Allmählich fühle ich mich wieder etwas wacher nach dem langen Tag gestern, der uns nach Frankfurt geführt hat. Zuerst waren dort nämlich diverse alte Rechner bei der Einheitskatze abzugeben, die sie an einen Kollegen weiterleiten wollte. Trotz Unkenntnis von Zimmernummern war dieses Etappenziel schnell erreicht, nachdem wir alle gleichzeitig am Treffpunkt ankamen, so daß wir dann direkt weiterziehen konnte, um - wie geplant - einer Kuh in den Hintern zu beißen, die sich als bekannt wohlschmeckend erwies.
Nachdem wir ein ganz erhebliches Sitzfleisch entwickelt hatten, sind wir dann noch ein wenig durch die Frankfurter Innenstadt gezogen, haben Schokolade, Eis und belgische Waffen australischer Herkunft probiert und uns dann unter Hinterlassung der Katze an einer U-Bahn-Station auf den stadtplangeführten Weg in den Frankfurter Osten gemacht, der uns direkt im ersten Anlauf recht nahe an das Ziel der Wünsche und den Ort unser abendlichen Einladung heranführte. Danach allerdings schlug die Einbahnstraßitis zu; erst eine gute Viertelstunde und etliche Runden im Kreis später kamen wir dem Ziel dann wirklich nahe und fanden einen schönen Parkplatz im Halteverbot, bei den mehreren Dutzend anderer Fahrzeuge, die in ebendiesem standen. Nachdem wir dann auf dem Weg zurück direkt noch ein weiteres Auto mit offensichtlichen Gästen derselben Veranstaltung beim Einparken beobachteten, hatte die letzte Besorgnis ob der Wahl des Parkplatzes ihr Ende gefunden.
Und tatsächlich hatte sich dann, als wir nach einem schönen, aber langen Abend den Heimweg antraten, noch niemand für das Auto interessiert.
Das Mikado-Verfahren schlägt weiter hohe Wellen. Daher möchte ich noch einige Bemerkungen ergänzen.
1. Knackpunkt des Verfahrens dürfte wohl die Verpflichtung der Bankmitarbeiter sein, als Zeugen Angaben zu dem entsprechenden Sachverhalt zu machen; an dem Vorliegen eines Anfangsverdachtes und dem Nichtvorliegen einer Rasterfahndung bestehen meines Erachtens keine ernsthaften Bedenken. Problematisch dürfte aber sein, daß es heutzutage schlicht keinen Bankmitarbeiter geben wird, der Transaktionen bestimmter Kunden bearbeitet, so daß er darüber Auskunft geben könnte; es besteht nämlich zwar eine Verpflichtung des Zeugen, sich ggf. des von ihm wahrgenommenen Sachverhaltes noch einmal zu vergewissern und dazu zur Auffrischung des Gedächtnisses auch Unterlagen zu Rate zu ziehen. Jedoch besteht keine Verpflichtung, sich erst Informationen zu Vorgängen zu verschaffen, die man tatsächlich bis dato noch nicht wahrgenommen hat. Eine weitergehende Auslegung, die auch Vorgänge umfaßt, die der Zeuge hätte wahrnehmen können bzw. die sozusagen zu seiner "Wahrnehmungssphäre" gehören, erscheint mir fraglich.
2. Das ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit eines solchen Auskunftsersuchens; die Ermittlungsbehörden dürfen durchaus fragen, und die Banken dürfen auch antworten, selbst wenn sie wissen, daß es keinen informierten Mitarbeiter gibt, der für eine Zeugenladung in Betracht kommt bzw. weitergehende Auskünfte geben kann.
3. Datenschutzrechtlich ist das Vorgehen nicht zu beanstanden. § 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG gestattet die Datenweitergabe, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
4. Diejenigen Kreditkarteninhaber, deren Daten nicht zum Auswertungsergebnis gehören, sind von der Maßnahme gar nicht erst betroffen.