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Kein Auskunftsanspruch Privater gegen Provider

Im Januar hatte ich über eine - überraschenderweise damals im Nachgang des Heise-Foren-Urteils kaum beachtete - Entscheidung des Landgerichts Berlin berichtet, die einem Provider nicht nur Unterlasungspflichten für die Zukufnt hinsichtlich auf Kundenwebspace veröffentlichter Lichtbilder nach deren Kenntis auferlegte, sondern auch einen Auskunftsanspruch der Verletzten aus § 242 BGB hinsichtlich der über den Verletzer vorhandenen Daten bejahte.

Das KG Berlin - Az. 10 U 262/05 - hat nunmehr in der Berufung die Entscheidung im Hinblick auf den zugesprochenen Auskunftsanspruch aufgehoben. Die wenig überraschende Entscheidung belegt dabei einmal mehr die dringende Notwendigkeit der Verankerung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht nur bei Urheberrechts-, sondern auch bei Persönlichkeistrechtsverletzungen de lege ferenda.

Durchgestrichene Hakenkreuze

Mit Urteil vom 29.09.2006 hat die als Staatsschutzkammer im Sinne von § 74a Abs. 1 GVG zuständige 18. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart einen Versandhändler, der Devolutionalien der Punk-Szene, namentlich auch diverse durchgestrichene oder in anderer Weise modifizierte Hakenkreuze, vertreibt, wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer - aufgrund der Höhe nicht im polizeilichen Führungszeugnis zu vermerkenden - Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Diese Entscheidung hat ein bemerkenswertes, aber meist nicht von besonderer Kenntnis der - insbesonderen rechtlichen - Sachlage getrübtes Medienecho nach sich gezogen.

Das gibt Anlaß, diesen Vorgang einmal aus - in erster Linie, aber nicht nur - rechtlicher Sicht näher zu betrachten, was zu dem Ergebnis führt, daß das Urteil der Rechtslage entspricht und insofern richtig ist. (Das bedeutet nicht, daß diese Auslegung zwingend sei und ein anderes Ergebnis nicht gleichfalls vertretbar wäre.)

1. Der Sachverhalt

Der Angeklagte betreibt einen Versandhandel mit diversen Tonträgern, Plakaten, Aufnähern usw., die inhaltlich der linken Punkszene zuzurechnen sind. Dazu gehören auch diverse Motive mit durchgestrichenen Hakenkreuzen, Hakenkreuzen, die von einer Faust zerschmettert werden, Hakenkreuzen, die in den Mülleimer geworfen werden, usw. usf. Mit dieser Symbolik soll die Ablehnung des Nationalsozialismus und von Neonazis ausgedrückt werden.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat nach Durchsuchungsmaßnahmen eine Vielzahl von Artikeln und Katalogen beschlagnahmen lassen und sodann Anklage zum Landgericht erhoben, dies ersichtlich auch, um eine höchstrichterliche Entscheidung der streitigen Frage zu ermgöglichen. Das Landgericht Stuttgart hat in früheren Jahren in mehreren Beschwerdeentscheidungen die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft bestätigt. In diesem Fall hat die Strafkammer jedoch zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt; erst auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet (Beschluß vom 18. Mai 2006, 1 Ws 120/06). Daraufhin erging dann - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OLG - das jetzige landgerichtliche Urteil, das durch den Angeklagten mit der Revision zum BGH angegriffen wird.

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Zur Veröffentlichung fremder E-Mails

Das Landgericht Köln hatte sich vor 14 Tagen mit der im Usenet regelmäßig auftauchenden - und ebenso regelmäßig dann zuvörderst von Ralph Babel mit Verweis auf die Leserbrief-Entscheidung des BGH vom 25.05.1954 (BHGZ 13, 334) beantworteten - Frage nach der Zulässigkeit der Veröffentlichung fremder E-Mails zu beschäftigen und hat in einer wenig überraschenden und nur aufgrund der m. E. bestenfalls verwirrenden Berichterstattung u.a. bei Heise teilweise kontrovers diskutierten Entscheidung (28 O 178/06 vom 06.09.2006), deren Inhalt bei der Kanzlei Dr. Bahr abrufbar ist, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung im konkreten Fall bestätigt.

Dem Fall lag zugrunde die Veröffentlichung zweier vertraulicher E-Mails, die - offenbar - ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft in deren Angelegnheiten versandte, auf einer Webseite, die sich - mutmaßlich kritisch - mit dieser Aktiengesellschaft beschäftigte. Wie die E-Mails nach dort gelangten, ist unklar, mutmaßlich wurden sie jedoch von einem Rechner entwendet.

Der Absender der E-Mails verlangte unter Berufung auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, die E-Mails nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, Schadensersatz zu leisten und zur Bestimmung des Schadensersatzanspruches der Höhe nach Auskunft über die Abrufzahlen der entsprechenden Seite zu erteilen. Der beklagte Veröffentlicher hielt dagegen, die E-Mails seien mit dem Absenden aus der Privatsphäre und dem persönlichen Geheimbereich des Absenders in den allgemeinen Bereich gelangt, so dass eine gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorliege; darüber hinaus diene die Veröffentlichung dem legitimen Informations- und Schutzinteresse der von dem Handeln der AG und des Klägers betroffenen Nutzer der Webseite.

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Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Computerkriminalität

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur besseren Bekämpfung der Computerkriminalität in Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses über Angriffe auf Informationssysteme sowie des Europarat-Übereinkommens über Computerkriminalität beschlossen.

Begrüßenswert ist, daß künftig nicht nur das Verschaffen besonders gesicherter Daten strafbar sein soll, sondern bereits das Verschaffen des Zugangs zu diesen Daten. Die Neufassung des § 202a StGB entspricht dem besonderes Gewicht des Datenschutzes und dürfte auch Beweisschwierigkeiten beseitigen. Gleichfalls zu begrüßen ist die vorgesehene Ausweitung der Vorschriften über Computersabotage auf private Datenverarbeitungsanlage und die auch strafrechtliche Sanktionierung von (d)DOS-Angriffen durch die Neufassung des § 303b StGB, die zugleich eine Qualifikation für besonders schwere Fälle vorsieht.

Ergänzt wird der bestehende strafrechtliche Schutz der Übermittlungswege gegen den Zugriff von Mitarbeitern von Telekommunikations- und Postunternehmen (Post- und Fernmeldegeheimnis, § 206 StGB) und gegen das Belauschen von Telefon- und Briefkommunikation (§§ 201, 202 StGB) nun durch den Schutz elektronisch übertragener Daten, gleichviel, ob drahtgebunden oder drahtlos, auch gegen Dritte, die nicht beruflich Telekommunikationsdienste erbringen.

Bedenken erregt die vorgesehene Kriminalisierung von Vorbereitungshandlungen in § 202c StGB, soweit nicht nur berechtigter Weise das Verschaffen, Verkaufen, Zugänglichmachen usw. von Paßworten und Sicherheitscodes unter Strafe gestellt werden soll, sondern auch der Umgang mit sog. "Hacker-Tools", d.h. "Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat [im Sinne dee §§ 202a, 202b StGB] ist". Ich fürchte, daß es schwierig sein wird, Tools zur Sicherheits- und Netzwerkanalyse sowie zum (automatisierten) Finden von Schwachstellen von "Cracking"programmen oder Exploits - einschließlich sog. "proofs of concept" - sauber zu trennen. Zwar halte ich es durchaus für berechtigt, jedenfalls aber zur Erreichung des Schutzzieles für vertretbar, Software, die gezielt und nur dem Eindringen in fremde Systeme dient, zu kriminalisieren; die Veröffentlichung eines "proof of concept" mag zwar im Sinne von "full disclosure" von mancher Seite für wünschenswert gehalten werden, sie ist aber jedenfalls nicht zwingend. Jedoch steht zu befürchten, daß - soll die Strafnorm insoweit nicht völlig leer laufen - auch "neutrale" Anwendungen erfaßt werden; man denke nur an Software wie "John the Ripper" o.ä., die dem automatisierten Brechen von Paßworten dienen, aber durchaus legitime Anwendungen - nämlich zur Prüfung und Sicherstellung der Paßwortsicherheit! - dienen und auch verwendet werden, von Netzwerkanalysesoftware im weitesten Sinne gar nicht zu reden.

Ich fürchte, so sehr es notwendig und wünschenswert ist, den teilweise eingerissenen Wildwestmanieren Einhalt zu gebieten, so sehr schießt diese Regelung (§ 202c Abs. 1 Nr. 2 RegE) über das Ziel hinaus.

Das BVerfG zum Fernmeldegeheimnis

Die lange erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Erstreckung des Fernmeldegeheimnis auch auf im Endgerät gespeicherte Nachrichten und Verbindungsdaten sowie sonstige Manifestationen dieser (bis hin zu ausgedrucdkten Einzelgesprächsnachweisen!) ist heute gefallen - und dankenswerterweise hat sich das höchste deutsche Gericht korrigiert und an den eher seltsamen Auffassungen in seinem früheren Kammerbeschluss, der Gegenstand umfangreicher - ablehnender und verständnisloser, in der Regel auch die Bindungswirkung bestreitender - Besprechungen wurde, nicht festgehalten.

In der Sache hat die betroffene Heidelberger Amtsrichterin natürlich dennoch Recht erhalten; daran bestand allerdings von vornherein wenig Zweifel.

Mehr dazu, auch mit den notwendigen Vergleichen zum Postgeheimnis, die ich mir daher hier ersparen kann, beim Sartorienfelder.

Verantwortlichkeit und Auskunftspflichten des Providers

Das Heise-Foren-Urteil fand in der Onlinewelt und den dort verbreiteten Medien ein umfangreiches Echo, das wohl nicht nur der Tatsache geschuldet ist, daß die Beklagte ein einflußreiches Presseunternehmen mit auflage- und verbreitungsstarken Publikationen
war bzw. ist.

Umso überrachender, daß eine vergleichbare, aber durchaus noch weitergehende Entscheidung des Landgerichts Berlin gegen einen großen deutschen Online-Anbieter bis jetzt nach meiner Beobachtung noch keine vergleichbare Erwähnung fand. An der fehlenden Rechtskraft kann es wohl kaum liegen.

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Podiumsdiskussion "Urheberrecht und Internet"

Heute abend fand in der allmonatlichen Vortragsreihe des CCCS eine Podiumsdiskussion zum Thema "Urheberrecht und Internet" statt, zum ersten Mal in den neu genutzten Räumlichkeiten beim Kooperationspartner Wand5 im Rahmen des Stuttgarter Filmwinters, bei der ich die Ehre hatte, auf dem Podium den juristischen Teil zu vertreten.

Sehr erfreulich der große, bestuhlte und beheizbare Raum, der endlich allen Zuhören Platz bot und zugleich nicht den Bruchbuden-Charme der Wagenhalle am Nordbahnhof hatte; auch die Technik war hervorragend, Mikrofone für alle, einschließlich drahtloser solcher für Fragen aus dem Publikum, Beamer, ausreichend Strom usw. usf., auch wenn die Reihe der drei aufgeklappten Laptops im Podium zunächst etwas lustig wirkte. ;-)

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Urteilsabschriften

Alles macht man irgendwann zum ersten Mal, und so habe ich mich gestern abend noch hingesetzt und freundliche Schreiben an die Landgerichte Hamburg und Berlin aufgesetzt, in der Hoffnung, jeweils die bisher meines Wissens noch nicht im Volltext veröfentlichten Entscheidungen zur Verantwortlichung des Providers für Veröfentlichungen in Foren und auf Homepages in anonymisierter Abschrift zu erhalten.

Ich bin mal gespannt, ob und wann ich Antwort erhalte und was das kosten wird.

Freispruch in der zweiten Instanz

Am heutigen Tag fand vor der 38. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart die Berufungshauptversammlung gegen Alvar Freude statt, der im Oktober vergangenen Jahres aufgrund der Verlinkung der von den Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf betroffenen gewaltverherrlichenden und rechtsextremistischen Webpräsenzen durch sein Projekt odem.org zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Freude wurde freigesprochen - die Urteilsbegründung kann ich leider nicht beisteuern, da ich unmittelbar nach dem Tenor auf dem Weg zu einem anderen Termin davoneilen mußte.

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"Was ist ein Link?" - reloaded

Übermorgen, am Mittwoch, wird das Landgericht Stuttgart in zweiter Instanz der Frage nachgehen, ob die Verlinkung von rechtsextremistischen Webseiten zu - möglicherweise - satirischen Zwecken strafbar ist oder nicht, nachdem das Amtsgericht Stuttgart in erster Instanz eine Verurteilung zu 120 Tagessätzen ausgeworfen hatte.

Man darf gespannt sein.

Creative Commons

Heute war mal wieder - und vielleicht vorerst zum letzten Mal? - Gelegenheit, an einem SAGE-Treffen in Karlsruhe, diesmal unter der Überschrift "Creative Commons" teilzunehmen und interessante Dinge über dieses Lizenzsystem, aber auch die Schwierigkeiten bei dessen Umsetzung in nationale Rechtsordnungen zu erfahren. Interessant auch die SageTips, insbesondere Marc Habers Kurzvortrag über die Möglichkeiten, den SSH-Zugriff via Key auf bestimmte IPs oder gar bestimmte auszuführende Kommandos zu beschränken.

"Was ist ein Link?"

Heute in dem gut gefüllten Sitzungssaal 305 im Amtsgericht Stuttgart: Alvar Freude, Betreiber von odem.org, wird wg. der Verlinkung von rechtsextremistischen Webseiten und rotten.com zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Davor liegen knapp zwei recht enttäuschende Stunden.

Der Staatsanwalt, der die Sitzungsvertretung wahrnahm, ließ zwar vermuten, was ihn zur Strafverfolgung bewegt hat (nämlich die Annahme, daß auf diese Weise weitere Jugendliche mit den Inhalten der NSDAP-Nachfolgeorganisationen konfrontiert werden und einige sich davon einlullen lassen), blieb in seinem frei gehaltenen Plädoyer in den rechtlichen Ausführungen dann aber doch recht dünn, ohne für die Zuhörer verständlich herauszuarbeiten, wo, bei welchem der juristischen Knackpunkte des Falles, er die Strafbarkeit letztendlich bejaht.

Die Vorsitzende, die ein wenig den Eindruck machte, von einer Erkältung angeschlagen zu sein, wurde in der mündlichen Urteilsbegründung noch weniger konkret und zog sich aufs Apodiktische zurück.

Der Angeklagte bestritt den zeitlich wesentlichen Teil der Verhandlung, nach meinem Eindruck aber mit einer eher fatalen Selbstdarstellung, die auf die "Knackpunkte" ebenfalls keinen Bezug nahm und eher Anlaß dazu bot, sich in Mutmaßungen bestärkt zu fühlen, es sei bei der streitgegenständlichen Verlinkung doch vielleicht eher um Provokation und eine andere Ansicht von Meinungsfreiheit gegangen als um eine bloße Dokumentation, bei der die URLs sachnotwendig gefallen sind.

Einzig und allein das - schriftlich vorbereitete - Plädoyer des Verteidigers (Rechtsanwalt Stadler) machte einen - vor allem auch juristisch, das ist ja gerade vor dem Amtsgericht leider keine Selbstverständlichkeit - glänzenden Eindruck. Es bleibt zunächst die Enttäuschung über ein Urteil, das nicht nur - nach meiner Ansicht - rechtlich nicht richtig ist, sondern für das vor allem bislang die eigentlich relevanten und - nicht nur juristisch - interessanten Fragen keine große Rolle gespielt zu haben schienen. Und es bleibt somit auch das Warten auf die schriftliche Urteilsbegründung.

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Die Justiz wird moderner

Schon am 01.09.2004 ist das Justizmodernisierungsgesetz numero uno in Kraft getreten, das v.a. Verfahrensvereinfachungen im Zivil- wie im Strafprozeßrecht bringt und damit Verfahren verkürzen und böswillige Obstruktion erschweren soll (und keiner hat’s gemerkt *g*). Schauen wir mal, wie sich’s bewähren wird. Und vor allem, was noch nachkommt - wenn das das "erste" Modernisierungsgesetz sein soll, wird’s wohl nicht das letzte sein.

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Rechtsberatung

Ob man wohl mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt kommt, wenn man über den Einzelfall hinaus und mit der Absicht der Wiederholung Rechtsanwälte - telefonisch - rechtlich berät? *grübel*

Aber solange man nur den Standardkommentar vorlesen muß, kann das so schlimm nicht sein.

Rechtsanwälte (nicht ganz) unter sich

"Herr Kollege, das Gesetz werden Sie doch lesen können. Sie haben ja immerhin zwei Staatsexamen. Oder vielleicht auch eines zweimal?"

"Ich habe sogar einen Doktor."

"Aber wohl höchstens einen aus Insbruck."

Das fällt dann wohl unter "Erörterung der Sach- und Rechtslage".