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Beschlagnahme von E-Mails

Bereits am 31.03.2009 hat der BGH eine bemerkenswerte Grundlagenentscheidung zur Frage der Beschlagnahme von E-Mails getroffen. Wie und unter welchen Voraussetzungen den Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf E-Mails möglich ist, ist nämlich eine bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedene, umstrittene und durchaus praxisrelevante Frage, die aufgrund ihrer Komplexität nicht ganz einfach zu beantworten ist. 


Technische Grundlagen

Aus technischer Sicht werden E-Mails im Regelfall beim Absender auf einem unter seiner Kontrolle stehenden System verfaßt und dann über den Mailserver seines Providers (Smarthost) versandt. Dieser Mailserver nimmt die E-Mail entgegen, speichert sie zwischen, ermittelt den für die Empfängeradresse(n) zuständigen Mailserver und liefert die E-Mail nach dort aus. Sobald dies erfolgreich gelungen ist, löscht er die zwischengespeicherte Kopie. Der Mailserver des Empfängers, im Regelfall bei dessen Provider, speichert die eingegangene E-Mail in der Regel in der Mailbox des Empfängers; diese wurde früher zumeist (via POP3) komplett abgerufenen und die eingegangenen E-Mails auf dem Rechner des Empfängers gelesen und gespeichert, heute ist es hingegen oft üblich, die E-Mails in der Mailbox liegen zu lassen und dort auch dauerhaft zu speichern, d.h. nur zum Lesen und Sortieren (via IMAP) auf dieses Postfach zuzugreifen. Von diesem Regelfall gibt es natürlich mögliche Abweichungen und Varianten (Versand über eine Weboberfläche, E-Mail-Weiterleitungen, Speicherung einer Kopie im Postfach etc. pp.), aber mehr oder weniger lassen sich immer dieselben Stationen im Laufweg einer E-Mail unterscheiden.

Am Anfang liegt sie - wie er noch nicht versandte Brief - im Herrschaftsbereich des Absenders; dieser vertraut sie dann einem Telekommunikationsunternehmen an - wie den Brief mit Einwurf in den Briefkasten -, das sie weiterleitet; danach landet die E-Mail dann in einer Mailbox - vergleichbar einem konventionellen Postfach -, immer noch in der Obhut des Telekommunikationsunternehmens; und schließlich ruft der Empfänger sie ab und speichert sie wieder auf seinem eigenen Rechner - wie den aus dem Postfach entnommenen Brief, der zuhause abgelegt wird -. Diese Analogie wird erst dann schwierig, wenn die E-Mails nicht mehr alle abgerufen werden, sondern teilweise oder ganz auf dem Server des Providers verbleiben; dort liegt dann ggf. ein Mix von schon gelesenen (oder abgerufenen) und neu eingegangenen E-Mails vor.


Rechtliche Einordnung

Die rechtliche Bewertung für diese einzelnen Stadien im Lebensweg einer E-Mail ist unterschiedlich.

Vor dem Versenden, auf dem Transportweg und nach dem Abruf

Klar und unstrittig - inhaltlich inzwischen auch durch das Bundesverfassungsgericht entschieden - dürften das erste und das letzte Stadium sein. Eine noch nicht versandte, im Entwurfsordner oder Postausgang des Absender-Rechners befindliche E-Mail befindet sich wie die vom Empfänger abgerufene und auf seinem Rechner gespeicherte E-Mail im alleinigen Gewahrsam des Absenders bzw. Empfängers und nicht in der Obhut eines Telekommunikationsunternehmens. Sie unterliegt daher wie der noch nicht versandte oder bereits eingegangene Brief nicht dem besonderen Schutz des Art. 10 GG (Post- und Fernmeldegeheimnis) und kann daher wie jedes andere Schriftstück, jeder andere Datenträger und letztlich jedes beliebige andere Beweismittel nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 94, 98 StPO) beschlagnahmt werden (für Verkehrsdaten entschieden durch den 2. Senat des BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 - entgegen der früheren Kammerentscheidung vom 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 -, die den Schutz des Fernmeldgeheimnisses in nicht mehr nachvollziehbarer Weise auf Einzelgesprächsnachweise usw. usf. im Gewahrsam des Anschlussinhabers erstrecken wollte).

Genauso klar dürfte auch sein, daß die E-Mail während ihrer Übertragung bis zum Eingang in der Mailbox des Empfängers dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses unterliegt und ein Zugriff darauf - also ein Abhören der Telekommunikation - nur nach Maßgabe von § 100a StPO geschehen kann, also nach der Norm, die auch das Abhören von Telefongesprächen etc. regelt.

Nach dem Empfang, aber vor dem Abruf durch den Empfänger

Große Fragezeichen ergaben sich hingegen, sobald es um die in der Mailbox beim Provider des Empfängers gespeicherten ging. Handelt es sich dabei nur um einen ausgelagerten Speicherplatz des Empfängers, der schon seiner Kontrolle unterliegt, mit der Folge, daß eine einfache Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO erfolgen kann? Oder befinden sich diese E-Mails noch im Gewahrsam des Telekommunikationsunternehmens, so daß ihre Sicherstellung dem Abhören gleich steht und damit den erhöhten Anforderungen des § 100a StPO genügen muß? Und wie sieht es gar aus, wenn der Empfänger die E-Mails gar nicht abruft, sondern nur auf dem Server liest, d.h. sie zwar zum Lesen notwendig abruft, sie aber in der Mailbox gespeichert und gerade nicht nachhause übertragen werden?

Diese Unterscheidung ist in hohem Maße praxisrelevant, denn die Beschlagnahme eines Beweisstücks (des Tatmesser beim Mord, der gefälschten Abrechnung bei der Untreue, eines Bekennerschreibens, …) unterliegt nur sehr niedrigen Voraussetzungen: es muß sich handeln um "Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können" (§ 94 Abs. 1 StPO), und die Beschlagnahme muß regelmäßig durch den Richter angeordnet werden (§ 98 Abs. 1 StPO), zumeist in Verbindung mit einer Durchsuchungsmaßnahme. Daneben sind zwar auch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte (insbesondere beim Zugriff auf Datenträger im Hinblick auf das durch das BVerfG neu ins Grundgesetz gelesene - oder, wie der Spiegel schreibt, "erfundene" - "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -), aber auch bezüglich Verkehrs- und dann erst recht Inhaltsdaten der Telekommunikation aufgrund der bereits zitierten Entscheidung 2 BvR 2099/04) zu beachten, generell sind die Anforderungen aber eher niedrig. Hingegen unterliegt das Abhören der Telekommunikation nach § 100a StPO sehr strengen Anforderungen; das beginnt damit, daß es sich um eine Katalogtat aus einer abschließenden Aufzählung schwerer Straftaten handeln und diese Tat auch im Einzelfall schwer wiegen muß und daß "die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre" (ultima-ratio-Klausel).


Der Streit in der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung vertrat in der Vergangenheit beide vorgenannten Ansichten. Das LG Ravensburg hob in seinem Beschluß vom 09.12.2002 - 2 Qs 153/02 - hervor, eine auf dem Server gespeicherte E-Mail, die noch nicht abgerufen worden sei, entspreche einem in einem Briefverteilzentrum gelagerten Brief und könne daher nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 94, 98 StPO) beschlagnahmt werden. Dem stimmte das LG Braunschweig in einer späteren Entscheidung (Beschluß vom 12.04.2006 - 6 Qs 88/06 -) bezugnehmend auf die schon mehrfach genannte Entscheidung des BVerfG 2 BvR 2099/04 zu. Es ging davon aus, dass E-Mails mit der Bereitstellung zum Abruf in einer Mailbox in derselben Weise in den Herrschaftsbereich des Betroffenen gelangen wie beim Bereitstellen auf dem heimischen Rechner. Die Beschlagnahme sollte daher beim Provider nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein:

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die E-Mails bestimmungsgemäß nicht auf dem Endgerät des Betroffenen, sondern ihm auf einem Speicherplatz beim Provider zur Verfügung gestellt werden. Nach Ansicht der Kammer ist die Situation des Teilnehmers bei endgültiger Speicherung auf einem auswärtigen Speicherplatz bei seinem Provider aber ohne weiteres vergleichbar mit der Speicherung auf einem beim Teilnehmer selbst bereitgestellten Endgerät. Auch hier ist der Übermittlungsvorgang durch Einsatz des Nachrichtenmittlers beendet, da der Provider dem Empfänger die E-Mail auf den von ihm angemieteten Platz auf dem Server des Providers endgültig zur Verfügung stellt. Ein zusätzlicher Abruf beim Nachrichtenübermittler und Übertragung der E-Mail aus dessen Mailbox auf das Endgerät des Teilnehmers (siehe dazu LG Hanau NJW 1999, 3647) ist weder vorgesehen noch erforderlich, da die E-Mails dem Teilnehmer auf dem Server des Providers in einem eigenen Postfach bereits endgültig zur Verfügung gestellt werden. Der Teilnehmer hat es daher in gleicher Weise wie bei einem in seiner Herrschaftssphäre bereitgestellten Endgerät in der Hand, die E-Mail zu lesen, weiterzuspeichern oder aber auch zu löschen. Gegen den unbefugten Zugriff Dritter ist der Teilnehmer dadurch geschützt, dass er den unberechtigten Zugriff durch Verwendung eines nur ihm bekannten Passworts verhindern kann. Damit gelangt die E-Mail bei endgültiger Zurverfügungstellung auf dem angemieteten Speicherplatz beim Provider in gleicher Weise in den Herrschaftsbereich des Teilnehmers wie bei der Zurverfügungstellung auf dem heimischen Endgerät. Dies beruht auf der identischen Interessen - und Schutzlage, ohne dass es auf die jeweilige konkrete technische Ausgestaltung ankommt. Insoweit besteht ein erheblicher Unterschied zu der Situation, dass die E-Mail nur in einer Mailbox des Nachrichtenmittlers zwischengespeichert ist und es noch eines Abrufs des Teilnehmers und einer Übertragung des Nachrichtenmittlers auf das Endgerät des Teilnehmers bedarf. Vor diesem letzten Übertragungsakt hat der Teilnehmer noch keine Herrschaft über die für ihn vorgesehene E-Mail, so dass insoweit noch die typischen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation bestehen. Dagegen kann es weder bei einer Zurverfügungstellung bereits auf dem Endgerät des Teilnehmers noch bei der endgültigen Bereitstellung auf einem ausschließlich für ihn beim Provider vorgesehen Speicher darauf ankommen, dass der Teilnehmer auch durch Öffnen der E-Mail Kenntnis von deren Inhalt genommen hat. Entscheidend ist, dass es keines weiteren Übertragungsbeitrags durch den Nachrichtenmittler bedarf und der Übertragungsvorgang, der durch Art. 10 GG geschützt werden soll, abgeschlossen ist. Nach der Beendigung des Übertragungsvorgangs kann ausschließlich der berechtigte Teilnehmer über das weitere Schicksal der E-Mail entscheiden. Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Weise er davon auch Gebrauch macht.

Dagegen legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein, über die noch nicht entschieden wurde (dazu am Ende mehr).

Das LG Hanau war hingegen schon am 23.09.19909 - 3 Qs 149/99 - der entgegengesetzten Ansicht. Das E-Mail-System falle danach in den Bereich des Fernmeldegeheimnisses, so dass eine Einschränkung dieses Grundrechts nur nach Maßgabe von § 100a StPO möglich sei. Dem folgte auch das LG Mannheim (Beschluß vom 30.11.2001 - 22 KLs 628 Js 15705/00 -), war allerdings der Ansicht, das Fehlen der entsprechenden richterlichen Anordnung hindere die Verwertbarkeit nicht. Auch das LG Hamburg war in seinem Beschluß vom 08.01.2008 - 619 Qs 1/08 - der Ansicht, der Zugriff auf beim Provider in einer Mailbox gespeicherte empfangene E-Mails sei an den Vorgaben des § 100a StPO zu messen, und bezog sich dabei auf die vorstehend schon erwähnte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des LG Braunschweig:

Die Kammer ist insoweit der Überzeugung, dass der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG in einem solchen Fall eröffnet ist und die einfach-gesetzlichen Vorschriften der §§ 100a, 100b StPO eine hinreichende Eingriffsermächtigung darstellen. Das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis, das auch in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) seinen Niederschlag gefunden hat, soll die vertrauliche Nutzung des Kommunikationsmediums gewährleisten (BVerfGE 107, 299, 312) und vermeiden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt anders verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Erkenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder –inhalte gewinnen (BVerfGE 100, 313, 359; 107, 299, 313). Dieses Bedürfnis, freie Kommunikation zu gewährleisten, besteht auch dann, wenn sich ein Kommunikationsteilnehmer der E-Mail-Kommunikation unter Einsatz von serverbasierten E-Mail-Postfächern bedient. In diesem Fall begibt er sich seiner alleinigen Herrschaftsbefugnis über die elektronischen Daten; insbesondere der E-Mail-Provider und damit auch die Ermittlungsbehörden sind in der Lage, auf diese Daten beliebig und jederzeit zuzugreifen. Dieser Mangel an Beherrschbarkeit unterscheidet den Nutzer eines servergestützten E-Mail-Postfachs auch von demjenigen, der die Nachrichten vom Server abruft und auf seinen eigenen Computer gelangen lässt. Jedenfalls dann unterstehen die Daten nur noch seinem alleinigen Gewahrsam, so dass jedenfalls der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG nicht mehr eröffnet ist (BVerfG, MMR 2006, 217). Diesen Überlegungen steht zudem nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Speicherung bzw. "Lagerung" der E-Mail auf dem Server des Providers ein eigentlicher Telekommunikationsvorgang, der das Aussenden oder Empfangen von Daten zum Gegenstand hat, nicht (mehr) gegeben ist (vgl. Bär a.a.O., Rn. 105). Bei einem weiten Verständnis aber ist auf die vom BVerfG hervorgehobene Einheitlichkeit des gesamten Übertragungsvorgangs abzustellen, der unter Zugrundelegung eines sog. Phasenmodells mit dem Absenden der Nachricht beim Absender beginnt (Phase 1) und mit deren Übertragung zum Empfänger (Phase 3) jedenfalls technisch beendet ist. Den Zustand des Ruhens der E-Mail auf dem Server bzw. deren dortige Speicherung (Phase 2) aus diesem Gesamtvorgang in rechtlicher Sicht herauszunehmen trägt dem Schutzgedanken des Fernmelde- bzw. Telekommunikationsgeheimnisses, das insoweit einen ganzheitlichen, homogenen Ansatz verdient, nicht hinreichend Rechnung; dies vor dem Hintergrund, dass der Postfach-Nutzer seine E-Mails nach Belieben in eine erneute Übertragungsphase überführen kann. Im Übrigen kommt es für diese (verfassungs-)rechtliche Betrachtung auch nicht darauf an, ob der Nutzer die in seinem Postfach lagernden E-Mails nur zwischengespeichert, oder – nach Kenntnisnahme – endgültig abgespeichert hat. In beiden Fällen ist der Nutzer gleichermaßen schutzbedürftig, weil jeweils keine Änderung der Gewahrsams- und Herrschaftsverhältnisse an den physisch beim Provider befindlichen Daten erfolgt. Es ist zudem für Dritte (Provider oder Ermittlungsbehörden) nicht möglich zu erkennen, ob die von dem Zugriff betroffene E-Mail nur zwischen- oder endgültig abgespeichert ist. Eine solche, an Zufälligkeiten orientierte Bewertung ließe außer Betracht, dass es nicht auf den (subjektiven) Bestimmungszweck der Nachrichten, sondern auf ihre – in beiden Fällen für den Nutzer nur unvollkommene – Beherrschbarkeit ankommt.

Ergänzend führt das Landgericht Hamburg aus:

Der Anwendbarkeit der §§ 100a, 100b StPO steht hier auch nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut von § 100a Abs. 1 StPO nur "die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet" werden darf. Die Auslegung dieser Norm nach ihrem Wortlaut bildet kein Hindernis, auch den ermittlungsbehördlichen Zugriff auf E-Mail-Postfächer davon zu erfassen (Störing a.a.O., S. 224 ff.). In einem solchen Fall liegt jedenfalls unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertungen "Telekommunikation" vor. Im Übrigen ist der Überwachung eines solchen im Grunde inaktiven Vorgangs auch dessen Untersuchung immanent, so dass durch den Zugriff auf ruhende elektronische Nachrichten ebenfalls Telekommunikation im Sinne von § 100a Abs. 1 StPO dadurch "überwacht" werden kann, dass Kenntnis von den Inhalten der E-Mails genommen wird und diese ausgewertet werden. Ferner erfasst die Regelung in § 100a StPO nach ihrem Sinn und Zweck nahezu alle Fälle, in denen durch staatliches Handeln in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses eingegriffen wird. Zwar hat der Gesetzgeber mit den jüngst überarbeiteten Regelungen in den §§ 100a ff. StPO zur hier zu beurteilenden Problematik keine eigenständige gesetzliche Regelung getroffen. Dieser Umstand lässt aber nicht den Schluss zu, dass Auslegung und Anwendung des § 100a StPO den Stand der technischen Entwicklung sowie neue Kommunikationsformen unberücksichtigt lassen sollen.

In dieser Weise ist, soweit ich sehe, seitdem die Praxis auch verfahren.


Die Entscheidung des BGH

Der BGH schließt sich weder der einen noch der anderen Ansicht an, sondern findet einen neuen und, wie ich finde, durchaus überzeugenden Ansatz. In seinem Beschluß vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - vertritt der 1. Strafsenat nämlich die Ansicht, daß empfangene, vom Provider zum Abruf bereitgehaltene E-Mails nach den Vorschriften über die Postbeschlagnahme (§§ 99, 100 StPO) sicherzustellen sind. Das ist durchaus folgerichtig, denn eine E-Mail als schriftliche oder grafische Gedankenäußerung unterscheidet sich insoweit nicht von einem Brief (oder auch einem Telefax), und es ist nicht recht verständlich, warum die eine Form der schriftlichen Gedankenäußerung einen anderen (höheren) Schutz genießen sollte als die andere.

Der Senat führt aus:

Die Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen - E-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts die Beschlagnahmeanordnung allein auf §§ 94, 98 StPO gestützt, was zumindest bezüglich bislang ungelesener E-Mails rechtlich umstritten ist (vgl. hierzu BVerfG, 3. Kammer, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - MMR 2007, 169; mehrfach verlängert, zuletzt durch Beschl. vom 13. November 2008). Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespeicherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu näher KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits mit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamtbetrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6).

Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden. Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische gesetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 f. m.w.N.). Der einer E-Mail-Sendung, selbst wenn diese aus technischen Gründen und insbesondere auch während des Transports leichter "lesbar" ist als beispielsweise verschlossene Briefsendungen auf dem Postweg, zukommende grundrechtssichernde Schutz wird bei einer Anordnung nach § 99 StPO durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung bzw. Bestätigung bei (eher seltenen) Eilfällen nach § 100 StPO gewahrt, zumal bei der konkreten Beschlagnahme einer E-Mail erneut eine richterliche Prüfung stattzufinden hat.

Für eine Anwendung des § 99 StPO spricht auch die Neufassung des § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198), wonach - anders als noch bei der früheren Rechtslage - nun auch für diese Maßnahmen ausdrücklich eine Benachrichtigungspflicht festgelegt ist. Zudem können die Betroffenen nachträglichen Rechtsschutz begehren (§ 101 Abs. 7 StPO).

Demnach können alle im Postfach gespeicherten E-Mails, die bereits gelesenen oder abgerufenen (aber nicht gelöschten) wie auch die neuen, noch nicht gelesenen oder abgerufenen, durch (einfache) richterliche Anordnung sichergestellt werden, ohne daß die besonderen Voraussetzungen des § 100a StPO zu beachten sind.

Der BGH ergänzt seine Entscheidung noch in folgender Weise:

Dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Herausgabeanspruchs geregelt ist, ändert an der hier dargestellten Rechtslage nichts, sondern beruht allein darauf, dass ursprünglich allein die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Deutsche Bundespost Verpflichteter einer solchen Maßnahme sein konnte, bei welcher eine Weigerung nicht zu erwarten war. Nach der Öffnung der Märkte in diesem Bereich muss aber gewährleistet sein, dass eine Maßnahme nach § 99 StPO auch durchsetzbar ist. Deshalb gilt auch hier der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO seine Ausprägung gefundene allgemeine Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist und deshalb zu deren Durchsetzung die in § 70 StPO bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden können, soweit Verpflichtete nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

Nachdem bei der vorgenannten Beschlagnahmeanordnung des Ermittlungsrichters auch die Voraussetzungen des § 99 StPO gegeben waren, steht einer Verwertung hiervon betroffener E-Mails nichts entgegen, zumal die Verteidigung keine Einwände in der Hauptverhandlung erhoben hat.


Zusammenfassung und weitere Entwicklung

Die Entscheidung des BGH halte ich für überzeugend.

Es wird nicht klar, warum eine E-Mail anders zu beurteilen sein soll als ein Brief; beide sind schriftliche Gedankenerklärungen, einmal in elektronischer und damit grundsätzlich flüchtiger, aber auch unmittelbar wahrnehmbarer, asynchroner Form, einmal gegenständlich verkörpert. Warum die eine einen höheren Schutz genießen und erst nach der Auslieferung "einfach" zu beschlagnahmen sein sollte, die andere aber schon bei der Post "eingesammelt" werden dürfte, erschließt sich tatsächlich nicht. Das Telekommuniaktionsgeheimnis in dieser Weise höher zu gewichten als das Postgeheimnis erscheint auch vor dem Hintergrund von Art. 10 GG (und seiner historischen Wurzeln) nicht geboten. Hinzu kommt, daß man Postsendungen letztlich entgegennehmen muß; selbst in einem konventionellen Postfach kann man nicht - jedenfalls nicht unbegrenzt - bereits geöffnete und gelesene Briefsendungen lagern. E-Mails hingegen könnte man sehr einfach (nur) auf dem Server des Providers speichern und nur zum Lesen von zuhause aus aufrufen und sie so - wenn man der Ansicht des LG Hamburg u.a. folgen wollte - dem Zugriff der Ermittlungsbehörden außerhalb schwerer Straftaten entziehen. Sinnvoller erscheint es vielmehr, die Trennlinie zwischen der schriftlichen, überlegt entäußerten Kommunikation einerseits und dem flüchtigen gesprochenen Wort andererseits zu ziehen, wie der BGH dies mit seiner Entscheidung letztendlich tut.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen; wie bereits erwähnt ist beim BVerfG noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die sich gegen den Zugriff auf die beim Provider gespeicherten E-Mails nach §§ 94, 98 StPO richtet. In dieser Sache hat das BVerfG bereits am 29.06.2006 durch einstweilige Anordnung - 2 BvR 902/06 - verfügt, daß die sichergestellten E-Mails weder verwertet werden dürfen noch zurückzugeben sind, sondern vielmehr bis zu einer Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache beim zuständigen Amtsgericht unter Verschluss zu hinterlegen sind, weil die relevanten Fragen bisher noch nicht entschieden seien:

Sie wirft zunächst die noch nicht vollständig geklärte Frage auf, ob in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) eingegriffen wird, wenn die Ermittlungsbehörden die auf dem Server eines Kommunikationsunternehmens oder Serviceproviders gespeicherten E-Mails eines Kommunikationsteilnehmers kopieren und die so erlangten Daten auswerten. Es wird zu entscheiden sein, wie die Maßstäbe, die der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Urteil vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 – (NJW 2006, S. 976 <978 f.>) zur Abgrenzung des Schutzbereichs des Art. 10 GG beim Zugriff auf die Inhalte und Verbindungsdaten der Telekommunikation aufgestellt hat, auf Fallkonstellationen wie die hier zu beurteilende anzuwenden sind.

Sollte der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG betroffen sein, so bedürfte der eingehenden Erörterung, welche Anforderungen von Verfassungs wegen an die gesetzliche Eingriffsgrundlage (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG) zu stellen sind, um einerseits dem sich aus dem Fernmeldegeheimnis ergebenden besonderen Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen und andererseits wirksame Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen. Dabei könnte es unter anderem auch um die Frage gehen, ob die allgemeinen strafprozessualen Regelungen über die Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 94, § 98 StPO) in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung (Speicherung von Daten nach Abschluss der Kommunikation beim Serviceprovider oder Kommunikationsunternehmen) eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG bilden.

Trotz der hohen Anforderungen, die das BVerfG regelmäßig von Verfassungs wegen an die beschleunigte Bearbeitung von Strafsachen stellt, hat es seitdem allerdings nur die vorgenannte einstweilige Anordnung regelmäßig wiederholt, zuletzt am 13.11.2008. Offenbar will man sich in Karlsruhe mit einer Entscheidung ausreichend Zeit lassen (die Annahme, diesen Verzögerungen läge die Einschätzung zugrunde, daß die Bearbeitung von Strafsachen nur in der Fachgerichtsbarkeit eile - "Quod licet Iovi non lict bovi" -, wäre sicherlich verfehlt). Vielleicht hilft da ja die neue Entscheidung des BGH - der insoweit sicherlich fachnäher ist - weiter.

Ansonsten bleibt die Sache spannend, denn so ganz einig war sich das Verfassungsgericht schon bisher nicht; die Divergenzen zwischen der 3. Kammer des 2. Senats:

Besteht die begründete Vermutung, dass die den Ermittlungen dienlichen Verbindungsdaten bei dem Beschuldigten aufgezeichnet oder gespeichert sind, etwa in Einzelverbindungsnachweisen der Rechnungen des Telekommunikationsdienstleisters oder in elektronischen Speichern der Kommunikationsgeräte, so darf eine Beschlagnahme dieser Datenträger, der Rechnungen und Geräte, nur unter den Voraussetzungen der §§ 100g, 100h StPO erfolgen.

und dem 2. Senat selbst:

Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten werden jedoch nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.

hatte ich ja bereits weiter oben angerissen. Zudem läßt sich nie ausschließen, daß sich im Rahmen einer solchen Entscheidung ein neues Grundrecht findet, wie ja schon aus den ausdrücklich in der Verfassung genannten Grundrechten das dort nicht zu lesende "allgemeine Persönlichkeitsrecht" abgeleitet wurde und aus diesem wiederum die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Wer weiß, möglicherweise steht am Ende auch die Erkenntnis, daß die Vorschriften über die Postbeschlagnahme verfassungswidrig sind?

Es bleibt spannend, trotz dieser wegweisenden BGH-Entscheidung (von der man im übrigen bislang überraschend wenig lesen konnte!).

Trackbacks

Netz - Rettung - Recht am : Beschlagnahme von E-Mails: BVerfG bestätigt BGH

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Ich hatte bereits am 20.05.2009 über die bemerkenswerte Entscheidung des BGH zur Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (&#8220;in der Mailbox&#8221;) berichtet, nach der die Vorschriften über die Postbeschlagnahme einschlägig sind, nicht etwa § 100a StP

Kommentare

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Wiszszaf am :

Wiszszaf

Wie sieht denn das in der Anwenderpraxis aus?

Bei einer T-Kom-Überwachung denke ich mal, heißt es sinngemäß: Wir wollen ab sofort und in Echtzeit wissen, wer X anruft oder wen er anruft und wir wollen live mithören können. Analog könnte ich es mir auch bei einer E-Mai-Überwachung im Sinne einer 100er-Überwachung vorstellen.

Bei einer klassischen Postbeschlagnahme, wie lautet da die Anordnung? Wir wollen alles haben was jetzt aktuell im Postfach ist / für den Empfänger da ist? Oder geht das auch "überwachungsmäßig" so: … und auch alles was in Zukunft hier für den X ankommt, das leitet Ihr gleich mal an uns weiter?

Eine 100er-Überwachung kann ja auch den Absender als Ausgangspunkt haben, richtig? Macht / darf man das auch bei einer Postbeschlagnahe? Oder geht die nur in Bezug auf einen bestimmten Empfänger?

Dann wäre hier nämlich ein IMO gravierender Unterschied in Reichweite und Intensität des Eingriffs zu sehen.

Thomas Hochstein am :

Thomas Hochstein

Bei Überwachungsmaßnahmen im Sinne von § 100a StPO findet eine Ausleitung direkt beim Anbieter statt; im Telefonverkehr werden Gespräche von und zu dem betroffenen Anschluß über ein VPN zum Bedarfsträger - meistens einer zentralen Installation - ausgeleitet und werden dort gespeichert. Auf die vorgenannte zentrale Anlage können die ermittelnden Dienststellen dann zugreifen und die gespeicherten Gespräche abhören, übersetzen, verschlagworten usw. usf., ggf. auch live mithören, wenn dazu eine Notwendigkeit besteht. Bei einer E-Mail-Überwachung gilt das mutatis mutandis auch; ich nehme an, die Einzelheiten kann man in der TKÜV nachlesen. Das ist die technische Seite; die richterliche Anordnung entspricht dem Wortlaut des § 100a StPO.

Bei der Postbeschlagnahme lautet die Anordnung auch dem Wortlaut des § 99 StPO entsprechend - die an den Beschuldigten gerichteten oder von diesem stammenden Sendungen, die sich im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, sind auszufolgen, werden dann gesichtet und ggf. beschlagnahmt. Auch diese Anordnung kann in die Zukunft gerichtet sein und auch zukünftig eingehende Sendungen erfassen. Die Postbeschlagnahme kann sich gleichfalls den Adressaten (den Beschuldigten) oder den Absender (ebenfalls den Beschuldigten) richten.

Wiszszaf am :

Wiszszaf

Wo ist denn dann aber noch der Unterschied in der Reichweite der Maßnahmen?

Und wenn der 99 nun auf EMails angewandt wird, dann heißt das doch im Endeffekt, daß sämtliche verkörperte Fernkommunikation (Brief, EMail, SMS) unter den leichten Voraussetzungen des 99 ins Staatshände gelangen kann, während unverkörperte Kommunikation (Telefon, VoIP) nach § 100 besser geschützt ist. Läßt sich dies rechtfertigen?

Absender-Beschlagnahme: Wie geht denn das technisch? Man kann doch von überall her einen Brief abschicken? Muß dann jedes Briefverteilzentrum in diese Aktion einbezogen werden?

Thomas Hochstein am :

Thomas Hochstein

QUOTE:
Und wenn der 99 nun auf EMails angewandt wird, dann heißt das doch im Endeffekt, daß sämtliche verkörperte Fernkommunikation (Brief, EMail, SMS) unter den leichten Voraussetzungen des 99 ins Staatshände gelangen kann, während unverkörperte Kommunikation (Telefon, VoIP) nach § 100 besser geschützt ist. Läßt sich dies rechtfertigen?

Es ist jedenfalls besser nachvollziehbar als eine Unterscheidung zwischen Postsendungen (und Telegrammen) einer- und E-Mails andererseits, finde ich. Zudem wird das nicht verkörperte, flüchtige gesprochene Wort auch an anderer Stelle besonders geschützt (§ 201 StGB).

QUOTE:
Absender-Beschlagnahme: Wie geht denn das technisch? Man kann doch von überall her einen Brief abschicken? Muß dann jedes Briefverteilzentrum in diese Aktion einbezogen werden?

Vermutlich. (Und - heutzutage - jedes Postunternehmen.)

Wiszszaf am :

Wiszszaf

Also, wer verkörpert ist selber schuld? :-)

Aber ja, es ist wohl gleichwertig, ob ich ein Telegramm beim Postamt aufgebe, einen Brief einwerfe oder eine Mail bei meinem Smarthost einwerfe. Ist im Endeffekt alles textlich fixierte Kommunikation.

Fraglich ist dann nur, ob man wirklich das Telefonieren soviel anders behandeln sollte (oder umgekehrt), ob da wirklich ein Grundrechtsunterschied besteht.

Am signifikantesten ist wohl eine ganz andere Unterscheidung:

Mail, Brief, SMS(?) ist asynchrone Kommunikation. Telefon, VoIP, aber auch Chat (obwohl textbasiert!), irc, … sind Echtzeitmedien.

Wenn(!) man unterscheiden will, so scheint mir dies der geeigneteste Anknüpfungpunkt zu sein.

Wobei, wo würdest Du denn dann die auf der Mobilfunk-Mailbox aufgesprochene Nachricht einsortieren?

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