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"Letzte Instanz" reloaded

Nachdem sich kurz nach dem ersten CCCS-Treff in der "Letzten Instanz" in Untertürkheim am Bahnhof herausstellte, daß der bisherige Betreiber die Lokalität aufgeben will, erschien guter Rat erst einmal ziemlich teuer; dennoch fand auch das gestrige Treffen in der nunmehr unter neuer Führung befindlichen Lokalität statt. Zwar waren die Anlaufschwierigkeiten unübersehbar (die Speisekarte beschränkte sich im wesentlichen auf Schnitzel-Pommes-Salat, Salat und Wurstsalat ;-)), die Kaffeemaschine noch nicht geliefert, die Chefin bei gutem Betrieb alleine - und auch für die Küche zuständig - und daher mit "gestresst" nur unvollkommen beschrieben, dennoch war das Essen (soweit ich das nach ständigem Probieren von den Tellern meiner Sitznachbarn beurteilen kann) in Ordnung, die Preise akzeptabel und der Service trotz allem bemüht.

Dazu gab es ebenso heiße wie interessante fachübergreifende Diskussionen um die Implikationen des gerade veröffentlichten Gesetzesentwurfes zur Bekämpfung der Computerkriminalität und nette Unterhaltung - ein wieder schöner Abend, und ich glaube, hier kann man erst einmal bleiben.

Zur Veröffentlichung fremder E-Mails

Das Landgericht Köln hatte sich vor 14 Tagen mit der im Usenet regelmäßig auftauchenden - und ebenso regelmäßig dann zuvörderst von Ralph Babel mit Verweis auf die Leserbrief-Entscheidung des BGH vom 25.05.1954 (BHGZ 13, 334) beantworteten - Frage nach der Zulässigkeit der Veröffentlichung fremder E-Mails zu beschäftigen und hat in einer wenig überraschenden und nur aufgrund der m. E. bestenfalls verwirrenden Berichterstattung u.a. bei Heise teilweise kontrovers diskutierten Entscheidung (28 O 178/06 vom 06.09.2006), deren Inhalt bei der Kanzlei Dr. Bahr abrufbar ist, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung im konkreten Fall bestätigt.

Dem Fall lag zugrunde die Veröffentlichung zweier vertraulicher E-Mails, die - offenbar - ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft in deren Angelegnheiten versandte, auf einer Webseite, die sich - mutmaßlich kritisch - mit dieser Aktiengesellschaft beschäftigte. Wie die E-Mails nach dort gelangten, ist unklar, mutmaßlich wurden sie jedoch von einem Rechner entwendet.

Der Absender der E-Mails verlangte unter Berufung auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, die E-Mails nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, Schadensersatz zu leisten und zur Bestimmung des Schadensersatzanspruches der Höhe nach Auskunft über die Abrufzahlen der entsprechenden Seite zu erteilen. Der beklagte Veröffentlicher hielt dagegen, die E-Mails seien mit dem Absenden aus der Privatsphäre und dem persönlichen Geheimbereich des Absenders in den allgemeinen Bereich gelangt, so dass eine gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorliege; darüber hinaus diene die Veröffentlichung dem legitimen Informations- und Schutzinteresse der von dem Handeln der AG und des Klägers betroffenen Nutzer der Webseite.

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