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Kein Auskunftsanspruch Privater gegen Provider

Im Januar hatte ich über eine - überraschenderweise damals im Nachgang des Heise-Foren-Urteils kaum beachtete - Entscheidung des Landgerichts Berlin berichtet, die einem Provider nicht nur Unterlasungspflichten für die Zukufnt hinsichtlich auf Kundenwebspace veröffentlichter Lichtbilder nach deren Kenntis auferlegte, sondern auch einen Auskunftsanspruch der Verletzten aus § 242 BGB hinsichtlich der über den Verletzer vorhandenen Daten bejahte.

Das KG Berlin - Az. 10 U 262/05 - hat nunmehr in der Berufung die Entscheidung im Hinblick auf den zugesprochenen Auskunftsanspruch aufgehoben. Die wenig überraschende Entscheidung belegt dabei einmal mehr die dringende Notwendigkeit der Verankerung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht nur bei Urheberrechts-, sondern auch bei Persönlichkeistrechtsverletzungen de lege ferenda.

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