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Strafantragsfrist bei postmortalem Bruch der Schweigepflicht

Wenn man zu einer Rechtsfrage in der gebräuchlichen Kommentarliteratur nichts findet, dann ist man entweder der erste, der auf sie gestoßen ist - unwahrscheinlich -, oder sie ist so trivial, daß es bisher niemand für erforderlich hielt, etwas dazu zu schreiben - beim Umfang mancher Kommentierungen gleichfalls nicht sehr wahrscheinlich -. Nachdem aber mein erster Versuch im Usenet ergebnislos blieb, stelle ich die Frage rund um das Verhältnis der §§ 205 Abs. 2 S. 3, 77b Abs. 4 StGB auch hier noch einmal zur Diskussion.

Der Fall: V vertraut seinem Anwalt A am 01.02.2008 ein privates Geheimnis an; einige Zeit danach, am 01.04.2008, verstirbt V. Der A erzählt dieses Geheimnis nach dem Tode des V - sagen wir am 02.04.2008 - an Dritte weiter. Der Sohn S des V erfährt über Umwege und daher erst deutlich später - am 01.12.2008 - von der Geschwätzigkeit des A und erstattet empört Strafanzeige und stellt zugleich Strafantrag.

Die Variante: A erzählt vor dem Tod des V - sagen wir am 31.03.2008 - von dem Geheimnis.

Die Frage: Kann die Straftat verfolgt werden?

Überlegungen zur rechtlichen Lage:

  • Der Brucht der anwaltlichen Schweigepflicht ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB auch nach dem Tode des Mandanten V strafbar.
  • Die Straftat ist absolutes Antragsdelikt, § 205 Abs. 1 S. 1 StGB.
  • Wenn der V nach der Tat gestorben ist (Variante), dann ist das Antragsrecht auf - u.a. - den S übergegangen, § 205 Abs. 2 S. 1 iVm § 77 Abs. 2 StGB. Wenn die Tat erst nach dem Tod des V überhaupt begangen wurde (Ursprungsfall), gilt diese Regelung "sinngemäß", § 205 Abs. 2 S. 3 StGB.
  • Nun regelt § 77 Abs. 4 StGB ab, daß, wenn "durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen ist", diese eine neue, mit dem Tod des Verletzten und damit dem Übergang des Antragsrechts beginnende dreimonatige Antragsfrist erhalten, aber die Antragsfrist spätestens sechs Monate nach dem Tode endet. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt niemand von der Tat weiß - nach sechs Monaten ist’s schlicht rum.

Ergebnis zur Variante: Die Straftat kann nicht verfolgt werden, weil die absolute Sechs-Monats-Frist nach dem Tod des V am 01.04. verstrichen ist.

Wie aber sieht die Sache im Ursprungsfall aus? Wie paßt die Regelung des § 77 Abs. 4 StGB zur "sinngemäßen" Anwendung der Vorschriften über den Übergang des Antragsrechts nach dem Tod des Verletzten in § 205 Abs. 2 S. 3 StGB? Gilt auch die sechsmonatige Frist entsprechend?

Wenn nein, würden die sehr ähnlichen Fälle - Bruch der Schweigepflicht einen Tag vor und nach dem Tode - deutlich unterschiedlich behandelt. Wenn ja, liefe die Vorschrift des § 203 Abs. 4 StGB aber weitgehend leer bzw. wäre in ihrer Anwendung auf die ersten sechs Monate nach dem Tod des Mandanten beschränkt.

Die Kommentierung in den von mir geprüften Werken - Fischer, Schönke-Schröder, Münchner Kommentar, Leipziger Kommentar und Systematischer Kommentar - schweigt sich dazu aus (es sei denn, ich hätte etwas entscheidendes übersehen), wenngleich sie sich zu anderen Problemen der beiden Vorschriften teilweise sehr ausführlich verhält. Die mir bekannte Literatur zur Frage der postmortalen Schweigepflicht führt auch nicht weiter.

Hat vielleicht ein Leser kluge Ideen, Quellen und/oder eigene Überlegungen beizusteuern?

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