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Anonyme Klingelschilder - ein Schildbürgerstreich?

Am Freitag berichtete der Heise-Newsticker unter der Überschrift “Anonymer Wohnen mit DSGVO: Wiener Mieter kriegen Klingelschilder ohne Namen” darüber, dass die kommunale Hausverwaltung in Wien bei allen von ihnen vermieteten Wohnungen die Namen vom Klingelschild entferne, weil sich ein Mieter wegen des Datenschutzes beschwert habe.

Auf den ersten Blick ein Schildbürgerstreich, geradezu typisch für den Umgang mit und die Folgen der DSGVO.

Auf den zweiten Blick sieht die Sache doch etwas anders aus, finde ich.

Anwendbarkeit der DSGVO

Zunächst einmal: ist die DSGVO überhaupt anwendbar?

Teilweise wurde das mit der Begründung bezweifelt, dass Klingelschilder kein “Dateisystem” im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSGVO darstellen würden und die DSGVO daher gar nicht anwendbar sei. Das allerdings erscheint mir unvertretbar. Nicht nur, dass ein Klingeltableau an einer größeren Wohnanlage, auf dem sich die Nummern aller Wohnungen finden, verbunden jeweils mit dem Namen des Mieters oder Bewohners, durchaus ein Dateisystem sein können, nämlich eine nach den Wohnungsnummern geordnete Liste der Mieter: es kommt doch ersichtlich gar nicht darauf an, ob die Klingelschilder selbst eine Datei darstellen, sondern ob die Datenverarbeitung durch die Vermietungsgesellschaft der DSGVO unterliegt. Und das tut sie ganz sicherlich, weil eine Vermietungsgesellschaft, die rund 2.000 Wohnanlagen mit rund 220.000 Wohnungen verwaltet, dies vermittels eines IT-Systems tun wird. In diesem System wird sie - neben vielen anderen Daten - auch die Zuordnung der Namen der Mieter zu den Wohnungen erfasst haben, und unter Zuhilfenahme dieses Systems wird sie für die Herstellung und die Anbringung der Klingelschilder sorgen. Diese Datenverarbeitung unterliegt ohne Zweifel der DSGVO, und die Herstellung und Anbringung der Schilder stellt dann eine Verarbeitung der dort gespeicherten Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Jedes andere Ergebnis muss letztlich auch skurril erscheinen. Man stelle sich vor, die Meldebehörde würde losziehen und an jede Haustür einen Ausdruck mit den Namen aller dort gemeldeten Personen aufhängen. Das wäre dann (der Ausdruck selbst ist ja ersichtlich kein Dateisystem) keine der DSGVO unterliegende Datenverarbeitung? Wohl kaum.

Man wird sich also durchaus - und zu Recht - mit dem Regelungswerk der DSGVO auseinandersetzen müssen.

Einwilligung oder Wahrnehmung berechtigter Interessen?

Die zweite Frage ist dann, ob nicht ein Erlaubnistatbestand vorliegt; man könnten an die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO denken:

die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Allerdings muss man sich dann fragen, welches berechtigte Interesse der Vermieter haben sollte, den Namen seines Mieters an der Klingel zu vermerken. In Frage kommen daher am ehesten die berechtigten Interessen Dritter in Form der Öffentlichkeit, der Postzustellunternehmen usw. Auch hier muss man sich aber m.E. nicht nur fragen, ob für Postzusteller nicht ein Namensschild am Briefkasten genügt (das offenbar nicht im Streit steht), sondern auch, weshalb diese ein berechtigtes Interesse haben sollten, den Mieter einer Wohnung namentlich zu kennen, ohne dass dieser zugestimmt hat oder gar gegen seinen Willen - denn das (die fehlende Zustimmung im Sinne einer Einwilligung durch den Mieter) ist ja gerade die Kennzeichnung des Rückgriffs auf berechtigte Interessen.

Ich halte es daher für ausgesprochen naheliegend, in diesem Fall eine Einwilligung des Mieters zu verlangen. Die Einholung einer solchen Einwilligung ist problemlos - bei Abschluss des Mietvertrages - möglich, und es gibt wenig Anlass, einem Mieter, der seinen Namen eben nicht an der Klingel sehen will, auf die Möglichkeit eines begründeten Opt-Outs zu verweisen. Das erhält der Mehrzahl der Mieter die bequeme Möglichkeit, sich nicht um Klingel- und Briefkastenschilder kümmern zu müssen; es sorgt auch weiterhin für ein einheitliches optisches Bild, wenn die Beschilderung zentral hergestellt wird; und es ermöglicht dem Mieter, eine bewusste Entscheidung zu treffen, ob er öffentlich machen möchte, dass er dort wohnt (und zudem in welcher Wohnung, denn es scheint nach der Berichterstattung nicht bloß um Namensschilder zu gehen, sondern um Namensschilder neben der ohnehin vorhandenen Wohnungsnummer).

Und ist das nicht genau das, was die DSGVO erreichen will: die Möglichkeit des Mieters, des Verbrauchers, des Bürgers, selbst zu entscheiden, was mit seinen Daten geschehen soll, insbesondere dann, wenn es keine nachvollziehbaren Interessen Dritter gibt, die er im Regelfall hinnehmen müsste?

Die DSGVO tut genau das, was sie soll.

Auf den zweiten Blick halte ich es daher für richtig und wichtig, dem Mieter die Entscheidung darüber zu überlassen, ob sein Name an der Klingel stehen soll, und ggf. - wenn ja - welche(r) Namen. Die Mehrheit wird diesen Service wollen, aber Anlass zu einer “Zwangsbeglückung” gibt es m.E. nicht. Es handelt sich daher aus meiner Sicht um ein gutes Beispiel für die Erreichung richtiger und wichtiger Ziele durch die DSGVO.

(Im Ergebnis wird es übrigens wenig Unterschied machen, ob man auf eine Einwilligung setzt oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen annimmt. Auch im letzteren Fall muss man den Mieter nämlich informieren und ihm ein Widerspruchsrecht einräumen; da ist es sinnvoller, ihn stattdessen um seine Einwilligung zu bitten. Die Geltendmachung berechtigter Interessen scheint mir vor allem dann erforderlich zu sein, wenn Daten bereits verarbeitet werden, ohne dass vorher überhaupt eine Einwilligung eingeholt werden kann, oder wenn tatsächlich im Raum steht, dass die Datenverarbeitung auch gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen erfolgen soll, also auch nach Prüfung eines Widerspruchs die Interessen des Verarbeiters oder eines Dritten den Interessen des Betroffenen vorgehen sollen. Und hier wird man kaum sagen können, dass ein Mieter es in der Regel dulden muss, dass sein Vermieter seinen Namen an der Klingel anbringt, auch wenn er das nicht will.)

Die praktische Umsetzung ist natürlich eine andere Frage. 220.000 Klingelschilder zu entfernen und die Mieter darauf zu verweisen, selbst wieder ein Schild anzubringen, wenn sie das möchten, ist unsinnig - weil es nicht im Sinne der weit überwiegenden Mehrzahl der Betroffenen sein wird, die dieses Schild gerade haben wollen werden, weil es unnötigen Aufwand für Vermietungsgesellschaft und Mieter nach sich zieht und weil Klingelschilder größerer Wohnananlagen, die jeder Mieter selbst beschriftet, üblicherweise ganz grauenhaft anzusehen sind.

Insofern gilt, wie so oft: Die DSGVO mag manchmal unnötig umständlich sein, aber sie führt zu richtigen Ergebnissen. Und ihre Umsetzung erfolgt - durch die Datenverarbeiter - furchtbar schlecht.

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