%) oder gar sicher (rund 5%) bei richtiger Versorgung hätten gerettet werden können - stellte Prof. Popp die S3-Leitlinie &amp;#8220;Polytrauma&amp;#8221; und die Wichtigkeit wie auch die Grundsätze einer prioritätenorientierten Versorgung anhand des ABCDE-Schemas dar.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Am Nachmittag schloss sich, ausgehend von der Kasuistik eines völlig schiefgelaufenen Einsatzes, die Darstellung des &lt;strong&gt;sinnvollen Einsatzes der Luftrettung&lt;/strong&gt; an - &lt;strong&gt;&amp;#8220;Wir brauchen einen Hubschrauber!&amp;#8221;&lt;/strong&gt; alleine genügt nicht, wie &lt;strong&gt;Dr. Tim Viergutz&lt;/strong&gt; von der Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin der Universitätsmedizin Mannheim erläuterte. Um die besonderen Möglichkeiten der Luftrettung - schnelles Zubringen in der Regel besonders gut qualifizierten und erfahrenen Personals, schneller Transport auch in weiter entfernte Zentren unter Entlastung des bodengebundenen Notarztdienstes von langen Begleitungen - erfolgreich ausspielen zu können, ist eine frühzeitige Indikationsstellung und Alarmierung entscheidend. Insbesondere wenn die Indikationsstellung erst spät erfolgt, kann der bodengebundene Transport in eine geeignete Klinik vorzuziehen sein und darf nicht durch (zu) langes Warten auf den Rettungshubschrauber verzögert werden; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ggf. erst ein Transport zum entfernten Landeplatz erfolgen muss, dort das Umladen, dann der Lufttransport in die Klinik und dort ggf., wenn kein Dachlandeplatz o.ä. unmittelbar vor Ort zur Verfügung steht, ein erneutes Umladen in ein bodengebundenes Rettungsmittel für den abschließenden Transport vom Außenlandeplatz in die Notaufnahme.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Danach gab &lt;strong&gt;Dr. Guido Volk&lt;/strong&gt; von der ATOS Klinik Heidelberg, Teamarzt der &amp;#8220;Adler Mannheim&amp;#8221;, einen Einblick in die Welt der Sportmedizin unter besonderer Berücksichtigung der &lt;strong&gt;Verletzungen im Leistungssport&lt;/strong&gt; eines Eishockeyteams: Muskelverletzungen und Schultereckgelenkssprengungen als &amp;#8220;typische&amp;#8221; Verletzungen des doch eher rauhen &amp;#8220;Kontaktsports&amp;#8221;. &lt;strong&gt;Es lebe der Sport!&amp;#8221;&lt;/strong&gt;, fürwahr.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;p&gt;Den Schluss machte - vor der Zusammenfassung mit einem Ausblick auf den bevorstehenden, von den Johannitern (nicht nur sanitätsdienstlich) betreuten &lt;strong&gt;35. Deutschen Evangelischen Kirchentag&lt;/strong&gt; in Stuttgart - &lt;strong&gt;Dr. iur. Andreas Pitz&lt;/strong&gt;, Leiter der Koordinierungsstelle Rettungsdienst der Stadt Mannheim und einer der dort ernannten Organisatorischen Leiter, der - aufgehängt am konkreten Beispiel &lt;strong&gt;&amp;#8220;Dutzende Verletzte nach Zugunglück in Mannheim&amp;#8221;&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;Strategien für den MANV&lt;/strong&gt; diskutierte und dabei vor allem die aus der Rechtslage resultierenden Probleme darstellte. Ist nämlich in Baden-Württemberg der Rettungsdienst als Selbstverwaltungaufgabe der Krankenkassen und Hilfsorganisationen dem kommunalen Aufgabenbereich entzogen, so ist die Planung für den MANV dennoch Aufgabe der Kommunen. Kennzeichnend für diese Einsatzlagen unterhalb der formellen Katastrophenschwelle ist aber gerade die Verzahnung der rettungsdienstlichen Ressourcen mit den Einheiten des Katastrophenschutzes, insb. in Form der als SEGen organisierten Teileinheiten. Bis zum Eintreffen dieser rein ehrenamtlichen Einheiten - deren Helfer im übrigen in diesen Fällen keinen Freistellungsanspruch ggü. ihrem Arbeitgeber haben - müssen 30-60 Minuten durch den Rettungsdienst überbrückt werden, auf dessen Organisation und Vorhaltung die Kommune aber keinerlei Einfluss hat und bei dessen Vorhaltungsplanung ein Massenanfall Verletzter ausdrücklich nicht zu berücksichtigen ist.&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Insgesamt bot die Veranstaltung wieder einmal einen guten Mix von interessanter Theorie und hilfreichen Praxisanleitungen - und zudem 8 Unterrichtseinheiten Fortbildung für Rettungsdienstpersonal, Ausbilder und Ärzte, nachdem die Tagung bei der Ärztekammer BW wie auch in der rettungsdienstlichen und pädagogischen Fortbildung entsprechend anerkannt ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die nächste, 39. Notfallmedizinische Tagung wird übrigens am &lt;strong&gt;16.04.2016&lt;/strong&gt; stattfinden und sich thematisch mit den bis dahin dann neu erschienenen Reanimationsleitlinien beschäftigen.&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/4dccb267ad0f4ec291a54dcf264c4def&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Mon, 20 Apr 2015 13:50:18 +0000</pubDate>
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    <category>juh</category>

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    <title>d-e-n.net - die Webseiten für de.etc.notfallrettung</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1842-d-e-n.net-die-Webseiten-fuer-de.etc.notfallrettung.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
            <category>Netzleben</category>
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;&lt;i&gt;de.etc.notfallrettung&lt;/i&gt; (oder kurz &lt;i&gt;d.e.n&lt;/i&gt;) ist eine der Newsgroups, wenn nicht sogar &lt;strong&gt;die&lt;/strong&gt; Newsgroup, die ich bei meinem Usenet-Einstieg als erste kennengelernt habe. Mein erster Beitrag in &lt;i&gt;d.e.n&lt;/i&gt; datiert vom Vormittag des 02.06.1997, ist jetzt also bald 18 Jahre alt und damit volljährig und wahlberechtigt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dementsprechend aktiv beteiligt und engagiert war ich dort. 1998 hatte ich damit begonnen, eine Liste von Mailinglisten (und bald auch Newsservern) zum Thema &amp;#8220;Notfallrettung&amp;#8221; zusammenzustellen und dort zu posten; 2001 folgten dann zunächst einige Texte zu dort oft diskutierten Rechtsfragen aus diesem Bereich und kurz darauf dann der Versuch, diese ganzen Einzeltexte zu einer Gruppen-FAQ zusammenzufassen. 2002 habe ich dann die von einem dortigen Aktiven manuell gepflegte &amp;#8220;Schreiberliste&amp;#8221;, also eine kurze Auflistung der &amp;#8220;Regulars&amp;#8221; der Newsgroup mit einigen Bemerkungen zu Ausbildungsstand, Funktion und Hilfsorganisation, übernommen bzw., nachdem sie weitgehend eingeschlafen war, eine Onlinefassung bereitgestellt in Form einer Mini-Webapplikation, bei der sich jeder Interessierte anmelden und dann seine Daten selbst pflegen konnte. Eine Kurzfassung wurde seitdem regelmäßig jeden Monat in der Gruppe veröffentlicht.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Gruppen-FAQ habe ich 2004 dann versuchsweise als Wiki ebenfalls ins Web gestellt, um auch anderen die Möglichkeit zu geben, sich an der Pflege unmittelbar zu beteiligen; das hatte ich anderen aktiven Newsgroups abgeschaut. Es war eben die große Zeit der webgestützten oder Web-unterstützten FAQs &amp;#8230; Der Funke sprang allerdings nicht so recht über; auch wurde ich mit der verwendeten Wiki-Engine selbst nicht recht warm. Nach einer Umstellung 2005 auf ein anderes Wiki-System (an &lt;em&gt;Mediawiki&lt;/em&gt; habe ich mich nie so recht herangetraut) habe ich 2006 dann &amp;#8220;meine&amp;#8221; Teile der FAQ als rechtliche Informationstexte in meine Homepage eingegliedert und die FAQ im wesentlichen als &amp;#8220;Linksammlung&amp;#8221; geführt. Auch sie war - wie die Schreiberliste - in die Navigation meiner privaten Homepage eingebunden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;2010 habe ich dann schließlich das seit 2001 nicht mehr aktualisierte &amp;#8220;Infoposting&amp;#8221; zur Newsgroup übernommen, auf den aktuellen Stand gebracht und weiterhin regelmäßig veröffentlicht.&lt;/p&gt;

&lt;h3 id=&quot;launch-von-i-d-e-n-net-i-&quot;&gt;Launch von &lt;i&gt;d-e-n.net&lt;/i&gt;&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Derzeit bin ich dabei, meine privaten Webseiten neu zu strukturieren. In diesem Zusammenhang möchte ich (weiterhin) alle mehr oder weniger eigenständigen Teile ausgliedern. FAQ und Schreiberliste von &lt;i&gt;d.e.n&lt;/i&gt; sind eben genau das - und sie sind eben kein integraler Teil meiner privaten Webseiten. Ich habe sie daher - wie im Januar schon &lt;em&gt;&lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1811-Re-Launch-von-is-easy.de.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;is-easy.de&lt;/a&gt;&lt;/em&gt; und &lt;em&gt;&lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1812-Re-Launch-von-my-fqdn.de.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;my-fqdn.de&lt;/a&gt;&lt;/em&gt; -  optisch und inhaltlich überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht und danach unter der Domain &lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://d-e-n.net/&quot; title=&quot;302 Found&quot;&gt;d-e-n.net&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt; neu online gestellt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Neben der FAQ und der Schreiberliste - die derzeit nicht mehr von den Regulars selbst gepflegt werden kann, so dass Änderungswünsche wie früher per Mail zu senden sind - ist dort auch Platz für einige Informationen zur Newsgroup und ihrer Geschichte selbst. Nicht nur insoweit setze ich allerdings auf Input aus der Community, wenn es sie denn dort noch gibt; ich habe einen Anfang mit Links zum Einrichtungsverfahren gemacht, alles andere wird aber bis zu einem späteren Zeitpunkt warten müssen, wenn sich niemand sonst findet, der dazu etwas beisteuern kann und möchte.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Selbstverständlich nehme ich nicht nur Änderungswünsche für die Schreiberliste, sondern auch Änderungen und Ergänzungen der FAQ und eben auch der Informationen zur Newsgroup selbst wie auch Lob und Kritik allgemeiner Art gerne entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/f04007ab2c4a46c980eb744e4ed7ff01&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Wed, 15 Apr 2015 05:34:39 +0000</pubDate>
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    <category>usenet</category>

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    <title>Alle vier Jahre wieder ...</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1805-Alle-vier-Jahre-wieder-....html</link>
            <category>Blaulicht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_center&quot; style=&quot;width: 400px&quot;&gt;&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_img&quot;&gt;&lt;a  class=&quot;serendipity_image_link&quot; title=&quot;2014-12-29_16.46.09.jpg&quot;  rel=&#039;lightbox[1805]&#039; href=&#039;https://netz-rettung-recht.de/uploads/articles/2014/2014-12-29_16.46.09.jpg&#039;&gt;&lt;!-- s9ymdb:350 --&gt;&lt;img class=&quot;serendipity_image_center&quot; width=&quot;400&quot; height=&quot;295&quot;  src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/articles/2014/2014-12-29_16.46.09.serendipityThumb.jpg&quot; title=&quot;2014-12-29_16.46.09.jpg&quot; alt=&quot;Verbandmittel&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_txt&quot;&gt;Ein fast vollständiger Stapel von Austauschmaterial.&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;

&lt;p&gt;Nach &lt;a href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1658-Einmal-umwaelzen,-bitte!.html&quot; title=&quot;&quot;&gt;vier Jahren&lt;/a&gt; ist es wieder einmal soweit: rechtzeitig vor dem Verfall werden Verbrauchsmaterial (Medizinprodukte) und Arzneimittel umgewälzt. Das kommt angesichts einer üblichen Haltbarkeit von fünf Jahren im vierjährigen Rhythmus offensichtlich ganz gut hin.&lt;/p&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 30 Dec 2014 08:30:00 +0000</pubDate>
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    <title>Sondersignalanlagen für Hausnotrufdienste</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1770-Sondersignalanlagen-fuer-Hausnotrufdienste.html</link>
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            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Der &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Hausnotruf&quot; title=&quot;&quot;&gt;Hausnotrufdienst&lt;/a&gt; (HNR) ist seit vielen Jahren für ältere, kranke und/oder mobilitätseingeschränkte Menschen eine erhebliche Erleichterung bzw. ein zusätzliches Sicherheitsnetz, das nicht selten ein längeres Verbleiben in der vertrauten Umgebung ermöglicht und vor allem auch für Angehörige eine Beruhigung darstellt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Prinzip ist mehr oder weniger immer dasselbe: der Kunde erhält ein Hausnotrufgerät für seinen Telefonanschluss; zusätzlich zu dieser Basisstation gibt es Funkmelder zum Umhängen oder in der Größe einer Armbanduhr, die ebenso wie diese am Handgelenk getragen werden können. Im Notfall kann über eine Alarmtaste an der Basisstation oder über den Funkmelder Alarm ausgelöst werden. Die Basisstation wählt dann die Rufnummer der zuständigen Hausnotrufzentrale (wobei diese mittlerweile in der Regel stark zentralisiert sind), wo der Alarm registriert wird und weitere Informationen zum Kunden - Adresse, Bezugspersonen, Vorerkrankunge, … - angezeigt bzw. abgerufen werden können. Außerdem wird eine (Wechsel-)Sprechverbindung über eine Freisprechanlage am das Basisstation hergestellt, so dass eine Kommunikation möglich ist. Die Hausnotrufzentrale kann dann Angehörige oder Nachbarn verständigen oder im Notfall den Arzt oder Rettungsdienst verständigen. Oft wird auch ein eigener Bereitschaftsdienst angeboten, der sich mit Hilfe eines hinterlegten Wohnungsschlüssels Zutritt verschaffen oder die Tür für den Rettungsdienst öffnen kann; die einzelnen Angebote unterscheiden sich hier je nach Organisation oder gebuchtem Umfang stark. Optional kann die Basisstation einen sog. “Aktivitätsalarm” - richtiger wohl “Inaktivitätsalarm” - auslösen, wenn nicht in bestimmten Abständen - in der Regel rund 24 Stunden - eine Meldetaste betätigt oder das Gerät - bei längerer Abwesenheit - abgemeldet wird. So können gestürzte ältere Menschen spätestens nach ca. 24 Stunden aufgefunden werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;So wichtig der Hausnotrufdienst ist, so sehr ist er auch ein Wirtschaftsfaktor für die Hilfsorganisationen und - jedenfalls mittlerweile - auch privaten Anbieter, die in diesem Bereich tätig sind. Nicht ohne Grund wurden immer wieder Wettbewerbsverzerrungen insbesondere durch große Hilfsorganisationen, die zugleich als Leistungserbringer im Rettungsdienst und/oder Betreiber von Rettungsleitstellen tätig sind, beklagt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Nicht nur in Einzelfällen wurden in manchen Bundesländern bspw. Hausnotrufzentralen in der Rettungsleitstelle eingerichtet. Mag das unter dem Gesichtspunkt von Synergieeffekten sinnvoll und insbesondere dort, wo die Leitstelle historisch aus der Telefon- und Einsatzzentrale einer Hilfsorganisation hervorgegangen ist, auch logisch erscheinen, ist es doch auch ein erheblicher Wettbewerbsvorteil für den Leitstellenbetreiber, weil die befreundeten Hilfsorganisationen - der höfliche Ausdruck für “die Konkurrenz” - eigene Zentralen einrichten und betreiben müssen; in der Regel bestand nämlich keine Möglichkeit zur Aufschaltung fremder Hausnotrufkunden auf die Leitstelle, ja nicht einmal die Bereitschaft, über die Leitstelle die Verständigung von Bereitschaftsdiensten der jeweiligen Hilfsorganisation zu ermöglichen. Vordergründig berechtigt, ist es doch sicherlich nicht Aufgabe einer Rettungsleitstelle, für organisationsinterne Zwecke im wirtschaftlichen Eigenbetrieb der Hilfsorganisationen Verständigungsaufgaben wahrzunehmen, bekommt die Angelegenheit dann ein “G’schmäckle”, wenn diese Aufgaben für jene Organisation, die die Leitstelle betreibt, sehr wohl wahrgenommen werden. Wenn und sobald die Rettungsleitstelle aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, mit den Finanzmitteln der öffentlichen Einrichtung “Rettungsdienst” also der Hausnotrufdienst einer die Leitstelle betreibenden Hilfsorganisation quersubventioniert wird, wird die Problematik noch klarer fassbar, auch ohne dass man über die Möglichkeit nachdenkt, dass medizinische Notrufe auflaufen, während der Leitstellendisponent einen Hausnotruf seiner Hilfsorganisation abarbeitet und dadurch gebunden ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Naheliegend ist es in solchen Konstellationen auch, die hinterlegten Wohnungsschlüssel der Hausnotrufkunden in einer Rettungswache aufzubewahren, ist diese doch zumeist durchgehend besetzt und gut erreichbar. Problematisch wird es auch hier aber dann, wenn für den Hausnotruf deshalb kein eigener Bereitschaftsdienst mehr vorgehalten wird, sondern im Falle eines Falles ein gerade einsatzfreies Fahrzeug des Rettungsdienstes den Hausnotrufdienst übernimmt. Im Extremfall finanzieren die öffentliche Hand bzw. die Krankenkassen eine Rettungsleitstelle und einen Rettungswagen, die beide durch eine Hilfsorganisation betrieben werden. Dieselbe Hilfsorganisation bietet einen Hausnotrufdienst an, fragt eingehende Hausnotrufe in “ihrer” Rettungsleitstelle ab und schickt bei bestehender Notwendigkeit “ihren” Rettungswagen zum Kunden, der dann bspw. der gestürzten Person aufhilft; nur wenn alle Rettungsmittel längerfristig im Einsatz sind, muss auf Reservestrukturen zurückgegriffen werden. Zum Nulltarif gibt es dann hier, was andere Anbieter zunächst finanzieren müssen: eine Telefonzentrale samt Technik, vor allem aber eine durchgehende Besetzung derselben, und einen durchgehenden Bereitschaftsdienst mit eigenem Fahrzeug - insbesondere die Personalkosten sind hier ein ganz erheblicher Faktor. Als kostenlosen Bonus gibt es hochqualifiziertes Personal in Zentrale und Bereitschaftsdienst, das andere Anbieter für diesen Zweck in der Regel nicht finanzieren, sondern allenfalls auf ehrenamtlicher Basis stellen können, und die werbewirksame Möglichkeit, den Kunden zu versprechen, dass bei einem Hausnotruf direkt der Rettungsdienst kommt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Mögen diese Vorteile auch - zumindest in jüngerer Zeit, zumindest offiziell - durch entsprechende Umbuchungen aus den Einnahmen des Hausnotrufdienstes auf das “Konto” des Rettungsdienstes ausgeglichen werden, so dass der Dienst zumindest nicht finanziell subventioniert wird, so ist doch alleine schon die Zugriffsmöglichkeit auf Leitstelle und Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes - mag es auch gegen Kostenersatz für die bloßen Einsatzzeiten sein - ein erheblicher Wettbewerbsvorteil. Der größte Kostenfaktor sind nämlich nicht die Einsatz-, sondern die Vorhaltekosten für Telefonisten/Zentralisten und Bereitschaftsdienst. Insofern wären gleiche Voraussetzungen allenfalls dort geschaffen, wo auch alle anderen Anbieter in gleicher Weise auf Leitstellendisponenten und Rettungsfahrzeuge des großen Anbieters zurückgreifen können.
In den nördlicheren Bundesländern, wo Rettungsdienst und vor allem Leitstellen in der Regel durch die Feuerwehr oder kommunal statt durch Hilfsorganisationen betrieben werden, mag man über diese Probleme den Kopf schütteln - das gilt aber nicht unbedingt für einen weiteren Sachverhalt, bei dem nunmehr vor allem private Anbieter Wettbewerbsnachteile beklagen (und der das eigentliche Thema dieses Blogeintrags darstellt).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wenn nämlich - selten einmal - ein Hausnotrufalarm wirklich einen medizinischen Notfall darstellt (und es sich nicht um einen häuslichen Sturz, eine versehentliche Fehlauslösung oder einen 24-h-Inaktivitätsalarm handelt), können die Rettungsmaßnahmen deutlich beschleunigt werden, wenn möglichst unverzüglich der hinterlegte Wohnungsschlüssel vor Ort zur Verfügung steht. Sind die Schlüssel auf der Rettungswache hinterlegt und befindet sich der Rettungswagen bei Alarmierung auf der Wache, kann er sie mitnehmen - in allen anderen Fällen muss der Schlüssel durch einen möglicherweise vorhandenen Bereitschaftsdienst des Hausnotrufbetreibers zugebracht werden (”Schlüsselzubringer”). Das geht natürlich mit einem Dienstfahrzeug ebenso gut wie mit dem Privat-Pkw des Mitarbeiters oder einem Taxi; nicht selten greifen aber Hilfsorganisationen als HNR-Betreiber für diese Zwecke auf vorhandene Einsatzfahrzeuge mit Sondersignaleinrichtung zurück, um das zügige Zubringen des Schlüssels zu gewährleisten. Solche Fahrzeuge stehen in der Regel aufgrund der Beteiligung am Rettungsdienst (RD) und/oder Katastrophenschutz (KatS) zur Verfügung; es ist auch nicht unverbreitet, dass Hilfsorganisationen auch für ihre internen Führungsfunktionen, die ggf. in Personalunion Leitungsfunktionen in RD und/oder KatS wahrnehmen, solche Fahrzeuge vorhalten. Erfahrungsgemäß besteht häufig noch keine klare Trennung zwischen dem wirtschaftlichen Eigenbetrieb der Hilfsorganisation (bspw. im Bereich der sanitätsdienstlichen Absicherung von Veranstaltungen, dem HNR-Dienst oder der Sozialstation) und dem RD / KatS; für die Mitarbeiter sind das zumindest emotional alles “unsere Autos”, und es ist faktisch für Hilfsorganisationen auch problemlos möglich, Einsatzfahrzeuge mit Sondersignaleinrichtungen zuzulassen, obwohl diese von Anfang an primär oder ausschließlich für organisationsinterne Zwecke außerhalb von RD und KatS eingesetzt werden sollen. Gerade in größeren Städten trifft man auch nicht selten dezidierte HNR-Fahrzeuge mit Sondersignalanlage an, die auch entsprechend beschriftet sind und Tag und Nacht von einem Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes mitgeführt werden, oft auch ausgerüstet mit einem Schlüsseltresor direkt im Fahrzeug.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Manche Anbieter entlasten den Rettungsdienst auch insofern, als sie bei unklaren HNR-Alarmen - insbesondere Alarmen ohne Sprechverbindung, die einen gravierenden Notfall darstellen &lt;em&gt;können&lt;/em&gt;, weil der Kunde nach Alarmauslösung bewusstlos wurde, in der Mehrzahl der Fälle aber versehentliche Auslösungen des Funksenders außerhalb der Reichweite der Freisprecheinrichtung in der Basisstation darstellen - mit ihrem Einsatzfahrzeug erst einmal selbst mit Sondersignal (und Schlüssel) anfahren und sich einen Überblick verschaffen und nur bei Vorliegen eines medizinischen Notfalls den Rettungsdienst nachalarmieren. Ohne vertieft über die rechtlichen Implikationen des Einsatzes von Sondersignal durch diese Fahrzeuge und die im echten Notfall dadurch auftretende Alarmierungsverzögerung nachzudenken, muss man jedenfalls festhalten dass sich durch den vordergründig sinnvollen Einsatz von Sondersignalfahrzeugen für den HNR-Dienst nicht nur “optische” Vorteile im Auftreten gegenüber dem Kunden ergebe, wenn ein Pkw mit Sondersignalanlage vorfährt, der signalisiert “die Rettung ist da”, sondern dass damit auch Wettbewerbsvorteile für die Hilfsorganisationen und entsprechende Nachteile für private Anbieter verbunden sind.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Einer dieser Anbieter hat nunmehr die Initiative ergriffen und eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausstattung eines HNR-Einsatzfahrzeugs mit Sondersignalanlage beantragt. Nach der gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 3 StVZO dürfen mit Sondersignalanlagen nämlich nur versehen werden&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;ol start=&quot;2&quot;&gt;
  &lt;li&gt;&lt;p&gt;Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
  &lt;li&gt;&lt;p&gt;Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind&lt;/p&gt;&lt;/li&gt;
  &lt;/ol&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;HNR-Fahrzeuge der Hilfsorganisationen sind offiziell in der Regel “Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes”, auch dann, wenn sie nie für andere Zwecke als den HNR-Dienst eingesetzt werden und dafür auch beschriftet und ausgestattet sind.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dieser Weg ist einem privaten Anbieter natürlich versperrt; daher bedarf er einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Landesoberbehörde, in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium. Zur Begründung hat dieser Anbieter sich darauf gestützt, dass er dieselben Dienste anbiete wie die Hilfsorganisationen und gleichfalls qualifiziertes und examiniertes Personal einsetze, so dass kein Anlass bestehe, ihn anders zu behandeln. Der Einsatz von Sondersignalfahrzeuge für den HNR-Dienst sei - wie schon angesichts des im entsprechenden Wikipedia-Artikel dargestellten Einsatzfahrzeuges ersichtlich - verbreitet und in der Öffentlichkeit anerkannt. Wenn Hilfsorganisationen “Blaulichtfahrzeuge” für den HNR-Dienst einsetzen könnten, er aber nicht, sei dies ein Wettbewerbsnachteil.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Regierungspräsidium (RP) Stuttgart hat die beantragte Ausnahmegenehmigung abgelehnt; mit seiner dagegen gerichteten Klage ist der Anbieter vor dem &lt;strong&gt;Verwaltungsgerichtshof&lt;/strong&gt; (VGH) &lt;strong&gt;Baden-Württemberg&lt;/strong&gt; als Oberverwaltungsgericht endgültig gescheitert. Mit Beschluss vom &lt;strong&gt;06.08.2014&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;10&amp;#160;S 55/13&lt;/strong&gt; - hat der VGH die Zulassung der Berufung gegen das vorangehende Urteil des VG Stuttgart abgelehnt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der VGH hält dabei zunächst fest, dass private HNR-Fahrzeuge keine Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO sind. Der Begriff “&lt;strong&gt;Fahrzeuge des Rettungsdienstes&lt;/strong&gt;” - der auch im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Sonderrechten in § 35 Abs. 5a StVO von Bedeutung ist - ist zwar bislang nicht eindeutig definiert; es ist streitig, ob damit nur solche Fahrzeuge gemeint sind, die dem Rettungsdienst nach den jeweiligen Landesrettungsdienstgesetzen zugeordnet sind, oder ob der Begriff weitergehend auszulegen ist und alle Fahrzeuge erfasst, die zur Lebens- bzw. Notfallrettung eingesetzt werden. Jedenfalls setzt auch der weite Begriff nach Auffassung des VGH aber voraus, dass die entsprechenden Fahrzeuge&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(a) einer “Rettungsorganisation” zugeordnet sind und&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(b) “deren Nutzung [&amp;#8230;] funktional und quantitativ durch Rettungseinsätze geprägt ist”.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dies sei im Gegensatz zu bspw. &lt;em&gt;First-Responder&lt;/em&gt;-Diensten im HNR-Dienst nicht der Fall.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sodann bestätigt der VGH die Auffassung des RP Stuttgart, dass “Ausnahmegenehmigungen zur Verwendung von Sondersignalen restriktiv zu erteilen seien, um Unfallgefahren nicht erheblich zu erhöhen, die öffentliche Akzeptanz von Sondersignalen zu erhalten und […] keine Präzedenzfälle zu schaffen”. Es komme nicht darauf an, ob die durch den Anbieter eingesetzten Fahrer mindestens so erfahren und sorgfältig seien wie die Fahrer der Hilfsorganisationen; Sondersignalfahrten an sich hafte eine höhere Unfallwahrscheinlichkeit an (was sicherlich zutreffend ist), so dass die Anzahl der dazu berechtigten Fahrzeuge auf das mögliche Mindestmaß zu beschränken sei, auch um Fehlgebrauch oder Missbrauch zu minimieren. Diese Beschränkung sei auch deshalb erforderlich, um die Akzeptanz der Sondersignale in der Bevölkerung nicht durch inflationären Gebrauch oder auch nur das inflationäre Auftreten entsprechend ausgestatteter Fahrzeuge im Straßenbild zu beeinträchtigen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch dass der Anbieter nach seiner Schilderung im Alarmfall schnellstmöglich die Wohnungen anfährt, sich Zutritt verschafft und dann ggf. den Rettungsdienst verständigt, sein Einsatz also der Aufgabenerfüllung in der Notfallrettung diene, begründe kein entsprechendes Bedürfnis, weil Notfalleinsätze für den HNR-Dienst nicht typisch seien:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Dass die Aufgabenerfüllung der Notfallrettung durch die Rettungsorganisationen von dieser Tätigkeit des Klägers abhängt, macht auch der Kläger nicht ernstlich geltend. Bezeichnenderweise hält der Kläger es weder für sachlich notwendig noch kostenmäßig vertretbar, in jedem Einsatzfall des Hausnotrufdienstes sogleich auch den Rettungsdienst zu alarmieren. Das Einsatzspektrum des Hausnotrufdienstes bleibt also typischerweise unterhalb der Schwelle der Notfallrettung und kann sich regelmäßig auf sonstige technische oder persönliche Hilfestellungen sowie schlicht auf Vergewisserung über das Befinden der Nutzer und den Grund einer Nichtmeldung beschränken. Mit der dahingehenden Charakterisierung des Hausnotrufdienstes wird ihm nicht, wie der Kläger meint, die bloße Funktion eines Schlüsseldienstes zugeschrieben. Dass Hausrufnotdienste eine breiter als die Notfallrettung angelegte Leistung im Vorfeld der Notfallrettung und ergänzend zu dieser erbringen mögen, rechtfertigt indes nicht die Annahme der Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, d.h. eines Anspruchs auf die Zuerkennung der Blaulichtberechtigung für die darauf typischerweise nicht angewiesene Aufgabenwahrnehmung.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;So weit - so gut.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;So richtig allerdings diese Entscheidung aus Sicht der Allgemeinheit ist, sie wird sich für die Hilfsorganisationen aller Voraussicht nach als Eigentor erweisen. Denn dem Argument “die machen das doch aus” setzt der VGH zum einen entgegen, dass der Anbieter nicht nachgewiesen habe, dass Hilfsorganisationen tatsächlich “Blaulichtautos” im HNR-Dienst einsetzen. Wenn es aber der Fall sei, dass dazu ohnehin vorhandene Notarzteinsatzfahrzeuge o.ä. eingesetzt würden, sei dies hinzunehmen, weil diese Fahrzeuge den Hilfsorganisationen eben für die Tätigkeit im Rettungsdienst oder Katastropenschutz zugewiesen seien.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das dicke Ende folgt danach:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt;
  &lt;p&gt;Zum anderen ist die Ausstattung solcher Fahrzeuge der Rettungsorganisationen durch ihre primäre Zweckbestimmung als Einsatzfahrzeuge auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt. Sollte diese Zweckbestimmung für einzelne Fahrzeuge der Rettungsorganisationen fehlen bzw. entfallen sein, worauf Beschriftungen hindeuten können, oder es zu (insbesondere gegen § 38 Abs. 1 StVO verstoßende) missbräuchliche Verwendungen von Blaulicht bei reinen Hausnotrufeinsätzen kommen, hätten die zuständigen Behörden dem freilich nachzugehen und auf eine Änderung der Zulassung und Ausstattung hinzuwirken bzw. die missbräuchliche Verwendung zu unterbinden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer - unterstellt - rechtswidrigen Zulassungs- und Nutzungspraxis mit dem Ergebnis einer Ausnahmegenehmigung hat der Kläger nach dem Grundsatz „Keine Gleichheit im Unrecht“ jedenfalls nicht.&lt;/p&gt;
  
  &lt;p&gt;Der Beklagte hat im Übrigen angekündigt, dass er bei Antreffen unberechtigter Blaulichtausstattungen von Hausnotruffahrzeugen nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Beseitigung anordnen werde.&lt;/p&gt;
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Das ist also eine ganz klare Aussage: Fahrzeuge der Hilfsorganisationen, die als reine HNR-Fahrzeuge eingesetzt werden und die gar auch so beschriftet sind, sind keine (primären) Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes mehr; entweder müssen die Sondersignalanlagen abgebaut und die Fahrzeuge anders zugelassen werden, oder es müssen die Beschriftungen entfernt und die Fahrzeuge anderweitig eingesetzt werden. Das RP Stuttgart (”der Beklagte”) hat zudem angekündigt, in solchen Fällen zukünftig bei Hausnotruffahrzeugen die Beseitigung der Sondersignaleinrichtungen anzuordnen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wer also - bspw. - in Stuttgart eines der entsprechenden Fahrzeuge sieht, kann dem Regierungspräsidium ja einmal ein Foto zukommen lassen … &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/290f8216957d465bbba06d230399eedd&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Sun, 07 Sep 2014 06:05:00 +0000</pubDate>
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    <category>rechtsprechung</category>
<category>rettungsdienst</category>
<category>verkehrsrecht</category>
<category>vgh ma</category>

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    <title>Netter Zeitkiller: Leitstellensimulator</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1661-Netter-Zeitkiller-Leitstellensimulator.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
            <category>Netzleben</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Für alle diejenigen, die im Rettungsdienst tätig sind oder waren oder dazu eine gewisse Affinität haben, gibt es einen sehr netten Zeitkiller: den &lt;a title=&quot;Leitstellensimulator (Beta)&quot; href=&quot;http://lstsim.de/?beta&quot;&gt;Leitstellensimulator&lt;/a&gt; als Browserspiel. Vergleichsweise nahe an der Realität kann man sich dort als Disponent in der Rettungsleitstelle Ludwigsburg in der Region Stuttgart versuchen, eingehende Hilfeersuchen annehmen und Fahrzeuge alarmieren und disponieren. Die derzeit im Test befindliche Beta-Version erleichtert die Bedienung und nimmt als zusätzliches Element die Alarmierung der Polizei mit auf.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Spiel ist sehr schön umgesetzt und angenehm zu bedienen; es bemüht sich ersichtlich um eine realitätsgetreue Darstellung der örtlichen Verhältnisse und der Abläufe im Rettungsdienst. Mit zunehmender Spieldauer stellt man zwar fest, daß das zu Lasten der Spielbalance geht (das Auftreten von Notfällen ist offensichtlich zufällig, so daß man möglicherweise alles ganz easy handhaben kann oder vor unlösbare Situationen gestellt wird; die Vernachlässigung von Krankentransporten scheint unproblematisch zu sein; man kann beliebig überörtliche Hilfe anfordern und sich damit eigene Rettungsmittel freihalten, ohne selbst zur überörtlichen Hilfe herangezogen zu werden), aber dennoch macht das ganze stundenlang einen Heidenspaß.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Nicht ausprobieren, wenn man eigentlich etwas anderes vorhat!&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
 
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    <pubDate>Fri, 21 Jan 2011 08:43:00 +0000</pubDate>
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    <category>Spiele</category>

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    <title>Einmal umwälzen, bitte!</title>
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            <category>Blaulicht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;An manche Dinge gewöhnt man sich einfach - konkret unter anderem daran, im Falle eines Falles nicht nur über den üblichen Kfz-Verbandkasten oder ein paar Pflaster, pardon, Wundschnellverbände aus der Hausapotheke zu verfügen, sondern auch über eine etwas erweiterte Notfallausrüstung. Allerdings braucht man so etwas üblicherweise jahrelang nicht, und Medizinprodukte haben mit Arzneimitteln gemein, (überraschend schnell) ihr Verfalldatum zu erreichen. Wie fast schon befürchtet war das dann auch mal wieder der Fall, und zwar so gründlich, daß kein einziges Medizinprodukt oder Arzneimittel mehr verwendbar war (und der Großteil hatte sein Verfalldatum schon vor 2010 erreicht).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Also habe ich bereits letztes Jahr mal den Bestand durchgesehen und die nötigen Bestellungen aufgegeben; nach einem heutigen Besuch bei der Apotheke habe ich dann auch die letzten fehlenden Bestandteile aktualisiert und muß mir jetzt mindestens 2-3 Jahre keine Gedanken mehr machen. &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 18 Jan 2011 17:31:00 +0000</pubDate>
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    <title>Fachtag Schulsanitätsdienst</title>
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            <category>Blaulicht</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Am vergangenen Wochenende hatte ich auf Einladung des Jugendrotkreuzes im DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.die Gelegenheit als Referent am &lt;a title=&quot;Fachtag 2010 &amp;quot;Rotes Kreuz gestaltet Schule!&amp;quot;&quot; href=&quot;http://www.jrk-rlp.de/index.php?id=news&amp;amp;tx_ttnews[tt_news]=32&amp;amp;cHash=795903d5e9&quot;&gt;Fachtag 2010&lt;/a&gt; unter dem Titel &amp;quot;Rotes Kreuz gestaltet Schule!&amp;quot; teilzunehmen und die Grundlagen der im Schulsanitätsdienste für die Sanitäter, aber vor allem auch die betreuenden Lehrer und die Koordinatoren relevanten Rechtsfragen zu erläutern.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sehr gefreut hat mich dabei nicht nur die recht große Teilnehmerzahl - trotz der &lt;a title=&quot;Einladung und Programm&quot; href=&quot;http://www.jrkcms.de/jrkrlp/fileadmin/user_upload/10-Vorlagenbilder/Materialien/Bildung/FachtagDRKSchule10_Einladung.pdf&quot;&gt;Vielzahl&lt;/a&gt; an interessanten Workshops, die angeboten wurden -, sondern auch die rege Beteiligung mit (durchaus auch kritischen) Fragen und Rückfragen und die teilweise lebhafte Diskussion der Teilnehmer auch mit- und untereinander. Insgesamt hat mir die Veranstaltung nicht zuletzt wegen der guten (und sicherlich aufwendigen) Organisation gut gefallen, und bei einer eventuellen Wiederholung wäre ich gerne wieder mit dabei (dann vielleicht mit etwas weniger Schlafmangel &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt;).&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 30 Nov 2010 20:59:00 +0000</pubDate>
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    <category>drk</category>
<category>jrk</category>

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    <title>Fachjournalismus?</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1618-Fachjournalismus.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
            <category>Netzleben</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;Über die Qualität journalistischer Beiträge zu lästern ist zweifellos billig, schließlich kann niemand alles wissen - dennoch kann man sich manchmal eigentlich nur wundern.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Da gibt es einen Verlag, der sich - durchaus mit Recht - als &amp;quot;&lt;a title=&quot;Stumpf &amp;amp; Kossendey&quot; href=&quot;http://www.skverlag.de/&quot;&gt;Verlag für Notfallmedizin&lt;/a&gt;&amp;quot; bezeichnet, neben Fachliteratur vor allem auch anerkannte &lt;a href=&quot;http://www.skverlag.de/zeitschriften/zeitschriften.html&quot; title=&quot;301 Moved Permanently&quot;&gt;Fachzeitschriften&lt;/a&gt; für den Bereich des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes herausgibt und in der Redaktion dieser Zeitschriften namhafte Fachleute zusammengebracht hat. Dieser Verlag stellt im Netz auch aktuelle Kurznachrichten zusammen, die zugleich als Newsletter verteilt werden. Einer dieser Kurzbeiträge trägt die Überschrift &lt;a href=&quot;http://www.skverlag.de/s-k-verlag/aktuelles/meldung/newsartikel/berufsprozess-gegen-ehemaligen-leiter-derrettungswache-saarburg.html&quot; title=&quot;301 Moved Permanently&quot;&gt;&lt;strong&gt;&amp;quot;Berufsprozess gegen ehemaligen Leiter der Rettungswache Saarburg&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&amp;quot; - wer die damalige Berichterstattung verfolgt hat, erinnert sich direkt an den Skandal, als als mutmaßlicher Verursacher von gezielten Störungen auf dem Funkkanal für den Rettungsdienst im Bereich der Integrierten Leitstelle Trier, der immer wieder - und nur - grenzüberschreitende Einsätze des Rettungshubschraubers &amp;quot;Air Rescue 3&amp;quot; aus Luxemburg behinderte, der Leiter einer Rettungswache in diesem Rettungsdienstbereich ermittelt wurde. Allerdings klingt die Überschrift doch etwas irritierend - denn warum sollte ein berufsrechtliches Verfahren durchgeführt werden, zumal bereits vor Jahren eine strafrechtliche Verurteilung erfolgte?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Lektüre des Beitrags ergibt dann auch, daß es mitnichten um ein Berufs-, sondern um ein Beruf&lt;strong&gt;ung&lt;/strong&gt;sverfahren geht und vor dem Landgericht Trier die Berufungshauptverhandlung stattfindet, nachdem offenbar Staatsanwaltschaft wie Angeklagter gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Trier Rechtsmittel eingelegt haben. Dennoch findet sich derselbe Schreib- (oder Verständnis-?) Fehler auch im Beitrag selbst. Und im weiteren Verlauf wird es nicht besser, erfährt der erstaunte Leser doch, daß die erneute Verhandlung vor dem Landgericht erforderlich wurde, weil Staatsanwalt und Verteidigung in Revision (!) gegangen seien. Seltsam dann nur, daß offenbar statt einer Revision vor dem Oberlandesgericht eine Berufung vor dem Landgericht verhandelt wird &amp;#8230;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sicher, es handelt sich nicht um einen juristischen Fachverlag, von dem man zwingend die Kenntnis des Unterschiedes zwischen Berufung und Revision erwarten kann - aber ist denn auch die Kenntnis des Begriffs &amp;quot;Berufung&amp;quot; (nicht Beruf!) zuviel verlangt? Und warum berichten die anderen Medien - bspw. der SWR - korrekt über eine Berufungseinlegung (statt einer Revision)? Hieße es an einen Fachverlag zu hohe Ansprüche zu stellen, wenn man erwartet, diese in der allgemeinen Presse schon zwei Tage früher veröffentlichte Nachricht (oder die zugrundeliegende Agenturmitteilung oder Pressemitteilung &amp;#8230;) richtig zu übernehmen? Insbesondere, wenn zum Redaktionsstab der Fachzeitschrift &lt;em&gt;&amp;quot;Rettungsdienst&amp;quot;&lt;/em&gt; auch kompetente Juristen gehören, die man im Zweifelsfall fragen kann?&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6c4e54003d96409d8a3a4eb76b8f64cc&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Sat, 14 Aug 2010 10:48:00 +0000</pubDate>
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    <title>Geschlossene Verbände im Straßenverkehr</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1588-Geschlossene-Verbaende-im-Strassenverkehr.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Aufgrund einer Anfrage per E-Mail habe ich mich gestern einmal einige Stunden mit der Rechtslage rund um geschlossene Verbände im Straßenverkehr, deren Kennzeichnung und Genehmigungs(pflicht) - für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - beschäftigt. Dabei sind aber durchaus noch Fragen offen geblieben &amp;#8230;&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Was ist ein geschlossener Verband?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Ein geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Personen- oder Fahrzeugmehrheit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 27 StVO Rn. 5). Der geschlossene Verband wird wie ein einzelnes Fahrzeug behandelt; namentlich dürfen andere Verkehrsteilnehmer den Verband nicht unterbrechen, und wenn das erste Fahrzeug eines Verbandes berechtigt in eine Kreuzung u.ä. eingefahren ist, dann dürfen alle weiteren Fahrzeuge folgen, auch wenn mittlerweile eigentlich vorfahrtsberechtigter Verkehr naht oder eine Lichtzeichenanlage auf Rot gewechselt hat.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Regelungen zu dieser Materie finden sich in § 27 StVO, § 29 Abs. 2&amp;#160;S. 2 StVO und § 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Kennzeichnung geschlossener Verbände&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Wegen dieser besonderen Behandlung geschlossener Verbände - die vermutlich ohnehin kaum ein Verkehrsteilnehmer kennt - müssen sie als solche deutlich erkennbar sein. Klassischerweise werden alle Fahrzeuge des Verbandes daher mit einer blauen Flagge vorne links gekennzeichnet und fahren mit Abblendlicht; das letzte Fahrzeug führt eine grüne Flagge und ist ggf. mit gelber Rundumkennleuchte oder Warnblinker kenntlich gemacht. So kennt man das auch von militärischen Verbänden (die wohl mit am häufigsten im geschlossenen Verband fahren dürften); ähnlich machen das auch die Polizei, der Katastrophenschutz und andere Hilfsorganisationen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Nun ist es aber zunehmend seltener, daß solche Organisationen mit eigens entwickelten Sonderfahrzeugen unterwegs sind; zunehmend finden auch bei den BOS Fahrzeugmodelle &amp;quot;von der Stange&amp;quot; Verwendung, und die haben regelmäßig schlicht keine Flaggenhalterung, womit sich die Frage stellt, ob man geschlossene Verbände zwingend mit Flaggen kennzeichnen muß oder ob - und wenn ja, wie - das auch anders geht. Insbesondere wäre interessant, ob es nicht bspw. bei einer Hilfsorganisation genügt, wenn die Fahrzeuge einheitlich weiß oder elfenbeinfarben sind, die Organisationsbeschriftung tragen, mit Blaulichtern ausgestattet sind und dann mit Abblendlicht fahren.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Verpflichtung ist die Kennzeichnung durch die farbigen Flaggen nicht; sie hat sich nur eingebürgert. Entscheidend ist aber (nur), daß der geschlossene Verband für andere Verkehrsteilnehmer unzweideutig als ein solcher zu erkennen ist, damit sie sich entsprechend verhalten können.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die VwV zu § 27 StVO führt dazu aus:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Bei geschlossenen Verbänden ist besonders darauf zu achten, dass sie geschlossen bleiben; bei Verbänden von Kraftfahrzeug auch darauf, daß alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksame Hinweise auf ihre Verbandszugehörigkeit führen.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Das hilft noch nicht wirklich weiter; sehr viel mehr läßt sich allerdings zu dem Thema kaum finden. Obergerichtlich - durch das &lt;strong&gt;BayObLG&lt;/strong&gt; (Beschluss vom &lt;strong&gt;06.05.1974&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;RReg 1 St 541/74 OWi&lt;/strong&gt; -) - entschieden ist nur, daß Abblendlicht alleine zur Kennzeichnung nicht genügt:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Nach § 27 Abs 3&amp;#160;S 1 StVO ist ein Verband nur dann &amp;quot;geschlossen&amp;quot;, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als solcher erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden ist diese Voraussetzung, wie S 2 der angeführten Vorschrift ausdrücklich bestimmt, nur dann gegeben, wenn jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet ist. Das AG, das keine Feststellungen über eine etwaige weitergehende Kennzeichnung getroffen hat, meint, diesem Erfordernis sei hier bereits dadurch genügt, daß, obwohl heller Tag, an sämtlichen Fahrzeugen das Abblendlicht eingeschaltet gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Begründung zu § 27 Abs 3 StVO (VkBl 1970, 797, 814) führt aus, die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband sei &amp;quot;durch Bewimpelung jedes einzelnen Fahrzeugs oder auf ähnliche Weise&amp;quot; zu unterstreichen. Auch das Schrifttum hält, soweit es sich mit dieser Frage befaßt, Fahnen, Wimpel oder eine ähnliche Kennzeichnung für erforderlich (Möhl aaO Rdnr 3; Cramer aaO Rdnr 12; Mühlhaus, StVO 3. Aufl Anm 2a; Krumme-Sanders-Mayr, Straßenverkehrsrecht Anm 2; Drees-Kuckuck-Werny, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl Anm 1, je zu § 27 StVO). Lediglich Cramer (aaO) erwähnt daneben die Möglichkeit einer Kennzeichnung durch &amp;quot;einheitliche Beleuchtung&amp;quot;, will aber diese (auch bei Tag) nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit einer Numerierung der Fahrzeuge genügen lassen. Hiernach wird die Einschaltung des Abblendlichts durchwegs nicht als eine dem § 27 Abs 3&amp;#160;S 2 StVO genügende Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband angesehen. Dem ist beizutreten.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt; In derselben Entscheidung betont das BayObLG die Notwendigkeit der Eindeutigkeit und Unmißverständlichkeit der Kennzeichnung:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Dies macht es notwendig, an die in § 27 Abs 3&amp;#160;S 2 StVO gerade aus diesem Grund vorgeschriebene Kennzeichnung der Verbandszugehörigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Kennzeichnung muß daher in einer Weise erfolgen, die die Zugehörigkeit der Fahrzeuge zu einem geschlossenen Verband nicht nur als möglich erscheinen läßt, die Zugehörigkeit vielmehr in einer Weise unmißverständlich zum Ausdruck bringt, bei der sich anderen Verkehrsteilnehmern ohne besondere Überlegung die Erkenntnis aufdrängt, daß es sich um einen geschlossenen Verband handelt. Die Einschaltung des Abblendlichts reicht hierfür auch bei Tag nicht aus, sondern ist lediglich geeignet, die auf andere Weise kenntlich gemachte Verbandszugehörigkeit noch zu verdeutlichen. Daß Kraftfahrzeuge mit eingeschaltetem Abblendlicht fahren, obwohl die derzeitige Beleuchtungsverhältnisse hierzu keinen Anlaß geben, kommt erfahrungsgemäß verhältnismäßig häufig vor und kann die verschiedensten Gründe haben. Von einem Verkehrsteilnehmer, der wahrnimmt, daß an einem Fahrzeug oder auch an mehreren Fahrzeugen unter Tags das Abblendlicht eingeschaltet ist, kann aber nicht verlangt werden, daß er Überlegungen darüber anstellt, welcher der unterschiedlichen dafür in Betracht kommenden Gründe, von denen die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband nur einer ist, im konkreten Fall wirklich gegeben ist. Die Einschaltung des Abblendlichts bringt daher für sich allein diese Zugehörigkeit noch nicht unmißverständlich zum Ausdruck. &lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Aus dieser Entscheidung, die sich auf einen Konvoi von Bundeswehrfahrzeugen bezog, kann man aber - so meine ich - verallgemeinern, daß auch ein einheitliches Aussehen der Fahrzeuge (Farbe, ggf. Typ, Organisationskennzeichnung, Blaulicht) nicht genügt, weder alleine noch im Zusammenhang mit Abblendlicht. Denn die gleiche Farbe kann m.E. schon deshalb nicht genügen, weil die Gleichfarbigkeit von Fahrzeugen überhaupt nichts über ihre Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband aussagt. Auch die einheitliche Kennzeichnung der Fahrzeuge als solche einer Hilfsorganisation (soweit da überhaupt eine optisch erkennbare Einheitlichkeit gegeben ist &amp;#8230;) und das vorhandene Blaulicht sagen nichts darüber aus, ob es sich um einen geschlossenen Verband handelt. Einsatzfahrzeuge könenn durchaus im Konvoi fahren, ohne daß 
deshalb ein geschlossener Verband vorliegen müßte. Schließlich hätte das BayObLG, wenn eine solche Gleichartigkeit ausreichen würde, eine andere Entscheidung fällen müssen, denn auch Fahrzeuge der Bundeswehr sind farblich einheitlich gehalten und durch Organisationskennzeichen ausgewiesen. Würde die angedachte Einheitlichkeit genügen, so bedürfte es bei den für das Führen geschlossener Verbände in 
erster Linie in Betracht kommenden Organisationen wie der Bundeswehr, den Polizeien, 
Feuerwehren und HiOrgs im übrigen niemals einer besonderen Kennzeichnung. Dies kann angesichts der Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen &amp;quot;normalen&amp;quot; Verkehrsteilnehmern und einem geschlossenen Verband nicht richtig sein.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Denkbar wäre hingegen außer einer Kennzeichnung mit Fahnen (oder Stoffstücken oder &amp;#8230;) bspw. hinreichend große, auffällig in der Heckscheibe angebrachte Plakate und/oder insbesondere die Verwendung von &amp;quot;Sonderbeleuchtungen&amp;quot;, namentlich das Einschalten der blauen Rundumkennleuchten an den Fahrzeugen (zulässig nach § 38 Abs. 2 StVO). Letzteres dürfte sogar ganz besonders geeignet sein, um warnend auf das den Verkehrsteilnehmern in der Regel leider nicht bekannte &amp;quot;Vorrecht&amp;quot; von geschlossenen Verbänden aufmerksam zu machen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Verhalten geschlossener Verbände&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Mehr als die optische Kennzeichnung ist das Verhalten, insbesondere das Zusammenhalten des Verbandes Gegenstand der Rechtsprechung geworden. Es genügt nämlich nicht, daß die einzelnen Fahrzeuge des Verbandes entsprechend gekennzeichnet sind; der Verband muss auch geschlossen bleiben und dementsprechend möglichst geringe Abstände einhalten (die auf der Autobahn deutlich größer sein dürfen, innerorts aber den Sicherheitsabstand allenfalls marginal überschreiten dürfen). Ansonsten werden die &amp;quot;Nachzügler&amp;quot; wartepflichtig.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Entscheidungen dazu haben unter anderem das &lt;strong&gt;OLG Nürnberg&lt;/strong&gt; mit Urteil vom &lt;strong&gt;01.03.1978&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;4 U 100/77&lt;/strong&gt; -, das &lt;strong&gt;LG Verden&lt;/strong&gt; mit Urteil vom &lt;strong&gt;02.02.1989&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;Ns Ds 2 Js 100396/88&lt;/strong&gt; -, das &lt;strong&gt;Schleswig-Holsteinische OLG&lt;/strong&gt; mit Urteil vom &lt;strong&gt;31.07.1991&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;9 U 133/89&lt;/strong&gt; - und das &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;/strong&gt; mit Urteil vom &lt;strong&gt;05.02.2004&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;22 U 95/03&lt;/strong&gt; - und Beschluss vom &lt;strong&gt;14.09.2006&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;12 U 190/05&lt;/strong&gt; - getroffen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Daneben ist der Verband namentlich an Einmündungen und Kreuzungen ggf. durch Posten zu sichern. Die Verantwortung dafür obliegt dem Verbandsführer.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Entscheidungen hierzu lassen sich beim &lt;strong&gt;BGH&lt;/strong&gt; (Urteil vom &lt;strong&gt;05.10.1972&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;III ZR 189/70&lt;/strong&gt; -), beim &lt;strong&gt;LG Rottweil&lt;/strong&gt; (Urteil vom &lt;strong&gt;23.04.1986&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;2&amp;#160;O 256/86&lt;/strong&gt; -) und beim &lt;strong&gt;OLG Karlsruhe&lt;/strong&gt; (Urteil vom &lt;strong&gt;08.11.1990&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;1 U 185/90&lt;/strong&gt; -) nachlesen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Anmeldung geschlossener Verbände&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Geschlossene Verbände nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch und bedürfen daher grundsätzlich der Genehmigung (§ 29 Abs. 2&amp;#160;S. 2 StVO); die BOS sind mit Verbänden von bis zu 30 Fahrzeugen davon aber unter den Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO) befreit. Interessant daher vor allem die Frage, wie es dann mit der Notwendigkeit der Anmeldung bei geplanten Einsätzen oder bei Übungen besteht.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Grundsätzlich sind - entschieden für die Feuerwehren - auch Übungen hoheitliche Tätigkeit; die Frage kann daher nur sein, ob auch die Durchführung von Übungen &amp;quot;zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist&amp;quot;, wie § 35 Abs. 1 StVO voraussetzt. Für Einsatzübungen wird das im Schrifttum (Krumme, DAR 1975, 152; auch Hentschel, a.a.O., § 35) und von der Rechtsprechung (&lt;strong&gt;LG Heidelberg&lt;/strong&gt;, Urteil vom &lt;strong&gt;25.02.1987&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;3&amp;#160;O 186/86&lt;/strong&gt; -) bestätigt, weil es erforderlich sei, auch die Anfahrt zur Einsatzstelle unter Ernstfallbedingungen zu üben. Meines Erachtens läßt sich das aber nicht auf Übungen mit motorisierten Marsch übertragen, denn die Übungen an sich sind regelmäßig durchaus vorausgeplant, so daß kein Grund besteht, warum sie nicht zuvor genehmigt werden könnten.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Interessant auch die Frage, ob diese Genehmigungen - namentlich für im Katastrophenschutz tätige Hilfsorganisationen - kostenpflichtig sind. Nach § 6a StVG i.V.m. der &lt;em&gt;Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)&lt;/em&gt; dürfte das wohl der Fall sein; einschlägig ist vermutlich die Gebührenziffer 263 mit einer Rahmengebühr von 10,20&amp;#160;€ bis 767,- €. Keiner der Kostenbefreiungstatbestände des § 5 GebOSt scheint mir insoweit einschlägig zu sein:&lt;/p&gt;

&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; 1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; des Bundes getragen werden;&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; 2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts,&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; verwaltet werden;&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre&lt;br /&gt;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160;&amp;#160; wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;&lt;br /&gt;[&amp;#8230;]&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;

&lt;p&gt;Für Feuerwehren - oder das THW - sieht das natürlich anders aus.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Feedback erbeten&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Oder wie sieht das die werte Leserschaft? Gibt es Meinungen, Quellen, Fundstellen zu den Fragen der (minimal erforderlich) Kennzeichnung von geschlossenen Verbänden und der Notwendigkeit der Anmeldung derselben, namentlich bei Übungen des Katastrophenschutzes, und den dafür anfallenden Kosten?&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Über Rückmeldungen dazu - sei es als Kommentar, sei es per Mail, sei es sonstwie - würde ich mich freuen!&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/692f8175ef984cca8322fdeb9f6feb25&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Sat, 15 May 2010 06:10:00 +0000</pubDate>
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    <category>rettungsdienst</category>
<category>verkehrsrecht</category>

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    <title>Jungschartag 2010 - Spaß mit Technik</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1579-Jungschartag-2010-Spass-mit-Technik.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
    <content:encoded>
    &lt;p&gt;&lt;a  class=&quot;serendipity_image_link&quot;  rel=&quot;lightbox[1579]&quot; href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/2010-05-01-bpe.jpg&quot; title=&quot;&quot;&gt;&lt;!-- s9ymdb:338 --&gt;&lt;img width=&quot;63&quot; height=&quot;110&quot; class=&quot;serendipity_image_right&quot; src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/2010-05-01-bpe.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;Wie seit vielen, vielen Jahren haben wir für die Neustadter Johanniter wieder einmal am 1. Mai den Jungschartag 2010 des &lt;a href=&quot;http://www.ec-pfalz.de/&quot; title=&quot;&quot;&gt;EC Pfalz&lt;/a&gt; sanitätsdienstlich betreut. Wie ich &lt;a title=&quot;Jungschartag 2009&quot; href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1412-Jungschartag-2009.html&quot;&gt;letztes Jahr&lt;/a&gt; schon schilderte,sind die Verhältnisse jetzt für uns etwas anders, weil es &amp;quot;unseren&amp;quot; Ortsverband faktisch nicht mehr gibt. Die Kollegen des Nachbarverbandes hatten uns aber wieder ein Fahrzeug - einen Reserve-KTW des Rettungsdienstes - und umfangreiches Material vorbereitet, so daß wir im wesentliche im selben Team wie letztes Jahr (und vorletztes Jahr &amp;#8230; und das Jahr davor &amp;#8230; und das Jahr davor &amp;#8230;) tätig werden konnten und in zwei - zwischendurch drei - Personen erneut umfangreiche Qualifikationen vereinten. &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/wink.png&quot; alt=&quot;;-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt; Ich muß mich immer noch daran gewöhnen, daß man Einsätze mit denselben Freunden und Kollegen zusammen wie die letzten 10-15 Jahre abarbeiten kann, sich die medizinische Qualifikation aber doch nach oben verändert hat.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch das Wetter erreichte in diesem Jahr leider nicht die gewohnte Qualität. Der reichliche Sonnenschein, mit dem der Jungschartag sonst immer gesegnet war, blieb heuer (ha!) aus, stattdessen blieb es bedeckt, unangenehm kühl und zeitweise richtiggehend nass.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt; &lt;/p&gt;

&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_left&quot; style=&quot;width: 110px;&quot;&gt; 
&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_img&quot;&gt;&lt;a  class=&quot;serendipity_image_link&quot;  rel=&quot;lightbox[1579]&quot; href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/2010-05-01-ktw.jpg&quot; title=&quot;&quot;&gt;&lt;!-- s9ymdb:340 --&gt;&lt;img width=&quot;110&quot; height=&quot;83&quot; class=&quot;serendipity_image_left&quot; src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/2010-05-01-ktw.serendipityThumb.jpg&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt; 
&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_txt&quot;&gt;Ein Rettungsmittel mittlerer Art und Güte.&lt;/div&gt; 
&lt;/div&gt;

&lt;p&gt;Dafür war manches in diesem Jahr so, wie man es von früher (ganz früher &amp;#8230;) kennt. Das uns bereitgestellte Einsatzmobil erwies sich nämlich als Quell spannender Überraschungen. Schon bei der Übernahme gab es vorsichtige Andeutungen, daß die letzten Nutzer (nachts zwischen drei und vier Uhr &amp;#8230;) über Schwierigkeiten mit dem Getriebe berichtet hätten. Das konnten wir nicht reproduzieren; dafür versagte der Tacho seinen Dienst und blieb konstant auf dem Nullanschlag. Nun gut, das Phänomen hatte ich schon vor 10 Jahren mit Fahrzeugen aus diesem Fuhrpark, außerdem hatte das Auto nicht nur ein Blaulicht, sondern auch ein Navi, mit dem sich die Geschwindigkeit hinreichend abschätzen ließ; das sollte unseren Einsatz für das Wohl der uns anvertrauten Jungschar (&lt;em&gt;&lt;em&gt;hüstel&lt;/em&gt;&lt;/em&gt;) also nicht verhindern, so daß wir uns frohgemut auf den Weg machten. Auf halber Strecke wurden wir dann allerdings mit einer roten Kontrolleuchte beglückt; eine kurze Nachschau in der Betriebsanleitung, die sich - unerwartet, aber glückhaft - an Bord befand, ergab dann, daß das Getriebeöl sich wohl über die Temperatur beschwerte. Dennoch erreichten wir unbeschadet den Einsatzort, von wo aus wir dann telefonisch weitere Weisungen einholten. Nach längerem hin und her - Wochenende und Feiertag - blieb es dann bei dem, was wir auch so gemacht hätten: zunächst mal nach Betriebsanleitung abkühlen lassen, wenn das nicht hilft, langsam zum Standort zurückschleichen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt; &lt;/p&gt;

&lt;p&gt;
So ging der Tag voran, es regnete und wurde wieder trocken, es tauchten diverse vertretene, verstauchte und überdehnte Füße- als Tribut des Geländespiels - auf, es gab Mittagessen und (für uns) mehrere Portionen Nachtisch, wir wickelten routiniert Besichtigungen unseres Rettungsmittels ab, um den Kindern die Angst davor zu nehmen und die Neugierde zu stillen, und schließlich näherte sich das Ende der Veranstaltung. Glücklicherweise wollten wir davor noch einmal den Standort ändern und nahmen dazu das Fahrzeug wieder in Betrieb- erste Feststellung: die rote Warnleuchte leuchtet nicht mehr, das ist gut. Zweite Feststellung: Man kann den Wahlhebel des Automatikgetriebes in jede beliebige Position bringen - grundsätzlich auch gut -, allerdings ohne damit das Getriebe in irgendeiner Weise zu beeindrucken, das bleibt in Stellung &amp;quot;P&amp;quot; - eher ungut. Auch vielfältige Versuche und ein erneutes Studium der Betriebsanleitung halfen nicht wirklich weiter, so daß nunmehr erneut Telefondiplomatie gefragt war. Während der eine uns eine nette Seele mit Auto organisierte, durfte ich mich erneut mit der - am Samstagnachmittag nach sonstwo weitergeschalteten - Einsatz- und Servicezentrale vergnügen, die mit versprach, den &lt;em&gt;Leiter vom Dienst&lt;/em&gt; (LvD) mit unserer Misere vertraut zu machen. Einige Telefonate später waren die wichtigsten Dinge dann geklärt: wir wußten, wie wir - mit dem nicht zum Fahrzeug gehörenden Material - von dort wegkamen und wo wir das Material loswerden. Die Frage, was dann mit dem Fahrzeug geschieht, war mir, wie ich reumütig geschehen muß, dann schon weniger wichtig.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Nach dem Rückruf des LvD blieb es dann beim bereits gemachten Plan: Das Auto bleibt bis nächste Woche, wo es ist - glücklicherweise parkte es gut, und die (weiblichen) Hausherren waren mit seinem Verbleib auch einverstanden -, wir lassen uns auf privater Basis samt allem Material und den Autoschlüssel abholen, fahren dann mit dem Auto des Kollegen (und allem Material) eine weitere Einsatzstelle an, wo wiederum ein anderes Rettungsmittel - allerdings von höherer Güte - mit seiner Besatzung herumstand, lieferten dort Material und Schlüssel unserer Möhre ab und fuhren dann schließlich zum Nachbarstandort, wo vor der Unterkunft noch mein Auto parkte. Damit war dann alles gut. &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt; &lt;/p&gt;

&lt;div style=&quot;width: 110px;&quot; class=&quot;serendipity_imageComment_center&quot;&gt; 
&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_img&quot;&gt;&lt;a   rel=&quot;lightbox[1579]&quot; href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/2010-05-01-jst.jpg&quot; class=&quot;serendipity_image_link&quot; title=&quot;&quot;&gt;&lt;!-- s9ymdb:339 --&gt;&lt;img width=&quot;110&quot; height=&quot;59&quot; src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/uploads/2010-05-01-jst.serendipityThumb.jpg&quot; class=&quot;serendipity_image_center&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt; 
&lt;div class=&quot;serendipity_imageComment_txt&quot;&gt;Der Abschluss.&lt;/div&gt; 
&lt;/div&gt;

&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/084bb45502ac478aa37e2619caa88438&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Sat, 01 May 2010 18:02:00 +0000</pubDate>
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    <title>Jungschartag 2009</title>
    <link>https://netz-rettung-recht.de/archives/1412-Jungschartag-2009.html</link>
            <category>Blaulicht</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Alle Jahre wieder - mit Ausnahme des letzten Jahres - betreuen die Neustadter Johanniter den Jungschartag beim Diakonissen-Mutterhaus in Lachen-Speyerdorf; ich berichtete schon&amp;#160;&lt;a title=&quot;Jungschartag 2006&quot; href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/1136-Jungschartag-2006.html&quot;&gt;2006&lt;/a&gt;, &lt;a title=&quot;Jungschartag 2005&quot; href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/866-Jungschartag-2005.html&quot;&gt;2005&lt;/a&gt; und &lt;a title=&quot;Jungschartag 2004&quot; href=&quot;https://netz-rettung-recht.de/archives/323-Jungschartag-2004.html&quot;&gt;2004&lt;/a&gt; darüber. &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dieses Jahr war alles ein bißchen anders.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der Neustadter Ortsverband der Johanniter besteht im ehrenamtlichen Bereich praktisch nur noch auf dem Papier (wenn denn dort noch); nachdem auch mein Nachfolger im Amte des Bereitschaftsführers nach Abschluss seiner Ausbildung den Brot-, Brötchen- und Wursterwerb in einer anderen Stadt aufnahm, so daß ihm auch keine Zeit mehr für den ganzen organisatorischen Aufwand blieb, der mit der Führung eines ehrenamtlichen Bereiches, namentlich aber der Organisation der Sanitätsdienste, verbunden ist, war es Zeit für einen Hilferuf an den übergeordneten Verband. Ein paar wenige Leute wären ja noch da gewesen, und ab und an hätten wir sicherlich noch mitgeholfen, aber die Verantwortung dafür neben einem anstrengenden Job tragen, vor allem, wenn man eine Stunde Fahrtzeit vom Orte des Geschehens entfernt wohnt, ist keine gute Idee.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Besagter Hilferuf blieb allerdings zunächst ohne Antwort; dafür stellte sich nach einiger Zeit mehr oder weniger zufällig - oder sagen wir: durch Kontakte zu Dritten - heraus, daß das komplette Material und die Fahrzeuge des ehrenamtlichen Bereichs auf andere Standorte verteilt wurden. Das spart Miete, zugegebenermaßen, und es spart viel Zeit, wenn man das den Betroffenen gar nicht erst mitteilt; wenn man die leeren Parkplätze und die geräumten und an den Vermieter zurückgegeben Lagerflächen sieht, merkt man das ja auch von selbst &amp;#8230; Das wiederum spart dann etwas an Motivation; macht aber nichts, dafür schult man ja Beauftragte für das Ehrenamt, die bauen die dann wieder auf, oder so. &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/wink.png&quot; alt=&quot;;-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Langer Rede kurzer Sinn: dieses Jahr mußten wir uns Fahrzeuge und Material also erst bei unserem Nachbarstandort organisieren. Den Kollegen - denen man mit dem Material auch die Verantwortung für die gesamte Sanitätsdienstabwicklung im Bereich des früheren Ortsverbandes Neustadt aufgedrückt hat - dafür noch einmal herzlichen Dank; es war nämlich alles schon verpackt und gerichtet, wir mußten nur morgens etwas früher aufstehen und das Auto abholen und danach wieder zurückgeben. (Gut, das ist auch etwas aufwendig, wenn man dafür aus der Ferne anreisen muß, aber das ist dann eben so.) Jedenfalls wollten wir uns auch dieses Jahr diesen Einsatz nicht nehmen lassen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Und auch in anderer Weise war dieser Dienst ein Einsatz der etwas anderen Art. Zwar war dieselbe dreiköpfige Besatzung wie schon 2004 - und zumeist auch in den Folgejahren - anwesend, aber inzwischen konnten wir damit neben zwei Rettungssanitätern auch einen Arzt, einen Volljuristen - für das Aufklärungsgespräch - und eine angehende Physiotherapeutin aufbieten. So bekommt der Veranstalter wenigstens etwas für sein Geld (bestellt und bezahlt waren zwei Sanitätshelfer). &lt;img src=&quot;https://netz-rettung-recht.de/plugins/serendipity_event_emoticate/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt; Und ich muß sagen, daran könnte ich mich gewöhnen &amp;#8230;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;(Nein, Bilder gibt es wieder keine. Jedenfalls - wieder - nicht von mir.)&lt;/p&gt;
&lt;img src=&quot;https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/27b8c0a9b1574646b43e39ea8e47e388&quot; width=&quot;1&quot; height=&quot;1&quot; alt=&quot;&quot;&gt; 
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    <pubDate>Fri, 01 May 2009 18:16:00 +0000</pubDate>
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