Sonder- und Wegerechte im Straßenverkehr: rote Ampeln
Für eine Einführung in das Thema insbesondere aus Sicht der nichtpolizeilichen Behörden und Organisation mit Sicherheitsaufgaben (BOS) darf ich auf meinen Beitrag "Sonderrechte und Wegerecht" verweisen.
Kurz gefaßt bezeichnet man mit "Sonderrechten" im Straßenverkehr die Befugnisse aus § 35 StVO, mit denen bestimmte Organisationen oder Fahrzeuge von den Bestimmungen der StVO - also den Verkehrsregeln - unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder zur Gänze befreit werden. Mit "Wegerecht" pflegt man im straßenverkehrsrechtlichen Kontext die in § 38 StVO geregelte Verpflichtung zu bezeichnen, Fahrzeugen mit eingeschalteten blauen Kennleuchten und (!) eingeschaltetem Einsatzhorn unverzüglich freie Bahn zu schaffen. Beides ist im Grundsatz voneinander unabhängig, wenn auch in der Regel nur die Fahrzeuge mit blauen Rundumkennleuchten und Einsatzhorn ausgerüstet sind, die auch Sonderrechte in Anspruch nehmen können.
In einer Diskussion im Usenet wurde nunmehr kürzlich die Frage aufgeworfen, ob Fahrzeuge mit (eingeschränkten) Sonderrechten, bspw. Straßenreinigungsfahrzeuge oder Schneepflüge, auch rote Ampeln ignorieren dürfen, und wie es insoweit mit Fahrzeugen aussieht, die zwar mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, aber nicht in § 35 StVO genannt werden, denen also keine Sonderrechte zukommen. Die Ergebnisse möchte ich hier kurz zusammenfassen.