Freispruch in der zweiten Instanz
Am heutigen Tag fand vor der 38. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart die Berufungshauptversammlung gegen Alvar Freude statt, der im Oktober vergangenen Jahres aufgrund der Verlinkung der von den Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf betroffenen gewaltverherrlichenden und rechtsextremistischen Webpräsenzen durch sein Projekt odem.org zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde.
Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Freude wurde freigesprochen - die Urteilsbegründung kann ich leider nicht beisteuern, da ich unmittelbar nach dem Tenor auf dem Weg zu einem anderen Termin davoneilen mußte.
Der Verlauf der Verhandlung unterschied sich direkt zu Anfang sehr angenehm von der in der ersten Instanz, deren Urteilsbegründung sich im übrigen auch als ausgesprochen unbefriedigend, weil die Rechtslage im wesentlichen begründungslos feststellend erwies - vermutlich auch deshalb, weil bereits in der Hauptverhandlung klar war, daß beide Seiten ins Rechtsmittel gehen würden. Jedenfalls war heute sowohl der Vorsitzende ersichtlich gut vorbereitet und - obwohl nach eigenem Bekunden kein Internetkenner - auch über die technischen Hintergründe informiert, und auch der Angeklagte verkniff sich die breiten allgemeinen, nur am Rande mit der zur Entscheidung anstehenden Sachen in Verbindung stehenden Ausführungen, die vor dem Amtsgericht noch breiten Raum einnahmen. Der diesmal im Rahmen der umfangreichen und sorgfältigen Sachaufklärung gehörte Zeuge, Sachbearbeiter des Ermittlungsverfahrens bei der Staatschutzabteilung des LKA, konnte hingegen erwartungsgemäß wenig Erhellendes beitragen, nachdem er nur mehr oder weniger das Vorhandensein der inkriminierten Links überprüft und einige Screenshots gefertigt hatte.
So war denn auch das Urteil nach gut zweistündiger Verhandlung vor der Handvoll auch diesmal noch erschienener Zuschauer und erfreulich kurzer Beratungspause nicht unerwartet. Gespannt bin ich auf eine Zusammenfassung der mündlichen Urteilsbegründung, die ich nicht mehr abwarten konnte, durch die offensichtlich anwesende Presse, und dann auf die schriftlichen Urteilsgründe.
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