Das Landgericht Stuttgart - 16. Strafkammer - hat Berichten zufolge (bereits Mitte vergangenen Jahres) als obiter dictum entschieden, daß zumindest erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit eines per E-Mail eingelegten Rechtsmittels - hier: eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl - bestehen.
Das ist letztlich wenig überraschend, bedarf es doch auch anderswo - so z.B. im Zivilrecht bei prozeßbestimmenden Schriftsätzen - nicht nur der Schriftform, sondern auch der Unterschrift, um Zweifel darüber auszuschließen, ob der Schriftsatz nun als solcher gelten, das Rechtsmittel eingelegt sein soll oder nicht (und zu belegen, daß der Berechtigte, hier also der Angeklagte, gehandelt hat). Interessanter fände ich daher den Volltext der Entscheidung. Weiß jemand, ob und wo der veröffentlicht ist (außer in CR 2009)? juris hat lustigerweise die Entscheidung, aber nur ohne Text …
§ 265a ("Erschleichen von Leistungen") bedroht unter anderem das "Schwarzfahren" ("Beförderungserschleichung") mit Strafe; der entsprechende Teil der Norm lautet wie folgt:
Wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Umstritten ist in diesem Zusammenhang, wie der Begriff des "Erschleichens" zu verstehen ist: bedarf es einer Täuschungskomponente oder genügt es, das Verkehrsmittel einfach wie jeder andere Fahrgast auch zu betreten und so zu tun, als sei alles in bester Ordnung? Ist also nur derjenige nach dieser Norm zu bestrafen, der beim Betreten eines Busses dem Fahrer mit einem Papierfetzen vor der Nase herumwedelt oder in der Stadtbahn so tut, als entwerte er einen Fahrschein, oder auch der, der heimlich, still und leise die Stadtbahn betritt, sich hinsetzt und später wieder aussteigt, ohne eben einen gültigen Fahrschein zu besitzen?
(Nur ergänzend sei angefügt, daß das strafbare Erschleichen von Leistungen als mögliche Straftat nichts mit den möglichen zivilrechtlichen Forderungen eines Verkehrsunternehmens auf Entrichtung eines erhöhten Beförderungsentgelts, zumeist in Höhe von 40,- €, zu tun hat. Ein solches ist in der Regel u.a. auch dann zu entrichten, wenn man bloß vergessen hat, einen Fahrschein zu erwerben; strafbar im Sinne von § 265a StGB ist aber natürlich nur vorsätzliches Handeln.)
Die Rechtsprechung ging bisher im wesentlichen davon aus, daß es genügt, ein Verkehrsmittel zu betreten und sich dabei mit dem Anschein einer ordnungsgemäßen Benutzung zu umgeben, obschon man bewußt das Fahrgeld nicht entrichtet hat bzw. über keinen gültigen Fahrausweis verfügt; das Schrifttum neigte zunehmend mehrheitlich der Ansicht zu, daß dem "Erschleichen" ein eigenständiger Bedeutungswert zuzumessen sei und daher strafbar nur der handele, der sich in täuschungsähnlicher oder manipulativer Weise eine kostenlose Fahrt "ertrickse".
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Unter den Az. 1 StR 158/08 und 1 StR 554/08 hat der BGH in der Sitzung vom 14.01.2009 über die Revision im Misshandlungsfall in der Bundeswehr-Grundausbildung in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne in Coesfeld entschieden; den Sachverhalt setze ich aufgrund der Presseberichterstattungs als bekannt voraus. Jenseits des juristischen Inhalts fallen dem Leser aber in diesen Entscheidungen direkt mehrere Fehler bzw. Ungenauigkeiten in dem vom Landgericht Münster festgestellten Tatbestand auf, den der BGH rekapituliert, und zwar Ungenauigkeiten solcher Art, daß bereits im Grundwehrdienst erworbene Kenntnisse oder gewisse Basiskenntnisse über den Aufbau der Bundeswehr zu deren Erkennung genügen; umso überraschender, daß einer Großen Strafkammer an mehr als einer Stelle ein solcher Lapsus unterläuft, auch wenn er für die rechtliche Beurteilung des Falles irrelevant ist. Man darf wohl davon ausgehen, daß der Sachverhalt in den Ermittlungsakten zutreffend dargestellt war.
So rekapituliert der BGH in beiden Urteilen unter Rz. 7 die Feststellung des Landgerichts, es habe ein Schreiben des "Heeresführerkommando der Bundeswehr" zu einer bestimmten Frage gegeben. Die Zeit eines "Führers" ist in Deutschland allerdings schon länger um, weshalb diese oberste Kommandobehörde des Heeres auch "Heeresführungskommando" (HFüKdo) heißt. Unter Rz. 13 wird dem erstaunten Leser dann mitgeteilt, die Ausbilder, die für die Rekruten einen Hinterhalt vorbereiteten, hätten "Gewehre mit geladenen Manöverpatronengeräten" bei sich geführt. Ein Manöverpatronengerät (MPG) ist allerdings nichts anderes als ein Bauteil, das man - anstelle des Mündungsfeuerdämpfers - auf die Mündung einer Schusswaffe aufsetzen kann, um sicherzustellen, daß auch bei der Verwendung von Platzpatronen der Gasdruck ausreicht, um den Verschluss zu entriegeln, so daß die nächste Patrone in die Kammer befördert wird. Ein MPG kann man demnach nicht laden; dementsprechend führten die Ausbilder also mit Platzpatronen geladenen Gewehre, auf die Manöverpatronengeräte aufgesetzt waren, mit sich.
Sicherlich sind diese Kleinigkeiten für die tatsächliche und rechtliche Erfassung des Sachverhalts nicht relevant; man fragt sich aber unwillkürlich, ob dann nicht auch an anderer Stelle Mißverständnisse oder Unkenntnis der zugrundeliegenden Sachverhalte vorgelegen haben, die die tatsächliche und rechtliche Würdigung möglicherweise doch beeinträchtigen - gerade dann und gerade deshalb, weil es in diesem Fall auch auf das "Wesen des militärischen Dienstes" (a.a.O., Rz. 40) ankommt.
Unabhängig davon sind die Revisionsentscheidungen des BGH durchaus instruktiv zu der doch recht speziellen Thematik des Wehrstrafrechts, die in der Bundesrepublik in der Praxis eher ein Schattendasein führen dürfte.
Geschichten, die das Leben schreibt …
Das Amtsgericht Emmendingen - Emmendingen liegt in der Nähe zu Freibug im südlichen Baden und ist Kreisstadt des gleichnamigen Landkreises - hatte bereits vor rund einem Jahr über einen direkt aus dem Leben gegriffenen Fall zu entscheiden, der sich Ende 2007 zutrug. Im Mittelpunkt des Geschehens stehen die Besatzung eines RTW sowie eines NEF und ein … hm … vermutlich Lebenskünstler, der der sog. Nichtseßhaftenszene offenbar zumindest nahestand, sich in reichlich alkoholisiertem Zustand an der Notfallversorgung einer Patientin beteiligen zu müssen glaubte und über die Zurückweisung so verärgert war, daß er der RTW-Besatzung einen Denkzettel verpassen zu müssen glaubte.
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