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Zur Veröffentlichung fremder E-Mails

Das Landgericht Köln hatte sich vor 14 Tagen mit der im Usenet regelmäßig auftauchenden - und ebenso regelmäßig dann zuvörderst von Ralph Babel mit Verweis auf die Leserbrief-Entscheidung des BGH vom 25.05.1954 (BHGZ 13, 334) beantworteten - Frage nach der Zulässigkeit der Veröffentlichung fremder E-Mails zu beschäftigen und hat in einer wenig überraschenden und nur aufgrund der m. E. bestenfalls verwirrenden Berichterstattung u.a. bei Heise teilweise kontrovers diskutierten Entscheidung (28 O 178/06 vom 06.09.2006), deren Inhalt bei der Kanzlei Dr. Bahr abrufbar ist, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung im konkreten Fall bestätigt.

Dem Fall lag zugrunde die Veröffentlichung zweier vertraulicher E-Mails, die - offenbar - ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft in deren Angelegnheiten versandte, auf einer Webseite, die sich - mutmaßlich kritisch - mit dieser Aktiengesellschaft beschäftigte. Wie die E-Mails nach dort gelangten, ist unklar, mutmaßlich wurden sie jedoch von einem Rechner entwendet.

Der Absender der E-Mails verlangte unter Berufung auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, die E-Mails nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, Schadensersatz zu leisten und zur Bestimmung des Schadensersatzanspruches der Höhe nach Auskunft über die Abrufzahlen der entsprechenden Seite zu erteilen. Der beklagte Veröffentlicher hielt dagegen, die E-Mails seien mit dem Absenden aus der Privatsphäre und dem persönlichen Geheimbereich des Absenders in den allgemeinen Bereich gelangt, so dass eine gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorliege; darüber hinaus diene die Veröffentlichung dem legitimen Informations- und Schutzinteresse der von dem Handeln der AG und des Klägers betroffenen Nutzer der Webseite.

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