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Strafbarkeit des Entwendens eines RTW-Zundschlüssels

Geschichten, die das Leben schreibt …

Das Amtsgericht Emmendingen - Emmendingen liegt in der Nähe zu Freibug im südlichen Baden und ist Kreisstadt des gleichnamigen Landkreises - hatte bereits vor rund einem Jahr über einen direkt aus dem Leben gegriffenen Fall zu entscheiden, der sich Ende 2007 zutrug. Im Mittelpunkt des Geschehens stehen die Besatzung eines RTW sowie eines NEF und ein … hm … vermutlich Lebenskünstler, der der sog. Nichtseßhaftenszene offenbar zumindest nahestand, sich in reichlich alkoholisiertem Zustand an der Notfallversorgung einer Patientin beteiligen zu müssen glaubte und über die Zurückweisung so verärgert war, daß er der RTW-Besatzung einen Denkzettel verpassen zu müssen glaubte.

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Hakenkreuze: Karlsruhe locuta

Der BGH hat heute entschieden, dass die Verwendung und Verbreitung durchgestrichener Hakenkreuze und vergleichbarer "Anti-Nazi-Symbole", bei denen sich bereits aus dem Symbol selbst die Ablehnung der nationalsozialistischen Ideologie ergibt, nicht gemäß § 86a StGB strafbar ist.

Tragende Erwägung war offenbar - nach der mündlichen Urteilsbegründung - die Fortführung und teilweise Modifizierung der von mir bereits ausführlich wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung, nach der Kennzeichenverwendungen ausgenommen sind, wenn sich aus dem Umständen ergibt, daß der Schutzzweck der Norm nicht tangiert wird. Der BGH hat nunmehr ausgesprochen, daß es auch genügt, wenn bereits der Inhalt der Darstellung alleine in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der nationalsozialistischen Ideologie und das Ziel von deren Bekämpfung zum Ausdruck bringt. Er hat weiter ausgesprochen, daß dies auch für den massenhaften Vertrieb - und dann wohl auch für die massenhafte Verwendung - gilt. Es sei nicht damit zu rechnen, daß Anhänger des Nationalsozialismus diese oder vergleichbare Symbole für sich verwenden würden.

Diese Entscheidung ist sicherlich gut vertretbar, mit der bisherigen Rechtsprechung vereinbar, und sorgt vor allem für eine Klärung der bisher umstrittenen Rechtsfrage. Hoffen wir, daß der BGH mit einer Ansicht Recht behält und diese Rechtsprechung nicht zu einer Inflation modifizierter Hakenkreuze und damit in kaum mehr lösbare Abgrenzungsprobleme - und letztenendes dann zum Gesinnungsstrafrecht - führt.

Nicht vergessen sollte man dabei, daß auch die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart - auf der Basis der bisher dazu ergangenen, auch höchstrichterlichen - Rechtsprechung (die leider auch in Fachkreisen offenbar nicht wirklich bekannt ist) durchaus tragfähig war.

Mikado: Entscheidung des Amtsgericht

Das Amtsgericht Halle hat mit Beschluß vom 11.03.2007 - Az. 395 Gs 34/07 - erwartungsgemäß die Rechtmäßigkeit des Vorgehens im sogenannten "Mikado"-Verfahren bestätigt, wie u.a. das Lawblog berichtet. Dort ist auch der Beschluß dokumentiert.

Wie bereits ausgeführt halte ich diese Entscheidung für richtig. Bedenklich ist meines Erachtens aber die Bewertung, die Beschwerdeführer seien durch den bloßen Besitz einer Kreditkarte und die damit erfolge Einbeziehung ihrer Datensätze in die Abfrage in ihren Rechten betroffen. Logisch fortgeführt bedeutet das, daß gegen jede Halterabfrage eines Kfz-Kennzeichens der Rechtsweg durch jeden Kraftfahrzeughalter eröffnet ist, sind doch seine Datensätze zwingend von dieser Abfrage - bei der die Datenbank der Kraftfahrzeughalter auf den- oder diejenigen Datensatz/Datensätze durchsucht wird, auf den oder die das Kennzeichen (oder das bekannte Teilkennzeichen) paßt - betroffen.

Kein Auskunftsanspruch Privater gegen Provider

Im Januar hatte ich über eine - überraschenderweise damals im Nachgang des Heise-Foren-Urteils kaum beachtete - Entscheidung des Landgerichts Berlin berichtet, die einem Provider nicht nur Unterlasungspflichten für die Zukufnt hinsichtlich auf Kundenwebspace veröffentlichter Lichtbilder nach deren Kenntis auferlegte, sondern auch einen Auskunftsanspruch der Verletzten aus § 242 BGB hinsichtlich der über den Verletzer vorhandenen Daten bejahte.

Das KG Berlin - Az. 10 U 262/05 - hat nunmehr in der Berufung die Entscheidung im Hinblick auf den zugesprochenen Auskunftsanspruch aufgehoben. Die wenig überraschende Entscheidung belegt dabei einmal mehr die dringende Notwendigkeit der Verankerung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht nur bei Urheberrechts-, sondern auch bei Persönlichkeistrechtsverletzungen de lege ferenda.

Durchgestrichene Hakenkreuze

Mit Urteil vom 29.09.2006 hat die als Staatsschutzkammer im Sinne von § 74a Abs. 1 GVG zuständige 18. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart einen Versandhändler, der Devolutionalien der Punk-Szene, namentlich auch diverse durchgestrichene oder in anderer Weise modifizierte Hakenkreuze, vertreibt, wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer - aufgrund der Höhe nicht im polizeilichen Führungszeugnis zu vermerkenden - Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Diese Entscheidung hat ein bemerkenswertes, aber meist nicht von besonderer Kenntnis der - insbesonderen rechtlichen - Sachlage getrübtes Medienecho nach sich gezogen.

Das gibt Anlaß, diesen Vorgang einmal aus - in erster Linie, aber nicht nur - rechtlicher Sicht näher zu betrachten, was zu dem Ergebnis führt, daß das Urteil der Rechtslage entspricht und insofern richtig ist. (Das bedeutet nicht, daß diese Auslegung zwingend sei und ein anderes Ergebnis nicht gleichfalls vertretbar wäre.)

1. Der Sachverhalt

Der Angeklagte betreibt einen Versandhandel mit diversen Tonträgern, Plakaten, Aufnähern usw., die inhaltlich der linken Punkszene zuzurechnen sind. Dazu gehören auch diverse Motive mit durchgestrichenen Hakenkreuzen, Hakenkreuzen, die von einer Faust zerschmettert werden, Hakenkreuzen, die in den Mülleimer geworfen werden, usw. usf. Mit dieser Symbolik soll die Ablehnung des Nationalsozialismus und von Neonazis ausgedrückt werden.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat nach Durchsuchungsmaßnahmen eine Vielzahl von Artikeln und Katalogen beschlagnahmen lassen und sodann Anklage zum Landgericht erhoben, dies ersichtlich auch, um eine höchstrichterliche Entscheidung der streitigen Frage zu ermgöglichen. Das Landgericht Stuttgart hat in früheren Jahren in mehreren Beschwerdeentscheidungen die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft bestätigt. In diesem Fall hat die Strafkammer jedoch zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt; erst auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet (Beschluß vom 18. Mai 2006, 1 Ws 120/06). Daraufhin erging dann - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OLG - das jetzige landgerichtliche Urteil, das durch den Angeklagten mit der Revision zum BGH angegriffen wird.

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Zur Veröffentlichung fremder E-Mails

Das Landgericht Köln hatte sich vor 14 Tagen mit der im Usenet regelmäßig auftauchenden - und ebenso regelmäßig dann zuvörderst von Ralph Babel mit Verweis auf die Leserbrief-Entscheidung des BGH vom 25.05.1954 (BHGZ 13, 334) beantworteten - Frage nach der Zulässigkeit der Veröffentlichung fremder E-Mails zu beschäftigen und hat in einer wenig überraschenden und nur aufgrund der m. E. bestenfalls verwirrenden Berichterstattung u.a. bei Heise teilweise kontrovers diskutierten Entscheidung (28 O 178/06 vom 06.09.2006), deren Inhalt bei der Kanzlei Dr. Bahr abrufbar ist, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung im konkreten Fall bestätigt.

Dem Fall lag zugrunde die Veröffentlichung zweier vertraulicher E-Mails, die - offenbar - ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft in deren Angelegnheiten versandte, auf einer Webseite, die sich - mutmaßlich kritisch - mit dieser Aktiengesellschaft beschäftigte. Wie die E-Mails nach dort gelangten, ist unklar, mutmaßlich wurden sie jedoch von einem Rechner entwendet.

Der Absender der E-Mails verlangte unter Berufung auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, die E-Mails nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, Schadensersatz zu leisten und zur Bestimmung des Schadensersatzanspruches der Höhe nach Auskunft über die Abrufzahlen der entsprechenden Seite zu erteilen. Der beklagte Veröffentlicher hielt dagegen, die E-Mails seien mit dem Absenden aus der Privatsphäre und dem persönlichen Geheimbereich des Absenders in den allgemeinen Bereich gelangt, so dass eine gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorliege; darüber hinaus diene die Veröffentlichung dem legitimen Informations- und Schutzinteresse der von dem Handeln der AG und des Klägers betroffenen Nutzer der Webseite.

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Das BVerfG zum Fernmeldegeheimnis

Die lange erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Erstreckung des Fernmeldegeheimnis auch auf im Endgerät gespeicherte Nachrichten und Verbindungsdaten sowie sonstige Manifestationen dieser (bis hin zu ausgedrucdkten Einzelgesprächsnachweisen!) ist heute gefallen - und dankenswerterweise hat sich das höchste deutsche Gericht korrigiert und an den eher seltsamen Auffassungen in seinem früheren Kammerbeschluss, der Gegenstand umfangreicher - ablehnender und verständnisloser, in der Regel auch die Bindungswirkung bestreitender - Besprechungen wurde, nicht festgehalten.

In der Sache hat die betroffene Heidelberger Amtsrichterin natürlich dennoch Recht erhalten; daran bestand allerdings von vornherein wenig Zweifel.

Mehr dazu, auch mit den notwendigen Vergleichen zum Postgeheimnis, die ich mir daher hier ersparen kann, beim Sartorienfelder.

Verantwortlichkeit und Auskunftspflichten des Providers

Das Heise-Foren-Urteil fand in der Onlinewelt und den dort verbreiteten Medien ein umfangreiches Echo, das wohl nicht nur der Tatsache geschuldet ist, daß die Beklagte ein einflußreiches Presseunternehmen mit auflage- und verbreitungsstarken Publikationen
war bzw. ist.

Umso überrachender, daß eine vergleichbare, aber durchaus noch weitergehende Entscheidung des Landgerichts Berlin gegen einen großen deutschen Online-Anbieter bis jetzt nach meiner Beobachtung noch keine vergleichbare Erwähnung fand. An der fehlenden Rechtskraft kann es wohl kaum liegen.

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