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Sanitätsdienstliche Versorgung von Bagatellverletzungen aus rechtlicher Sicht

Ich hatte bereits angedeutet, dass ich mit einem der Vorträge auf der Notfallmedizinischen Tagung der Johanniter am vergangenen Samstag inhaltlich nicht einverstanden war. Es ging dort um die rechtliche Frage, inwieweit der nicht-ärztliche Helfer im Sanitätsdienst, gerade auf einem größeren Einsatz wie bspw. dem anstehenden Deutschen Evangelischen Kirchentag, bei Bagatellverletzungen helfen “darf”.

Als Eckpunkte des rechtlichen Dürfens wurden das Heilpraktikergesetz - und damit die Frage nach der Ausübung der ärztlichen Heilkunde bzw. dem Arztvorbehalt -, das Strafgesetzbuch - und damit die Frage nach der rechtfertigenden Einwilligung in den Heileingriff, der sich als tatbestandliche Körperverletzung darstellt - und am Rande auch das Arzneimittelrecht korrekt identifiziert. Waren die Aussagen im Ergebnis auch im wesentlichen richtig, konnte ich jedoch der Einzeldarstellung aus rechtlicher Sicht oft nicht folgen - ein verbreitetes Problem fachfremd gehaltener Vorträge zu Rechtsfragen.

Auch wer die Rechtslage ausreichend kennt, um in der Praxis weitgehend richtig zu handeln, kann deshalb noch nicht zwingend auch die theoretische Struktur und Dogmatik erfassen und anderen verständlich darstellen oder gar schwierige rechtliche Zweifelsfragen und Nachfragen aus dem Publikum richtig einordnen. Zudem ist es im Regelfall nicht möglich, allein aus dem Wortlaut des Gesetzes die rechtliche Beurteilung umfassend zu erschließen - und es ist didaktisch allenfalls bei einem Vortrag für Juristen sinnvoll, vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen oder sich gar auf dessen Projektion an die Wand zu beschränken.

Es wäre deshalb durchaus wünschenswert, rechtliche Themen auch von - mit der Materie vertrauten - Juristen darstellen zu lassen, was leider nicht nur in der ärztlichen, rettungsdienstlichen oder sanitätsdienstlichen Aus- und Fortbildung immer noch nicht den Regelfall darstellt. Medizinische Themen werden ja auch von ärztlichen Koryphäen oder erfahrenen nicht-ärztlichen Praktikern dargestellt und nicht von Juristen, die bspw. durch Arzthaftungsprozesse ein wenig medizinische Luft geschnuppert haben …

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