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Promotion, Rezension, Zirkumzision

Ich hatte in letzter Zeit - zwangsweise - Gelegenheit, mich mehrfach mit der rechtlichen Beurteilung der Beschneidung (Zirkumzision) bei Männern bzw. richtiger Knaben, nämlich männlichen Kindern, insbesondere aus rituellen / religiösen Gründen, also ohne medizinische Indikation, zu beschäftigen. In dem Zusammenhang habe ich dann auch mit Interesse den - m.E. aber zu weit gehenden - Beitrag von Dr. Putzke in Medizinrecht (MedR) 2008, 268 ff. gelesen.

Mit noch größerem Interesse habe ich dann heute die Rezension des vorgenannten zu einer Promotion über dieses Thema in der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS 2009, 177 ff.) gelesen. Meistens sind Rezensionen ja kurz, knapp, wenig aussagekräftig und … lobend. Diese hier ist nichts davon: nicht kurz, nicht knapp (ganz im Gegenteil: selbst Formalia sind ausführlich be- und ausgewertet!), durchaus aussagekräftig - und vernichtend. Wenn man davon ausgeht, daß das, was dort steht, zutrifft - und zu Zweifeln daran gibt es wenig Grund -, dann ähnelt diese Promotion eher einer (durchschnittlichen) Seminararbeit. Lesenswert.

(via Obiter Dictum)

Vollstreckung ausländischer Urteile als Rechtfertigungsgrund?

Schon vor einigen Monaten wurde im Usenet in der Newsgroup de.soc.recht.strafrecht eine durchaus interessante Frage zur strafrechtlichen Würdigung ausländischer Urteile - bzw. deren Vollstreckung - gestellt, aber leider bisher nicht befriedigend beantwortet.

Wenn im Ausland - man denke an die USA - in einem rechtsförmlichen Verfahren ein Todesurteil gesprochen wird, das dann ein öffentlicher Bediensteter vollstreckt, wie ist dieser Sachverhalt nach deutschem Strafrecht zu beurteilen? Nehmen wir an, der zum Tode verurteilte sei deutscher Staatsbürger, um einen Anknüpfungspunkt (§ 7 Abs. 1 StGB) zu schaffen. Genügt es dann, daß die Hinrichtung in den USA nicht mit Strafe bedroht ist, oder kommt man bei der Prüfung weiter? (Und wie sieht es aus, wenn das entsprechende Verfahren nicht rechtsstaatlichen war - man denke an Todesurteile in totalitären Systemen?)

Wie sieht das bei anderen ausländischen Entscheidungen aus, die bspw. im Rahmen des islamisch geprägten Rechts der Scharia (Hadd-Strafen) verhängt werden, wie die Amputation eines Gliedes als Strafe für Diebstahl? Ändert sich die Beurteilung, wenn die Tat in Deutschland vollzogen, also das Urteil hier vollstreckt wird?

Wie ist es zu beurteilen, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht durch einen Amtsträger vollstreckt wird, sondern durch eine Privatperson, bspw. durch den Geschädigten? Ausgangspunkt der Frage war ein Bericht der FAZ, nach dem einer iranischen Studentin, die aufgrund eines Säureattentats eines abgewiesenen Verehrers auf ihr Gesicht entstellt und erblindet ist, das Recht zugesprochen wurde, den Täter gleichfalls durch das Einträufeln von Säure in die Augen zu blenden. Gesetzt den Fall, eine der beteiligten Parteien sei deutscher Staatsbürger (aber die "Täterin" eben kein Amtsträger), wäre der Vollzug dieser Entscheidung dann nach deutschem Recht strafbar? Wenn er im Iran geschieht? Oder wenn er in Deutschland geschieht?

Gibt’s (am besten juristisch fundierte ;-)) Meinungen dazu unter der Leserschaft?

Beschlagnahme von E-Mails

Bereits am 31.03.2009 hat der BGH eine bemerkenswerte Grundlagenentscheidung zur Frage der Beschlagnahme von E-Mails getroffen. Wie und unter welchen Voraussetzungen den Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf E-Mails möglich ist, ist nämlich eine bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedene, umstrittene und durchaus praxisrelevante Frage, die aufgrund ihrer Komplexität nicht ganz einfach zu beantworten ist. 


Technische Grundlagen

Aus technischer Sicht werden E-Mails im Regelfall beim Absender auf einem unter seiner Kontrolle stehenden System verfaßt und dann über den Mailserver seines Providers (Smarthost) versandt. Dieser Mailserver nimmt die E-Mail entgegen, speichert sie zwischen, ermittelt den für die Empfängeradresse(n) zuständigen Mailserver und liefert die E-Mail nach dort aus. Sobald dies erfolgreich gelungen ist, löscht er die zwischengespeicherte Kopie. Der Mailserver des Empfängers, im Regelfall bei dessen Provider, speichert die eingegangene E-Mail in der Regel in der Mailbox des Empfängers; diese wurde früher zumeist (via POP3) komplett abgerufenen und die eingegangenen E-Mails auf dem Rechner des Empfängers gelesen und gespeichert, heute ist es hingegen oft üblich, die E-Mails in der Mailbox liegen zu lassen und dort auch dauerhaft zu speichern, d.h. nur zum Lesen und Sortieren (via IMAP) auf dieses Postfach zuzugreifen. Von diesem Regelfall gibt es natürlich mögliche Abweichungen und Varianten (Versand über eine Weboberfläche, E-Mail-Weiterleitungen, Speicherung einer Kopie im Postfach etc. pp.), aber mehr oder weniger lassen sich immer dieselben Stationen im Laufweg einer E-Mail unterscheiden.

Am Anfang liegt sie - wie er noch nicht versandte Brief - im Herrschaftsbereich des Absenders; dieser vertraut sie dann einem Telekommunikationsunternehmen an - wie den Brief mit Einwurf in den Briefkasten -, das sie weiterleitet; danach landet die E-Mail dann in einer Mailbox - vergleichbar einem konventionellen Postfach -, immer noch in der Obhut des Telekommunikationsunternehmens; und schließlich ruft der Empfänger sie ab und speichert sie wieder auf seinem eigenen Rechner - wie den aus dem Postfach entnommenen Brief, der zuhause abgelegt wird -. Diese Analogie wird erst dann schwierig, wenn die E-Mails nicht mehr alle abgerufen werden, sondern teilweise oder ganz auf dem Server des Providers verbleiben; dort liegt dann ggf. ein Mix von schon gelesenen (oder abgerufenen) und neu eingegangenen E-Mails vor.

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Exhibitionismus online

Sexuelle Handlungen "vor" einer Person unter 14 Jahren (Kind) nimmt auch der vor (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB), der sich räumlich weit von dem entsprechenden Kind entfernt aufhält und seine sexuellen Handlungen nur (hier: per Webcam) an den Aufenthaltsort des Kindes überträgt, so daß es sie wahrnimmt. So kann man kurz und knapp die Entscheidung des BGH vom 21.04.2009 - 1 StR 105/09 - zusammenfassen.

Der Sachverhalt ist kurz, knapp und in diesem Zusammenhang wenig überraschend:

Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte am Mittag des 18. Mai 2007 über das Internet in Kontakt mit [fünf] Kindern […], die zur Tatzeit zwischen fünf und 13 Jahre alt waren und an einem Computer im Wohnhaus […] in E. (Belgien) im Internet surften. Während dieser Verbindung wurden Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen. Der Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit wegen einer bei ihm diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung und seiner exhibitionistischen Neigungen, die schon zu früheren Verurteilungen führten, erheblich im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt war, äußerte zunächst gegenüber [einem Mädchen], dass er sie „ficken“ wolle; außerdem fragte er sie, ob sie sich nicht ausziehen wolle. [Das Mädchen] drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass sie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte den Kindern zurück: „Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken“. Anschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen.

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Niemand mag Piraten

Niemand mag Piraten - nun ja, vielleicht außer Kindern. Auf jeden Fall mag im Golf von Aden und den umliegenden Seegebieten aber wirklich niemand Piraten. Und wenn man dort doch welche antrifft, mag man sich auch nicht so recht mit ihnen auseinandersetzen, erst recht nicht sie aburteilen müssen. Deshalb hat die EU wohl ein Abkommen mit Kenia geschlossen, nach dem im Rahmen der Mission ATALANTA eingesammelte Piraten dort abgeurteilt werden sollen, und deshalb hat die Bundesrepublik dieses Abkommen noch flugs auf Piraten erweitert, die ungeschickt genug waren, Schiffe der Bundesmarine anzugreifen, damit man auch diese dort abliefern kann. Die rechtlichen Implikationen dieser Vorgehensweise sollen an dieser Stelle unerörtert bleiben.

Interessant - wenn auch nicht fernliegend - aber, daß auch die Staatsanwaltschaft Kiel offensichtlich keine große Lust verspürte, sich mit dem sicherlich nicht unaufwendigen Ermittlungsverfahren gegen die nach dem Angriff auf dem Betriebsstoffversorger - vulgo Tanker - "Spessart" festgenommenen Piraten zu beschäftigen. Was lag also näher, als die eigene Zuständigkeit zu verneinen? Und eben dies gab dann auch dem BGH Gelegenheit, sich zu der - rechtsgeschichtlich vermutlich eher neuen - Frage zu äußern, wer denn in solchen Fällen für die Strafverfolgung - innerdeutsch - zuständig sein mag.

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