Härteausgleich für unterbliebene Gesamtstrafenbildung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Der 5. Strafsenat des BGH hat bereits im Dezember vergangenen Jahres eine interessante Entscheidung zur Frage des Härteausgleichs für die wegen Verbüßung nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung im Falle lebenslanger Freiheitsstrafe getroffen (BGH, Beschluss vom 08.12.2009 - 5 StR 433/09 -). Um diese Entscheidung zu verstehen, bedarf es aber vermutlich zuvor einiger grundsätzlicher Ausführungen (die ich größtenteils schon einmal anhand einer ähnlichen Fragestellung im Usenet gemacht habe).
Gesamtstrafenbildung
Wenn jemand mehrere Taten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden, dann wird er nicht für jede Straftat einzeln bestraft, sondern es wird aus den Strafen für die einzelnen Taten (den Einzelstrafen) eine Gesamtstrafe gebildet (§ 53 StGB). Diese Gesamtstrafe muß höher sein als die höchste Einzelstrafe (die sog. Einsatzstrafe), sie darf aber nicht so hoch sein wie die rechnerische Summe aller Einzelstrafen. Gebildet wird die Gesamtstrafe also durch eine angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, im einfachsten Fall - bei wenigen, verschiedenen Taten - bspw. durch Hinzurechnen der Hälfte der anderen Strafe(n). Gerade bei Serientaten kommt es aber auch zu einem sehr engen Zusammenzug der einzelnen Strafen, so daß sich die Einsatzstrafe auch bei hunderten von Taten pro Tat kaum erhöht; das erklärt sich schon deshalb, daß die absolute Obergrenze aller Strafen bei 15 Jahren Freiheitsstrafe liegt, und auch 200 Autoaufbrüche nicht schlimmer sind als eine Vergewaltigung oder die Tötung eines Menschen.
Wenn also jemand in eine Wohnung eingebrochen ist (Wohnungseinbruchdiebstahl, nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedroht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren), mag dafür im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten tat- und schuldangemessen sein. Sind nun zwei solcher in der Begehungsweise ganz gleicher Einbrüche zusammen abzuurteilen, wird der Angeklagte nicht zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, sondern - bspw. - zu 15 Monaten. Handelt es sich um einen Serientäter, dem man 100 solcher Einbrüche zur Last legt, wird er nicht zu 1.000 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt - schon deshalb nicht, weil das 83 Jahre und 4 Monate wären - und auch nicht zu 505 Monaten (10 Monate + 99 mal 5 Monate) - das wären 42 Jahre und 1 Monat -, sondern zu einer deutlich geringeren Gesamtfreiheitsstrafe, die vermutlich 2 Jahre überschreiten, aber 5 Jahre nicht erreichen wird. In der Praxis würde man im Zweifel auch nur einen geringen Teil der 100 Taten tatsächlich anklagen, um die Hauptverhandlung nicht über Gebühr auszudehnen; schließlich müßten sonst 100 Taten komplett nachgewiesen werden. Vielmehr würde man gem. § 154 StPO die Strafverfolgung auf einige wenige Taten beschränken, ohne daß sich dies letztlich entscheidend auf das Strafmaß auswirken würde.
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
So weit, so gut. Was passiert jetzt aber, wenn jemand mehrere Straftaten begeht und zunächst nur wegen einiger dieser Taten verurteilt wird, weil noch nicht alle Taten aufgeklärt (oder angeklagt) sind? Nehmen wir an, der Einbrecher aus dem oben genannten Beispiel begeht 20 Einbrüche; 10 dieser Einbrüche werden aufgeklärt, er wird angeklagt un dzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; während er diese Strafe absitzt, werden auch die anderen 10 Einbrüche aufgeklärt, und er wird erneut angeklagt. Oder nehmen wir an, jemand begeht eine Straftat; und bevor er deshalb verurteilt werden kann, begeht er bereits eine weitere Straftat, die aber bis zur Hauptverhandlung in der ersten Sache noch nicht angeklagt worden ist. Das würde dann dazu führen, daß unser Einbrecher nicht wegen 20 Einbrüchen zu einer Gesamtstrafe verurteilt wird, sondern zweimal wegen 10 Einbrüchen; und unser anderer Straftäter würde nicht einmal wegen zwei Taten verurteilt werden, sondern zweimal wegen einer. Er würde also schlechter wegkommen als jemand, der direkt wegen beider Taten zugleich verurteilt wird.
Denn wenn jemand - bspw. - "schwarz fährt", mag er dafür mit 5 Tagessätzen Geldstrafe bestraft werden. Fährt er zweimal schwarz, mögen daraus 7 Tagessätze Geldstrafe als Gesamtgeldstrafe werden. Würde man den "Schwarzfahrer" also wegen beider Taten zugleich verurteilen, bekäme er eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen; würde man ihn zweimal wegen einer Tat verurteilen, bekäme er zwei Geldstrafen von jeweils 5 Tagessätzen (oder vielleicht beim zweiten Mal sogar eine höhere Geldstrafe). Dabei wäre dieses Ergebnis rein vom Zufall - oder der bewußten Steuerung durch die Strafverfolgungsbehörden! - abhängig, denn der Täter hat keinen Einfluß darauf, ob er wegen zweier Taten oder zweimal wegen einer Tat angeklagt wird.
Damit dies nicht passiert, sieht das Gesetz vor, daß in diesen Fällen nachträglich noch eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 55 StGB). Diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung führt dann dazu, daß derjenige, dessen Taten jeweils einzeln abgeurteilt werden, nicht schlechter steht als der, dessen Taten zusammen abgeurteilt werden. Der vorgenannte "Schwarzfahrer" würde also in der ersten Gerichtsverhandlung eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen erhalten und in der zweiten Gerichtsverhandlung würde man ihn wiederum zu 5 Tagessätzen verurteilen und aus dieser Verurteilung und der ersten Verurteilung zugleich eine Gesamtgeldstrafe von 7 Tagessätzen bilden.
Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung werden immer nur die Strafen "zusammengezogen", bei denen die zugrundeliegenden Taten auch gemeinsam hätten abgeurteilt werden können. Ich will dieses Thema nicht vertiefen, weil es hinreichend komplex ist und (mindestens) einen eigenen Blog-Beitrag rechtfertigen würde; der Hinweis soll genügen, daß es dafür auf die sog. Zäsurwirkung von Strafurteilen ankommt. Gesamtstrafen werden immer nur aus Einzelstrafen gebildet, bei denen die zugrundeliegenden Taten vor dem jeweiligen Urteil lagen.
Härteausgleich für unterbliebene Gesamtstrafenbildung
Wir sind fast durch! Ein Problem gibt es aber noch. Das Gesetz sieht nämlich (sinnvollerweise) in § 55 StGB vor, daß nur dann eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wird, wenn die betroffenen Einzelstrafen nicht schon erledigt (bezahlt, verbüßt, erlassen) sind.
Nehmen wir an, ein Täter begeht am 01.02.2009 und am 01.03.2009 jeweils eine Straftat. Wegen der zweiten Tat wird er am 01.06.2009 zu 30 Tagessätzen verurteilt. Am 01.10.2009 bezahlt er diese. Am 01.11.2009 ist nun die Gerichtsverhandlung für die erste Tat; dort soll eine Einzelstrafe von 40 Tagessätzen verhängt werden. Wären die beiden gemeinsam begangen worden, wäre eine Gesamtstrafe von vielleicht 55 Tagessätzen verhängt worden. Normalerweise müßte jetzt also in der Gerichtsverhandlung am 01.11.2009 auch eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen ausgesprochen werden, womit die ersten 30 Tagessätze (aus der Verhandlung vom 01.06.2009) einbezogen und damit erledigt wären. Die sind aber schon bezahlt! Daher kann jetzt nach dem Gesetz keine Gesamtgeldstrafe mehr gebildet werden; es wird vielmehr eine Einzelgeldstrafe ausgesprochen. Womit wir wieder das Problem hätten, daß der Täter - rein zufällig - statt 55 Tagessätzen nunmehr 40+30=70 Tagessätze zahlen muß …
Dieser Fall ist gesetztlich nicht geregelt; nach ständiger Rechtsprechung ist diese besondere Härte für den Täter aber dadurch zu berücksichtigen, daß ihm ein Härteausgleich gewährt wird. Wie genau dieser erfolgt, ist weitgehend offen; im Regelfall hat man bisher die neue Strafe angemessen abgesenkt. In diesem Beispiel könnte man bspw. statt zu den eigentlich "verdienten" 40 Tagessätzen stattdessen nur zu 25 Tagessätzen verurteilen und hätte in der Summe wieder dasselbe Ergebnis. Man bildete also eine fiktive Gesamtstrafe (55 Tagessätze), zog davon die bereits bezahlte Strafe ab (55-30 = 25 Tagessätze) und verurteilte nur zu dieser neuen Strafe. Dabei durften sogar gesetzliche Mindeststrafen für die neue Strafe unterschritten werden. Berücksichtigt dabei wurden aber nur tatsächlich verbüßte Strafen, nicht aber nach Strafaussetzung zur Bewährung erlassene oder verjährte Strafen!
Ein weiteres Beispiel:
Es erfolgt eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten. Der Verurteilte wird wie üblich nach Verbüßung von 2/3 der Strafe auf Bewährung entlassen, hat mithin 1 Jahr verbüßt. Später, nach Ablauf der Bewährungszeit und endgültigem Erlaß der Strafe, erfolgt neue Verurteilung wegen einer vor dem ersten Urteil liegenden Tat, die daher gesamtstrafenfähig wäre; die tat- und schuldangemessene Strafe für diese erste Tat wäre hier meinetwegen eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Nunmehr wird eine "fiktive" Gesamtstrafe gebildet - sagen wir: 4 Jahre 9 Monate -, davon wird das verbüßte Jahr abgezogen, ausgeurteilt werden also nur 3 Jahre 9 Monate (statt vier Jahre).
Härteausgleich für unterbliebene Gesamtstrafenbildung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Damit wären wir dann bei dem Problem, dass der aktuellen Entscheidung des BGH zugrunde lag: was ist zu tun, wenn die neue Verurteilung eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe ist? Nehmen wir an, jemand wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und hat diese verbüßt. Später stellt man fest, daß er vor dieser Tat - oder jedenfalls vor dem Urteil - überdies noch einen Menschen ermordet hat. Wären die Taten zusammen abzuurteilen gewesen, wäre eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen gewesen; die zusätzlchen sechs Monate wären im Ergebnis also unter den Tisch gefallen. Wären die sechs Monate noch nicht verbüßt, wäre das Ergebnis dasselbe - lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstraf, "nur" die lebenslange Freiheitsstrafe ist zu verbüßen (was bedeutet, daß zum ersten Mal nach 15 Jahren eine Entlassung auf Bewährung in Betracht kommt). Nun sind die 6 Monate aber schon verbüßt - was nun? Muß der Verurteilte jetzt tatsächlich - insgesamt - mindestens 15 Jahre und 6 Monate verbüßt haben?
Bisher lautete die Antwort darauf - in den seltenen Fällen, in denen sich diese Frage stellte - "ja". Nach der bisherigen, auch vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz gebilligten Rechtsprechung (vgl. den Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 29.01.2007 - 2 BvR 2025/06 -, dem eine die Beschwerdeentscheidung des Saarländischen OLG vom 17. August 2006 - 1 Ws 106/06 - zugrunde lag) war ein Härteausgleich in der geschilderten Art und Weise bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht möglich, da die lebenslange Freiheitsstrafe als absolute Strafe ausgestaltet sei. Die darin liegende Härte habe der Verurteilte, der sich einer besonders schweren Straftat schuldig gemacht habe, hinzunehmen.
Die sog. "Vollstreckungslösung"
Insofern hat der 5. Senat des BGH in der nun vorliegenden Entscheidung eine andere Lösung gefunden, und zwar durch die Anwendung der sog. "Vollstreckungslösung". Dazu muß man wissen, daß sich die Frage eines Ausgleichs auch in anderen strafprozessualen Konstellationen stellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind nämlich beispielsweise rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen angemessen auszugleichen. Wenn das Strafverfahren unangemessen lange gedauert hat, ist demnach im Urteil ein Ausgleich zu schaffen. Auch dies geschah lange Zeit dadurch, daß bei gravierenden Verfahrensverzögerungen - wenn also die Sache, bspw. aufgrund Überlastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte, monate- oder jahrelang "liegenblieb" - die eigentlich verwirkte Strafe gemildert wurde, statt einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr also bspw. nur 8 oder 10 Monate ausgeurteilt wurden.
(Nur am Rande sei bemerkt, daß man munkelt, diese Vorgehensweise habe sich insbesondere bei großen Wirtschaftsstrafsachen einer gewissen Beliebtheit erfreut. Verzögerungen sind bei dieser Materie - aufgrund der Komplexität, der vorhandenen staatlichen Ressourcen, aber auch aufgrund der Gestaltung des Strafverfahrens und des Verteidigerverhaltens - eigentlich kaum zu vermeiden, und so kam es im Ergebnis dann oft dazu, daß der notwendige Ausgleich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren führte - was deswegen Charme hat, weil man die Vollstreckung dieser Strafe noch zur Bewährung aussetzen kann, was bei der eigentlich verwirkten, oft viel höheren Strafe nicht mehr möglich gewesen wäre. Das eröffnet, wie man sagt, natürlich ganz andere Möglichkeiten der konsensualen Verfahrenserledigung.)
Diese Lösung ist jedoch seit der vielbeachteten und -diskutierten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 17.01.2008 (Az. GSSt 1/07) Geschichte. Mit dieser Entscheidung ist der BGH nämlich für diese Fälle auf die sog. "Vollstreckungslösung" umgeschwenkt: Nun wird nicht mehr im Urteil irgendwo hinten in den Strafzumessungserwägungen festgestellt, daß eigentlich ja eine Strafe von 2 Jahren 6 Monaten das allermindeste vertretbare und tat- und schuldangemessen sei, aber aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nur eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren ausgeurteilt. Vielmehr wird der Angeklagte auch zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, von denen aber sechs Monate bereits als verbüßt gelten. Das ist eine ausgesprochen elegante Lösung. Sie löst nämlich zum einen das Problem der sonst teilweise nötigen Unterschreitung von Mindeststrafen (was auch Anlaß dieser Entscheidung war), zum anderen ist sie sachgerechter, weil sie den Angeklagten nicht über Gebühr privilegiert. Zwar muß er im Beispiel - zu Recht - nur zwei Jahre Strafe verbüßen; weil aber insgesamt zwei Jahre und sechs Monate ausgeurteilt wurden, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen (siehe dazu auch einen Usenet-Beitrag von mir).
Die Anwendung dieser Vollstreckungslösung auch auf den Härteausgleich für die unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung hatte der 5. Strafsenat bereits mehrfach erwogen (BGH, Beschluss vom 23.07.2008 - 5 StR 293/08 - und BGH, Beschluss vom 28.05.2009 - 5 StR 184/09 -), sie bisher aber nie zur Anwendung gebracht.
Die aktuelle Entscheidung des 5. Strafsenats
Das hat sich nunmehr geändert.
Der hier besprochenen Entscheidung lag zugrunde, dass das Landgericht Göttingen den Angeklagten am 16.06.2009 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Während sich dieser in Untersuchungshaft befand, wurde - in Unterbrechung der Untersuchungshaft - eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen für eine uneinbringliche Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen vollstreckt. Damit lag genau die zuvor geschilderte prozessuale Situation vor. Der 5. Strafsenat hat nunmehr entschieden, dass für die verbüßten und gesamtstrafenfähigen 60 Tage ein Härteausgleich zu gewähren ist:
a) Dies gilt in Ansehung der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG auch für den im Vergleich zur erkannten lebenslangen Freiheitsstrafe hier eher geringfügigen Nachteil. Einen Nachteil hat der Angeklagte unzweifelhaft erlitten. Im Falle einer gemäß § 55 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB möglichen Gesamtstrafenbildung bezöge sich die Mindestverbüßungszeit des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB nach § 57a Abs. 2 StGB nicht auf die lebenslange Freiheitsstrafe allein, sondern auf alle Taten, deren Strafen in die Gesamtstrafe einzubeziehen waren […]. Die Verbüßungszeit einer noch nicht vollständig vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe wäre deshalb auf die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren anzurechnen gewesen […]. Mithin wäre dem Angeklagten bei einer Gesamtstrafenbildung die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe im Ergebnis erspart geblieben
Da nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist - die eine Entlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen und eine längere Mindestverbüßungsdauer nach sich gezogen hätte -, bestand auch nicht die Möglichkeit, einen anderweitigen Ausgleich zu schaffen, wie dies in früheren Entscheidungen erwogen worden ist:
b) Im Hinblick darauf, dass das Landgericht die besondere Schuldschwere nicht festgestellt hat, kann die vollständige Absorption der einzubeziehenden Strafe auch nicht im Vollstreckungsverfahren bei der Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ausgeglichen werden […]. Die Gewährung des gleichwohl erforderlichen Härteausgleichs kann dementsprechend nicht anders als durch eine Herausnahme der diesem zugrundeliegenden Haftzeit aus der Mindestverbüßungsdauer erfolgen […]).
[…]
c) Der zu gewährende Härteausgleich ist durch Anrechnung auf die Mindestverbüßungszeit (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB) unter doppelt analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmen.
[…]
Das von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Vollstreckungsmodell ist auch für die Vornahme eines Härteausgleichs nach Festsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe anzuwenden. Nicht anders als in den Fällen, in denen erlittenes Verfahrensunrecht im Wege schadensersatzrechtlicher Naturalrestitution ausgeglichen wird, gestattet es das Vollstreckungsmodell, den gebotenen Ausgleich eines Übermaßes von Strafe aufgrund zufällig getrennter Aburteilungen ohne systemwidrige Eingriffe in die Strafbemessung zu beseitigen. Diese Lösung hat der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 52, 124, 136 vorgegeben […]). Der erkennende Senat vollzieht sie – nach der Ankündigung in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15 – hier tragend nach. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße das Vollstreckungsmodell in anderen Fällen zu gewährenden Härteausgleichs anstelle des bisher gewährten, indessen oftmals nicht deutlich erkennbar werdenden Strafabschlags angewendet werden sollte (vgl. hierzu schon die Regelungen in § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
d) Als Härteausgleich sind hier 60 Tage auf die Mindestverbüßungsdauer des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB anzurechnen, weil bei einer Gesamtstrafenbildung genau diese 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt worden wären. Für eine verminderte Anrechnung ist kein Anlass ersichtlich. Zwar liegt hierin eine gewisse Privilegierung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten. Dies ist aber Folge der sich aus den § 54 Abs. 1 Satz 1, §§ 57a und 57b StGB ergebenden Regeln über die Bildung von Gesamtstrafen auf der Grundlage lebenslanger Freiheitsstrafe. Eine mögliche Verlängerung der Mindestverbüßungsdauer aufgrund des Schuldgehalts des Tötungsverbrechens bleibt unberührt.
Allerdings macht der 5. Strafsenat Einschränkungen für besondere Fälle:
4. Dahingestellt bleiben kann, inwieweit und in welcher Form der Gedanke des Härteausgleichs in anders gelagerten Fällen Anwendung finden müsste. Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Aufklärung der vor einer Verurteilung begangenen, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahndenden Tat über lange Zeit hinweg wegen noch nicht vorhanden gewesener technischer Mittel nicht möglich gewesen ist, oder an Fälle mit nicht erkennbaren Tatzusammenhängen. Bei solchen Sachverhalten ist die getrennte Aburteilung Gegebenheiten geschuldet, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz liegen; hinsichtlich der früheren Vollstreckung der erkannten Strafe hatte sie lediglich ihre Vollstreckungspflicht erfüllt […]. Unter solchen Umständen kann die Verpflichtung zur Gewährung eines Härteausgleichs, jedenfalls in Vollanrechnung, in Frage gestellt sein.
Ich halte diese Entscheidung insgesamt für eine sinnvolle Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur "Vollstreckungslösung" und eine gute Lösung der Problematik des Härteausgleichs für die aufgrund Erledigung nicht mehr mögliche Einbeziehung von Strafen in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
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