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Sexueller Missbrauch durch Reden

In Abwandlung eines geflügelten Wortes mag man sagen: "Angesichts von Reden über Schweinkram ist Schweigen Gold" - das gilt zumindest dann, wenn es sich bei den auf diese Weise angequatschten um Kinder handelt, wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht Dresden in der Revisionsinstanz zu entscheiden hatte.

Der Angeklagte war in erster Instanz wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die Kleine Strafkammer des Landgerichts hatte in der Berufung das Urteil auf 6 Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde, abgemildert. Bei der Verurteilung wegen sexuellen Kindesmissbrauchs blieb es jedoch - dabei hatte (das jedenfalls stand alleinig zur Aburteilung an) der Angeklagte "nur" geredet.

Über folgenden Sachverhalt hatte des OLG Dresden (mit Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Ss 352/09 -) entsprechend der Feststellungen in der letzten Tatsacheninstanz zu urteilen:

Den Feststellungen des LG zufolge fuhren die damals beide 11 Jahre alten Kinder T und C  am Nachmittag des 12. 1. 2006 mit einem Linienbus von der Schule nach Hause. Im selben Bus befand sich der Angeklagte.

"Im Bus war ausreichend Platz. Dennoch stellte sich der Angekl. mit seiner Vorderseite so dicht neben T, dass diese sich äußerst unangenehm bedrängt fühlte. Der Angekl. stand etwa 10 Minuten lang trotz ausreichend vorhandenen Platzes so dicht gedrängt bei dem Mädchen, bis er ebenso wie T und C an der Haltestelle Ch.-Straße aus dem Bus ausstieg. Der Angekl. verließ den Bus als erster, ging dann aber so langsam, damit er, wie von ihm beabsichtigt, nach wenigen Schritten von den beiden Mädchen eingeholt wurde. Als sich T neben dem Angekl. und neben ihr wiederum C befand, wandte sich der Angekl. an T und fragte diese leise, aber für sie deutlich wahrnehmbar entweder: "Hast Du meinen Schwanz gesehen"? oder "Hast Du meinen Schwanz gespürt?" Nachdem die völlig verblüffte T dies ängstlich verneint hatte, sagte der Angekl. zu ihr ebenfalls leise: "Ich hatte ihn doch extra draußen", was T wiederum deutlich wahrgenommen hat. Die die Begrifflichkeiten zwar kennende, aber in sexueller Hinsicht völlig unerfahrene T war dadurch sehr verstört und ging mit ihrer Freundin C schnell davon. Im Weggehen äußerte der Angekl. noch in Richtung der beiden Mädchen: "Du hast bestimmt eine schöne Muschi". T, die geschockt war und nur schnell weg wollte, nahm zwar wahr, dass der Angekl. noch einmal etwas gesagt hatte und ging davon aus, dass es sich um etwas "Sexuelles" handelte, verstand den Wortlaut aber nicht mehr. Ihre Freundin C verstand dies aber deutlich.

Dem Angekl. war von Anfang an bewusst, dass T und C noch nicht 14 Jahre alt und damit Kinder waren. Er handelte in sexueller Motivation."

Das Landgericht hatte diese Äußerungen als sexuellen Missbrauch der beiden Kinder in Form des Einwirkens auf sie durch Reden, das dem Vorzeigen von pornographischen Abbildungen oder Darstellungen bzw. dem Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts entsprochen habe, beurteilt (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB). Das Oberlandesgericht bestätigt diese rechtliche Würdigung.

Nach der Feststellung, dass es sich um sexualbezogene Reden handelt, die auch von einer entsprechenden Motivation des Angeklagten getragen waren, hält es zunächst fest, dass nicht sämtliche derartigen Äußerungen Kindern gegenüber den objektiven Tatbestand der genannten Strafnorm erfüllen, führt dann aber weiter aus:

Der Tatbestand verlangt aber nur "entsprechendes" Reden und berücksichtigt dadurch die Tatsache, dass eine Einschränkung des Tatbestands auf das im engsten Sinne pornographische Material schon deshalb nicht durchführbar wäre […], weil es bei dem Reden an einer Verkörperung fehlt. Auch braucht das "pornographischen Darstellungen entsprechende" Reden nicht selbst alle Merkmale  des Begriffs "pornographisch" zu erfüllen […]. Daher kommt es entgegen der Ansicht des Revisionsführers bei dem Reden gerade nicht auf eine Schilderung sexueller Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer Weise an und bedarf keiner abschließenden Definition dieses Begriffes […].

Maßgeblich für die Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestands ist allein, dass die Äußerung nach ihrer Art und Intensität pornographischem Material entspricht, wobei ein "Einwirken" durch solches Reden eine Einflussnahme tiefergehender Art verlangt […]. Der Senat vertritt dabei die Ansicht, dass die Beurteilung, ob das Reden "nach seiner Art und Intensität pornographischem Material entspricht", wertend unter Berücksichtigung der Belange des Jugendschutzes als Schutzzweck des § STGB § 176 StGB zu erfolgen hat.

Diese an die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § STGB § 176 STGB § 176 Absatz IV Nr. 4 StGB zu stellenden Anforderungen sind mit den gezielt an die Kinder gerichteten Sätzen "Hast Du meinen Schwanz gesehen? Ich hatte ihn doch extra draußen" erfüllt – selbst unter Außerachtlassung aller vom LG ergänzend herangezogenen Verhaltensweisen des Angekl., wie "das mehrminütige dichte Herantreten im Bus", die langsame Gehgeschwindigkeit nach dem Aussteigen sowie seine abschließende Äußerung "Du hast bestimmt eine schöne Muschi". Sexualbezogenheit der Worte allein reicht zwar, wie die Revision zu Recht betont, nicht aus. Hier aber ist eine Konfrontation der Kinder mit vulgär-sexuell gefärbtem Reden ("Schwanz sehen") unter Verstärkung dieser sexuellen Tendenz ("extra draußen") verwirklicht. Die damit bei den Kindern assoziierte Vorstellung von einem Mann, der ihnen absichtlich sein aus der Hose hängendes Glied zeigt, verletzt das durch § STGB § 176 STGB § 176 Absatz IV Nr. 4 StGB geschützte Rechtsgut einer von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörten Kindesentwicklung.

2. Auch hat das LG einen tiefergehenden Einfluss der Redensarten auf beide Kinder im Sinne eines "Einwirkens" festgestellt; während C noch am Ende des Schulheimwegs verstört und verängstigt war, war T über den augenblicklichen Schrecken hinaus noch längere Zeit von dem Erlebnis beeinflusst, litt 2 Wochen an Angstzuständen, Albträumen und hatte Angst, in öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.

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