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Kurz und bündig

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist für den von ihm erhobenen Anspruch beweisfällig geblieben. Bestritten ist die Zahlung der 1.000,- € an den Beklagten, die Voraussetzung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruches wäre. Beweis dafür ist nicht angetreten. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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