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Der Nobeltoaster

Offenbar entpuppt der April sich mal wieder als einer der Monate zum Geldausgeben … Jedenfalls habe ich nun den schon länger gehegten Plan zur Beschaffung eines neuen Toasters in die Tat umgesetzt (und dabei wohl etwas übertrieben).

Das bisherige Modell - das ich anno 2004 im Zusammenhang mit meinem damaligen Umzug angeschafft hatte - funktionierte eigentlich durchaus noch, arbeitete allerdings nicht zur Zufriedenheit des weiblichen Teils dieses Haushalts, der gerne einmal auch Brotscheiben röstet, ungeachtet von deren Dicke und der Eignung eines Toasters (aus männlicher Sicht zum Zubereiten von Toastbrot vorgesehen) für diesen Zweck, so daß das arme Gerät mindestens einmal vermittels Rauchzeichen die gesamte Küche einnebeln mußte, um seinem Unmut über diese Behandlung Ausdruck zu verleihen. Zwar war weder Einigkeit über die Gründe der unbefriedigenden Toastergebnisse herzustellen ("Dein Toaster funktioniert nicht richtig - entweder toastet er gar nicht oder zu stark, und jedesmal anders" contra "kein Wunder, wenn Du in ihm Graubrot verkokst") noch war die Abhilfe klar ("Wir könnten einfach stattdessen meinen Toaster benutzen, der funktioniert" gegenüber "wir sollten so ein tolles silbernes Ami-Modell kaufen"), aber zumindest in letzterer Hinsicht konnte der Herr des Hauses sich durchsetzen.

Daher thront nunmehr ein sehr silbernes, sehr großes und sehr nobles - leider auch nicht ganz günstiges - Toastermonstrum aus dem Hause Braun auf unserer Arbeitsplatte, das zwar nur über einen, dafür aber einen besonders langen und breiten Schlitz verfügt, zu dem die Bedienungsanleitung meint: "Sie können Brot in jeder Größe toasten, solange es in den Toasterschlitz passt." (Bisher paßte dankenswerterweise jedes Brot hinein.) Außerdem toastet das Monstrum Scheiben in gleichbleibender Qualität, und der Röstgradregler funktioniert reproduzierbar und zuverlässig, sogar dann, wenn man abwechselnd Brot ein wenig und Toastbrot ein wenig mehr toasten möchte.

Angesichts dessen buche ich den Erwerb zunächst einmal als vollen Erfolg (und warte auf das nächste Gehalt … *g*).

Volle Übernahme der Verantwortung für die Revisionsbegründung

Bereits in der vergangenen Woche hatte ich geschildert, daß die erfolgversprechende Durchführung der Revision eine Kunst für sich ist, schon im formalen Bereich. Und dazu gehört nicht nur, daß die Revisionsbegründungsschrift eigenhändig von einem Verteidiger oder einem - sonst bevollmächtigten - Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß; dieser Rechtsanwalt muß auch die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernehmen, also voll "hinter ihr stehen". Ist das nicht der Fall, so ist die Revision - wiederum - unzulässig.

In einem durch das OLG Rostock am 20.07.2009 - 1 Ss 191/ 09 I 65/09 - entschiedenen Fall schätzte die Verteidigerin die Erfolgschancen einer Revision offenbar anders ein als ihr Mandant (und vermutlich, wie nicht selten, realistischer …) und machte dies durch die Formulierung deutlich, sie lege "auf Wunsch des Angeklagten" Revision ein. Obwohl sie dann in der Revisionsbegründung ausdrücklich betonte, "vorbehaltslos" die allgemeine Sachrüge zu erheben (wobei das das formale Minimum einer Revisionsbegründung ausmacht und inhaltlich nicht wirklich eine Begründung darstellt), genügte das dem Oberlandesgericht nicht:

Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

Dem Formerfordernis des § 345 II StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist u.a. nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat […]. Das ist hier nicht der Fall.

Schon in der Revisionseinlegungsschrift vom 11. 3. 2009 hat die Verteidigerin Veranlassung zu dem Hinweis gesehen, sie tue dies (nur) "auf Wunsch des Angekl." und damit zumindest anklingen lassen, dass sie selbst nicht hinter dem Rechtsmittel steht.

Die diesbezüglich hervorgerufenen Zweifel werden durch die Begründungsschrift vom 30. 4. 2009 nicht ausgeräumt. Zwar wird darin nun "vorbehaltlos" die allgemeine Sachrüge erhoben. Wenigstens das musste indes auch geschehen, um das Rechtsmittel nicht allein wegen Fehlens jeglicher Begründung unzulässig werden zu lassen (§ 345 I 1, § 346 I StPO). Allein aus der Tatsache, dass die Revision trotz der bei ihrer Einlegung zum Ausdruck gebrachten Zweifel nachfolgend in einem separaten Schriftsatz jedenfalls noch mit der allgemeinen Sachrüge zulässig begründet worden ist, kann deshalb nicht gefolgert werden, die Verteidigerin stehe nunmehr doch wieder persönlich hinter dem Rechtsmittel. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob das erklärtermaßen lediglich auf Wunsch des Mandanten eingelegte Rechtsmittel sogleich oder erst durch weiteren Schriftsatz in einer lediglich den Mindestanforderungen genügenden Weise begründet wird.

Dafür, dass sich die ursprüngliche Einstellung der Verteidigerin nicht geändert hat, könnte vorliegend auch sprechen, dass die "allgemeine" Verfahrensrüge bereits wieder nicht dem Formerfordernis des § 344 II 2 StPO genügt, was belegt, dass eine intensive Befassung mit der Revision seit deren Einlegung nicht mehr stattgefunden hat.

Obwohl die Frist des § 349 III StPO noch nicht abgelaufen ist, war der Senat nicht gehindert, bereits jetzt über das unzulässige Rechtsmittel zu befinden. Die Möglichkeit zur Abgabe einer fristgebundenen Gegenerklärung dient allein der Gewährung rechtlichen Gehörs, bevor auf der Grundlage der Stellungnahme der GenStA eine regelmäßig nicht mehr weiter begründete Entscheidung nach § 349 II StPO ergeht. Im Falle einer hier zu treffenden Entschließung nach § 349 I StPO ist eine vorherige Anhörung des Revisionsführers dagegen weder von Gesetzes wegen noch sonst geboten, zumal auch die Zuschrift der GenStA sich dazu gerade nicht verhält.

Daher wurde die Revision als unzulässig verworfen.