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Unzuverlässigkeit des Heilpraktikers

Nachdem bereits die letzte hier vorgestellte Gerichtsentscheidung sich als eher wenig überraschend darstellte, gilt das auch für die heutige Entscheidung.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 - die Entscheidung der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, bestätigt, das es abgelehnt hatte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe wiederherzustellen, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzugs die Erlaubnis eines Heilpraktikers zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde widerrufen wurde. Das Regierungspräsidium hatte dem Heilpraktiker - untechnisch gesprochen - die Berufserlaubnis entzogen und zugleich angeordnet, daß dessen Widerspruch nicht wie im Verwaltungsrecht üblich aufschiebende Wirkung hat - der Heilpraktiker also bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung erst einmal weiter praktizieren darf -, sondern die Entscheidung des Regierungspräsidiums sofort zu vollziehen ist - so daß der Heilpraktiker bis zum Abschluß eines eventuellen Gerichtsverfahrens eben nicht praktizieren darf -. Dagegen hatte sich der Heilpraktiker im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt und in beiden Instanzen verloren.

Dem Verfahren lag die vermutlich nicht ganz seltene Konfliktlage zwischen Heilpraktikern und alternativen Behandlungsmethoden auf der einen und Ärzten und der Schulmedizin auf der anderen Seite zugrunde. Der Heilpraktiker hatte über Jahre hinweg eine Patientin behandelt, die an Brustkrebs erkrankt war. Dabei hat er sie jedenfalls nicht ausdrücklich in ärztliche Behandlung überwiesen; nach den Angaben der - verstorbenen - Patientin und ihres Ehemannes habe er ihr vielmehr versichert, sie leide nicht an Krebs und von einem Arztbesuch dringend abgeraten: "Wenn Du mir nicht glaubst, dass es kein Krebs ist, dann geh’ zu den Ärzten; die werden die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, werden Deine Brust amputieren und dann feststellen, daß es kein Krebs war." Diese Haltung änderte der Heilpraktiker auch dann nicht, als das Mammakarzinom auf 28 cm gewachsen und blutig aufgebrochen war.

Der VGH hält dazu unter anderem fest:

Die zentrale Anforderung an einen Heilpraktiker besteht daher im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Abwehr von Gesundheitsgefahren gerade darin, im Falle schwerwiegender Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (BVerfG, Beschl. v. 3.6.2004 - 2 BvR 1802/02). Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln eines Heilpraktikers müssen daher gewährleisten, dass der Patient nicht im Glauben bleibt, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. Denn die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung bewirkt eine zwar nur mittelbare, aber erhebliche Gesundheitsgefährdung. Als unzuverlässig ist ein Heilpraktiker daher dann anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird, wozu insbesondere auch gehört, dass er nicht dazu beiträgt, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern.

Weiter führt der VGH aus:

Zwar ist mit der Beschwerde vorgetragen worden, der Antragsteller [der Heilpraktiker] habe die Patientin sehr wohl über die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung aufgeklärt. Allein mit diesem Hinweis wird die ausführlich begründete Einschätzung des VG [Verwaltungsgerichts] indes nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das VG vielmehr darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei seiner ersten Befragung lediglich angegeben hatte, er habe Frau K. die Möglichkeit offen gelassen, auch einen Arzt aufzusuchen. Eine derartige Verfahrensweise genügt den dargelegten Anforderungen aber gerade nicht. Denn mit dem "offen lassen" einer ärztlichen Behandlung ist der schwer erkrankten Patientin suggeriert worden, sie könne diese auch unterlassen und allein auf die Hilfe des Antragstellers vertrauen.

Dies gilt umso mehr, als die Darstellerung der Beschwerde den Beschreibungen der Patientin und ihres Ehemannes nicht entspricht. [Diese stellen den Sachverhalt nämlich wie einleitend geschildert dar.]

Abschließend urteilt der VGH:

Angesichts der genannten Umstände liegen hinreichende Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass die Berufsausübung des Antragstellers eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet und ihm die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs fehlt.

Dem steht das vorgetragene Ansehen bei seinen verbliebenen Patienten nicht entgegen. Die Eignungsbeurteilung unterliegt objektiven Maßstäben und hat frei von etwaigen Wertschätzungen zu erfolgen, die im Übrigen auch auf Unkenntnis oder sachfremden Erwägungen beruhen kann [sic!] (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2005 - 3 B 10/03 -).

[…]

Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller die Grenzen der von ihm eingesetzten Therapiemaßnahmen nach wie vor nicht erkennt und angesichts des vom Gutachterausschuss festgestellten Fehlens "jeglichen selbstkritischen Ansatzes" die dringende Gefahr begründet, dass es bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte.

Heilpraktikern wird also noch einmal eindrücklich ins Stammbuch geschrieben, daß sie die Grenzen ihrer Kunst erkennen und beachten und im Zweifelsfall ernsthafte erkrankte Patienten einer ärztlichen Diagnostik und Therapie zuführen müssen, jedenfalls dann, wenn ihre Bemühungen wirkungslos bleiben. Nicht immer wird dies allerdings so klar zutage treten wie in diesem wirklich krassen Beispiel eines durchbrechenden Riesenkarzinoms.

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Kommentare

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Niels am :

Niels

Herzlichen Dank für den Hinweis. Gewerberecht und einstweiliger Rechtsschutz in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zur Zeit mein täglich Brot. Examen rückt näher. :-)

-th am :

-th

Gewerberecht? Verwaltungsprozessrecht? — Mein Beileid. :-)

Niels am :

Niels

Zuverlässigkeit im Gaststätten-, Gewerbe- (oder womöglich auch Heilpraktikerrecht) ist zumindest hier im Norden <i>der</i> Klausurklassiker im Zweiten Examen. :-) Schimpfen alle drüber, ich finde das gar nicht so hakelig. Schließlich sorgt das Fehlen von materiellen Kommentaren im öff. Recht auch dafür, dass da weniger materielle Problemkenntnis erwartet wird.

Thomas Hühn am :

Thomas Hühn

"-th" bin doch ich!

Thomas Hühn am :

Thomas Hühn

Und ist da auch strafrechtlich was zu holen?

Thomas Hochstein am :

Thomas Hochstein

Jedenfalls an fahrlässige Körperverletzung wird man denken können. Ob sich eine Kausalität der fehlenden Überweisung zur ärztlichen Behandlung für den Todeseintritt wird feststellen lassen, erscheint mir hingegen zweifelhaft.

Thomas Hühn am :

Thomas Hühn

Weil nicht sicher festzustellen ist, ob der Patient bei frühzeitiger kompetenter Behandlung überlebt hätte?

Wieso eigentlich fahrlässig?

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