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Datensicherheit made by Telekom

Wussten Sie, dass etliche Online-Angebote der Telekom aufgrund von absoluten Anfängerfehlern, geradezu sträflichem Leichtsinn bei der Passwortauswahl und anderen Pannen letztlich für jedermann zugänglich waren? Dass man mit Leichtigkeit fremde Accounts ansehen und mit wenig Aufwand Administrationsrechte erlangen konnte, ja schließlich Vollzugriff auf Dutzende Webserver erreichen? Mails mitlesen, Webseiten ansehen, vermutlich auch das Online-Backup und in anderen Diensten “gesicherte” Daten ausspähen konnte? Dass die Telekom darauf hingewiesen wurde und monatelang die Lücken nicht wirksam geschlossen und - viel schlimmer - offenbar auch ihre Kunden nicht informiert hat?

Die Ausgabe 83 der Datenschleuder berichtet.

Kurz und bündig

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist für den von ihm erhobenen Anspruch beweisfällig geblieben. Bestritten ist die Zahlung der 1.000,- € an den Beklagten, die Voraussetzung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruches wäre. Beweis dafür ist nicht angetreten. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.