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Freitags

Man kann durchaus beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen das Sozialamt auf Weiterzahlung der Sozialhilfe einreichen, gestützt auf § 570 Abs. 3 ZPO.

Man kann auch als Rechtsanwalt für den Mandanten Rechtspflegererinnerung einlegen mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen und Prozesskostenhilfe zu gewähren, verbunden mit dem Nachsatz, bei Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs werde um richterlichen Hinweis gebeten, hilfsweise Umdeutung.

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