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Technik, Reichstag und Gericht

Auch gestern sollte der letzte Tag in Berlin in erster Linie weiteren Besichtigungen, wenn auch nicht zwingend der Kultur im engeren Sinne, gehören. Nachdem der Start in den Tag sich etwas verzögerte und so auch das Frühstück ausfallen mußte, trösteten wir uns auf dem Weg zur U-Bahn mit dem gestern noch geplanten Bummel durch zumindest die oberen Etagen des KaDeWe, um wenigstens einen kleinen Eindruck von der Vielfalt zu bekommen. Wenn man alles essen könnte, was dort angeboten wird … *seufz*

Von dort führte uns der Weg jedenfalls zum Deutschen Technik Museum Berlin, das ich persönlich allerdings eher enttäuschend fand. Zwar hat man dort eine durchaus beeindruckende Menge Exponate gesammelt, aber mir fehlte ein wenig die Struktur bzw. eine logische Gliederung und auch Erläuterungen zu den Exponaten oder vor allem zusammfassende Darstellungen, die die einzelnen Exponate in einen Zusammenhang einzuordnen geeignet wären. So erschien mir das letztlich alles etwas wahllos zusammengestellt - nichtsdestotrotz aber durchaus beeindruckend. Auf einen Besuch des SPECTRUM haben wir dann angesichts der dort tobenden Schulklassenhorden lieber zugunsten eines Mittagessens verzichtet.

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Museen und Kultur

Nachdem wir am Wochenende vor allem und in erster Linie die kulinarischen Möglichkeiten Berlins ausprobiert haben, gehörte der heutige Tag dann der Kultur - wenigstens ein bißchen. Nach dem - eher kargen - Frühstück im Hotel, dessen Frühstücksbüffet wohl am ehesten mit "vorhanden" beschrieben werden kann, damit aber preislich durchaus adäquat war, machten wir uns also auf und warfen (auf meinen Wunsch) zunächst einen Blick auf das Nachbargebäude, auf das unser Blick aus dem Hotelfenster gerichtet war, ergab sich doch aus dem Stadtplan, daß es sich bei wohl um eine Polizeidienststelle handeln mußte. Dem war auch so, denn dort sitzt die Abteilung 1 des LKA, "Delikte am Menschen", vom Zuschnitt wohl am ehesten dem Dezernat 1.1 einer baden-württembergischen Kriminaldienststelle zu vergleichen und mit "Mordkommission" im Stadtplan schon recht korrekt beschrieben.

Danach ging es dann diesmal nicht zum Zoo, sondern zur U-Bahn-Haltestelle "Wittenbergplatz", zugleich das dort gelegene KaDeWe noch auf die Liste der zu besichtigenden Orte befördernd, von wo wir zum Jüdischen Museumfuhren, das wir dann die kommenden Stunden ausgiebig durchstreiften. Ich bin ja kein besonderer Freund von Museen, kann dieses aber durchaus empfehlen: eine gut gegliederte, nachvollziehbare Struktur mit gekennzeichnetem Rundweg, gut beschriebene Exponate, die einen Eindruck des Lebens der deutschen Juden bzw. Juden in Deutschland über die Jahrhunderte vermittelten und auch ohne den Audio-Guide gut verständlich waren, und multimediale bzw. interaktive Elemente, die nicht den Eindruck der Spielerei oder Überfrachtung vermittelten, dazu sehr viel Personal, das sich diskret-aufmerksam im Hintergrund hielt, aber bei Fragen immer zur Stelle war. Auffällig allerdings auch die strengen, einem Flughafen vergleichbaren Sicherheitskontrollen am Eingang, und die starke Polizeipräsenz vor dem Eingang, die ich aufgrund der teilweise unmodern wirkenden Ausrüstung, der Leibesfülle mancher Posten und v.a. der ungewöhnlichen Schulterstücke zunächst dem freiwilligen Polizeidienst zugeordnet hatte - der in Berlin aber 2002 aufgelöst wurde -, die jedoch dem Zentralen Objektschutz zugeordnet sind. Dabei handelt es sich interessanterweise um Angestellte, nicht um Beamte.

Nach dem Museums-Rundgang führte uns unser Weg dann mit der U-Bahn von der Station "Kochstraße" - die nunmehr teilweise sog. "Rudi-Dutschke-Straße" - zur U-Bahn-Station "Französische Straße" und von dort dann "Unter den Linden" entlang bis zur Staatsoper, wo wir am Bebelplatz den Blick und eine Kleinigkeit zu Essen genossen haben, um den Weg dann über die Museumsimsel bis zum Hackeschen Markt fortzusetzen, vorbei an dem - offensichtlich nur als Euphemismus verständlichen - "selektiven Teilrückbau" des "Palastes der Republik".

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Bitte nicht noch ein Tor für Deutschland!

Der Sonntag fand uns zuerst - und recht lange, denn gestern wurde es einigermaßen spät - im Bett und dann wieder auf dem Weg nach Charlottenburg, wo wir um 11 Uhr mit Daniel und einigen weiteren Freunden und Bekannten im Villon-Cafe zum Brunch verabredet waren. Angesichts des sich dort bietenden Angebotes an kalten, warmen und köstlichen Speisen aller Art, die zu allem Überfluß auch im Laufe des Mittags noch variierten, verging die Zeit wie im Fluge, und mir ist sonnenklar, daß man dort bis 16 Uhr brunchen kann. :-) Wenn nicht die Verdauungskapazitäten endlich wären, wäre das tatsächlich kein Problem gewesen - und ich bin bei etlichen Angeboten gar nicht zum Probieren gekommen. Vielleicht war das auch ganz gut, stand doch für den Abend noch ein weiteres Treffen mit Freunden beim Mexikaner auf dem Plan. Irgendwann gegen zwei Uhr haben wir daher nach einer für das Gebotene unglaublich kleinen Rechnung die gastliche Stätte verlassen und uns getrennt; zog es die einen nochmal zum Charlottenburger Schloß, so konnte ich nach all dem Essen und der Hitze den Verlockungen einer kühlen Wohnung mit WLAN nicht widerstehen.

Nach einem kurzen Zwischenstop im Hotel, der Gelegenheit bot, sich etwas frischzumachen, führte uns unser Weg dann wieder an den Bahnhof Zoo und auf die Suche nach der richtigen Buslinie, immer in der Hoffnung, daß schon jemand rechtzeitig vor Ort beim Mexikaner sein werde, um dort Plätze freizuhalten, soweit das erforderlich sein sollte. Diese Hoffnung wurde etwas erschüttert, als plötzlich und unerwartet nicht der schon einige Minuten verspätete Bus von vorne, sondern Oszedo von hinten auftauchte, ordnungsgemäß in (s)ein Szafsszirt gekleidet (die U9 hatte ihn wohl zwischendrin versetzt). Beim Eintreffen auf der Zielgeraden zeigte sich aber, daß wir uns keine Sorgen zu machen brauchten: kaum hatten wir das Ziel der Reise erspäht, tauchten hoch zu Rade Daniel und Janina auf, und Volker und Miriam saßen schon draußen und hielten uns einen ausreichend großen Tisch frei.

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Berlin, Berlin, wir fliegen nach Berlin

Für viele Menschen - und auch einige Szafe - scheint Berlin ja die einzige Stadt zu sein, in der sie leben wollen, oder zumindest doch eine Stadt, in der sie gerne wohnen. Ich persönlich verbinde mit Berlin hingegen bisher in erster Linie negative Assoziationen, obwohl oder vielleicht gerade, weil ich dort noch nie war (was nicht stimmt - ich war schon dort, aber das war zu Schulzeiten und ist gut 18 Jahre mehr, und man sagt, seitdem hätten sich dort einige kleinere Veränderungen ergeben). Berlin ist aber definitiv eine Stadt, die man einmal gesehen haben sollte, und damit ein ausgezeichnetes Ziel für die von Juliane gewonnenen Flugtickets, zumal dort auch ihr Bruder und einige ihrer und meiner Bekannten wohnen, die wir ohnehin einmal besuchen wollten. Schließlich schaut man gewonnenen Gäulen, Szafen und Lufthansa-Flügen nicht ins Maul (alles andere empfände ich als Gaul, Szaf oder Flugreise auch sehr ungehörig).

So haben wir uns heute morgen bei Nieselregen mit zwischendurch recht heftigen Schauern sehr pünktlich am Stuttgarter Flughafen eingefunden - als wenig flugerfahrene Reisende, was zumindest für mich gilt, sicherheitshalber anderthalb Stunden vor dem Boarding, Zeit genug, einzuchecken, das Gepäck auf eine ungewisse Reise in die Eingeweiden des Flughafens zu entlassen und vielleicht noch ein kleines Frühstück einzunehmen und dabei einige Eindrücke zu sammeln. Wie sich bald herausstellte, hatten wir sogar reichlich Zeit dafür, hatte unser Flug doch aufgrund "technischer Probleme" bei der eingeplanten Maschine gut zwei Stunden Verspätung, so daß uns noch gute dreieinhalb Stunden bis zum Boarding zur Verfügung standen. Dafür hat uns das (ausgezeichnete) Frühstück mit Blick aufs Vorfeld trotz der flughafentypischen Preise im wesentlichen die Lufthansa finanziert, dank der ausgegebenen Verspätungsgutscheine. Für einen letztlich kostenlosen Flug nicht schlecht. :-)

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Strafrechtlicher Schutz elektronischer Nachrichten

Post- und Fernmeldegeheimnis genießen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Dies drückt sich nicht nur in strafprozessualen und präventiven Rechtsnormen aus, die den Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses dem Staat gegenüber dienen, sondern gilt auch gegenüber Privaten. So stellt bspw. § 88 Abs. 3 S. 1 TKG klar, daß auch Fernmeldedienstleister nicht einfach Einblick in die Kommunikation ihrer Kunden nehmen dürfen, also bspw. deren E-Mail-Verkehr mitlesen.

Für den Bereich des Post- und des Telefoniewesens werden diese Verbote durch strafrechtliche Schutzvorschriften flankiert: §§ 202 Abs. 1, 206 Abs. 2 Nr. 1 StGB sanktionieren den Zugriff auf verschlossene Postsendungen durch Mitarbeiter des Postunternehmens (und Dritte), § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB stellt das Abhören von Telefongesprächen generell unter Strafe. Aber wie sieht es mit E-Mails und anderen elektronischen Kommunikationsformen aus? Bei näherer Betrachtung tun sich überraschende Strafbarkeitslücken auf.

§ 202 StGB, der das Briefgeheimnis schützt, betrifft nur verschlossene (!) Schriftstücke (!), also körperliche Gegenstände, und ist damit für den Schutz von E-Mails u.ä. nicht fruchtbar zu machen.

§ 202a StGB, der das Ausspähen von Daten durch Überwindung einer Sicherung gegen unbefugten Zugriff betrifft, dürfte nicht einschlägig sein, weil Systemadministratoren u.a. Mitarbeiter eines Mailproviders regelmäßig Zugang zu den entsprechenden Systemen und Daten haben, also keine besondere Sicherung überwinden.

Und in der eigentlichen Spezialvorschrift zum Post- und Fernmeldegeheimnis, nämlich § 206 StGB, ist zum einen schon generell sehr umstritten, ob "Sendungen" im Sinne von Abs. 2 der Vorschrift nur körperliche Gegenstände sein können, was die herrschende Meinung in der Literatur annimmt, das OLG Karlsruhe jedoch in einem (der in der Regel nur im Promillebereich erfolgreichen) Klageerzwingungsverfahren für die Variante des Unterdrückens von Sendungen (§ 206 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bestreitet (Beschluß vom 10.01.2005, 1 Ws 152/04). Für unsere Fragestellung kommt es darauf jedoch gar nicht an, weil die Tatbestandsvariante des § 206 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausdrücklich "eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut und verschlossen ist", verlangt; das kann - unstreitig - nur körperliche Gegenstände betreffen. Auch hier ist also der unbefugte Zugriff auf E-Mails u.ä. durch Mitarbeiter des Anbieters nicht strafbewehrt.

Im TKG finden sich gleichfalls keine auf § 88 Abs. 2 TKG bezogenen Strafnormen.

Womit ich die Frage dann mal an die Leserschaft weitergeben möchte - übersehe ich eine Strafnorm, oder ist der unbefugte Zugriff auf textuelle elektronische Kommunikation schlicht strafrechtlich bisher nicht sanktioniert?

Hakenkreuze: Karlsruhe locuta

Der BGH hat heute entschieden, dass die Verwendung und Verbreitung durchgestrichener Hakenkreuze und vergleichbarer "Anti-Nazi-Symbole", bei denen sich bereits aus dem Symbol selbst die Ablehnung der nationalsozialistischen Ideologie ergibt, nicht gemäß § 86a StGB strafbar ist.

Tragende Erwägung war offenbar - nach der mündlichen Urteilsbegründung - die Fortführung und teilweise Modifizierung der von mir bereits ausführlich wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung, nach der Kennzeichenverwendungen ausgenommen sind, wenn sich aus dem Umständen ergibt, daß der Schutzzweck der Norm nicht tangiert wird. Der BGH hat nunmehr ausgesprochen, daß es auch genügt, wenn bereits der Inhalt der Darstellung alleine in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der nationalsozialistischen Ideologie und das Ziel von deren Bekämpfung zum Ausdruck bringt. Er hat weiter ausgesprochen, daß dies auch für den massenhaften Vertrieb - und dann wohl auch für die massenhafte Verwendung - gilt. Es sei nicht damit zu rechnen, daß Anhänger des Nationalsozialismus diese oder vergleichbare Symbole für sich verwenden würden.

Diese Entscheidung ist sicherlich gut vertretbar, mit der bisherigen Rechtsprechung vereinbar, und sorgt vor allem für eine Klärung der bisher umstrittenen Rechtsfrage. Hoffen wir, daß der BGH mit einer Ansicht Recht behält und diese Rechtsprechung nicht zu einer Inflation modifizierter Hakenkreuze und damit in kaum mehr lösbare Abgrenzungsprobleme - und letztenendes dann zum Gesinnungsstrafrecht - führt.

Nicht vergessen sollte man dabei, daß auch die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart - auf der Basis der bisher dazu ergangenen, auch höchstrichterlichen - Rechtsprechung (die leider auch in Fachkreisen offenbar nicht wirklich bekannt ist) durchaus tragfähig war.

Mikado: Entscheidung des Amtsgericht

Das Amtsgericht Halle hat mit Beschluß vom 11.03.2007 - Az. 395 Gs 34/07 - erwartungsgemäß die Rechtmäßigkeit des Vorgehens im sogenannten "Mikado"-Verfahren bestätigt, wie u.a. das Lawblog berichtet. Dort ist auch der Beschluß dokumentiert.

Wie bereits ausgeführt halte ich diese Entscheidung für richtig. Bedenklich ist meines Erachtens aber die Bewertung, die Beschwerdeführer seien durch den bloßen Besitz einer Kreditkarte und die damit erfolge Einbeziehung ihrer Datensätze in die Abfrage in ihren Rechten betroffen. Logisch fortgeführt bedeutet das, daß gegen jede Halterabfrage eines Kfz-Kennzeichens der Rechtsweg durch jeden Kraftfahrzeughalter eröffnet ist, sind doch seine Datensätze zwingend von dieser Abfrage - bei der die Datenbank der Kraftfahrzeughalter auf den- oder diejenigen Datensatz/Datensätze durchsucht wird, auf den oder die das Kennzeichen (oder das bekannte Teilkennzeichen) paßt - betroffen.

Pornographie in virtuellen Welten

Bei NTV fand sich dieser Tage ein interessanter Beitrag über die rechtliche Beurteilung pornographischer Live-Darstellungen in MMORPG, also großen Multiplayer-Online-Rollenspielen wie bspw. "Second Life".

Obwohl es nicht  besonders überraschend sein sollte, daß die Verbreitung von Pornographie an Minderjährige und von Gewalt- und Tierpornographie grundsätzlich strafbar ist, genauso wenig, wie es nicht darauf ankommt, ob es sich um Texte, Fotos oder Zeichungen im weitesten Sinne, einschließlich Comics und Computeranimationen handelt, gab es darüber offenbar doch einiges an Erstaunen. Man sollte sich daher dabei vor Augen halten, daß eben gerade nicht "virtuelles" Handeln plötzlich strafbewehrt wird - die Vergleiche mit der strafrechtlichen Ahndung von erschossenen Aliens in einem Computerspiel als "virtuellen Mord" gehen daher völlig fehl -, schließlich ist die "Live-Darstellung" von Pornographie im realen Leben (von Ausnahmen abgesehen) gerade nicht strafbar. Sehr wohl strafbar ist aber die Verbreitung bestimmter Arten von pornogrpahischen Schriften und Darstellungen, bzw. die Verbreitung auf eine bestimmte Art und Weise, sowie deren Übertragung, bspw. im Fernsehen. Und genau das passiert, wenn "Avatare Sex haben".

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Unkenntnis führt zu Strafverfolgung

"Unkenntnis schützt vor Strafe nicht", so spricht der Volksmund - nicht ganz zutreffend - aus. Manchmal führt Unkenntnis aber auch zur Strafverfolgung: nämlich dann, wenn diese Unkenntnis auf Seiten der Strafverfolger besteht.

Ein solcher Fall liegt bei der von "Spiegel online" berichteten Einleitung von mehreren hundert Ermittlungsverfahren gegen Ebay-Kunden wegen des Verdachts der Hehlerei nahe. Daß der Ankauf von Gegenständen zu einem geradezu lächerlichen Preis (hier: 1,- EUR als Erstgebot) ohne erkennbare Begründung für ebendiesen insbesondere im Zusammentreffen mit anderen auffälligen Umständen den Anfangsverdacht der bedingt vorsätzlichen Hehlerei begründet, ist nämlich grundsätzlich richtig und auch nicht neu. Wer - bspw. - die berühmten “vom Lkw gefallenen”, ersichtlich unbeschädigten HiFi-Geräte im Wert von mehreren hundert oder tausend Euro für einen Fünfziger direkt von der Ladefläche eines geparkten Miet-Lkw in einer Nebenstraße kauft, nimmt eben regelmäßig zumindest billigend in Kauf, daß diese Waren nicht aus legaler Quelle stammen. Soweit hat die ermittelnde Staatsanwaltschaft recht.

Diese Überlegungen auf Ebay zu übertragen ist allerdings unsinnig und rechtlich falsch, weil dort auch hochwertige Gegenstände mit einem Anfangsgebot von 1,- EUR eingestellt werden. Das ist - ebenso wie das ganze Bieterverhalten dort an sich und noch einiges andere - natürlich völlig widersinnig und kaum logisch begreifbar, aber es ist Fakt (und wird dann in der Praxis wohl meist durch das Überbieten mit Fake-Accounts, Nichtlieferung ohne Begründung oder angeblichen Verlust der Ware “gelöst”, in der sicheren Annahme, daß deshalb schon keiner vor Gericht ziehen wird). Daher ist die Annahme der Staatsanwaltschaft hier ersichtlich falsch; man darf vermuten, daß sie aus der angesprochenen Unkenntnis der Üblichkeiten des Handels bei Ebay resultiert. Berücksichtigen muß man dabei wohl, daß jemand, der sich mit dem Ebay-Handel nicht auskennt, schlicht nicht verstehen können wird, wie man hochwertige Gegenstände für lächerliche Beträge anbietet, eben *weil* es so widersinnig ist und jedwedem logischen Denken und der bisherigen Lebenserfahrung Hohn spricht.

Glücksspiel aus strafrechtlicher Sicht

Insbesondere im Zusammenhang mit dem (Online-)Pokerspiel wird zunehmend diskutiert, ob es sich in strafrechtlicher Hinsicht um ein Glücksspiel handelt. Wer will sich schon durch das Mitspielen beim Online-Poker strafbar machen? (Dazu sei übrigens auf den sehr hörenswerten Beitrag der Kanzlei Dr. Bahr verwiesen.) Auszugehen ist dabei von der Definition des Glücksspiels im strafrechtlichen Sinne:

Ein Glücksspiel - das u.a. von Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielen abzugrenzen ist - ist "ein nach vorbestimmten Regeln verlaufendes ‘Spielen’ um Gewinn oder Verlust, dh ein -zumeist einfach strukturiertes - Handeln, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, das seiner generellen Bestimmung nach auf die Erzielung eines geldwerten Gewinns ausgerichtet ist und in dessen Rahmen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgeld verlangt wird" (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 284 Rz. 4).

Folgende Voraussetzungen müssen demnach kumulativ zusammenkommen:

  • Es wird für das Spiel ein nicht ganz unerheblicher Einsatz verlangt, durch den die Chance auf den erstrebten Vorteil - den Gewinn - erlangt wird (aaO, Rz. 5).
  • Es muss die Möglichkeit eines nicht ganz unbedeutenden, geldwerten Gewinnes geben (aaO, Rz. 7).
  • Die zufallsbedingte, nur mathematische Gewinnwahrscheinlichkeit läßt sich durch individuelle Anstrengung nicht wesentlich verbessern. Die "Entscheidung über Gewinn oder Verlust [hängt] nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler [ab], sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall. Massgebend dafür sind die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers" (BGH, 1 StR 739/51).
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Fliegen mit Klappe erschlagen

Allmählich fühle ich mich wieder etwas wacher nach dem langen Tag gestern, der uns nach Frankfurt geführt hat. Zuerst waren dort nämlich diverse alte Rechner bei der Einheitskatze abzugeben, die sie an einen Kollegen weiterleiten wollte. Trotz Unkenntnis von Zimmernummern war dieses Etappenziel schnell erreicht, nachdem wir alle gleichzeitig am Treffpunkt ankamen, so daß wir dann direkt weiterziehen konnte, um - wie geplant - einer Kuh in den Hintern zu beißen, die sich als bekannt wohlschmeckend erwies.

Nachdem wir ein ganz erhebliches Sitzfleisch entwickelt hatten, sind wir dann noch ein wenig durch die Frankfurter Innenstadt gezogen, haben Schokolade, Eis und belgische Waffen australischer Herkunft probiert und uns dann unter Hinterlassung der Katze an einer U-Bahn-Station auf den stadtplangeführten Weg in den Frankfurter Osten gemacht, der uns direkt im ersten Anlauf recht nahe an das Ziel der Wünsche und den Ort unser abendlichen Einladung heranführte. Danach allerdings schlug die Einbahnstraßitis zu; erst eine gute Viertelstunde und etliche Runden im Kreis später kamen wir dem Ziel dann wirklich nahe und fanden einen schönen Parkplatz im Halteverbot, bei den mehreren Dutzend anderer Fahrzeuge, die in ebendiesem standen. Nachdem wir dann auf dem Weg zurück direkt noch ein weiteres Auto mit offensichtlichen Gästen derselben Veranstaltung beim Einparken beobachteten, hatte die letzte Besorgnis ob der Wahl des Parkplatzes ihr Ende gefunden.

Und tatsächlich hatte sich dann, als wir nach einem schönen, aber langen Abend den Heimweg antraten, noch niemand für das Auto interessiert. :-)

Weitere Mikadostäbchen

Das Mikado-Verfahren schlägt weiter hohe Wellen. Daher möchte ich noch einige Bemerkungen ergänzen.

1. Knackpunkt des Verfahrens dürfte wohl die Verpflichtung der Bankmitarbeiter sein, als Zeugen Angaben zu dem entsprechenden Sachverhalt zu machen; an dem Vorliegen eines Anfangsverdachtes und dem Nichtvorliegen einer Rasterfahndung bestehen meines Erachtens keine ernsthaften Bedenken. Problematisch dürfte aber sein, daß es heutzutage schlicht keinen Bankmitarbeiter geben wird, der Transaktionen bestimmter Kunden bearbeitet, so daß er darüber Auskunft geben könnte; es besteht nämlich zwar eine Verpflichtung des Zeugen, sich ggf. des von ihm wahrgenommenen Sachverhaltes noch einmal zu vergewissern und dazu zur Auffrischung des Gedächtnisses auch Unterlagen zu Rate zu ziehen. Jedoch besteht keine Verpflichtung, sich erst Informationen zu Vorgängen zu verschaffen, die man tatsächlich bis dato noch nicht wahrgenommen hat. Eine weitergehende Auslegung, die auch Vorgänge umfaßt, die der Zeuge hätte wahrnehmen können bzw. die sozusagen zu seiner "Wahrnehmungssphäre" gehören, erscheint mir fraglich.

2. Das ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit eines solchen Auskunftsersuchens; die Ermittlungsbehörden dürfen durchaus fragen, und die Banken dürfen auch antworten, selbst wenn sie wissen, daß es keinen informierten Mitarbeiter gibt, der für eine Zeugenladung in Betracht kommt bzw. weitergehende Auskünfte geben kann.

3. Datenschutzrechtlich ist das Vorgehen nicht zu beanstanden. § 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG gestattet die Datenweitergabe, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

4. Diejenigen Kreditkarteninhaber, deren Daten nicht zum Auswertungsergebnis gehören, sind von der Maßnahme gar nicht erst betroffen.

Eingeschneit

Der gestrige Tag erwies sich tatsächlich auch im weiteren Verlauf noch als spannend. Zwar funktionierte der Bahnverkehr recht gut, auch hatte der Stadtbahnverkehr wieder eingesetzt, aber alle Linien waren wirklich ultimativ überfüllt, so daß trotz Drängels kaum mehr Stehplätze zu bekommen waren; nicht nur auf einer Linie, nicht nur in einem Fahrzeug.

Dennoch glücklich wieder im Büro angekommen stellte sich die nächste Hürde abends auf dem Weg nach Hause: mein Auto war nämlich eingeschneit. Richtig eingeschneit, mit 10-15 cm Schnee auf dem Dach, auf den Fenstern und sonst überall. Nur mal eben die Scheiben abstauben kommt ja nicht in Betracht, sonst verliert man bei jeder Bremsung Schneemassen; also bin ich - mit feinen Halbschuhen durch große Schneewehen hüpfend - eine gute Viertelstunde um das Auto herumgetanzt, um es vom Schnee zu befreien.

Der Winterdienst hatte dann auf den Hauptverkehrswegen mittlerweile recht gute Arbeit geleistet; sehr enttäuscht war ich allerdings von meiner Straße, auf der sich eine festgefahrene Schneedecke befand und insbesondere am Straßenrand noch unberührter Schnee lag. :-( Mit Parkplätzen war es dann Essig, und nach etlichen vergeblichen Versuchen, bei denen teilweise schon das Anfahren an der Steigung schwierig wurde, habe ich das Auto dann einfach rückwärts in den Schneehaufen am Straßenrand rollen lassen, und zwar so weit oben, daß ich am heutigen Morgen dann einfach rückwärts wieder auf die Fahrbahn rollen konnte.

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"Schneechaos"

Über Nacht ist - natürlich völlig überraschend und unvorhersehbar - Schnee gefallen. Die Deutsche Bahn steckt das offenbar zumindest auf manchen Strecken - so zwischen Neustadt und Karlsruhe - ganz gut weg, wenn man aus dem Menschenauflauf im Karlsruher Hauptbahnhof und der Anzeigetafel mit lauter scrollenden Laufschriften Schlüsse ziehen darf, jedoch nicht auf allen Strecken (das ist aber auch gemein: erst stürmt es, dann schneit es auch noch, mitten im Winter - wenn das so weitergeht, fallen am Ende noch im Herbst die Blätter von den Bäumen; auf solche neuzeitlichen Wetterphänome kann man eigentlich als Verkehrsunternehmen nicht vorbereitet sein).

Nicht so gut funktioniert aber der Karlsruher ÖPNV, oft - offenbar ohne Grund - gelobt: daß direkt hintereinander zwei Bahnen derselben Linie einfahren, ist sicherlich nicht normal. :-) Und daß sich vor mancher Haltestelle lange Staus von einem Halbutzend Bahnen und mehr bilden, darunter oft zwei direkt hintereinander fahrende Bahnen derselben Linie und insgesamt sogar von einer Linie drei Bahnen, ist auch nicht normal. Nun mag Schnee tatsächlich den schienengebundenen Verkehr stärker beeinflussen als den automobilen, der weithin unbeeinträchtigt floß; eine schwache Leistung sind aber die elektronischen Anzeigetafeln, die offenbar weiterhin den Sollfahrplan anzeigten, jedenfalls die direkt aufeinander folgenden Kurse nicht auswiesen.

Und die Begründung eines Fahrers, warum es nicht weitergeht - für die, die nicht selber sehen können, daß sich weiter vorne Bahnen vor einer Haltestelle schauen -, fand ich dann klasse: Das liege am "Scheechaos". :-) Sicher, es hat geschneit und es schneit auch noch, und der Schnee bleibt sogar liegen - wenn auch nicht auf der Fahrbahn -; aber von "Chaos" ist das nun wirklich weit entfernt. Richtiger wäre dann vermutlich "ÖPNV-Chaos". ;-)

Nachtrag: In Stuttgart scheint es nicht viel besser auszusehen. Das bleibt heute also weiter spannend.

Mikadostäbchen

In den letzten Tagen bewegten die Ermittlungsmaßnahmen des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt und der Staatsanwaltschaft Halle im Zusammenhang mit der Verbreitung und dem Sichverschaffen von Kinderpornographie im Internet die Gemüter - nicht nur der Spiegel berichtete. Wenn man die Presse, vor allem aber Stellungnahmen in diversen Onlinemedien - Blogs, Diskussionsforen usw. - studiert, bekommt man den Eindruck, dort hätten einige übermotivierte Fahnder ohne jede rechtliche Grundlage Kreditinstitute durch erfundene Drohungen gezwungen, sie alle Kreditkartenkonten bundesweit durchschnüffeln zu lassen, um dabei zu gucken, ob nicht irgendwann mal irgendjemand Kinderpornographie gekauft hat, denn in solchen Fällen rechtfertigt der Zweck die Mittel. Es fallen Stichworte wie Generalverdacht, Willkür, Rastfahndung und Polizeistaat. Das rechtfertigt es, sich einmal aus rechtlicher Sicht mit den Maßnahmen zu beschäftigen, soweit sich der tatsächliche Sachverhalt aus der Presseberichterstattung erahnen läßt, um festzustellen, ob es sich wirklich um einen Skandal oder viel Lärm um nichts handelt.

1. Der vermutliche Sachverhalt

Auf einer Webseite wurden gegen Bezahlung kinderpornographische Bilder ("Schriften" im Sinne des umfassenden strafrechtlichen Begriffes) angeboten. Auf die Mitteilung durch einen privaten Fernsehsender hin wurden die Ermittlungen aufgenommen und ergaben, daß gegen Zahlung eines bestimmten Betrages (rund 80,- EUR) per Kreditkarte, abgewickelt durch einen Zahlungsdienstleister auf den Philippinen Zugriff auf die Bilder usw. zu erhalten war. Daraufhin wurden bundesweit alle kartenausgebenden Stellen unter (dem Wortlaut nach nicht bekanntem) Verweis auf eine mögliche Strafbarkeit im Weigerungsfalle aufgefordert, zu überprüfen, ob ihre Kunden den benannten Betrag an den bekannten Dienstleister bezahlt haben; die Unternehmen haben die Daten von über 300 Kunden mitgeteilt, bei denen daraufhin Durchsuchungen stattfanden, die in der Regel offenbar erfolgreich verliefen. Etliche der Beschuldigten sollen einschlägig vorbestraft oder auffällig gewesen sein.

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