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Keine Einlegung von Rechtsmitteln per E-Mail

Das Landgericht Stuttgart - 16. Strafkammer - hat Berichten zufolge (bereits Mitte vergangenen Jahres) als obiter dictum entschieden, daß zumindest erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit eines per E-Mail eingelegten Rechtsmittels - hier: eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl - bestehen.

Das ist letztlich wenig überraschend, bedarf es doch auch anderswo - so z.B. im Zivilrecht bei prozeßbestimmenden Schriftsätzen - nicht nur der Schriftform, sondern auch der Unterschrift, um Zweifel darüber auszuschließen, ob der Schriftsatz nun als solcher gelten, das Rechtsmittel eingelegt sein soll oder nicht (und zu belegen, daß der Berechtigte, hier also der Angeklagte, gehandelt hat). Interessanter fände ich daher den Volltext der Entscheidung. Weiß jemand, ob und wo der veröffentlicht ist (außer in CR 2009)? juris hat lustigerweise die Entscheidung, aber nur ohne Text …

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Nachdem bereits die letzte hier vorgestellte Gerichtsentscheidung sich als eher wenig überraschend darstellte, gilt das auch für die heutige Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.1

Kommentare

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Niels am :

Niels

Die ARgumente sind schon überzeugend, nur ist die unterschiedliche Behandlung von konventionellen Faxen, Emails und Computerfaxen mehr praktischen Erwägungen geschuldet und nicht wirklich konsistent.

Thomas am :

Thomas

Dann signiere ich halt qualifiziert, die Argumentation ist tot, das Gericht wird es aber dennoch nicht anerkennen.

Schlicht weil die Justiz nach x Jahren es ja wohl noch immer nicht geschafft hat, auch nur in Einzelfällen mal vom toten Baum abzulassen und ihre Prozesse anzupassen (das ganze Trara mit SigG/SigV hätte der Gesetzgeber sich echt sparen können, für die drei Anwendungen im Bereich Rente oder öffentliche Ausschreibungen oder so hat sich das ja super gelohnt)..

Herrgott, selbst die Gesundheitsindustrie schafft das ja so langsam. Die wollen allerdings auch.

Niels am :

Niels

Ganz so träge, wie Du suggerierst, ist die Justiz nicht. Mahnwesen, Register- und Grundbuchabteilungen sind schon recht weiträumig digitalisiert, wahrscheinlich sogar bundesweit flächendeckend.

Bei Handelsregister und Mahngericht gilt das auch für die Kommunikation mit den Verfahrenbeteiligten; ob die Grundbuchämter auch schon so weit sind, weiß ich nicht.

Die Zivilabteilungen werden als nächstes folgen, vermute ich.

Thomas Hochstein am :

Thomas Hochstein

Die Abbildung konventioneller Prozesse in digitaler Form ist ausgesprochen nichttrivial - der Aufwand, den man betreiben muß, um eine elektronische Akte bearbeitbar, aber zugleich vollständig und unveränderbar zu halten, ist kein kleiner, ganz abgesehen davon, daß man die Arbeit mit Papier und Stift allgemein voraussetzen kann, die Arbeit mit dem Computer - vor allem in fortgeschrittener Weise - aber nicht. Ich sehe auch nicht wirklich den Vorteil der elektronischen Akte in der Bearbeitung; manches geht mit Papier immer noch besser, zum Beispiel das Lesen längerer Texte, das Umblättern und Kommentieren.

Das größte Problem sehe ich da aber beim Nutzer. Ausdrucken und unterschreiben kann jeder, aber (qualifiziert) signieren? Und dann an dem Inhalt festgehalten werden, weil die Signatur ja - auf einfache Weise beweisbar - 100%ig valide ist, obwohl der Rechner, auf dem signiert wurde, ungebetene Gäste hat oder der Schlüssel sonst nicht hinreichend sicher ist? Keine erfreuliche Vorstellung, wirklich nicht.

(Übrigens ist auch in Ba-Wü schon letztes Jahr an mehreren Gerichten der elektronische Rechtsverkehr probehalber eingeführt werden. Nutzung bisher nicht meßbar.)

Thomas Hühn am :

Thomas Hühn

Ich rede ja nicht von der elektronischen Akte, sondern von der Entgegennahme signierter "Schriftstücke".

Qualifiziert signieren kann ich (naja, konnte ich, ich müßte nachgucken, aber das Zertifikat müßte neulich ausgelaufen sein).

Und für die Probleme "ungebetene Gäste" oder "nicht geheimer Schlüssel" gibts ja eben SigG/SigV.

Die sind zwar nicht voll überzeugend, und absolut sicher (im Sinne von "völlig undenkbar, daß da je"… aber "Außerirdische haben meine Frau erstochen, nicht ich" ist ja auch nicht logisch zu widerlegen), aber wenn man als Staat schon dieses Trara mit Smartcard, Klasse-2-Lesegeräten und Pipapo veranstaltet, dann aber den Nutzern ein fröhliches "Leck mich doch am A****, ist mir doch egal, ob du damit was praktisch anfangen kannst" hinwirft, dann kann man sich das auch gleich schenken.

Insbesondere braucht man dann auch nicht davon reden, daß man jetzt wirklich bald qualifizierte Zertifikate in den Personalausweis aufnehmen wird.

Niels am :

Niels

<i>"Die Abbildung konventioneller Prozesse in digitaler Form ist ausgesprochen nichttrivial - der Aufwand, den man betreiben muß, um eine elektronische Akte bearbeitbar, aber zugleich vollständig und unveränderbar zu halten, ist kein kleiner, ganz abgesehen davon, daß man die Arbeit mit Papier und Stift allgemein voraussetzen kann, die Arbeit mit dem Computer - vor allem in fortgeschrittener Weise - aber nicht."</i>

Doch, das kann man m. E. inzwischen. Und was ein Rechtspfleger schafft, sollte auch einen Volljuristen nicht überfordern.

<i>"Ich sehe auch nicht wirklich den Vorteil der elektronischen Akte in der Bearbeitung; manches geht mit Papier immer noch besser, zum Beispiel das Lesen längerer Texte, das Umblättern und Kommentieren."</i>

Dafür geht manches digital viel besser. Doppel erstellen, Suchen im Volltext, Zitieren, nach Hause mitnehmen (gerade für die Richterschaft interessant).

Thomas Hochstein am :

Thomas Hochstein

Man kann vielleicht erwarten, daß Richter und Rechtspfleger - auch unter denen gibt es übrigens welche, die ihre Kostenfestsetzungsbeschlüsse ausschließlich mit Tinte auf Papier zu fertigen bereit (oder fähig?) sind - mit den üblichen Bürokommunikationsprogrammen rudimentär umgehen können, mehr aber auch nicht, auf absehbare Zeit; und damit bieten sich für die elektronische Akte nicht so richtig viele Vorteile. Gelesen wird lieber auf Papier (auch zuhause oder unterwegs), Entscheidungen u.ä. werden diktiert oder kurz auf Papier niedergelegt - das sind also jedesmal Medienbrüche mit zusätzlichem Umsetzungsaufwand.

Ganz davon abgesehen, daß es Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit sein dürfte, daß man einem Richter seine Arbeitsweise nicht vorgeben kann, ihn insbesondere nicht verpflichten kann, am Rechner zu arbeiten, vgl. dazu das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 29.01.2008 - DG 5/2007 -. Der Entscheidung lag die Anordnung eines Richters am Registergericht (bzw. eines - auch - mit Registersachen befaßten Richters) an seine Geschäftsstelle zugrunde, elektronische Eingänge zukünftig zur Vorlage an ihn in toto auszudrucken. Dem lag zugrunde, dass der Dienstherr geltend machte, es sei schon aus personellen Gründen nicht mehr möglich, alle elektronischen Eingänge auszudrucken, zumal durch die Automatisierung ja gerade Personal abgebaut worden sei. Damit drang er nicht durch; er wurde verpflichtet, dem Richter seine Eingänge in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Niels am :

Niels

Aber Rechtspfleger signieren doch schon lange qualifiziert. Habe ich selbst mal beobachtet; schien dem betreffenden Herren keine Probleme zu bereiten.

Die Düsseldorfer Entscheidung ist mir bekannt. Inhaltlich mag sie richtig sein. Ob der betreffende Richter damit der Richterschaft insgesamt einen Gefallen getan hat wage ich zu bezweifeln.

Im Übrigen gibt es auch Stimmen, die der richterlichen Unabhängigkeit keinen Abwehrinhalt im Hinblick auf elektronische Aktenführung zuschreiben, zumal wenn die elektronische Aktenführung durch materielles Gesetz eingeführt wird.

Thomas Hochstein am :

Thomas Hochstein

Das wird wohl auf die Rechtspfleger ankommen. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit - minus Registergericht - dürfte das genauso exotisch sein wie bei der Richterschaft.

Thomas am :

Thomas

Wäre es auch Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit, auf Akten zu verzichten und nur noch Post-Its zu verwenden, die man an eine Wand klebt?

Das dürfte die Interaktion mit anderen Kollegen oder Dienststellen auch ziemlich erschweren. g

Irgendwo muß ja Schluß sein. "Ich schreibe kein Urteil mehr, solange mir der Dienstherr keinen Montblanc-Füller stellt, weil nur der der Würde des Amtes angemessen ist"?

Thomas am :

Thomas

Mahnwesen, okay, das habe ich tatsächlich auch schon gesehen, daß das signiert geht.

Ansonsten sind das aber alles sehr spezielle Fälle, wo ein kleiner Kreis beteiligt ist. Für den Normalbürger ist da sonst wenig.

Aber schön, warten wirs ab, wann ich rein digital Klage erheben kann. Also in welchem Jahrzehnt.

Niels am :

Niels

Ich würde das nicht kleinreden. Ich vermute zum Beispiel, dass ein erheblicher Anteil der von Dir ins Feld geführten "Normalbürger" mehr Kontakt mit dem Grundbuchamt und dem Vereinsregister hat als mit der streitigen Gerichtsbarkeit.

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