Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist für den von ihm erhobenen Anspruch beweisfällig geblieben. Bestritten ist die Zahlung der 1.000,- € an den Beklagten, die Voraussetzung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruches wäre. Beweis dafür ist nicht angetreten. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Man kann durchaus beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen das Sozialamt auf Weiterzahlung der Sozialhilfe einreichen, gestützt auf § 570 Abs. 3 ZPO.
Man kann auch als Rechtsanwalt für den Mandanten Rechtspflegererinnerung einlegen mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen und Prozesskostenhilfe zu gewähren, verbunden mit dem Nachsatz, bei Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs werde um richterlichen Hinweis gebeten, hilfsweise Umdeutung.
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