Der heutige sonnige Karfreitag bot nicht nur die Gelegenheit zu einem ausgiebigen Spaziergang, sondern auch zur ersten Nutzung der Ergebnisse der Handwerkskunst vom vergangenen Wochenende. An das gemütliche Sitzen auf dem Balkon in der Sonne könnte ich mich gewöhnen.
Fehlt nur noch ein Tisch … aber daran arbeiten wir noch.
Bereits vor einem guten Vierteljahr - in dem langen, im wesentlichen bloglosen Zeitraum von April 2007 bis Januar 2009, jeweils einschließlich - ist bei uns als Mitbewohner eine DeLonghi Magnifica Automatic Capuccino eingezogen, die uns - bei eher geringer Nutzung in einem Zweipersonenhaushalt, in dem eigentlich nur eine Person Kaffeetrinker ist, und die hat morgens meist eher nicht so viel Zeit - schon viel Freude gemacht hat (an Sonntagmorgenden kann man wunderbare Capuccinos mit aufgeschäumter Milch genießen, an langen Abenden nach dem Essen noch einen Espresso trinken).
Vor zwei Wochen kam jetzt noch ein Fläschchen Vanillesirup hinzu - und ich kann nur sagen: das macht die Sache perfekt!
(Gut, ab und an möchte man vielleicht doch noch einmal bei Starbucks reinschauen, aber die sitzen halt nicht bei uns in der Küche …)
Vermutlich wird sich die gerade durch das WWW fortpflanzende Geschichte, die angeblich in Stuttgart spielen soll, über die man aber bislang ausschließlich englischsprachige Quellen findet, die alle aufeinander verlinken und sich alle auf einen Scan (oder Screenshot) eines angeblichen Artikels aus einer unbekannten Quelle beziehen, als Hoax herausstellen - aber sie bietet eine interessante Variante der Standardfrage, ob nun ein Erfolg zugesichert war oder nur das Bemühen nach besten Kräften.
Strato beendet seinen zum Jahresanfang begonnen Betatest des Angebots "Multiserver" jetzt und läßt die entsprechenden Verträge zum Mai hin auslaufen. Die Fortsetzung wird zu ermäßigten - aber dennoch durchaus spürbaren Preisen - angeboten; immerhin kostet kleinste verfügbare Server jetzt 117,81 € monatlich (99,- € ohne Mehrwertsteuer), wie man dem nun offiziellen Angebot auf strato-pro.de entnehmen kann. Der im Betatest kostenlose ehemals kleinste Server wird nicht mehr angeboten; die Teilnehmer am Betatest können diese Maschine (1 GB Hauptspeicher) für 49,- € monatlich weiternutzen.
[Ergänzt am 2009-04-12.]
Wenn man zu einer Rechtsfrage in der gebräuchlichen Kommentarliteratur nichts findet, dann ist man entweder der erste, der auf sie gestoßen ist - unwahrscheinlich -, oder sie ist so trivial, daß es bisher niemand für erforderlich hielt, etwas dazu zu schreiben - beim Umfang mancher Kommentierungen gleichfalls nicht sehr wahrscheinlich -. Nachdem aber mein erster Versuch im Usenet ergebnislos blieb, stelle ich die Frage rund um das Verhältnis der §§ 205 Abs. 2 S. 3, 77b Abs. 4 StGB auch hier noch einmal zur Diskussion.
Der Fall: V vertraut seinem Anwalt A am 01.02.2008 ein privates Geheimnis an; einige Zeit danach, am 01.04.2008, verstirbt V. Der A erzählt dieses Geheimnis nach dem Tode des V - sagen wir am 02.04.2008 - an Dritte weiter. Der Sohn S des V erfährt über Umwege und daher erst deutlich später - am 01.12.2008 - von der Geschwätzigkeit des A und erstattet empört Strafanzeige und stellt zugleich Strafantrag.
Die Variante: A erzählt vor dem Tod des V - sagen wir am 31.03.2008 - von dem Geheimnis.
Die Frage: Kann die Straftat verfolgt werden?
"Strafantragsfrist bei postmortalem Bruch der Schweigepflicht" vollständig lesen
Oder doch zumindest der - vor 14 Tagen wettertechnisch noch vermißte - Frühling. Jedenfalls wird das Wetter besser, wärmer und in diesen Minuten geradezu richtig herrlich sonnig.
Genau richtig also, daß wir gestern einen Ausflug zum schwedischen Möbelelch einschieben konnten, um mal nach Gartengemöbels zu schauen. Erfolgreich sogar (fehlt nur noch ein Tisch), und während ich hier zwischen einigen übriggebliebenen Aktenstapeln sitze (ja, die letzten Wochen war viel zu tun, daher war’s hier im Blog auch eher ruhig) und auf dem Laptop herumtippe, baut meine bessere Hälfte die Einkäufe draußen auf dem Balkon zusammen. Ich werde dann rechtzeitig zum Testen dazukommen, so ist zumindest der Plan.
Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag den Schlußstrich unter die schon zwei Jahre zurückliegende Aktion "Mikado" gezogen und die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 02.04.009 - 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07 -). Zur Besprechung der Entscheidung kann ich im Prinzip auf das verweisen, was ich damals schon schrieb:
Das BVerfG schreibt in seiner Presseerklärung:
Für die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die Daten bei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf eingestellt werden. Denn im Fall der Beschwerdeführer wurden die Daten anonym und spurenlos aus diesem Suchlauf ausgeschieden und nicht im Zusammenhang mit dieser Ermittlungsmaßnahme behördlich zur Kenntnis genommen.
Also: Kein "Generalverdacht", keine Betroffenheit derjenigen, deren Daten gar nicht als Ergebnis des Suchlaufes ausgeworfen wurden. Ich schrieb damals:
Dazu sollte man sich zunächst einmal vergegenwärtigen, daß bereits die
Darstellung, die Polizei habe über 20 Millionen Kreditkartenkonten
überprüft und dadurch ein Viertel der deutschen Bevölkerung, nämlich
alle Kreditkartenbesitzer, unter Generalverdacht gestellt,
falsch ist - diese Überprüfung haben die kartenausgebenden Stellen zum
einen selbst ausgeführt (die Daten sind also niemals zur Polizei
gelangt), zum anderen wurden auch nicht alle Konten einzeln überprüft,
was schon zeitlich gar nicht zu leisten gewesen wäre, sondern es wurden
naheliegenderweise durch eine Datenbankabfrage die betroffenen
Transaktionen und Kreditkartennutzer herausgefiltert. […] Ihre Daten werden durch die Abfrage nicht ausgeworfen, ihre
Daten werden nicht übermittelt - und damit hat es sich. […] Die bloße Zugehörigkeit zu einer Grundgesamtheit, in der konkrete
Verdächtige gesucht oder aus der konkrete Verdächtige herausgegriffen
werden, macht niemand zum Betroffenen einer Ermittlungsmaßnahme.
Und:
Bedenklich ist meines Erachtens aber die Bewertung, die Beschwerdeführer
seien durch den bloßen Besitz einer Kreditkarte und die damit erfolge
Einbeziehung ihrer Datensätze in die Abfrage in ihren Rechten
betroffen. Logisch fortgeführt bedeutet das, daß gegen jede
Halterabfrage eines Kfz-Kennzeichens der Rechtsweg durch jeden
Kraftfahrzeughalter eröffnet ist, sind doch seine Datensätze zwingend
von dieser Abfrage - bei der die Datenbank der Kraftfahrzeughalter auf
den- oder diejenigen Datensatz/Datensätze durchsucht wird, auf den
oder die das Kennzeichen (oder das bekannte Teilkennzeichen) paßt -
betroffen.
"Mikado: Letztenscheidung" vollständig lesen