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Der guten Dinge sind diesmal vier

Heute nun die letzte der vier Projektpräsentationen, mein Weg führte mich nach Balingen, ich war (über)pünktlich dort, ich hatte die notwendige Technik dabei, die sich auch problemlos aufbauen ließ und sodann klaglos ihren Dienst tat; auch die Präsentation selbst verlief gut. Offenbar fiel Murphy jetzt nichts neues mehr ein.

(Oder muß ich jetzt Angst haben, was dann beim Rollout dort passieren wird?)

DENIC macht AuthInfo verbindlich

Für den Fall, daß der eine oder die andere es - genau wie ich - bisher nicht mitbekommen hat: die Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain .de (DENIC) fordert seit Anfang Februar für alle Domainübertragungen verbindlich das bereits Ende 2008 als Alternative eingeführte AuthInfo-Verfahren; die frühere Lösung wird nicht mehr akzeptiert.

Traditionell liefen Domainübertragungen an einen anderen Provider in der Weise ab, daß der neue Provider die DENIC beauftragte, die Domain an ihn zu übertragen, DENIC dann beim alten Provider anfragte, ob das in Ordnung ist, und dieser dann zustimmte (ACK) oder ablehnte (NACK); im Falle einer Ablehnung konnte er noch eine verspätete Zustimmung (late ACK) nachschieben. Der organisatorisch-rechtliche Hintergrund dieser technischen Lösung war dergestalt, daß der neue Provider natürlich nur bei Vorliegen eines Auftrags tätig werden durfte und der alte Provider vor einer Zustimmung zu prüfen hatte, ob ihm eine schriftliche Zustimmung seines Kunden vorlag. Dieser Prozeß ging gerne schief, insbesondere dann, wenn einer der beteiligten Reseller zum einen selbst kein DENIC-Mitglied war und zum anderen die entsprechenden Prozesse nicht recht im Griff hatte.

Das nunmehr noch alleinig mögliche AuthInfo-Verfahren basiert darauf, daß der alte Provider für jede Domain ein verschlüsseltes Paßwort bei der DENIC hinterlegt und auf Wunsch an seinen Kunden mitteilt. Dieses Paßwort muß der neue Provider zusammen mit der Übernahmeanforderung für die Domain an die DENIC senden; stimmt das Paßwort, erfolgt die Übertragung, stimmt es nicht, erfolgt sie nicht. Eine Domainübernahme kann also nur noch erfolgen, wenn der Kunde bei seinem bisherigen Anbieter ein Paßwort bei der DENIC hinterlegen und sich zusenden läßt und dieses dann seinem neuen Provider mitteilt. Das sollte zum einen einfacher, zum anderen sicherer sein (aber man muß wissen, wie es geht und daß es nur so noch geht).

Straßenschäden

Nachdem der Winter offenbar inzwischen endgültig wieder vorbei ist und die Straßen aus den Schneemassen wieder auftauchen, muß ich - insbesondere bei der Nebenstraße, an der unsere Wohnung liegt - erschreckende Straßenschäden konstatieren: auf wenigen hundert Metern reiht sich Schaden an Schaden, manchmal sind’s sogar veritable Schlaglöcher, die man umfahren muß. Glücklicherweise sieht es nicht überall so aus, aber zumindest hier wird man bald etwas tun müssen …

Der guten Dinge sind nicht immer drei

Es ist Freitag, die dritte Projektpräsentation stand an, diesmal in Bad Urach, und - ich nehme es direkt vorweg - es wurde nicht wirklich besser, obwohl ich auch diesmal pünktlich gestartet bin und die komplette Ausrüstung vorher durchgecheckt und auf Vollzähligkeit überprüft habe. Der Aufbau verlief problemlos, Verlängerungs- und Netzwerkkabel von ausreichender Länge waren vorhanden, und auch die Netzwerkdose war gepatcht; der Laptop startete … und teilte mit, er werde jetzt ein Update einspielen. Und zwar offensichtlich dasjenige, was als "ggf. längere Zeit in Anspruch nehmend" angekündigt war und eigentlich schon längst hätte instaliert sein müssen. Dazu kam das Problem, daß die Netzwerkanbindung an diesem Ort sich als eher dünn herausstellte. Langer Rede kurzer Sinn: die Maschine brauchte eine knappe Stunde, um sich fertigzukonfigurieren, und natürlich ließ sich dieser Prozess auch nicht abbrechen, schließlich haben einfache Nutzer auf ihren Rechnern natürlich keine administrativen Rechte.

Glücklicherweise ließ sich auch hier improvisieren durch das Vorziehen einer eigentlich im Anschluss geplanten Projektbesprechung, und nach deren Abschluss war dann auch die Technik so weit und wieder dienstwillig. Dennoch, ich bin allmählich wirklich gespannt, was am kommenden Montag in Balingen schiefgehen wird …

Schnelle Bearbeitung

Ich muß sagen, ich bin sehr positiv überrascht. Erst am Wochenende hatte ich meine Abrechnung für Beihilfe und Krankenkasse erledigt, demnach können die entsprechenden Briefe wohl kaum vor Dienstag bei den jeweiligen Empfängern eingegangen sein. Und schon heute ist die Erstattungszahlung der Beihilfestelle auf meinem Konto. Das ist- nicht nur aufgrund des hohen Betrages - eine sehr angenehme Überraschung.

Da steckt der Wurm drin

Heute war die zweite von vier geplanten Projektpräsentationen, und für den Weg nach Hechingen bin ich nach dem Erlebnis mit der Fahrt nach Rottenburg in der letzten Woche besonders früh aufgebrochen; immerhin ist das Wetter immer noch nicht das beste, und wer weiß, was alles noch dazwischenkommen kann? Die Fahrt verlief aber problemlos, das Ziel der Reise war schnell gefunden, und ich konnte mit einem ausreichenden Zeitpuffer die notwendige mitgebrachte Technik - namentlich Laptop und Beamer samt Verkabelung - aufbauen.

Will sagen: ich hätte sie aufbauen können, wenn denn alles komplett gewesen wäre. Aber so fehlte leider ein durchaus wesentliches Teil: das Netzteil des Laptops nämlich, und dessen Akku ist dank jahrelangem Netzbetrieb so gut zurecht, daß er keine paar Sekunden mehr durchhält. Ohne Netzanschluß bleibt da also nichts zu machen, und natürlich sind Netzteile verschiedener Laptopmodelle untereinander nicht kompatibel; das wäre dann ja auch zu einfach. Und so  begann diese Präsentation zwar pünktlich, blieb aber ein reiner Vortrag.

(Ich glaube, es kann weiterhin nur besser werden.)

Unangekündigte Downtime

Daniel war in den letzten Tagen so nett, meine Rechner in sein Nagios mitaufzunehmen, so daß die dort angebotenen Dienste in der Überwachung mit drin sind und ich bei Ausfällen eine Benachrichtigung per E-Mail (und dann teilweise auch per SMS) erhalte. Gestern abend war ich dann auch gerade zu Bett gegangen, als nacheinander mehrere SMS eintrudelten, die einen Ausfall meines privaten Servers meldeten. Also bin ich erschrocken noch einmal aufgestanden und habe mir die Sache angesehen: die Maschine war tatsächlich nicht erreichbar, und zu meiner Überraschung stand auch das über das Webinterface des Providers steuerbare "Rettungssystem" - eine Möglichkeit, in ein Minimalsystem zu booten und sich die Maschine mal näher anzusehen - nicht zur Verfügung. Nach gut einer Stunde Bastelei habe ich eine eilige E-Mail an die Hotline geschrieben und wollte gerade wieder zu Bett gehen, als die nächsten SMS eintrudelten, die meldeten, das System sei wieder verfügbar, was allerdings nur teilweise zutraf.

Inzwischen scheint alles wieder gut zu sein, und ein kurzer Blick auf das System - nach einer ebenso kurzen Nacht - hat den Verdacht bestätigt, den ich heute nacht dann schon hatte: es handelte sich um keinen Ausfall, sondern eine geplante Wartung bzw. einen Umzug der Maschine! Den hatte man mir im vergangenen November (!) bereits mit einigen Wochen Vorlauf angekündigt, die Wartung wurde aber nie durchgeführt, und Rückfragen beim Support ergaben auch nur, daß die Maschine eigentlich hätte umgezogen werden sollen, man sich das auch nicht erklären könne, mir aber Bescheid geben würde, wenn man das nachhole. Offenbar hat man das aber vergessen (oder verwechselt meinen Server mit dem eines anderen Kunden …), so daß es dann zu dieser überraschenden Downtime kam.

Im übrigen ist es bei der Downtime nicht geblieben; man hat sich offenbar zu der Maschine (eigentlich ein Miet- oder auch sog. "Rootserver", der vom Kunden, also mir, selbst gepflegt wird) Zugang verschafft und etliche Konfigurationsänderungen vorgenommen (u.a. auch eine Änderung, die alle 5 Minuten stapelweise Fehlermeldungen ins Logfile schreibt) und einen anderen Kernel installiert. Der Hintergrund scheint zu sein, daß die Maschine nicht (nur) umgezogen wurde, sondern nunmehr auch eine im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehene serielle Konsole erhalten hat. Grundsätzlich ist so etwas ja nett, aber daß man einfach an Kernel und Konfiguration herumschraubt (ohne wissen zu können, welche Änderungen ich vielleicht in Kernel und Userland vorgenommen habe und ohne mich über die seitens des Supports vorgenommenen Änderungen zu informieren), finde ich nicht so wirklich prickelnd. :-|

Härteausgleich für unterbliebene Gesamtstrafenbildung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Der 5. Strafsenat des BGH hat bereits im Dezember vergangenen Jahres eine interessante Entscheidung zur Frage des Härteausgleichs für die wegen Verbüßung nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung im Falle lebenslanger Freiheitsstrafe getroffen (BGH, Beschluss vom 08.12.2009 - 5 StR 433/09 -). Um diese Entscheidung zu verstehen, bedarf es aber vermutlich zuvor einiger grundsätzlicher Ausführungen (die ich größtenteils schon einmal anhand einer ähnlichen Fragestellung im Usenet gemacht habe).

Gesamtstrafenbildung

Wenn jemand mehrere Taten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden, dann wird er nicht für jede Straftat einzeln bestraft, sondern es wird aus den Strafen für die einzelnen Taten (den Einzelstrafen) eine Gesamtstrafe gebildet (§ 53 StGB). Diese Gesamtstrafe muß höher sein als die höchste Einzelstrafe (die sog. Einsatzstrafe), sie darf aber nicht so hoch sein wie die rechnerische Summe aller Einzelstrafen. Gebildet wird die Gesamtstrafe also durch eine angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, im einfachsten Fall - bei wenigen, verschiedenen Taten - bspw. durch Hinzurechnen der Hälfte der anderen Strafe(n). Gerade bei Serientaten kommt es aber auch zu einem sehr engen Zusammenzug der einzelnen Strafen, so daß sich die Einsatzstrafe auch bei hunderten von Taten pro Tat kaum erhöht; das erklärt sich schon deshalb, daß die absolute Obergrenze aller Strafen bei 15 Jahren Freiheitsstrafe liegt, und auch 200 Autoaufbrüche nicht schlimmer sind als eine Vergewaltigung oder die Tötung eines Menschen.

Wenn also jemand in eine Wohnung eingebrochen ist (Wohnungseinbruchdiebstahl, nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedroht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren), mag dafür im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten tat- und schuldangemessen sein. Sind nun zwei solcher in der Begehungsweise ganz gleicher Einbrüche zusammen abzuurteilen, wird der Angeklagte nicht zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, sondern - bspw. - zu 15 Monaten. Handelt es sich um einen Serientäter, dem man 100 solcher Einbrüche zur Last legt, wird er nicht zu 1.000 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt - schon deshalb nicht, weil das 83 Jahre und 4 Monate wären - und auch nicht zu 505 Monaten (10 Monate + 99 mal 5 Monate) - das wären 42 Jahre und 1 Monat -, sondern zu einer deutlich geringeren Gesamtfreiheitsstrafe, die vermutlich 2 Jahre überschreiten, aber 5 Jahre nicht erreichen wird. In der Praxis würde man im Zweifel auch nur einen geringen Teil der 100 Taten tatsächlich anklagen, um die Hauptverhandlung nicht über Gebühr auszudehnen; schließlich müßten sonst 100 Taten komplett nachgewiesen werden. Vielmehr würde man gem. § 154 StPO die Strafverfolgung auf einige wenige Taten beschränken, ohne daß sich dies letztlich entscheidend auf das Strafmaß auswirken würde.

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

So weit, so gut. Was passiert jetzt aber, wenn jemand mehrere Straftaten begeht und zunächst nur wegen einiger dieser Taten verurteilt wird, weil noch nicht alle Taten aufgeklärt (oder angeklagt) sind? Nehmen wir an, der Einbrecher aus dem oben genannten Beispiel begeht 20 Einbrüche; 10 dieser Einbrüche werden aufgeklärt, er wird angeklagt un dzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; während er diese Strafe absitzt, werden auch die anderen 10 Einbrüche aufgeklärt, und er wird erneut angeklagt. Oder nehmen wir an, jemand begeht eine Straftat; und bevor er deshalb verurteilt werden kann, begeht er bereits eine weitere Straftat, die aber bis zur Hauptverhandlung in der ersten Sache noch nicht angeklagt worden ist. Das würde dann dazu führen, daß unser Einbrecher nicht wegen 20 Einbrüchen zu einer Gesamtstrafe verurteilt wird, sondern zweimal wegen 10 Einbrüchen; und unser anderer Straftäter würde nicht einmal wegen zwei Taten verurteilt werden, sondern zweimal wegen einer. Er würde also schlechter wegkommen als jemand, der direkt wegen beider Taten zugleich verurteilt wird.

Denn wenn jemand - bspw. - "schwarz fährt", mag er dafür mit 5 Tagessätzen Geldstrafe bestraft werden. Fährt er zweimal schwarz, mögen daraus 7 Tagessätze Geldstrafe als Gesamtgeldstrafe werden. Würde man den "Schwarzfahrer" also wegen beider Taten zugleich verurteilen, bekäme er eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen; würde man ihn zweimal wegen einer Tat verurteilen, bekäme er zwei Geldstrafen von jeweils 5 Tagessätzen (oder vielleicht beim zweiten Mal sogar eine höhere Geldstrafe). Dabei wäre dieses Ergebnis rein vom Zufall - oder der bewußten Steuerung durch die Strafverfolgungsbehörden! - abhängig, denn der Täter hat keinen Einfluß darauf, ob er wegen zweier Taten oder zweimal wegen einer Tat angeklagt wird.

Damit dies nicht passiert, sieht das Gesetz vor, daß in diesen Fällen nachträglich noch eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 55 StGB). Diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung führt dann dazu, daß derjenige, dessen Taten jeweils einzeln abgeurteilt werden, nicht schlechter steht als der, dessen Taten zusammen abgeurteilt werden. Der vorgenannte "Schwarzfahrer" würde also in der ersten Gerichtsverhandlung eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen erhalten und in der zweiten Gerichtsverhandlung würde man ihn wiederum zu 5 Tagessätzen verurteilen und aus dieser Verurteilung und der ersten Verurteilung zugleich eine Gesamtgeldstrafe von 7 Tagessätzen bilden.

Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung werden immer nur die Strafen "zusammengezogen", bei denen die zugrundeliegenden Taten auch gemeinsam hätten abgeurteilt werden können. Ich will dieses Thema nicht vertiefen, weil es hinreichend komplex ist und (mindestens) einen eigenen Blog-Beitrag rechtfertigen würde; der Hinweis soll genügen, daß es dafür auf die sog. Zäsurwirkung von Strafurteilen ankommt. Gesamtstrafen werden immer nur aus Einzelstrafen gebildet, bei denen die zugrundeliegenden Taten vor dem jeweiligen Urteil lagen.

Härteausgleich für unterbliebene Gesamtstrafenbildung

Wir sind fast durch! Ein Problem gibt es aber noch. Das Gesetz sieht nämlich (sinnvollerweise) in § 55 StGB vor, daß nur dann eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wird, wenn die betroffenen Einzelstrafen nicht schon erledigt (bezahlt, verbüßt, erlassen) sind.

Nehmen wir an, ein Täter begeht am 01.02.2009 und am 01.03.2009 jeweils eine Straftat. Wegen der zweiten Tat wird er am 01.06.2009 zu 30 Tagessätzen verurteilt. Am 01.10.2009 bezahlt er diese. Am 01.11.2009 ist nun die Gerichtsverhandlung für die erste Tat; dort soll eine Einzelstrafe von 40 Tagessätzen verhängt werden. Wären die beiden gemeinsam begangen worden, wäre eine Gesamtstrafe von vielleicht 55 Tagessätzen verhängt worden. Normalerweise müßte jetzt also in der Gerichtsverhandlung am 01.11.2009 auch eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen ausgesprochen werden, womit die ersten 30 Tagessätze (aus der Verhandlung vom 01.06.2009) einbezogen und damit erledigt wären. Die sind aber schon bezahlt! Daher kann jetzt nach dem Gesetz keine Gesamtgeldstrafe mehr gebildet werden; es wird vielmehr eine Einzelgeldstrafe ausgesprochen. Womit wir wieder das Problem hätten, daß der Täter - rein zufällig - statt 55 Tagessätzen nunmehr 40+30=70 Tagessätze zahlen muß …

Dieser Fall ist gesetztlich nicht geregelt; nach ständiger Rechtsprechung ist diese besondere Härte für den Täter aber dadurch zu berücksichtigen, daß ihm ein Härteausgleich gewährt wird. Wie genau dieser erfolgt, ist weitgehend offen; im Regelfall hat man bisher die neue Strafe angemessen abgesenkt. In diesem Beispiel könnte man bspw. statt zu den eigentlich "verdienten" 40 Tagessätzen stattdessen nur zu 25 Tagessätzen verurteilen und hätte in der Summe wieder dasselbe Ergebnis. Man bildete also eine fiktive Gesamtstrafe (55 Tagessätze), zog davon die bereits bezahlte Strafe ab (55-30 = 25 Tagessätze) und verurteilte nur zu dieser neuen Strafe. Dabei durften sogar gesetzliche Mindeststrafen für die neue Strafe unterschritten werden. Berücksichtigt dabei wurden aber nur tatsächlich verbüßte Strafen, nicht aber nach Strafaussetzung zur Bewährung erlassene oder verjährte Strafen!

Ein weiteres Beispiel:

Es erfolgt eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten. Der Verurteilte wird wie üblich nach Verbüßung von 2/3 der Strafe auf Bewährung entlassen, hat mithin 1 Jahr verbüßt. Später, nach Ablauf der Bewährungszeit und endgültigem Erlaß der Strafe, erfolgt neue Verurteilung wegen einer vor dem ersten Urteil liegenden Tat, die daher gesamtstrafenfähig wäre; die tat- und schuldangemessene Strafe für diese erste Tat wäre hier meinetwegen eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Nunmehr wird eine "fiktive" Gesamtstrafe gebildet - sagen wir: 4 Jahre 9 Monate -, davon wird das verbüßte Jahr abgezogen, ausgeurteilt werden also nur 3 Jahre 9 Monate (statt vier Jahre).

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