Durchgestrichene Hakenkreuze
Mit Urteil vom 29.09.2006 hat die als Staatsschutzkammer im Sinne von § 74a Abs. 1 GVG zuständige 18. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart einen Versandhändler, der Devolutionalien der Punk-Szene, namentlich auch diverse durchgestrichene oder in anderer Weise modifizierte Hakenkreuze, vertreibt, wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer - aufgrund der Höhe nicht im polizeilichen Führungszeugnis zu vermerkenden - Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Diese Entscheidung hat ein bemerkenswertes, aber meist nicht von besonderer Kenntnis der - insbesonderen rechtlichen - Sachlage getrübtes Medienecho nach sich gezogen.
Das gibt Anlaß, diesen Vorgang einmal aus - in erster Linie, aber nicht nur - rechtlicher Sicht näher zu betrachten, was zu dem Ergebnis führt, daß das Urteil der Rechtslage entspricht und insofern richtig ist. (Das bedeutet nicht, daß diese Auslegung zwingend sei und ein anderes Ergebnis nicht gleichfalls vertretbar wäre.)
1. Der Sachverhalt
Der Angeklagte betreibt einen Versandhandel mit diversen Tonträgern, Plakaten, Aufnähern usw., die inhaltlich der linken Punkszene zuzurechnen sind. Dazu gehören auch diverse Motive mit durchgestrichenen Hakenkreuzen, Hakenkreuzen, die von einer Faust zerschmettert werden, Hakenkreuzen, die in den Mülleimer geworfen werden, usw. usf. Mit dieser Symbolik soll die Ablehnung des Nationalsozialismus und von Neonazis ausgedrückt werden.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat nach Durchsuchungsmaßnahmen eine Vielzahl von Artikeln und Katalogen beschlagnahmen lassen und sodann Anklage zum Landgericht erhoben, dies ersichtlich auch, um eine höchstrichterliche Entscheidung der streitigen Frage zu ermgöglichen. Das Landgericht Stuttgart hat in früheren Jahren in mehreren Beschwerdeentscheidungen die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft bestätigt. In diesem Fall hat die Strafkammer jedoch zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt; erst auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet (Beschluß vom 18. Mai 2006, 1 Ws 120/06). Daraufhin erging dann - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OLG - das jetzige landgerichtliche Urteil, das durch den Angeklagten mit der Revision zum BGH angegriffen wird.
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