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Geschlossene Verbände im Straßenverkehr

Aufgrund einer Anfrage per E-Mail habe ich mich gestern einmal einige Stunden mit der Rechtslage rund um geschlossene Verbände im Straßenverkehr, deren Kennzeichnung und Genehmigungs(pflicht) - für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - beschäftigt. Dabei sind aber durchaus noch Fragen offen geblieben …

Was ist ein geschlossener Verband?

Ein geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Personen- oder Fahrzeugmehrheit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 27 StVO Rn. 5). Der geschlossene Verband wird wie ein einzelnes Fahrzeug behandelt; namentlich dürfen andere Verkehrsteilnehmer den Verband nicht unterbrechen, und wenn das erste Fahrzeug eines Verbandes berechtigt in eine Kreuzung u.ä. eingefahren ist, dann dürfen alle weiteren Fahrzeuge folgen, auch wenn mittlerweile eigentlich vorfahrtsberechtigter Verkehr naht oder eine Lichtzeichenanlage auf Rot gewechselt hat.

Regelungen zu dieser Materie finden sich in § 27 StVO, § 29 Abs. 2 S. 2 StVO und § 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO.

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