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Umgang mit Corona

Wir leben jetzt seit rund zwei Jahren mit SARS-CoV-2 und der COVID-19-Pandemie einer- und den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie andererseits, und man sollte eigentlich annehmen, dass sich das alles mittlerweile einigermaßen eingespielt hat. Im Alltag ist das auch weitgehend der Fall, aber wenn man sich den Umgang von Politik und Verwaltung mit der Pandemie ansieht, kann man sich manchmal nur noch wundern.

Vielleicht sollte ich sinnvollerweise vorausschicken, dass ich COVID-19 nicht für eine Art Schnupfen halte, selbstverständlich dreimal geimpft bin und auch die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie - zum Schutz der, nun ja, Volksgesundheit, der vulnerablen Gruppen, der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens - nachvollziehen kann, mögen diese Maßnahmen auch einschneidend (gewesen) sein.

Dessen ungeachtet hat mich doch manches verwundert oder kopfschüttelnd zurückgelassen. Dabei geht es mir weniger darum, dass sich das Wissen um das Virus ständig fortentwickelt, neue Erkenntnisse hinzukommen oder auch alten Gewissheiten widersprechen, oder das verschiedene Studien zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Und natürlich widerstreiten in der Wissenschaft (erst recht der öffentlichen Meinung) verschiedene Theorien, und man kann auf Grundlage derselben Erkenntnisse, je nach Bewertung und Abwägung, zu ganz unterschiedlichen Auffassungen und Maßnahmen kommen, von “No COVID” bis “Freedom Day”. Ich hätte es aber doch für wünschenswert gehalten, wenn sich die Konzepte und Begründungen der Politik etwas besser logisch miteinander hätten vereinbaren lassen. Wenn “social distancing” das Gebot der Stunde ist, Kontakte minimiert werden sollen und es insbesondere um jeden Preis zu vermeiden ist, dass viele Menschen mit geringen Abständen in geschlossenen Räumen zusammenkommen - weshalb Geschäfte schließen müssen und sogar Gottesdienste ausfallen -, dann erschließt es sich nicht von selbst, weshalb der öffentliche Nahverkehr weiterbetrieben wird und Kinder und Jugendliche in Schulen und Kitas aufeinanderhocken. Natürlich kann man das begründen (wenn die Kinder nicht irgendwo verwahrt betreut werden können, können die Eltern nicht arbeiten; und wenn der ÖPNV nicht fährt, dann kommt man ebenfalls nicht zur Arbeit oder zurück), aber eine solche Abwägung schien in den Zeiten von Lockdowns und Ausgangssperren sonst eher nicht en vogue, und die stattdessen gewählten Erklärungsmodelle der auf magische Weise immunen Kinder und des fehlenden Nachweises von Infektionen im ÖPNV (wie sollte man sie auch feststellen?) haben zumindest bei mir eine gewisse kognitive Dissonanz erzeugt. Dieser schwer miteinander zu vereinbarenden Widersprüchlichkeiten gab es viele.

Aber darum soll es mir hier gar nicht gehen, sondern um eine Betrachtung der Rechtslage im Winter/Frühjahr 2022 an einem konkreten Fall. Das mindeste, was man von einschneidenden, freiheitsbeschränkenden Maßnahmen meines Erachtens erwarten darf, ist nämlich, dass sie in sich schlüssig sind, erwünschtes Verhalten fördern und unerwünschtes Verhalten verbieten oder pönalisieren. Inwieweit solche Regelungen dann durchgesetzt und überprüft oder Verstöße verfolgt werden (können), ist noch eine andere Frage - die stellt sich aber immer, und nur deshalb, weil nicht an jeder Ecke Radarfallen oder Alkoholkontrollen stehen, sind Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Promillegrenzen im Straßenverkehr nicht gleich sinnlos.

Der konkrete Fall:

Vor einigen Wochen gab es hier im Haushalt einen Corona-Fall: Selbsttests negativ, aber der (damals noch kostenfrei mögliche) PCR-Test aufgrund einer roten Warnung in der Corona-Warn-App war positiv. Der erste Kritikpunkt, der den Sinn von Quarantänemaßnahmen für mich ein wenig in Frage stellt, war dabei der zeitliche Verlauf: die Warnung über Risikokontakte vom Montag - eine Fahrt im ÖPNV … - kam am Freitag, das Ergebnis des PCR-Tests vom Freitag dann am Dienstag. Das ist mehr als eine Woche; in dieser Zeit kann viel passieren. Nun denn, wie dem auch sei - jetzt stellte sich für mich die Frage, wie es weitergeht. Nach zwei Jahren sich ständig ändernder Regelungen hatte ich es schon lange aufgegeben, mich über die aktuelle Rechtslage zu informieren und deren Änderungen zu verfolgen. Es war also an der Zeit, sich als Mitbewohner und damit nahe Kontaktperson einer positiv getesteten Person über den aktuellen Stand der Dinge und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu informieren. Relevante Rechtsquelle: die Corona-Verordnung Absonderung eines südwestdeutschen Bundeslandes. Ich nahm an, dass ich mich nun ebenfalls testen lassen und bei einem positiven PCR-Test ebenfalls isolieren muss; das wäre ja naheliegend. Das erwies sich allerdings als Irrtum. Weder musste ich mich absondern, noch hatte ich auch nur die Möglichkeit, einen kostenlosen PCR-Test zu erhalten; hätte ich einen gewollt, hätte ich ihn bezahlen dürfen.

Die Rechtslage war - und ich denke: ist - nämlich folgende:

  • “Krankheitsverdächtig” ist man, wenn man typische Symptome einer COVID-19-Infektion hat und entweder vom Gesundheitsamt verdonnert wird, an einem PCR-Test teilzunehmen, oder dies aufgrund der Symptome selbst getan hat. Hat man keine Lust auf einen Test, ist man nicht krankheitsverdächtig und daher von der Verordnung nicht betroffen.

  • “Krankheitsverdächtige Personen” müssen sich sofort isolieren. Das heißt: Hat man Symptome und geht zum PCR-Test, muss man sich bis zu dessen Ergebnis isolieren. Hat man Symptome, aber keine Lust auf einen Test, kann man sein Leben einfach wie vorher fortführen.

  • Isolieren muss man sich auch, wenn man ein positives Schnelltestergebnis mitgeteilt bekommt.

  • Hat man einen positiven Selbsttest, muss man sofort zum Schnell- oder PCR-Test. (Aber isolieren muss man sich nicht, es sei denn, dieser “offizielle” Test ist dann positiv.)

Halten wir also fest: Positive Selbsttests lösen Testpflichten aus; testet man sich einfach nicht (oder verschweigt den positiven Selbsttest), muss man nicht zur Testung. Fühlt man sich krank und lässt sich testen, ist man bis zum Ergebnis in Quarantäne, auch wenn das Ergebnis dann negativ ist. Hat man keine Lust auf eine Testung, passiert nichts. Je häufiger und sorgfältiger man sich also testet, desto eher kommt man in Quarantäne. Wer sich nicht testet und Symptome ignoriert, bleibt von der Quarantänte verschont. Das allein scheint mir schon ein eigenartiges Anreizsystem zu sein.

Nun gut. Was ist jetzt mit Haushaltsangehörigen von positiv getesteten Personen?

  • Grundsätzlich müssen diese in Quarantäne, sobald sie von dem positiven Schnell- oder PCR-Test des Mitbewohners erfahren; es sei denn, sie sind dreifach geimpft und damit “quarantänebefreit”. Das heißt also: wenn der dreifach geimpfte A sich dennoch infiziert hat, kann der ebenfalls dreifach geimpfte B, der mit ihm Tisch und Bett teilt, das fröhlich ignorieren. Er muss sich nicht absondern und auch nicht testen.

  • Es gibt nämlich auch keine Testpflicht für “quarantänebefreite” Mitbewohner. Selbst wenn sie Symptome bekommen - so lange sie sich nicht selbst für einen Test entscheiden, dürfen sie völlig frei weiter alles tun, was sie auch sonst tun dürfen: einkaufen, arbeiten, Party machen, ohne jede Einschränkung.

Okay. Nun nehmen wir an, unser Mitbewohner B ist verantwortungsvoll und möchte Klarheit, ob er sich infiziert hat. Seine Selbsttests sind negativ (das waren sie ja beim infizierten A auch), der Schnelltest auch; je nach Schnelltest, bei dem nur der Naseneingang vorsichtig berührt wird, überrascht das auch nicht. Dann gibt es aber keinen PCR-Test für B. - Auch die Testverordnung des Bundes hilft da nicht weiter. Dort kommen zwar in § 2 Abs. 1 Nr. 2 TestV “asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten”, vor, und zu diesen Personen gehört man als Mitbewohner. Aber der Einleitungssatz zur § 2 Abs. 1 lautet wie folgt: “Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, haben folgende Personen Anspruch auf Testung”. Ohne ärztliche Feststellung (oder Feststellung durch den Gesundheitsdienst) also kein PCR-Test. (Und ja, ich habe mir das telefonisch beim Hausarzt bestätigen lassen. Die Anweisung war: Schnelltest, wenn der positiv ist PCR-Test, sonst nichts.)

Okay. Und wann endet nun die Absonderung für Infizierte und nicht “quarantänebefreite” Mitbewohner?

  • Grundsätzlich endet die Absonderung nach 10 Tagen ab Abnahme der Probe für den Erstnachweis, sowohl für den Infizierten als auch für seine Mitbewohner. Nach sieben Tagen kann man sich mit einem negativen Schnelltest freitesten, wenn man symtomfrei ist.

  • Und wenn man nach 10 Tagen immer noch Symptome hat? Ha, das ist egal, die Absonderung endet und es gibt auch keine Testpflicht. Blöd nur, wenn man sich selbst nochmal testet - das löst dann ja eine Pflicht zum Schnell- oder PCR-Test aus. Ist der aber negativ, ist die Absonderung trotz Symptomen beendet.

Um das zusammenzufassen:

  • In Quarantäne muss man nur nach einem positiven PCR- oder Schnelltest; aber nach einem positiven Selbsttest muss man immerhin zu einem solchen PCR- oder Schnelltest hingehen. Hat man aber Symptome, passiert gar nichts, solange man sich bloß nicht testet. (Ist das ein Anreiz, sich zu testen? Wenn man verantwortungsvoll ist, ja, aber dann würde man es ja ohnehin tun. Ansonsten ist das eine sehr verquere Regelung: will man nicht in Quarantäne, tut man gut daran, die Symptome zu ignorieren. Das ist rechtlich völlig okay.)

  • Ist man als Mitbewohner oder anderweitig naher Kontakt dreimal geimpft, passiert gar nichts - selbst wenn man Symptome hat. (Solange man sich nicht testet und der Test positiv wird …) Immer dann also, wenn es eine Durchbruchsinfektion bei einem geboosterten Menschen gibt - und das ist mit Omikron nicht ganz selten -, dürfen die gleichfalls geboosterten Familienangehörigen das schlicht ignorieren, obwohl sie sich natürlich genausogut angesteckt haben können wie der positive Geboosterte. (Welchen Sinn macht das? Wenn A sich trotz Booster ansteckt, muss man doch annehmen, dass sich dann auch B bei ihm trotz Booster anstecken kann, wenn sie nah oder gar intim zusammenleben?)

  • Wenn der Mitbewohner geboostert ist, kommt er nicht - ohne Tricks - an einen PCR-Test, solange seine Schnelltest und Selbsttests negativ sind. Wenn diese Tests schon beim Infizierten jeden Tag durchgehend (!) während der gesamten zehntätigen Absonderung negativ sind, dann ist natürlich nicht zu erwarten, dass der Mitbewohner einen positiven Test macht.

  • Vorzeitig kommt man aus der Quarantäne nach sieben Tagen nur raus, wenn man symptomfrei ist und einen negativen Test hat. Nach 10 Tagen endet die Quarantäne aber immer, ganz egal, ob man Symptome hat oder nicht. Man darf nur keinen Test machen …

  • Nach einem positiven Selbsttest muss man zu einem Schnell- oder PCR-Test. Wenn man also ein Testzentrum kennt, das nur ganz vorsichtig ein- oder zweimal einen halben Zentimeter in die Nase wischt, ist die Chance sehr gut, dass man dort einen negativen Schnelltest bekommt, so dass der positive Selbsttest dann konsequenzlos ist.

Ich verstehe, ehrlich gesagt, diese Regelungen nicht. Natürlich kann man sagen, das sei alles egal, weil verantwortungsvolle Menschen sich sowieso regelmäßig testen und im Falle eines Falles auch isolieren, aber für verantwortungsvolle Menschen brauche ich auch keine Absonderungs-Verordnung; wir machen Vorschriften ja regelmäßig für die nicht so verantwortungsvollen Menschen. Diejenigen, die eine Absonderung vermeiden wollen, haben bei der bestehenden Rechtslage dazu aber jede Möglichkeit, auch wenn sie die gesetzlichen Vorschriften vollständig einhalten.

Und das nach zwei Jahren Pandemie und den in dieser Zeit gemachten Erfahrungen, wie weit es mit der Eigenverantwortung her ist - spätestens wenn der Job, der Urlaub, die Teilnahme am Fußballspiele davon abhängen …

Titelbild © thodonal - stock.adobe.com

[Nachträglich veröffentlicht im April 2022.]

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