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Mikado: Letztenscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag den Schlußstrich unter die schon zwei Jahre zurückliegende Aktion "Mikado" gezogen und die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 02.04.009 - 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07 -). Zur Besprechung der Entscheidung kann ich im Prinzip auf das verweisen, was ich damals schon schrieb:

Das BVerfG schreibt in seiner Presseerklärung:

Für die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die Daten bei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf eingestellt werden. Denn im Fall der Beschwerdeführer wurden die Daten anonym und spurenlos aus diesem Suchlauf ausgeschieden und nicht im Zusammenhang mit dieser Ermittlungsmaßnahme behördlich zur Kenntnis genommen.

Also: Kein "Generalverdacht", keine Betroffenheit derjenigen, deren Daten gar nicht als Ergebnis des Suchlaufes ausgeworfen wurden. Ich schrieb damals:

Dazu sollte man sich zunächst einmal vergegenwärtigen, daß bereits die Darstellung, die Polizei habe über 20 Millionen Kreditkartenkonten überprüft und dadurch ein Viertel der deutschen Bevölkerung, nämlich alle Kreditkartenbesitzer, unter Generalverdacht gestellt, falsch ist - diese Überprüfung haben die kartenausgebenden Stellen zum einen selbst ausgeführt (die Daten sind also niemals zur Polizei gelangt), zum anderen wurden auch nicht alle Konten einzeln überprüft, was schon zeitlich gar nicht zu leisten gewesen wäre, sondern es wurden naheliegenderweise durch eine Datenbankabfrage die betroffenen Transaktionen und Kreditkartennutzer herausgefiltert. […] Ihre Daten werden durch die Abfrage nicht ausgeworfen, ihre Daten werden nicht übermittelt - und damit hat es sich. […] Die bloße Zugehörigkeit zu einer Grundgesamtheit, in der konkrete Verdächtige gesucht oder aus der konkrete Verdächtige herausgegriffen werden, macht niemand zum Betroffenen einer Ermittlungsmaßnahme.

Und:

Bedenklich ist meines Erachtens aber die Bewertung, die Beschwerdeführer seien durch den bloßen Besitz einer Kreditkarte und die damit erfolge Einbeziehung ihrer Datensätze in die Abfrage in ihren Rechten betroffen. Logisch fortgeführt bedeutet das, daß gegen jede Halterabfrage eines Kfz-Kennzeichens der Rechtsweg durch jeden Kraftfahrzeughalter eröffnet ist, sind doch seine Datensätze zwingend von dieser Abfrage - bei der die Datenbank der Kraftfahrzeughalter auf den- oder diejenigen Datensatz/Datensätze durchsucht wird, auf den oder die das Kennzeichen (oder das bekannte Teilkennzeichen) paßt - betroffen.

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