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Spieler- und Jugendschutz in Spielhallen

Nicht selten scheint “der Staat” ein gespaltenes Verhältnis zu schädlichen bzw. selbstschädigenden Verhaltensweisen zu zeigen - so besteuert er Tabakerzeugnisse (nicht zu verwechseln mit Rauchwaren!) und Alkohol und generiert auf diese Weise Einnahmen, versucht aber zugleich, die Jugend (und zunehmend auch die erwachsene Bevölkerung) vor den schädlichen Folgen des Tabak- und des übermäßigen Alkoholkonsums zu bewahren. (Andererseits übt er so natürlich auch eine steuernde Wirkung nicht nur auf das Preisniveau aus.) Ähnlich sieht es im Umgang mit dem Glücksspiel aus: der Staat konzessioniert oder betreibt Spielbanken und/oder Lotterien bzw. verdient an diesen mit, versucht aber andererseits - auch dies zunehmend -, durch entsprechende Regelungen der Spielsucht entgegenzuwirken.

War dies in früheren Zeiten im wesentlichen auf die strafrechtlichen Vorschriften der §§ 284, 285 StGB beschränkt, so benennt der “Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland” mit dem neckischen Kürzel GlüStV bzw. der aktuelle Erste GlüÄndStV die Verhinderung des “Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht” als das erste seiner gleichrangigen Ziele, gefolgt von dem Ziel, “den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken” und “den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten”. Infolgedessen sehen der Staatsvertrag und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht nur umfangreiche Aufklärungspflichten (§ 7 GlüÄndStV), sondern auch ein zentrales Sperrsystem zum Schutz der Spieler vor ihrer möglichen Spielsucht vor.

So verlangt bspw. das Bremische Spielhallengesetz (BremSpielhG)

  • eine Ausweis- oder vergleichbare Kontrolle zur Gewährleistung der Volljährigkeit der Spieler vor Gewährung des Zutritts zur Spielhalle (§ 3 BremSpielhG) und

  • die Einführung umfangreicher Maßnahmen zum Spielerschutz (§ 4 BremSpielhG)

und verbietet (§ 6 BremSpielhG) u.a.

  • den Ausschank von alkoholischen Getränken oder das Angebot von Speisen,
  • die Gewährung von Kredit und
  • die Gestattung einer Spielteilnahme Spielsüchtiger.

Nun ist bekanntlich die Schaffung von Regelungen gut, aber deren tatsächliche Umsetzung bleibt entscheidend. Also stellt sich die Frage, inwieweit Spielhallenbetreiber diese zum einen teilweise sehr bürokratischen und zum anderen ihren Geschäftsinteressen zuwiderlaufenden Vorgaben wirklich umsetzen. Dieser Frage ist das Institut für Psychologie und Kognitionsforschung der Universität Bremen mit einer in “Sucht” 2015, 9-18 veröffentlichen Studie nachgegangen. Es wurden im Rahmen des experimentellen Praktikums innerhalb des Psychologie-Studiums Studenten als Testspieler in insgesamt 29 (auswertbaren) Fällen in verschiedenen Spielhallen eingesetzt.

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