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Fakten, Fakten, Fakten - BILD Dir Deine Meinung!

Das BILDblog beschäftigt sich seit 2004 mit dem, was bei der BILD-Zeitung als “Journalismus” gilt, und das sieht erwartungsgemäß ungefähr so aus, wie sich die BILD liest.

Oder mit den eigenen Worten des BILDblogs aus einen Anfangszeiten:

Was passiert hier?

Was heute in der “Bild”-Zeitung steht, steht morgen überall. Vielleicht sollte man sich also mal genauer anschauen, was sie schreibt. Die kleinen Merkwürdigkeiten und das große Schlimme.

Seit 2009 sind auch andere Medien Thema des Blogs, sein zentraler Fokus ist aber immer noch die BILD samt ihren Ablegern. Dabei geht das “Watchblog” folgendermaßen vor:

Wir dokumentieren die kleinen Merkwürdigkeiten und das große Schlimme der Medien. Dabei zeigen wir tagesaktuell sachliche Fehler, Sinnentstellendes und bewusst Irreführendes in den Berichterstattungen auf. Wir weisen auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen und andere journalistische Unzulänglichkeiten hin und beschäftigen uns mit dem Selbstverständnis der Medien und ihrer Wechselwirkung untereinander.

Die auf diese Aufgaben verwendete Mühe ist sehr löblich, und deshalb hat das BILDblog auch seit vielen Jahren einen festen Platz in meinem Feedreader.

Doch wer die Medien - und insbesondere “Medien” wie die BILD mit einer (jedenfalls historisch gesehen) bestimmten politischen Ausrichtung - kritisch beobachtet, der sollte sich hüten, von der Kritik unzutreffender Fakten und sinnentstellender Darstellung auf die Kritik einer bestimmten Weltsicht überzugehen. Natürlich kann man die redaktionelle Linie der BILD - oder der taz - ablehnen; zwischen verschiedenen Meinungen und Ansichten auf der einen und “fake news” auf der anderen Seite besteht aber ein ebenso großer wie wichtiger Unterschied. Ich habe in den letzten Monaten den Eindruck, dass dem BILDblog diese Unterscheidung nicht immer so gut gelingt wie früher.

Ungeachtet dessen müssen Faktenchecker - und diejenigen, die “sachliche Fehler, Sinnentstellendes und bewusst Irreführendes” aufzeigen wollen - insbesondere einem zentralen Anspruch genügen: ihre eigene Darstellung muss zutreffend, ihre Fakten müssen richtig sein. Jedenfalls im Fall “Sami A.” ist das BILDblog diesem Anspruch nicht gerecht geworden.

Was das BILDblog schreibt

In dem Beitrag Wie “Bild” mit einer Vorverurteilung den Rechtsstaat in Verruf bringt vom 15.08.2018 schreibt BILDblog-Autor Moritz Tschermak unter anderem:

Das Problem dabei: Sami A. ist kein Terrorist. Jedenfalls wurde er nie als Mitglied einer terroristischen Vereinigung verurteilt. […]

Nun ja, das scheint mir doch eine etwas sehr enge Auslegung des Begriffs zu sein. Auch die noch nicht gefassten - korrekt muss man natürlich sagen: mutmaßlichen - Mitglieder der RAF wurden und werden in den Medien und im allgemeinen Sprachgebrauch als “Terroristen” bezeichnet, und das gilt natürlich auch für Beate Z. und die verstorbenen Uwe. B. und Uwe M., die beiden anderen Mitglieder des NSU, obschon die Verurteilung der erstgenannten noch nicht rechtskräftig ist und die beiden letztgenannten niemals wegen der ihnen zur Last gelegten Taten verurteilt werden können. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind wichtig, man kann sie aber auch ad absurdum führen.

Die Berichterstattung der “Bild”-Redaktion zum Fall von Sami A., die man wohlwollend als schlampig und ungenau bezeichnen kann und weniger wohlwollend als böswillig falsch, ist gleich doppelt problematisch: Sie erklärt einen Mann zum Terroristen, der rechtlich gesehen keiner ist. Und vielleicht noch schlimmer: Sie hinterlässt bei der Leserschaft den falschen Eindruck, dass der Staat überlegt, einen verurteilten Terroristen nach Deutschland zurückzuholen.

Auch hier: eine eigenartige Formulierung. Ich glaube kaum, dass es der Leserschaft entscheidend darauf ankommt, ob es sich um einen verurteilten Terroristen handelt.

Auch rechtlich geht es dabei um Fragen der Gefahrenabwehr, nicht der Strafverfolgung - also nicht um das Vorliegen einer Verurteilung als Terrorist (rechtlich gesprochen: wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung), sondern um die Gefahr der Begehung zukünftiger terroristischer Straftaten. Dabei ist es natürlich von Bedeutung, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit oder zumindest die Nähe zu einer terroristischen Vereinigung nachgewiesen werden kann.

Für das BILDblog ist das nicht der Fall:

Mittendrin in diesem Hin und Her, ab März 2006, gibt es Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen Sami A. wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Er soll um die Jahrtausendwende mehrere Monate im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan gewesen sein und dort eine militärische Ausbildung der Terrororganisation al-Qaida durchlaufen haben. Anschließend soll er zum Mitglied der Leibgarde Osama bin Ladens aufgestiegen sein. Sami A. bestreitet all das. Das Verfahren gegen ihn wird im Jahr 2007 eingestellt, da die Ermittlungsergebnisse nicht für eine Anklageerhebung reichen.

Sami A. ist also kein verurteilter Terrorist. Ihm wurde auch nie von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht nachgewiesen, Leibwächter Osama bin Ladens gewesen zu sein. Er ist laut Behörden ein islamistischer Gefährder.

Fakt soll also sein, dass Sami A. nicht als Terrorist verurteilt wurde und ihm auch nicht durch ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft nachgewiesen worden ist, dass er Leibwächter Osama bin Ladens gewesen sei. Ersteres ist richtig; letzteres aber ist falsch und damit ein “sachlicher Fehler”.

Dem Leser nahegelegt wird auch, dass der Generalbundesanwalt Sami A. die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht nachweisen und die Vorwürfe, er habe um die Jahrtausendwende eine militärische Ausbildung der Terrororganisation al-Qaida durchlaufen und sei anschließend zum Mitglied der Leibgarde Osama bin Ladens aufgestiegen, nicht belegen konnte. Daran ist richtig, dass das Ermittlungsverfahren 2007 eingestellt wurde, da die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben. “Irreführend” ist aber der gezogene oder doch jedenfalls insinuierte Schluss, dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und die Tätigkeit als Osamas Leibwächter nicht nachgewiesen wurden. Darauf haben sich die Ermittlungen nämlich aus Rechtsgründen gar nicht erstrecken können.

Wie die Fakten sind

Sami A. hat die deutsche Justiz - insbesondere die Verwaltungsgerichtsbarkeit - schon länger beschäftigt. Seiner - durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit als rechtswidrig beurteilten - Abschiebung (also der Entfernung aus dem Territorium der Bundesrepublik) im Juli 2018 ging - sachlogisch - zuvor eine Ausweisung (also die Hinausweisung) voraus. Die Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, die Abschiebung dessen zwangsweiser Vollzug.

In seinem Urteil vom 15.04.2015 hat der 17. Senat des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster unter dem Aktenzeichen 17 A 1245/11 dabei folgendes festgestellt:

Der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Kläger Ende 1999 / Anfang 2000 die terroristische Organisation al-Qaida unterstützt hat, indem er sich in einem von ihr betriebenen Lager in Afghanistan einer militärischen Ausbildung unterzogen und zeitweilig der Leibgarde von Usama bin Laden angehört hat.

Das OVG hat mithin nachgewiesen, dass Sami A. um die Jahrtausendwende eine militärische Ausbildung der Terrororganisation al-Qaida durchlaufen hat und zeitweilig Mitglied der Leibgarde (“Leibwächter”) Osama bin Ladens war. Wie es zu dieser Feststellung gekommen ist, lässt sich den Urteilsgründen entnehmen; im Wesentlichen stützt sich das Gericht dabei auf die Ergebnisse aus dem Al-Tawhid-Prozess vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. III–VI 13/03). Dieses Urteil des OVG Münster hatte dann auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestand (Beschluss vom 11.08.02015, Az. 1 B 37.15).

(Diese Sachlage ist offenbar auch der Anwältin von Sami A. in ihrem Interview entfallen.)

Man kann freilich der Auffassung sein, das Urteil des OVG Münster aus dem Jahre 2015 sei falsch. Man kann hingegen nicht behaupten, es habe nie ein Gericht festgestellt, dass Sami A. in einem Lager der al-Qaida ausgebildet wurde und zur Leibgarde Osama bin Ladens gehörte, oder diese Vorwürfe seien völlig unbewiesen. (Und aus neuerer Zeit gibt es bekanntlich weitere Vorwürfe der Sicherheitsbehörden.)

Und was ist nun mit dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts? Nun, “um die Jahrtausendwende”, als sich Sami A. nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in einem al-Qaida-Lager (“Terrorcamp”, würde die BILD wohl schreiben) aufhielt, war die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung wie der* al-Qaida* in Deutschland noch nicht strafbar; § 129b StGB ist erst mit Wirkung vom 30.08.2002 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, nach 9/11. Daher war dieser Zeitraum für die strafrechtlichen Ermittlungen nicht von Bedeutung. Und für die Zeit danach war ein Tatnachweis - also die weitere Zugehörigkeit zu al-Qaida oder einer anderen terroristischen Vereinigung - nicht mit einer zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen.

Fakten, Fakten, Fakten checken

Das ist übrigens kein Geheimwissen; man kann es nachlesen. Vieles davon findet sich bereits im Wikipedia-Artikel zu Sami A.; das Urteil des OVG und des BVerwG sind kostenlos und ohne Anmeldung im Netz verfügbar. Frühere Gesetzesfassungen des StGB finden sich ebenfalls mit Synopsen und Verweisen auf das jeweilige Änderungsgesetz ebenfalls frei im Netz. Und die Wikipedia verlinkt auf die schriftliche Fassung des mündlichen Berichts des Ministers für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, die all das enthält, was ich zuvor dargestellt habe.

Insofern gilt: wer Fakten checken und einen “Spin” kritisieren will, sollte es selbst besser machen.

Die BILD-Schlagzeile “Kommt Terrorist Sami A. jetzt zurück nach Deutschland?” ist nämlich tatsächlich näher an der Wahrheit als die Behauptungen des BILDblogs - oder jedenfalls nicht weiter entfernt.

(Das ändert im Übrigen - man sollte es gar nicht erst erwähnen müssen - nichts daran, dass seine Abschiebung als rechtswidrig beurteilt und seine Rückholung nach Deutschland daher notwendig ist. Auch “Gefährder” und - frühere - Angehörige von Terrorgruppen haben ein Recht, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, in dem ihnen Folter und Tod drohen.)

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