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”Der Staatsanwalt in meinem Bett”

Heute habe ich - zufällig - am Frühstückstisch einmal einen Blick in die Sonntags-FAZ geworfen und bin natürlich direkt bei der Schlagzeile auf Seite 23 gelandet: ”Der Staatsanwalt in meinem Bett” (statistisch gesehen ist das vermutlich ein Erlebnis, das nachts gar nicht so wenige Frauen machen, denn auch Staatsanwälte sind ja ab und an verheiratet, aber darum soll es hier nicht gehen). Inhalt des Beitrags ist das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen die Sängerin Nadja B. wegen gefährlicher Körperverletzung durch ungeschützten Sexualverkehr trotz bekannter HIV-Infektion.

Nun kann man zu der Sache stehen, wie man will - die rechtliche Würdigung als gefährliche Körperverletzung, in einem Fall vollendet, in mehreren Fällen versucht, ist unspannend, nicht neu und bereits ausjudiziert; der Erlass und Vollzug eines Haftbefehls ausgerechnet wegen "Wiederholungsgefahr" läßt in diesem Fall eher schlüpfrige Gedanken aufkommen und verwundert ein wenig, zumal mit dem Bekanntwerden des Vorwurfs die Wiederholungsgefahr zumindest stark eingeschränkt sein dürfte; und über die Pressearbeit kann man sicherlich diskutieren, wobei ich eher auf dem Standpunkt stehen würde, daß es durchaus Aufgabe und sogar Verpflichtung einer Behörde ist, die Öffentlichkeit - und damit in erster Linie die Presse - über vergleichsweise spektakuläre Ermittlungsverfahren gegen Personen des öffentlichen Lebens zu informieren. Wie gesagt, es gibt durchaus Diskussionspotential, und insofern habe ich den Beitrag auch mit Interesse zu lesen begonnen.

Dieses Interesse hat sich aber sehr schnell gelegt, ja in Verärgerung verwandelt. Wie gesagt, zu der Sache stehen kann man, wie man will; man sollte aber doch, wenn man über sie schreiben will, sich zumindest informieren oder wenigstens den Gedanken, den man zu Papier bringt, zu Ende denken - zumal dann, wenn man für ein Blatt wie die FAZ schreibt. Ich kann mich des Gedankens allerdings nicht erwehren, daß der Autor das nicht getan hat. Denn er bleibt nicht bei der Frage nach der Pressearbeit der Justiz und dem Umgang der Medien mit dem Thema stehen, sondern geht noch einen Schritt weiter und kritisiert, daß sich die Strafjustiz überhaupt mit solchen Themen beschäftigt:

In der ARD-Sendung „Brisant“ vom 14. April erklärte der Staatsanwalt Ger Neuber: „Wir haben festgestellt, dass die junge Frau, die selbst HIV-positiv ist, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit mindestens drei Personen hatte.“

Aha. Wer ist wir? Die einzige Art, den Ablauf einer sexuellen Handlung festzustellen, ist, dabei zu sein. Fand das, wie die Ziehung der Lottozahlen, unter notarieller Aufsicht statt?

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Dienst- oder Werkvertrag?

Vermutlich wird sich die gerade durch das WWW fortpflanzende Geschichte, die angeblich in Stuttgart spielen soll, über die man aber bislang ausschließlich englischsprachige Quellen findet, die alle aufeinander verlinken und sich alle auf einen Scan (oder Screenshot) eines angeblichen Artikels aus einer unbekannten Quelle beziehen, als Hoax herausstellen - aber sie bietet eine interessante Variante der Standardfrage, ob nun ein Erfolg zugesichert war oder nur das Bemühen nach besten Kräften. ;-)

Strafantragsfrist bei postmortalem Bruch der Schweigepflicht

Wenn man zu einer Rechtsfrage in der gebräuchlichen Kommentarliteratur nichts findet, dann ist man entweder der erste, der auf sie gestoßen ist - unwahrscheinlich -, oder sie ist so trivial, daß es bisher niemand für erforderlich hielt, etwas dazu zu schreiben - beim Umfang mancher Kommentierungen gleichfalls nicht sehr wahrscheinlich -. Nachdem aber mein erster Versuch im Usenet ergebnislos blieb, stelle ich die Frage rund um das Verhältnis der §§ 205 Abs. 2 S. 3, 77b Abs. 4 StGB auch hier noch einmal zur Diskussion.

Der Fall: V vertraut seinem Anwalt A am 01.02.2008 ein privates Geheimnis an; einige Zeit danach, am 01.04.2008, verstirbt V. Der A erzählt dieses Geheimnis nach dem Tode des V - sagen wir am 02.04.2008 - an Dritte weiter. Der Sohn S des V erfährt über Umwege und daher erst deutlich später - am 01.12.2008 - von der Geschwätzigkeit des A und erstattet empört Strafanzeige und stellt zugleich Strafantrag.

Die Variante: A erzählt vor dem Tod des V - sagen wir am 31.03.2008 - von dem Geheimnis.

Die Frage: Kann die Straftat verfolgt werden?

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Mikado: Letztenscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag den Schlußstrich unter die schon zwei Jahre zurückliegende Aktion "Mikado" gezogen und die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 02.04.009 - 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07 -). Zur Besprechung der Entscheidung kann ich im Prinzip auf das verweisen, was ich damals schon schrieb:

Das BVerfG schreibt in seiner Presseerklärung:

Für die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die Daten bei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf eingestellt werden. Denn im Fall der Beschwerdeführer wurden die Daten anonym und spurenlos aus diesem Suchlauf ausgeschieden und nicht im Zusammenhang mit dieser Ermittlungsmaßnahme behördlich zur Kenntnis genommen.

Also: Kein "Generalverdacht", keine Betroffenheit derjenigen, deren Daten gar nicht als Ergebnis des Suchlaufes ausgeworfen wurden. Ich schrieb damals:

Dazu sollte man sich zunächst einmal vergegenwärtigen, daß bereits die Darstellung, die Polizei habe über 20 Millionen Kreditkartenkonten überprüft und dadurch ein Viertel der deutschen Bevölkerung, nämlich alle Kreditkartenbesitzer, unter Generalverdacht gestellt, falsch ist - diese Überprüfung haben die kartenausgebenden Stellen zum einen selbst ausgeführt (die Daten sind also niemals zur Polizei gelangt), zum anderen wurden auch nicht alle Konten einzeln überprüft, was schon zeitlich gar nicht zu leisten gewesen wäre, sondern es wurden naheliegenderweise durch eine Datenbankabfrage die betroffenen Transaktionen und Kreditkartennutzer herausgefiltert. […] Ihre Daten werden durch die Abfrage nicht ausgeworfen, ihre Daten werden nicht übermittelt - und damit hat es sich. […] Die bloße Zugehörigkeit zu einer Grundgesamtheit, in der konkrete Verdächtige gesucht oder aus der konkrete Verdächtige herausgegriffen werden, macht niemand zum Betroffenen einer Ermittlungsmaßnahme.

Und:

Bedenklich ist meines Erachtens aber die Bewertung, die Beschwerdeführer seien durch den bloßen Besitz einer Kreditkarte und die damit erfolge Einbeziehung ihrer Datensätze in die Abfrage in ihren Rechten betroffen. Logisch fortgeführt bedeutet das, daß gegen jede Halterabfrage eines Kfz-Kennzeichens der Rechtsweg durch jeden Kraftfahrzeughalter eröffnet ist, sind doch seine Datensätze zwingend von dieser Abfrage - bei der die Datenbank der Kraftfahrzeughalter auf den- oder diejenigen Datensatz/Datensätze durchsucht wird, auf den oder die das Kennzeichen (oder das bekannte Teilkennzeichen) paßt - betroffen.

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