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Austauschbare Freemailer

Am Wochenende schrieb ich schon von einer Anfrage, die mich erreichte und die ich gerne und ausführlich beantwortete - allerdings erfolglos, denn die angegebene E-Mail-Adresse des Fragestellers existierte nicht.

Inzwischen hat sich die Sache geklärt. Ich war nämlich schon am Wochenende experimentierfreudig gewesen und hatte festgestellt, daß es die angegebene Mailadresse bei GMX zwar nicht gibt, aber dafür (mit demselben, ungewöhnlichen Localpart) bei web.de, und dort einmal eine entsprechende Anfrage hingesandt. Inzwischen ist die Antwort da, und sie lautet: Der Fragesteller hat bei seiner Anfrage im Absender schlicht die falsche Domain angegeben.

Was mich trotz allem etwas irritiert. Ich meine, GMX und web.de gehören seit Jahren beide zu United Internet, aber daß man nicht mehr weiß, wo man seine Mailadresse hat? :-O

Exhibitionismus online

Sexuelle Handlungen "vor" einer Person unter 14 Jahren (Kind) nimmt auch der vor (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB), der sich räumlich weit von dem entsprechenden Kind entfernt aufhält und seine sexuellen Handlungen nur (hier: per Webcam) an den Aufenthaltsort des Kindes überträgt, so daß es sie wahrnimmt. So kann man kurz und knapp die Entscheidung des BGH vom 21.04.2009 - 1 StR 105/09 - zusammenfassen.

Der Sachverhalt ist kurz, knapp und in diesem Zusammenhang wenig überraschend:

Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte am Mittag des 18. Mai 2007 über das Internet in Kontakt mit [fünf] Kindern […], die zur Tatzeit zwischen fünf und 13 Jahre alt waren und an einem Computer im Wohnhaus […] in E. (Belgien) im Internet surften. Während dieser Verbindung wurden Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen. Der Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit wegen einer bei ihm diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung und seiner exhibitionistischen Neigungen, die schon zu früheren Verurteilungen führten, erheblich im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt war, äußerte zunächst gegenüber [einem Mädchen], dass er sie „ficken“ wolle; außerdem fragte er sie, ob sie sich nicht ausziehen wolle. [Das Mädchen] drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass sie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte den Kindern zurück: „Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken“. Anschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen.

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