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Geschlossene Verbände im Straßenverkehr

Aufgrund einer Anfrage per E-Mail habe ich mich gestern einmal einige Stunden mit der Rechtslage rund um geschlossene Verbände im Straßenverkehr, deren Kennzeichnung und Genehmigungs(pflicht) - für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - beschäftigt. Dabei sind aber durchaus noch Fragen offen geblieben …

Was ist ein geschlossener Verband?

Ein geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Personen- oder Fahrzeugmehrheit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 27 StVO Rn. 5). Der geschlossene Verband wird wie ein einzelnes Fahrzeug behandelt; namentlich dürfen andere Verkehrsteilnehmer den Verband nicht unterbrechen, und wenn das erste Fahrzeug eines Verbandes berechtigt in eine Kreuzung u.ä. eingefahren ist, dann dürfen alle weiteren Fahrzeuge folgen, auch wenn mittlerweile eigentlich vorfahrtsberechtigter Verkehr naht oder eine Lichtzeichenanlage auf Rot gewechselt hat.

Regelungen zu dieser Materie finden sich in § 27 StVO, § 29 Abs. 2 S. 2 StVO und § 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO.

Kennzeichnung geschlossener Verbände

Wegen dieser besonderen Behandlung geschlossener Verbände - die vermutlich ohnehin kaum ein Verkehrsteilnehmer kennt - müssen sie als solche deutlich erkennbar sein. Klassischerweise werden alle Fahrzeuge des Verbandes daher mit einer blauen Flagge vorne links gekennzeichnet und fahren mit Abblendlicht; das letzte Fahrzeug führt eine grüne Flagge und ist ggf. mit gelber Rundumkennleuchte oder Warnblinker kenntlich gemacht. So kennt man das auch von militärischen Verbänden (die wohl mit am häufigsten im geschlossenen Verband fahren dürften); ähnlich machen das auch die Polizei, der Katastrophenschutz und andere Hilfsorganisationen.

Nun ist es aber zunehmend seltener, daß solche Organisationen mit eigens entwickelten Sonderfahrzeugen unterwegs sind; zunehmend finden auch bei den BOS Fahrzeugmodelle "von der Stange" Verwendung, und die haben regelmäßig schlicht keine Flaggenhalterung, womit sich die Frage stellt, ob man geschlossene Verbände zwingend mit Flaggen kennzeichnen muß oder ob - und wenn ja, wie - das auch anders geht. Insbesondere wäre interessant, ob es nicht bspw. bei einer Hilfsorganisation genügt, wenn die Fahrzeuge einheitlich weiß oder elfenbeinfarben sind, die Organisationsbeschriftung tragen, mit Blaulichtern ausgestattet sind und dann mit Abblendlicht fahren.

Verpflichtung ist die Kennzeichnung durch die farbigen Flaggen nicht; sie hat sich nur eingebürgert. Entscheidend ist aber (nur), daß der geschlossene Verband für andere Verkehrsteilnehmer unzweideutig als ein solcher zu erkennen ist, damit sie sich entsprechend verhalten können.

Die VwV zu § 27 StVO führt dazu aus:

Bei geschlossenen Verbänden ist besonders darauf zu achten, dass sie geschlossen bleiben; bei Verbänden von Kraftfahrzeug auch darauf, daß alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksame Hinweise auf ihre Verbandszugehörigkeit führen.

Das hilft noch nicht wirklich weiter; sehr viel mehr läßt sich allerdings zu dem Thema kaum finden. Obergerichtlich - durch das BayObLG (Beschluss vom 06.05.1974 - RReg 1 St 541/74 OWi -) - entschieden ist nur, daß Abblendlicht alleine zur Kennzeichnung nicht genügt:

Nach § 27 Abs 3 S 1 StVO ist ein Verband nur dann "geschlossen", wenn er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als solcher erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden ist diese Voraussetzung, wie S 2 der angeführten Vorschrift ausdrücklich bestimmt, nur dann gegeben, wenn jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet ist. Das AG, das keine Feststellungen über eine etwaige weitergehende Kennzeichnung getroffen hat, meint, diesem Erfordernis sei hier bereits dadurch genügt, daß, obwohl heller Tag, an sämtlichen Fahrzeugen das Abblendlicht eingeschaltet gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Begründung zu § 27 Abs 3 StVO (VkBl 1970, 797, 814) führt aus, die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband sei "durch Bewimpelung jedes einzelnen Fahrzeugs oder auf ähnliche Weise" zu unterstreichen. Auch das Schrifttum hält, soweit es sich mit dieser Frage befaßt, Fahnen, Wimpel oder eine ähnliche Kennzeichnung für erforderlich (Möhl aaO Rdnr 3; Cramer aaO Rdnr 12; Mühlhaus, StVO 3. Aufl Anm 2a; Krumme-Sanders-Mayr, Straßenverkehrsrecht Anm 2; Drees-Kuckuck-Werny, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl Anm 1, je zu § 27 StVO). Lediglich Cramer (aaO) erwähnt daneben die Möglichkeit einer Kennzeichnung durch "einheitliche Beleuchtung", will aber diese (auch bei Tag) nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit einer Numerierung der Fahrzeuge genügen lassen. Hiernach wird die Einschaltung des Abblendlichts durchwegs nicht als eine dem § 27 Abs 3 S 2 StVO genügende Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband angesehen. Dem ist beizutreten.

In derselben Entscheidung betont das BayObLG die Notwendigkeit der Eindeutigkeit und Unmißverständlichkeit der Kennzeichnung:

Dies macht es notwendig, an die in § 27 Abs 3 S 2 StVO gerade aus diesem Grund vorgeschriebene Kennzeichnung der Verbandszugehörigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Kennzeichnung muß daher in einer Weise erfolgen, die die Zugehörigkeit der Fahrzeuge zu einem geschlossenen Verband nicht nur als möglich erscheinen läßt, die Zugehörigkeit vielmehr in einer Weise unmißverständlich zum Ausdruck bringt, bei der sich anderen Verkehrsteilnehmern ohne besondere Überlegung die Erkenntnis aufdrängt, daß es sich um einen geschlossenen Verband handelt. Die Einschaltung des Abblendlichts reicht hierfür auch bei Tag nicht aus, sondern ist lediglich geeignet, die auf andere Weise kenntlich gemachte Verbandszugehörigkeit noch zu verdeutlichen. Daß Kraftfahrzeuge mit eingeschaltetem Abblendlicht fahren, obwohl die derzeitige Beleuchtungsverhältnisse hierzu keinen Anlaß geben, kommt erfahrungsgemäß verhältnismäßig häufig vor und kann die verschiedensten Gründe haben. Von einem Verkehrsteilnehmer, der wahrnimmt, daß an einem Fahrzeug oder auch an mehreren Fahrzeugen unter Tags das Abblendlicht eingeschaltet ist, kann aber nicht verlangt werden, daß er Überlegungen darüber anstellt, welcher der unterschiedlichen dafür in Betracht kommenden Gründe, von denen die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband nur einer ist, im konkreten Fall wirklich gegeben ist. Die Einschaltung des Abblendlichts bringt daher für sich allein diese Zugehörigkeit noch nicht unmißverständlich zum Ausdruck.

Aus dieser Entscheidung, die sich auf einen Konvoi von Bundeswehrfahrzeugen bezog, kann man aber - so meine ich - verallgemeinern, daß auch ein einheitliches Aussehen der Fahrzeuge (Farbe, ggf. Typ, Organisationskennzeichnung, Blaulicht) nicht genügt, weder alleine noch im Zusammenhang mit Abblendlicht. Denn die gleiche Farbe kann m.E. schon deshalb nicht genügen, weil die Gleichfarbigkeit von Fahrzeugen überhaupt nichts über ihre Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Verband aussagt. Auch die einheitliche Kennzeichnung der Fahrzeuge als solche einer Hilfsorganisation (soweit da überhaupt eine optisch erkennbare Einheitlichkeit gegeben ist …) und das vorhandene Blaulicht sagen nichts darüber aus, ob es sich um einen geschlossenen Verband handelt. Einsatzfahrzeuge könenn durchaus im Konvoi fahren, ohne daß deshalb ein geschlossener Verband vorliegen müßte. Schließlich hätte das BayObLG, wenn eine solche Gleichartigkeit ausreichen würde, eine andere Entscheidung fällen müssen, denn auch Fahrzeuge der Bundeswehr sind farblich einheitlich gehalten und durch Organisationskennzeichen ausgewiesen. Würde die angedachte Einheitlichkeit genügen, so bedürfte es bei den für das Führen geschlossener Verbände in erster Linie in Betracht kommenden Organisationen wie der Bundeswehr, den Polizeien, Feuerwehren und HiOrgs im übrigen niemals einer besonderen Kennzeichnung. Dies kann angesichts der Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen "normalen" Verkehrsteilnehmern und einem geschlossenen Verband nicht richtig sein.

Denkbar wäre hingegen außer einer Kennzeichnung mit Fahnen (oder Stoffstücken oder …) bspw. hinreichend große, auffällig in der Heckscheibe angebrachte Plakate und/oder insbesondere die Verwendung von "Sonderbeleuchtungen", namentlich das Einschalten der blauen Rundumkennleuchten an den Fahrzeugen (zulässig nach § 38 Abs. 2 StVO). Letzteres dürfte sogar ganz besonders geeignet sein, um warnend auf das den Verkehrsteilnehmern in der Regel leider nicht bekannte "Vorrecht" von geschlossenen Verbänden aufmerksam zu machen.

Verhalten geschlossener Verbände

Mehr als die optische Kennzeichnung ist das Verhalten, insbesondere das Zusammenhalten des Verbandes Gegenstand der Rechtsprechung geworden. Es genügt nämlich nicht, daß die einzelnen Fahrzeuge des Verbandes entsprechend gekennzeichnet sind; der Verband muss auch geschlossen bleiben und dementsprechend möglichst geringe Abstände einhalten (die auf der Autobahn deutlich größer sein dürfen, innerorts aber den Sicherheitsabstand allenfalls marginal überschreiten dürfen). Ansonsten werden die "Nachzügler" wartepflichtig.

Entscheidungen dazu haben unter anderem das OLG Nürnberg mit Urteil vom 01.03.1978 - 4 U 100/77 -, das LG Verden mit Urteil vom 02.02.1989 - Ns Ds 2 Js 100396/88 -, das Schleswig-Holsteinische OLG mit Urteil vom 31.07.1991 - 9 U 133/89 - und das KG Berlin mit Urteil vom 05.02.2004 - 22 U 95/03 - und Beschluss vom 14.09.2006 - 12 U 190/05 - getroffen.

Daneben ist der Verband namentlich an Einmündungen und Kreuzungen ggf. durch Posten zu sichern. Die Verantwortung dafür obliegt dem Verbandsführer.

Entscheidungen hierzu lassen sich beim BGH (Urteil vom 05.10.1972 - III ZR 189/70 -), beim LG Rottweil (Urteil vom 23.04.1986 - 2 O 256/86 -) und beim OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.11.1990 - 1 U 185/90 -) nachlesen.

Anmeldung geschlossener Verbände

Geschlossene Verbände nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch und bedürfen daher grundsätzlich der Genehmigung (§ 29 Abs. 2 S. 2 StVO); die BOS sind mit Verbänden von bis zu 30 Fahrzeugen davon aber unter den Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO) befreit. Interessant daher vor allem die Frage, wie es dann mit der Notwendigkeit der Anmeldung bei geplanten Einsätzen oder bei Übungen besteht.

Grundsätzlich sind - entschieden für die Feuerwehren - auch Übungen hoheitliche Tätigkeit; die Frage kann daher nur sein, ob auch die Durchführung von Übungen "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist", wie § 35 Abs. 1 StVO voraussetzt. Für Einsatzübungen wird das im Schrifttum (Krumme, DAR 1975, 152; auch Hentschel, a.a.O., § 35) und von der Rechtsprechung (LG Heidelberg, Urteil vom 25.02.1987 - 3 O 186/86 -) bestätigt, weil es erforderlich sei, auch die Anfahrt zur Einsatzstelle unter Ernstfallbedingungen zu üben. Meines Erachtens läßt sich das aber nicht auf Übungen mit motorisierten Marsch übertragen, denn die Übungen an sich sind regelmäßig durchaus vorausgeplant, so daß kein Grund besteht, warum sie nicht zuvor genehmigt werden könnten.

Interessant auch die Frage, ob diese Genehmigungen - namentlich für im Katastrophenschutz tätige Hilfsorganisationen - kostenpflichtig sind. Nach § 6a StVG i.V.m. der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) dürfte das wohl der Fall sein; einschlägig ist vermutlich die Gebührenziffer 263 mit einer Rahmengebühr von 10,20 € bis 767,- €. Keiner der Kostenbefreiungstatbestände des § 5 GebOSt scheint mir insoweit einschlägig zu sein:

(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:
    1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren
       juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz
       oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt
       des Bundes getragen werden;
    2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
       die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes
       verwaltet werden;
    3. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die
       sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern
       die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre
       wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;
[…]

Für Feuerwehren - oder das THW - sieht das natürlich anders aus.

Feedback erbeten

Oder wie sieht das die werte Leserschaft? Gibt es Meinungen, Quellen, Fundstellen zu den Fragen der (minimal erforderlich) Kennzeichnung von geschlossenen Verbänden und der Notwendigkeit der Anmeldung derselben, namentlich bei Übungen des Katastrophenschutzes, und den dafür anfallenden Kosten?

Über Rückmeldungen dazu - sei es als Kommentar, sei es per Mail, sei es sonstwie - würde ich mich freuen!

Trackbacks

helmut schmidt am : helmut schmidt via Twitter

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@DerMoralist Das "Problem", sie fahren nicht in Kolonne.^ So definiert sich eine Kolonne: https://t.co/kWH6OWhRV9

Robert S. am : Robert S. via Twitter

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@rschu @PolizeiSachsen Vermutlich weil sie als geschlossener Verband unterwegs waren? https://t.co/S54vL8aHWx

Kommentare

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Thomas Hühn am :

Thomas Hühn

Jaja, das mit dem geschlossen scheint schwierig zu sein. Ich sah Anfang der Woche auf der Autobahn ein Bw-Fahrzeug mit blauer Flagge entgegenkommen. Nur kam kein anderes mehr.

Aber vielleicht war es ja ein Ein-Fahrzeug-Konvoi und ich habe die grüne Flagge am selben Fahrzeug übersehen…

-stm am :

-stm

QUOTE:
und die haben regelmäßig schlicht keine Flaggenhalterung, womit sich die Frage stellt, ob man geschlossene Verbände zwingend mit Flaggen kennzeichnen muß

hihi es gibt doch so Flaggenhalterungen für die Autoscheiben - meist auch schon passend bestückt mit Stoff in den Landesfarben g

Thomas Hochstein am :

Thomas Hochstein

QUOTE:
es gibt doch so Flaggenhalterungen für die Autoscheiben - meist auch schon passend bestückt mit Stoff in den Landesfarben

Diese und andere Alternativen wurden offenbar getestet, aber ohne durchschlagenden Erfolg. Ich nehme auch an, daß die vorhandenen Flaggensätze - aus eher schwerem Tuch - diese Halterungen schlicht überlasten würden.

-thh

Sascha K. am :

Sascha K.

Das alte leidige Probelm mit den geschlossenen Verbänden. Nehmen wir jetzt einmal den Busunternehmer, der zehn Busse von A nach B überführen möchte. Eine Zielbeschilderung ist nicht vorhanden. Die Busse strahlen alle neu in einem schönen Grünton. Leider kennt nur ein Fahrer den richtigen Weg. Für die anderen heißt es also "dranbleiben". Ja ist das nun ein geschlossener Verband iSd StVO? Ich denke eher nicht. Fraglich bleibt jedoch, wie der geschlossene Verband für andere -zumeist unwissende- Verkehrsteilnehmer als solcher erkenntlich gemacht werden kann. Schließlich will man sich abgesichert wissen, sowohl als Unternehmer, als auch als Fahrer. Beste Grüße

Marcus Schober am :

Marcus Schober

Gebührenbefreiung …. "Für Feuerwehren - oder das THW - sieht das natürlich anders aus."

Die öffentlichen Feuerwehren (Freiwillige und Berufsfeuerwehren) sind in Deutschland öffentliche Einrichtungen der Gemeinde zur nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. - hier greift (1) Pkt. 3

THW - heist: Bundesanstalt Technisches Hilfwerk - hier greift (1) Pkt.1

Für alle anderen HiO gilt. wenn sie als Einheiten des Katastrophenschutzes eingesetzt sind erfüllen sie in der Regel Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörde (LK), die in der Regel auch die zuständige Genehmigungsbehörde ist - Gebühren?

Michael Müller am :

Michael Müller

In GebOSt 1. Abs.3 heißt es ganz klar, daß zur Aufgabenwahrnehmung einer Gebietskörperschaft die geschlossenen Verbände gebührenfrei sind, soweit sie nicht wirtschaftliche Interessen verfolgen. Die Feuerwehr, die wirtschaftliche Interessen verfolgt möchte ich einmel sehen. Feuerwehren sind stets Kostenfaktoren und keine Gewinnbringern im Gemeidehaushalt. Oder habt Ihr schon einmal eine Feuerwehr gesehen, die Gewinn "erwirtschaftet"? Besonders spitzfindige Zeitgenossen könnten jetzt natürlich auf die Idee kommen und sagen, dadurch, daß Feuerwehren auch Betrieben in Notsituationen zur Hand gehen ( Chemieunfall, Ölunfall, Brandbekämpfung in Betrieben ) wüden sie die wirtschaftlichen Interessen der Gemeinden ( Gewerbe-steuereinnahmen ) vertreten und wären somit gebührenpflichtig. Das sind die Zeitgenossen, der Meinung sind, die Staasquote ist noch zu gering. Also Steuern rauf. Toll.

Oldtimer am :

Oldtimer

Interessant ist die Frage ja auch für Ausfahrten von sonstigen KFZ-Enthusiasten.

Die Rechte aus §27 STVO sind nach meiner Ansicht nicht davon abhängig ob die Verbandsfahrt genehmigt ist, sondern nur ob die "Kolonne" der "Verband" als solcher erkennbar ist. Heißt für mich … die jährliche Mopedausfahrt … alle mit gelber Weste… Führungsfahrzeug mit Schild "Kolonne" Schlussfahrzeug "Kolonne - nicht überholen" dazu ein gelbes Blinklicht angbebracht … fertig ist die Kolonne.

Fehlt nun die Genehmigung aus §29 STVO, die ja schon mal richtig Geld kosten kann… sag ich mal "Mut zur Lücke" Tatbestand 129000 "Sie fuhren in einem nicht genehmigten geschlossenen Verband." 25,-€. Das heißt der Verbandsfahrer riskiert hier ein Verwarngeld…. wenn er versäumt hat zu fragen ob der "Erste" eine Genehmigung geholt hat…

Auch bei sonstigen Veranstaltungen, Stadtfesten, Oldtimertreffen etc. bei denen z.B. viele Teilnehmer sich gleichzeitig aufmachen um z.B. gemeinsam einen bestimmten Treffpunkt zu erreichen wären Sondernutzungen nach §29 STVO und wären zu genehmigen…

Ich sehe es so, dass es auch für ganz private Vereine, Gruppen oder auch Firmen möglich sein muss, als Verband zu fahren. Wichtig ist nach meiner Auffassung die genaue Kennzeichnung und das Wissen um das Verhalten der Fahrzeugführer. Und nur deshalb macht der Genehmigungsvorbehalt bei allen "NICHT-BOS" Verbandsfahrern Sinn. Die Behörde kann hier entsprechend, belehren und Auflagen zum Verhalten erteilen.

Wobei den BOS eben bis zu 30 Fahrzeugen eine Verbandsfahrt ohne solche amtlichen Belehrungen zugetraut wird …. weil die BOS ihre Besatzungen dementsprechend ausbildet, trainiert und regelmäßig belehrt …. so das ein Genehmigungsverfahren keinen Sinn ergibt.

Jupp Posipal am :

Jupp Posipal

Ich halte mich an folgende Vorgehensweise:

Fahren im geschlossenen Verband mit Einsatzfahrzeugen; d.h. alle mit fest installiertem oder mobilen Blaulichtern schalten dieses ein (incl. Abblendlicht), und verhalten sich hinsichtlich Ampeln oder passierten Kreuzungen wie das erste Fahrzeug. Der Abstand zwischen einzelnen Fahrzeugen erfolgt lageangepasst (Bremsweg für Gespanne bzw. 18-38 Tonner) für Stadt, Landstraße und Autobahn.

Auch wen ein blöder Eindruck nicht zu vermeiden ist, wenn alle Fahrzeuge wie das erste Kfz mit eingeschaltetem blaulicht (ohne Horn selbstverständlich) an einer roten Ampel oder am Stoppschild, stehen bleiben. Kritisch wird ein MotMarsch im KatS, wenn mehr als 30 Fahrzeuge (Sondernutzung, oder kurzfristig angeordnetes Üben von Fahren im Verband) unterwegs sind. Vgl. hierzu STVO §38 (2016), Ziffer 2, letzter Satzteil: Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur …von geschlossenen Verbänden verwendet werden. noch wirkt das Blaulicht selbst bei ungeübten Verkehrsteilnehmern, wobei die Masse von gleich blinkenden Fahrzeugen (auch am Tage) für sich wirkt.

Bei nur einem Zivilfahrzeug (ob in gleiche Lackierung oder nicht) ohne Blaulicht, müssen a l l e Fahrzeuge des Verbandes mit einer blauen (letztes Fahrzeug Grün), weithin sichtbaren Flagge (d.h. über die Dachkante hinweg; also nicht auf Stoßstangen- oder Fensterhöhe) ausgerüstet sein. Wie sollen sonst bei einem generellen "rechts vor links" andere Verkehrsteilnehmer den Verband erkennen können, wenn die Flagge an der B-Säule bzw. vorderen Stoßstange links angebracht ist.

Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllbar, wird der Rechtsrahmen bei Zwischenfällen kritisch; d.h. es sollte auf den geschlossenen Verband verzichtet werden. Da bis auf die Polizei als BOS kein anderer Verkehrslenkungsmaßnahmen durchführen darf, sind bei KatS-Einheiten in Kreuzungsbereichen weder Kradmelder oder besondere Springer- bzw. Verbandssicherungsfahrzeuge hilfreich. Was an Autobahneinfahrten (Wechseln von Einfädelspur auf den rechten Fahrstreifen) der noch sinnvoll sein könnte, wird bei größeren Kreuzungen oder mehrspurigen Kreuzungsbereichen zum vermeidbaren Hochsicherheitsrisiko bzw. Unfallbeschleuniger. Außerdem steigt für Kradmelder oder Springer- bzw. sicherungsfahrzeuge das Durchführungsrisiko, weil sie immer wieder der Verband einholen bzw. überholen müssten. Für solche Funktionen (ggf. Überholverbot, Geschwindigkeitsbegrenzung, usw.) gilt die StVO weiterhin.

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