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Glücksspiel aus strafrechtlicher Sicht

Insbesondere im Zusammenhang mit dem (Online-)Pokerspiel wird zunehmend diskutiert, ob es sich in strafrechtlicher Hinsicht um ein Glücksspiel handelt. Wer will sich schon durch das Mitspielen beim Online-Poker strafbar machen? (Dazu sei übrigens auf den sehr hörenswerten Beitrag der Kanzlei Dr. Bahr verwiesen.) Auszugehen ist dabei von der Definition des Glücksspiels im strafrechtlichen Sinne:

Ein Glücksspiel - das u.a. von Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielen abzugrenzen ist - ist "ein nach vorbestimmten Regeln verlaufendes ‘Spielen’ um Gewinn oder Verlust, dh ein -zumeist einfach strukturiertes - Handeln, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, das seiner generellen Bestimmung nach auf die Erzielung eines geldwerten Gewinns ausgerichtet ist und in dessen Rahmen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgeld verlangt wird" (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 284 Rz. 4).

Folgende Voraussetzungen müssen demnach kumulativ zusammenkommen:

  • Es wird für das Spiel ein nicht ganz unerheblicher Einsatz verlangt, durch den die Chance auf den erstrebten Vorteil - den Gewinn - erlangt wird (aaO, Rz. 5).
  • Es muss die Möglichkeit eines nicht ganz unbedeutenden, geldwerten Gewinnes geben (aaO, Rz. 7).
  • Die zufallsbedingte, nur mathematische Gewinnwahrscheinlichkeit läßt sich durch individuelle Anstrengung nicht wesentlich verbessern. Die "Entscheidung über Gewinn oder Verlust [hängt] nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler [ab], sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall. Massgebend dafür sind die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers" (BGH, 1 StR 739/51).

Ob ein bestimmtes Spiel Glück- oder Geschicklichkeitsspiel ist, kann daher von den konkreten Spielverhältnissen abhängen; das hat der BGH bspw. für das sog. "Hütchenspiel" entschieden. Wenn das Hütchenspiel so durchgeführt werde, dass der durchschnittliche (!) Beobachter noch eine Chance hat, die Bewegungen zu verfolgen, dann sei es ein Geschicklichkeitsspiel. Wenn das Hütchenspiel aber so durchgeführt werde, dass der durchschnittliche Beobachter den Bewegungen nicht mehr folgen kann -weil der Hütchenspieler so schnell und geschickt agiert und/oder er das Spiel so lange durchführt - und er folglich raten muss, handele es sich um ein Glücksspiel.

Man wird also jeweils prüfen müssen, ob für jeden, auch den durchschnittlichen, nicht besonders geübten Spieler der Ausgang primär von der eigenen Geschicklichkeit, dem Können, der Aufmerksamkeit abhängt, oder ob es dazu besonderer Kenntnisse, besonderer Erfahrung, besonderer Fähigkeiten bedarf, für denjenigen, der diese Fähigkeiten nicht hat, der Spielausgang also ausschließlich vom Zufall abhängt. Danach wäre Kegeln ein Geschicklichkeitsspiel, weil für jeden, auch den Laien, der Ausgang primär vom Können beeinflußt wird - auch wenn dieses Können sehr gering ist. Blackjack wäre aber ein Glücksspiel, weil es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf, um die Karten zu zählen und was man da sonst noch für erfolgreiches "Systemspiel" braucht. Das schließt nicht aus, daß es für bestimmte, überdurchschnittliche erfahrene und/oder kundige Spieler kein Glücks-, sondern ein Geschicklichkeitsspiel ist. Das sind aber keine Durchschnittsspieler, und das ändert dann auch nichts an der Strafbarkeit.

Auf dieser Grundlage wird man wohl auch Poker als Glücksspiel einstufen müssen.

Trackbacks

Thomas Gedanken am : Poker: Ein Glücksspiel?

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Thomas Hochstein schreibt mal wieder zu einer rechtlichen Fragestellung. Nur hat er diesmal einfach unrecht, fürchte ich. Seinen Ausführungen zu Blackjack mag ich folgen. Poker als Glücksspiel einzustufen ist aber daneben. Thomas hebt darauf

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